11 — ein Urthel 27 ) des Berg - Sehöppengerichts zu Freiberg, durch welches die Gewerken der Kupferzeche zu St. Johannes bei Plauen verpflichtet werden den halben Zehnt zu zahlen, den sie wegen der vielen Zubusse zu zahlen sich weigerten. Als Herzog Moritz Wilhelm mit dem Grafen v. Tettenbach zu Geilsdorf wegen des Bergregals in Streit gerieth, wurden von dem Bergschöppenstuhl zu Freiberg und dem zu Joachimsthal folgende Gutachten 28 ) abgegeben: Unsern willigen Dienst zuvor, Edler, Grossachtbarer und Rechtswohlgelahrter Günstiger Herr und guter Freund! Auf dessen an uns gethane Frage, darüber Er des Bergrechten belehrt sein will, sprechen wir Bürgermeister und Rathmann der Churfürstl. Sächss. alten freien Bergstadt Freiberg, darauf Bergrechtens zu seyn. Sind gewisse Rittergüter im Yoigtlande, welche vermöge vorhandener Churfürstl. Sächss. gnädigster Lehnbriefe bereits vor hundert und mehr Jahren her, dergestalt beliehen, und in denen Lehnbriefen folgende Worte zu befinden, Mit allen Zugehörungen, Obere und Erbgerichten, auch Bergwerken auf allen gemeinen Metallen, u. es verlangt derselbe zu wissen, was den eigentl. unter diesen Worten: auf allen gemeinen Metallen zu verstehen sey? des Bergrechtens berichtet zu seyn, nach mehreren Inhalt der uns überschickten Frage: Ob nun wohl ausser allen Zweifel das Gold und Silber unter die hohen Metalle gerechnet werden, und es dabei das Ansehen gewinnet, dass weil Kupfer und Blei-Erzte gemeinigl. etwas Silber bei sich führen, diese gleichfalls mit unter die hohen Metalle zu zählen, in mehrerer Erwägung, dass Gold und Silber die beiden herrlichsten Metalle sind, und wo diese in einem Erzte anzutreffen, die ändern dabei befindlichen ge ringem Metalle dazu gleichfalls gerechnet werden, und tanquam accessorium dem Principali weichen müssen. Dieweilen aber dennoch bei denen Bergwerken in Sprüchen es bishero dergestalt gehalten worden, dass Kupfer und Blei regulariter nur unter die niedrigen und gemeinen Metalle gezählet und denen hohen Metallen nur sodann erst annumeriret werden, wenn in den Erzten der Gehalt des Silbers den Gehalt des Kupfers und Bleies übersteiget, dergestalt dass das darinnen befindl. Silber mit Nutzen herausgehracht und der Würderung nach mehr werth ist, als das andere niedere Metall. Spahn in Bergurtheln Tit. XII. § 1. 479. 480. D. Horn in jurisprud. feud. c. q. § 17. So möchte auch unter den oben angezogenen Worten gemeine Metalle, Kupfer und Blei, wofern nicht das zugleich mit darinnen befindl. Silber mehr werth ist, ingleichen Ziehn, Eisen, Wiessmuth, Quecksilber, Schwefel, Schiefer, Kiess und allen ändern Mineralien und Bergarten, welche in Kluft und Gängen sich befinden, wohl verstanden und darunter ge rechnet werden. Von Bergrechts wegen, urkundl. mit Unsern und gemeinen Stadt kleineren Insiegel versiegelt. Freiberg, am 14. Aug. Ao. 1714. Bürgermeister und Rathmann der Churfürstl. Sächss. alten freien Bergstadt Freiberg. Unsern Gruss zuvor Ehrenvester etc. Vielgeehrter Herr! Nachdem uns derselbe eine Frage was eigentlich nach Landübl. Bergrecht vor Species unter dem Worte: alle gemeine Metalle, womit gewisse Rittergüter dortiger Gegend vermöge vorhandener Churfürstl. Sächss. gnädigst. Lehnbriefe bereits vor hundert und mehr **) Hertwig, Bergbuch fol. 130 b . M ) F. B. A. Vogtäberger Acten Lit. B. N. 129. ao. 1670. 2 *