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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 46.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192201008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19220100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19220100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (8. Dezember 1922)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Edelmetallaufkäufer und Trödelbuch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 46.1922 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1922) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1922) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1922) 25
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1922) 37
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1922) 47
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1922) 61
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1922) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1922) 89
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1922) 103
- AusgabeNr. 10 (3. März 1922) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1922) 131
- AusgabeNr. 12 (17. März 1922) 145
- AusgabeNr. 13 (24. März 1922) 159
- AusgabeNr. 14 (31. März 1922) 175
- AusgabeNr. 15 (7. April 1922) 189
- AusgabeNr. 16 (14. April 1922) 207
- AusgabeNr. 17 (21. April 1922) 219
- AusgabeNr. 18 (28. April 1922) 233
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1922) 247
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1922) 259
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1922) 273
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1922) 287
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1922) 303
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1922) 315
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1922) 331
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1922) 343
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1922) 361
- AusgabeNr. 28/29 (14. Juli 1922) 371
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1922) 387
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1922) 405
- AusgabeNr. 32 (4. August 1922) 417
- AusgabeNr. 33 (11. August 1922) 427
- AusgabeNr. 34 (18. August 1922) 439
- AusgabeNr. 35 (25. August 1922) 457
- AusgabeNr. 36 (1. September 1922) 469
- AusgabeNr. 37 (8. September 1922) 485
- AusgabeNr. 38 (15. September 1922) 495
- AusgabeNr. 39 (22. September 1922) 507
- AusgabeNr. 40 (29. September 1922) 515
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1922) 525
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1922) 537
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1922) 547
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1922) 557
- AusgabeNr. 45 (3. November 1922) 567
- AusgabeNr. 46 (10. November 1922) 579
- AusgabeNr. 47 (17. November 1922) 589
- AusgabeNr. 48 (30. November 1922) 603
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1922) 617
- ArtikelEdelmetallaufkäufer und Trödelbuch 617
- ArtikelStellungnahme zur kontinuierlich erregten Schiefersteinschen Uhr 619
- ArtikelSprechsaal 620
- ArtikelVermischtes 620
- ArtikelHandelsnachrichten 622
- ArtikelKurse und Preise 624
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien 625
- ArtikelBriefkasten 626
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 626
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1922) 627
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1922) 639
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1922) 651
- BandBand 46.1922 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Bezugspreis für DeutsAland von der GesdiÄftssielle be zogen monatlich 160 Mark* Bei direlder Be stellung bei der Post monatlidi 500 Mark. Unter Streifband für Inlandsporto monatlidi 220 Mark. Für das Ausland unter Streifband monatlich 500 Mark einschliefelidi Porto. Die Deutsche Uhrmacher - Zeitung erscheint regelmäßig an Jedem Freiiag. Fernsprecher: Amt Zentrum 12761 und 62. Kit ROY samt, AD.liHGE Preise der Anzeigen Multiplikator 520 auf nadifolgende Preise: Raum von 1 mm Hohe und 47 mm Breite für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 0,16 Mark, tür Stellen-Angebote und - Gesuche 0,10 Mark« Die ganze Seite wird mit 150.- Mark berechnet Postscheck-Konto: 258t Berlin Telegramm-Adresse: Uhrzeit Berlin Uhren-.Edelmefall» und Schmuckwaren♦ Markt XLVI. Jahrgang Berlin, 8. Dezember 1922 Nummer 49 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten Edelmetallaufkäufer und Trödelbuch Die wirtschaftlichen Verhältnisse unserer Zeit bringen es mit sich, daß viele Uhrmacher und Juweliere sich mit dem Ankauf alter Schmuckwaren, von Bruchstücken aus Edelmetall (Platin, Gold und Silber) befassen und diese Sachen entweder weiter ver kaufen oder zur geschäftlichen Verwendung einschmelzen. Wenige dürften sich aber darüber klar sein, daß nach den bestehenden Be stimmungen (§ 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung) dieser Handel mit alten Schmuck waren als Trödelhandel anzusehen ist, sie daher die dafür erlassenen Vorschriften beachten müssen. Die Gewerbeordnung stellte nun fest, was als Trödelhandel anzusehen ist, und bestimmte, daß als solcher auch „der Klein handel mit altem Metallgerät, mit Metallbruch und dergleichen“ gilt. Ferner ermächtigte die Gewerbeordnung die Polizeibehör den, diesen Handel wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des be treffenden Gewerbetreibenden zu untersagen; sie bestimmte im § 38 Abs. 4 weiter, daß die Zentralbehörden (Ministerien) befugt sind, Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher Weise die Trödelgeschäfte vornehmenden Gewerbetreibenden Bücher zu führen Ijaben, und welcher polizeilichen Kontrolle über den Um fang und die Art ihres Geschäftsbetriebes sie sich zu unter werfen haben. Diese Vorschriften hat dann der Minister für Handel und Gewerbe unter dem 80. April 1901 erlassen. Er bestimmt darin u. a., daß jeder, der Trödelgeschäfte vornimmt, über seine An- und Verkäufe ein Trödelbuch nach einem näher bezeichneten Schema zu führen hat. Dieses Schema enthält fünfzehn einzelne Spalten, die zu Angaben über den angekauften Gegenstand, die Person des Verkäufers und den Verbleib des Gegenstandes (Per son des Käufers) dienen. Das Buch muß dauerhaft gebunden und mit Blattzahlen versehen sein. Vor Beginn ist es von der Orts polizeibehörde unter Beglaubigung der Seitenzahl kostenfrei ab zustempeln. In dem Buche dürfen weder Rasuren vorgenommen noch Eintragungen unleserlich gemacht werden, auch darf es weder ganz noch teilweise vernichtet werden. Alle Ankaufs- und Verkaufsgeschäfte sind unmittelbar nach Abschluß des Geschäftes mit Tinte in deutscher Sprache und in deutschen oder lateinischen Schriftzeichen vollständig einzu tragen. Die angekauften Gegenstände sind nach ihrer Art sowie nach Zahl, Maß und Gewicht genau zu bezeichnen Dabei sind besondere Merkmale (z. B. Fabriknummer einer Uhr usw.) anzu geben. Die Eintragung des späteren Weiterverkaufes ist neben der entsprechenden Eintragung des Einkaufs zu bewirken. Bei allen Ankäufen sind Vorname, Stand, Wohnort und Woh nung des Verkäufers anzugeben. Bei dem Einkauf hat sich der Aufkäufer, soweit ihm nicht die Persönlichkeit des Verkäufers be kannt ist, durch Vorlage von Ausweispapieren (Quittungskarte, Steuerbuch, Arbeitsbuch usw.) über die Richtigkeit der gemach ten Personalangaben zu vergewissern. Die Eintragung des Ge burtsorts und -datums braucht nur dann zu erfolgen, wenn die vorgelegten Ausweispapiere darüber Auskunft geben. Bei einem Wiederverkauf des Stückes ist die Nachprüfung der Personal angaben des Käufers nicht vorgeschrieben. In diesem Falle ge nügt die Eintragung des angegebenen Namens. Dieser Unter schied ist offenbar im Hinblick auf die Bedürfnisse des Klein handels getroffen, um die Verkaufsmöglichkeit nicht zu er schweren. Für die ordnungsgemäße Führung des Trödelbuches ist der Geschäftsinhaber auch dann persönlich verantwortlich, wenn er sie durch einen Dritten bewirken läßt. Trödelbücher, die nicht mehr benutzt werden, sind unter An gabe des Datums abzuschließen, der Ortspolizeibehörde zur Be stätigung des Abschlusses vorzulegen und sodann zehn Jahre lang aufzubewahren. Nach dem Abschlüsse dürfen weitere Ein tragungen in das Buch nicht mehr gemacht werden. Die Polizei behörde nimmt in die Eintragungen lediglich zu dem Zwecke Ein sicht, um die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, insbeson dere aber um Diebesgut zu ermitteln. Keineswegs macht sie über die Geschäfte und deren Umfang der Steuerbehörde Mitteilung, zumal dies auch nicht zu ihren Aufgaben gehört. Die Ortspolizeibehörden sind übrigens auch vor dem Ab schlüsse des Trödelbuches jederzeit befugt, in das Buch Einsicht zu nehmen. Sie können auch, insbesondere, wenn ihnen der be treffende Geschäftsbetrieb als unzuverlässig aufgefallen ist, eine nähere Bezeichnung der aufgekauften Gegenstände anordnen. Sie können ferner bestimmen, daß zwei Trödelbücher gleichzeitig ge führt werden, von denen das eine für die Aufkäufe an den ge raden Tagen, das and#e für die ungeraden Tage bestimmt ist. Wer den Trödelhandel, zu dem, wie bereits oben erwähnt wurde, der Kleinhandel mit altem Metallgerät, mit Metallbruch und dergleichen gehört, betreibt, ohne dieses Trödelbuch zu füh ren, oder wer es nicht den vorstehenden Bestimmungen entspre chend führt, wird nach § 148 Ziffer 4 a der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem Gesetz vom 21. Dezember 1921 (R.G.B1.
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