Inhalts-Uebersieht. Seite Die drei sächsischen auf Karl den Grossen zurückgeführten Vorrechte im Sachsen-Spiegel I, 18 § 1 —3 nach ihrem Wortlaut 1—3 nach ihrem Zusammenhang mit dem übrigen Sachsen- Spiegel-Recht 3—4 Das erste Vorrecht betrifft die zu Gunsten der Sachsen fest gesetzte Enterbung der mit Schwaben verheiratheten Sächsinnen . 4—13 Das regelrechte Erbrecht der Sächsin (S. 4. 5): es wird den mit Schwaben verheiratheten Sächsinnen kraft des ersten Vorrechts von den Sachsen entzogen 5 Das regelrechte Erbrecht der Schwäbin (S. 5. 8): es kann von dem nicht auf das Vorrecht verpflichteten Reichs - Oberhaupt insbesondere für die von Schwaben hiuterlassenen (sächsischen) Wittweu und (schwäbisch-sächsischen) Waisen gegen die Sachsen geltend gemacht werden ..... 6 Was sind das für Schwaben, gegen welche das erste Vorrecht sich kehrt? Die sagenhaften Angaben der Glosse, Gregors, Pauls und Widukinds werden allgemein allein auf die Nordschwaben gedeutet 7 Der früheste einwandfreie Bericht, der des Nienburger Annalisten besagt, dass die Sachsen seit 1073 um die von Karl dem Grossen hergeleiteteu Vorrechte kämpften und 1085 ihre An erkennung dem Könige Heinrich IV. abnöthigten (S. 7—9), welcher nach dem Carmen de hello Saxonico die Wittwen und stammfremden Waisen gegen die Vergewaltigung der Sachsen geschützt (S. 10. 11) und nach den Hersfelder Jahrbüchern durch massenhafte Ansiedelung schwäbischer Ministerialen auf den in Sachsen revindicirten Reichs gütern den Sachsen-Stamm mit Ausrottung bedroht hatte (S. 12) 7—13 Das zweite und dritte Vorrecht enthält die Befugniss der Sachsen, jede ihnen von dem Reichsoberhaupt angesonnene Leistung, welche nicht gerichtlich übernommen ist, durch das Gerichtszeugniss uud ihren Eid abzuweisen, bez. die bei versagendem Gerichtszeugniss eingetretene Verurtheilung zur Leistung zu schelten und mittels siegreich durchgeführten Zweikampfs aufzuheben 13—31