VI Ist eiue Verpflichtung deutscher Könige auf die sächsischen Vorrechte zu ermitteln? Heinrich II. hat nur auf eine Wahlcapitulation hin, indem er omnium necessitatem ac legem bestätigte, am 25. Juli 1002 zu Merseburg die Anerkennung der Sachsen erlangt, desgleichen Konrad II. zu Minden ausgangs 1024, indem er legem crudelissimam Saxonum bekräftigte: beide Kaiser haben sich aller Eingriffe in Sachsen enthalten 1416 Heinrich III. und Heinrich IV. haben ihre Anerkennung bei den Sachsen durch keine Verpflichtung zu erkaufen brauchen: sie sind mit den Sachsen in verhängnissvolle Streitigkeiten gerathen, welche 1073 zu dem grossen Sachsen-Kriege führten 16—19 Die Ursachen desselben sind die von Heinrich IV. betriebene Revindication von Reichsgütern und -rechten und die dadurch zum Nachtheil der Sachsen bewirkte Verschiebung der Besitz- und Statusverhältnisse im Lande . . . 19—‘>3 Das Mittel der Revindication war das inquisitorische Process- recht (S. 23). dessen Fortdauer in der Salier-Zeit originär bei Konrad II. (S. 23. 24), derivativ bei dem Bischof Benno von Osna brück unter Heinrich IV. nachweisbar ist (S. 25—27). . 23 29 Da nun nach dem Zeuguiss des Nienburger Annalisten die Sachsen 1085 den König Heinrich IV. zur Anerkennung der an geblich von Karl dem Grossen gewährleisteten Vorrechte zwangen, so bedeuten diese den Verzicht des Königs auf Revindicationen, d. h. genauer die Verpflichtung, nicht durch das inquisitorische Ver- tahien Status- und Besitzverhaltnisse der Sachsen zu verschieben, sondern für alle von Reichs wegen anzusprechende Leistungen den im zweiten und dritten Vorrecht vorgeschriebenen Processgang einzuhalten ° 30—31 Die drei einheitlichen Vorrechte sind nicht von Karl dem Grossen, sondern zufrühest von Heinrich II. 1002 gewährleistet und eudgiltig 1085 von Heinrich IV. anerkannt worden: sie haben in der deutschen Geschichte eine wahrhaft entscheidende Rolle gespielt 31—35