21 § 29. Director. Die Leitung des Polytechnikums ist in unmittelbarer Unter ordnung unter das Königl. Ministerium des Innern einem Director übertragen; er vertritt das Polytechnikum nach Aussen und Innen und vollzieht die Zeugnisse und alle amtlichen Schriften. Die Stellvertretung des Directors erfolgt durch den dazu be sonders ernannten Vorstand einer der Fachschulen. Bezüglich der Pflichten und Rechte des Directors haben die Bestimmungen in dem Regulative vom 14. März 1855 fortdauernd Geltung. Derselbe giebt in einem am Schlüsse des Jahrescursus zu ver öffentlichenden Jahresbericht Nachricht über die wichtigeren Vor kommnisse des Jahres. § 30. Torstände. Für jede Fachschule und den allgemeinen Cursus wird von dem Ministerium des Innern ein Hauptlehrer als Vorstand und, soweit dies erforderlich ist, ein Stellvertreter desselben ernannt. Die Vorstände haben ihre Zustimmung zur Aufnahme eines Polytechnikers in den vollen Cursus ihrer Abtheilung zu ertheilen, die Studien der zu ihrer Abtheilung Gehörenden zu überwachen und in Vereinigung mit dem Director Dispensationen von einzelnen Unterrichtsgegenständen zu beschliessen. Sie haben bei den über Erlasse, Stipendien, Unterstützungen, Auszeichnungen, sowie über das Aufrücken von Polytechnikern ihrer Abtheilung zu fassenden Beschlüssen eine doppelt zählende Stimme. § 31. Lehrer. Die von dem Ministerium des Innern anzustellenden Lehrer sind entweder ordentliche Lehrer, sobald sie ihren Hauptberuf am Polytechnikum finden, oder ausserordentliche Lehrer, sofern sie nur einzelne Unterrichtsgegenstände vortragen, oder Assistenten.