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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 43.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191901006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19190100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19190100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 28 (10. Juli 1919)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Steuergesetzentwürfe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 43.1919 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1919) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1919) 11
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1919) 15
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1919) 23
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1919) 27
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1919) 35
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1919) 39
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1919) 49
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1919) 53
- AusgabeNr. 10 (6. März 1919) 67
- AusgabeNr. 11 (13. März 1919) 71
- AusgabeNr. 12 (20. März 1919) 79
- AusgabeNr. 13 (27. März 1919) 85
- AusgabeNr. 14 (3. April 1919) 99
- AusgabeNr. 15 (10. April 1919) 103
- AusgabeNr. 16 (17. April 1919) 117
- AusgabeNr. 17 (24. April 1919) 121
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1919) 141
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1919) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1919) 157
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1919) 161
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1919) 179
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1919) 183
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1919) 195
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1919) 201
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1919) 213
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1919) 217
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1919) 227
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1919) 231
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1919) 243
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1919) 249
- AusgabeNr. 32 (7. August 1919) 265
- AusgabeNr. 33 (14. August 1919) 269
- AusgabeNr. 34 (21. August 1919) 289
- AusgabeNr. 35 (28. August 1919) 293
- AusgabeNr. 36 (4. September 1919) 309
- AusgabeNr. 37 (11. September 1919) 313
- AusgabeNr. 38 (18. September 1919) 323
- AusgabeNr. 39 (25. September 1919) 327
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1919) 343
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1919) 347
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1919) 361
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1919) 365
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1919) 379
- AusgabeNr. 45 (6. November 1919) 387
- AusgabeNr. 46 (13. November 1919) 397
- AusgabeNr. 47 (20. November 1919) 405
- AusgabeNr. 48 (27. November 1919) 415
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1919) 425
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1919) 437
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1919) 445
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1919) 455
- BandBand 43.1919 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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JSdrmbvi eltrtitL Bezugspreis für Deutschland und Oslerreich - Ungarn der Geschäftsstelle bezogen bei portofreier Ein- simdung vierteljährlich 4,— Mark, jährlich 1(*,— Mark vorauszahlbar. — Bezugspreis fürs Ausland jährlich 18,— Mark vorauszahlbar I) Postscheck-Konto: 2581 Berlin Bonk-Konio: Disconio-Gesellschaft, Deposit.-Kasse Berlin, Lindenslra&e 3 Fernsprecher: Ami Morilzplaiz 12396 bis 12399 Preise der Anzeigen Die viergespaltene kleine Zeile oder deren Rautr für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 1,— Mark für Stellen-Angebote und -Gesuche die Zeile 80 Pfg Die ganze Seite (400 Zeilen zu je 1,— Mark) wird mH 300 Mark berechnet Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint an jedem Donnerstag wechselweise in Voll- und Zwischen- nummem TeL-Adr.: Uhrmacherzeilung, Berlin, Neuenburgerstr Organ des Deufschen UhrmachenBundes Uhren-, Edelmetall - und SchmucKwaren - Markt Herausgegeben von Wilhelm Schulfz, Berlin SW ÖS, Neuenburger Sfraße 8 XLIII. Jahrgang Berlin, 10. Juli 1919 Nummer 28 Alle Hechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten Die neuen Sieuergeseizeniwürfe Zehn Steuergeseßentwürfe sind der Nationalversammlung zu gegangen. Von diesen zehn hat für die Kollegen nur ein ge ringer Teil vom geschäftlichen Standpunkte aus näheres Interesse. Der weitaus größte Teil scheidet daher aus un.veren Betrachtungen aus, wenngleich auch die Vereinheitlichung und Erhöhung der Grundwechselabgaben, der Ausbau der Erbschafissteuergeseß- gebung, die Erhöhung der Tabalk- und Zuckersteuer usw. die Interessen unserer Kollegen ebenso wie. die aller anderen deutschen Staatsbürger keineswegs unberührt lassen. Von den Gesetzentwürfen, die vom geschäftlichen Standpunkt aus hier zu erwähnen sind, sei zunächst die -außerordentliche Kriegsabgabe für das Jahr 1919 genannt. Das Mehreinkommen, das die Einzelpersonen (im Gegensaß zu den juristischen Per sonen) gehabt haben, ist steuerpflichtig. Als Mehreinkommen gilt der Befrag, um den das Kriegseinkommen höher ist als das Friedenseinkommen. Kriegseinkommen ist das Jahreseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige bei der Jahresveranlagung für das Rechnungsjahr 1919 zur Landeseinkommensteuer veranlagt ist; als Friedenseinkommen im Sinne des Kriegsabgabengeseßes wird das Einkommen angenommen, mit dem der Abgabepflichtige bei der leßten landesgeseblichen Jahresveranlagung auf Grund der Einkommensverhältnisse, wie sie vor Ausbruch des Krieges be standen haben, zur Jahreseinkommensteuer veranlagt war, also im allgemeinen das Steuerjahr 1914. Man hat mithin einen ent sprechenden Vergleich zu ziehen zwischen dem Beiriebsgewinn — freilich unter Hinzurechnung der Einnahmen aus Grund- und Kapitalvermögen — aus der Vorkriegszeit und aus der Zeit, die für die Veranlagung zur Landessteuer für das Rechnungsjahr 1919 maßgebend ist. Hat man etwa in der Zwischenzeit Einkom men aus Vermögen durch Erbschaft, Auszahlung einer Versiche rung oder Schenkung erworben, so kann man verlangen, daß dem veranlagten Einkommen vor dem Kriege ein Betrag hinzu gerechnet wird, der einer jährlichen Verzinsung von 5 % dieses Vermögens entspricht. Die erwähnten Bestimmungen zeigen, daß der Entwurf eines Geseßes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rech nungsjahr 1919 sich eng an das Kriegsabgabengeseß für 1918 anschließt, wobei aber ein sehr wesentlicher Unterschied zu er wähnen ist, nämlich der, daß innr das Einkommen, nicht aber auch das Vermögen abgabepflichtig wird. Der Grund hierfür ist darin zu suchen, daß über kurz oder lang die sogenannte große Ver mögensabgabe kommen soll, und daß daher die kleine Abgabe, wie sie das Geseß für 1918 vorsah, jeßt nicht wiederholt zu werden braucht. Es darf hierbei eingeschaltet werden, daß die vielfach vertretene Annahme, die große Vermögensabgabe werde als Stichtag für die Feststellung des Vermögens den 31. De zember 1918 feslseßen, sich voraussichtlich nicht als berechtigt erweisen wird. Die Aufstellung der Vermögensverzeichnisse ist zwar nach dem Stande des Vermögens vom 31. Dezember 1918 angeordnet, aber sie brauchen nicht für die große Vermögens abgabe ausschlaggebende Bedeutung zu erlangen; sie erfüllen einen praktischen Zweök schon dadurch, daß bei der Kriegs abgabe vom Vermögenszuwachs, auf die wir weiter unten zu sprechen kommen, der 31. Dezember 1918 als Stichtag vor gesehen ist. Die Abgabe vom Mehreinkommen beträgt nach dem Entwurf eines Geseßes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 für die ersten 10 000 Mark des steuerpflich tigen Mehreinkommens 5 %, für die nächsten angefangenen oder vollen 10 000 Mark 10%, für die folgenden 30 000 Mark 20%, für die folgenden 50 000 Mark 30 %, für die folgenden 100 000 Mark 40 %, für die weiteren Beträge 50 %. Der höchste Ab- gabensaß von 50 % würde Für den Teil des Mehreinkommens Plaß greifen, der über 200 000 Mark hinausgeht. Ganz von der Steuer befreit bleiben die ersten 3000 Mark des Mehreinkommens. Wenn also oben gesagt ist, daß die Abgabe für die ersten 10 000 Mark des steuerpflichtigen Mehreinkommens 5 % beträgt, so ist das dahin zu verstehen, daß die ersten 10 000 Mark über 3000 Mark hinaus (also von 13 000 Mark sind 10 000 Mark steuer pflichtig mit einer Abgabe von 5 % belegt werden. Außer den Einzelpersonen werden von der Kriegsabgabe für 1919 auch die juristischen Personen (Aktiengesellschaften usw.) betroffen. Sie haben von dem Mehrgewinn, den sie im so genannten fünften Kriegsgeschäftsjahr erzielten, eine Abgabe zu zahlen, für die als höchster Saß 80 % gelten. Fünftes Kriegs- geschäftsjähr ist bei den Gesellschaften, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, das Jahr 1918. Zum Vergleich gestellt werden die fünf leßten Friedensjahre, und zwar in der Weise, daß nach Ausscheidung des günstigsten und ungünstigsten von den verbleibenden drei ein Durchschnittsfriedensgewinn fest- gestellt wird. In dem Geseß über eine Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 betrug die höchste Abgabe der Gesell schaften nur 60 %, im übrigen sind aber die Bestimmungen un verändert geblieben. Die Erhöhung der Mehrgewinnsteuer bis
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