und der Rittergutsherrsehaften zu Jahnishausen. 219 damaligen Herzog zu Sachsen, Sr. Königl. Hoheit, den Prinzen Johann, im November 1824 zu verkaufen. In den Händen dieses Herrn ist das Gut bis zum 29. Oktober 1873 ver blieben. Diese 49 Jahr, während deren das gar schlichte und einfache Schloss oftmals der Frühlingsaufenthalt dieses unvergesslichen Fürsten und seiner königlichen Familie ge wesen ist, sind jedenfalls die denkwürdigsten für dieses stille Gut und Dorf. — Wie ernst der damals noch jugendliche Prinz seine Pflichten als Ritterguts- und Gerichtsherr auf fasste, geht schon daraus hervor, dass er bereits am 3. Januar 1826 denjenigen, die dem Jahnishauser Armenwesen vorzu stehen hatten, die Weisung gab: „Ich empfehle Ihnen noch mals von dem, was Ihnen von den Bedürfnissen Einzelner oder ganzer Kommunen bekannt wird, Mich in Kenntnis zu setzen, wo Ich dann stets nach Kräften zu helfen bereit sein werde.“ — Gross war die Freude der Gerichtsunterthanen, als am 24. April 1828 dem herzoglichen Paar der erste Sohn, unser nunmehriger teurer König Albert geboren ward. Auf wahrhaft königliche Weise stattete das edle Fiir- stenpaar seinen Dank für das Geschenk aus den Händen des Spenders aller guten und vollkommenen Gabe ah. In einem vom 26. April 1828 datierten Schreiben teilte im Namen und Auftrag seines Durchlauchtigen Gerichtsherrn der da malige Gerichtsverwalter von Jahnishausen den Gerichts unterthanen mit: „Se. Königliche Hoheit, der Durchlauch tigste Fürst und Herr, Herr Johann, Herzog zu Sachsen etc- haben in Rücksicht der Höchstihnen durch das Geschenk eines Sohnes zu teil gewordenen göttlichen Wohlthat und zur Erleichterung der Unterthanen, damit, gleichwie Ihro Königl. Hoheit, auch sie das Glück der elterlichen Freude frei geniessen mögen,- Sich dahin bestimmt: „Den Hofzwang gesindedienst'auf Höchstdero Rittergut Jahnishausen für die Zukunft ein für -allemal abzustellen.“ Höchstanbefohlner- maassen mache ich solches, zugleich aber auch, dass Ihro Königl.\ Hoheit den zuversichtlichen Wunsch hegen, dass von diesem Erlass'weiter kein Aufsehn gemacht werde, den Dorf gerichten von Jahnishausen durch gegenwärtiges Patent mit,