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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 46.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192201008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19220100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19220100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 44 (27. Oktober 1922)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Umsatzsteuergesetz in seiner neuesten Form
- Autor
- Felsing, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 46.1922 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1922) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1922) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1922) 25
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1922) 37
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1922) 47
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1922) 61
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1922) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1922) 89
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1922) 103
- AusgabeNr. 10 (3. März 1922) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1922) 131
- AusgabeNr. 12 (17. März 1922) 145
- AusgabeNr. 13 (24. März 1922) 159
- AusgabeNr. 14 (31. März 1922) 175
- AusgabeNr. 15 (7. April 1922) 189
- AusgabeNr. 16 (14. April 1922) 207
- AusgabeNr. 17 (21. April 1922) 219
- AusgabeNr. 18 (28. April 1922) 233
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1922) 247
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1922) 259
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1922) 273
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1922) 287
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1922) 303
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1922) 315
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1922) 331
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1922) 343
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1922) 361
- AusgabeNr. 28/29 (14. Juli 1922) 371
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1922) 387
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1922) 405
- AusgabeNr. 32 (4. August 1922) 417
- AusgabeNr. 33 (11. August 1922) 427
- AusgabeNr. 34 (18. August 1922) 439
- AusgabeNr. 35 (25. August 1922) 457
- AusgabeNr. 36 (1. September 1922) 469
- AusgabeNr. 37 (8. September 1922) 485
- AusgabeNr. 38 (15. September 1922) 495
- AusgabeNr. 39 (22. September 1922) 507
- AusgabeNr. 40 (29. September 1922) 515
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1922) 525
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1922) 537
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1922) 547
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1922) 557
- ArtikelDas Umsatzsteuergesetz in seiner neuesten Form 557
- ArtikelEtwas über Härteöfen (Schluß zu Seite 539) 559
- ArtikelGroßhandelspreise von Trauringen und Gold 560
- ArtikelNeuer Preisaufschlag auf deutsche Groß- und Taschenuhren 562
- ArtikelHandelsnachrichten 563
- ArtikelKurse und Preise 563
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien 564
- ArtikelBriefkasten 565
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 565
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 566
- ArtikelAnzeigen 566
- AusgabeNr. 45 (3. November 1922) 567
- AusgabeNr. 46 (10. November 1922) 579
- AusgabeNr. 47 (17. November 1922) 589
- AusgabeNr. 48 (30. November 1922) 603
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1922) 617
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1922) 627
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1922) 639
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1922) 651
- BandBand 46.1922 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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miiiiiiiiiii* 11 ,iuii| iiiiiiiiiii fiLEROY Bezugspreis ffir Deutschland von der Geschäftsstelle be zogen monatlich 50 Mark. Bei direkter Be stellung bei der Post monatlich 200 Mark. Unter Streifband für Inlandsporto monatlich 65 Mark. Für das Ausland unter Streifband monatlich 150 Mark einschl. Porto. Die Deutsche Uh rm ach er - Zei tun er er scheint regelmäßig an jedem Freitag Fernsprecher; Amt Zentrum 1691 AD.lßNGF \/h \GkVWtV WSSCSOM fSfflWSNÖ ttSBSTOH iimiiiiiil Preise der Anzeigen Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite für Geschäfts- u. vermischte Anzeigen 24,— Mark, für Stellen-Angebote und -Gesuche 15,— Mark. Die ganze Seite wird mit 23 040 Mark berechnet; bei Wiederholung Rabatt laut besoncL Tarif. Postscheck-Konto: 2581 Berlin Telegramm- Adresse: Uhrzeit Berlin UhrerhEdelmefall* und SchmuckwareivMarkt XLVI. Jahrgang Berlin, 27. Oktober 1922 Nummer 44 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten Das Umsatzsteuergesetz in seiner neuesten Form Von Dr. jur. W. Ff Ising Wir bringen in dieser und den nächsten Nummern der Deut schen Uhrmacher-Zeitung die für die Aufklärung des Uhren gewerbes dringend notwendige Erläuterung der veränderten Um satzsteuerbestimmungen, die der Verfasser nach Abschluß zu einer 2. Auflage des „Leitfadens für das Umsatzsteuerrecht im Uhrengewerbe“ vereinigen wird. Die Aufsätze in der Deutschen Uhrmacher-Zeitung werden zunächst in zwangloser Folge erscheinen; in der vorliegenden Nummer werden die wich tigsten Fragen der Neuregelung der Luxusbesteuerung be handelt und zwar zunächst von Uhren aller Art und Optik; in der später erscheinenden Zusammenstellung wird eine syste matische Einteilung der gesamten Materie erfolgen. Die Schriftleitung. Kalotten und Uhrenamtbänder 1 ) I. Kalotten und Uhrenarmbände raus Edel metall. Für den Einzelhändler: Im Kleinhandel sind nach § 21 luxussteuerpflichtig nur noch Kalotten und Uhren- armbänder, welche mit Edelsteinen, Perlen oder Halbedelsteinen verziert sind. Alle übrigen Kalotten und Uhrenarmbänder, gleichviel welcher Art oder Ausführung sie auch sein mögen, sind daher im Kleinhandel einfach steuerpflichtig. Für den Hersteller: Kalotten und Uhrenarmbänder aus Silber sind laut Entscheidung des Reichsfinanzministeriums luxussteuerfrei. Erhöht zu versteuern sind nach § 15 UStG, die folgenden Kalotten und Uhrenarmbänder durch den Hersteller (d. h. durch denjenigen, der sie innerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit herstellt): alle Kalotten und Uhrenarmbänder aus Gold und Platin, sofern die Kalotten nicht mit Edelsteinen. Halbedelsteinen oder Perlen verziert sind. *) Sprachgebrauch des Gesetzes: Kalotte oder Armbanduhr bedeutet die Uhr, welche für ein Uhrenarmhand bestimmt ist, also die mit einer Kette oder einem Band versehen werden soll, es aber noch nicht ist. Uhrenarmband bedeutet eine Kalotte, die mit einem Band oder einer Kette, irgendeiner Art yersehen ist. Herstellersteuerpflichtig ist also a) jeder Fabrikant von Gold- und Platin-Kalotten und -Uhren- armbändern; b) jeder, der Gold- und Platin-Kalotten und -Uhrenarmbänder in das Inland einbringt (§ 17 Nr. 3 UStG.); c) jeder, der aus einer von ihm bezogenen Kalotte und einem von ihm hergestellten oder bezogenen Band aller Art ein beim Hersteller erhöht steuerpflichtiges Uhrenarmhand herstellt. Damit der Einzelhändler dieser untere) ge nannten Pflicht der erhöhten Herstellerver steuerung von Armbanduhren aus Gold und Platin nicht unterliegt, empfiehlt es sich, daß an den Kleinhändler im Prinzip nur „kom plette” Uhrenarmbänder aus Gold und Platin, d. h. Kalotten mit angefügten Bändern irgend einer Art verkauft werden. Maßgebend für die Herstellersteuerpflicht von Gold- und Platin-Kalotten und Uhrenarmbändern ist demnach das Moment lind der Augenblick der Herstellung bezw\ der Einbringung ins Inland. Da aus dem Ausland fast nur Kalotten ohne Bänder einge- fiihrt werden und auch die deutschen Kalotten-Fabriken vielfach die Kalotten ohne Bänder an ihre Großabnehmer liefern, wird derjenige Bezieher, der aus Gold- und Platin-Kalotten und aus von ihm erzeugten oder bezogenen Bändern aller Art Gold- und Plaün- Uhrenarmbänder durch Zusammenfügen „herstellt“, mit dem von ihm für die Weiterlieferung des kompletten Uhrenarmbandes er zielten Entgelt wiederum erhöht steuerpflichtig; er hat in diesem Falle allerdings für die von ihm bei der Einfuhr oder bei dem Bezug der Kalotte von einem inländischen Fabrikanten bezahlte erhöhte Umsatzsteuer einen Vergütungsanspruch. Um diese mehrfache Versteuerung mit dem lästigen Vergütungsverfahren zu vermeiden, ist für die Lieferung von luxussteuerpflichtigen Kalotten ein Bezugsscheinverfahren eingeführt, nach welchem die Lieferung von solchen Kalotten an Hersteller von Uhren oder an Großhändler 2 ) von Kalotten einfach steuerpflichtig erfolgen kann, wenn diese bei dem Bezüge der Kalotten (also de» . Lieferern gegenüber oder bei der Einfuhr) den ihnen von ihrem Finanzamt auf Empfehlung ihres Fachverbandes ausgestellten 2 ) Also nicht an Kleinhändler, soweit diese nicht hezngs- scheiiiberechtigte Hersteller sind!
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