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Dresdner Journal : 17.08.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-08-17
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-186208171
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18620817
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18620817
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1862
- Monat1862-08
- Tag1862-08-17
- Monat1862-08
- Jahr1862
- Titel
- Dresdner Journal : 17.08.1862
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W18S Sonntag, Ml 17: August. 1862 LKOLLiMiNlSUrrtsr r ckUerll^ - 5 Dkle. 10 N»r. in Iw ^HMrl.- 1 ,. 10 ., .. „ ltriek ko- ttoiwelick io 15 U^r. l 8t«wp«l»n LiL»«ü>« Kaww-r»: 1 K^r. ) wrckl»? luo«». »ustralnrPrrtsr: ku- ü«o Noam «iaer e«»p»-t«aea Leile: 1 Nxr. Vor« „ILiax«,»»»»- <ti» Loil«: 2 tlssr. «rschrtnr»: DL^Ueb, »N 4u»a»üw« ck«r Soa»- aas krio—oMM, 4d«o«li kür äeo kol»«»S«a 1°»». DrrÄmerIournal. BeranttvorUicher Redacteur: I. G. Hartmann. Inseratrnannaßme auswärts: 1-slpriU: l». Booxomrvoo, 6c>mmi«»ionitr «le» Orssckoer ckouraol»; eireoä»»ell>i>t: U. Hüaico»; Kleoao: Stz Vooi.,» , >«Ilo: 6»o»iv»'»eds üueliii., kuroor«»', vureou; Lrmoso: D. 8cae.orr»; kroatture ». H.: ckoroooiccks Luckkoaälua^; Kilo: Xooi.» 8oai«>»; kori«: v. Düvinroc.» (28, rue äe» doa» eakoa»); kr»U: k». k!u»l.icit'» ölldlkoacllna^. cheransgrdrr: Nöoi^I. Lrpeäitioo äe» vresäoer ckonraol«, l)r«»äeo, -lorieaitr»»»« Xr. 7. ÄmMcher Ltzril. voosäo», 4. Gck»e Majsgät drr König hab«« de« Sondttvr Wllhsl« Filsch« »« Leipzig auf sei« Ansuchen da» Prädikat ei«» Königlichen Hvfcon- ditor zu verleihe« gerohrt. Bekanntmachung, die Ernennung de» Commiffars für den Bau der chemnitz annaberger StaatSeisenbahn betteffend, vom 14. August 1862. DaS Finanz-Ministerium hat den Directionsrath Robert Theodor Opelt zum Commifsar für den Bau der chemnitz-annaberger GtaatSrifenbahn ernannt. ES wird dieß mit dem Bemerken, daß der Genannte von künftigem Monat an in Chemnitz seinen Wohnsitz nehmen wird, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 14. August 1862. Finanz-Ministerium. Krhr. v. Friese«. Schreiner. Nichtamtlicher Theil. üetersicht. Ur1e«raphisch« Nachrichten A«t der Bundettagsfitzuai vo« 14. August. Lagetgeschlchte. Dresden: Abreise deS Herrn Fi- nanzminiftrrS. Geh. Rath vr. Weinlig zurück. — Wien: Vorbereitungen zum deutschen Juristentagr. Rückkehr der Kaiserin. — Berlin: Aus dem Abge- vrdoetaihause. — Köln: Jubiläum des Erzbischofs. — Frankfurt: Bundestagssitzung. Pari»: Tagesbericht. Revue. Mericanische Post. Bankausweis. — AuS der Schweiz: Wahlen im Aargau. — Turin: Unzuverlässigkeit der siciliani- schen Beamte». — Palermo: Zuströmen zu Gari baldi. — Warschau: Kriegsgericht über den Atten täter. — Konstantinopel: Reurste Post. — Vom montenrgrioischen Kriegsschauplatz«: Rück zug der Montenegriner. — Smyrna: Besteuerung der Griechen: — Athen: Finauzminister. Unruh«. — Batavia. AuS Prddo u. Madagaskar. — New- Pork: Vom virginischen Kriegsschauplätze. Aus Mexico. Die Almontisten wider die Deutschen. Dresdner Nachrichte«. Provinziolnachrichte« (Neustadt. Limbach. Aschopen thal.) Statistik and Lolktmirthschast. Sächsische »-der. Feuilleton. Inserate. Tagrskalrndrr. Börsen- nachrtchten. Telegraphische Nachrichten. r«rin, Freitag, 15. Lngust, Mittags. Rach Berichte» aus Neapel hat der Eommuaalrath beschlösse«, sich der königlichen Proklamation an- znschlir-e». Eine Proklamation liamarmoras fordert die Bürger auf, sich von der vorbereiteten Demoastratio« fernzuhalten, da diese «it der kö nigliche« Proklamation in Widersprach steh«, das Lot»« des Parla»e«ts angreife and eine Unehr- erhtetigkeit gegen die Staatsgewalten zeige. Turin, Freitag» 15. Lvgnst. Varibaldi hat Lastrogiovanni vrrlaffe« «ad ist «it seinen Frei- toillige» z« Piazza angeko««e». Ma« versichert, daß oie Gesa««t^»hl der Frei»illige« 5000 nicht übersteige. General Nlcotti ist «it sei«e« Trup pe« i» Lalta«isetta ei«getroffe« «nd setzt seine Betoegnng fort. Lnri«, Gonnabead, Ist. August. I« Mai- land hat eine Lolktdemoostration stattgrfundeu, »«hei der Nuf erscholl: .Wir »ollen nach No«! Es lebe Garibaldi! »ranftt den blauen Bän der« von de« Fahnen!" Maueravschläge enthiel te« die Aufforderung: „No« »der der Tod!" Der Lolkshaufr zerstrentr sich nach vorgängiger Auf forderung feiten des Militärs. Neapel. Sonnabend. Ist. August. Gestern fand eine Bolksde«»astration «it dem Rufe: „Es lebe Garibaldi!" statt. Biele Fahnen »ehten von de« Balronev. Die Trappen »urdrn mit: „Es lebe die Armee!" ausgenommen. Der Abend ver lief rnhig. Dresden, 16. August In Bezug auf die in der DundeStagssitzung vom 14. d. M. von Oesterreich und den übrigen in den Wiener Konferenzen vertreten gewesenen Regierungen (Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Kurhrssen, Grotzherzogthum Hessen, Braunschweig und Nassau) ein gebrachten Anträge können wir heute Folgendes mit theilen. Der erste dieser Anträge betrifft die Einberufung einer aus den einzelnen deutschen Ständekam mern durch Delegation hervorgehenden Ver sammlung, zunächst zur Berathung der Gesetzent würfe über Eivilproceß und Obligationrnrecht, und ist — nach der „Fkf. Pztg." — wie nachstehend begründet: .Die hohe Bundesversammlung hat sich in de» letzten Jahren mit ecner Reihe von Anträgen beschäftigt, welch« in den verschie densten Zweigen de» Staatsledens auf Einführung gemeinsamer Gesetze jur das gesammte deutsche Bundesgebiet gerichtet waren. .Der allgemeinen deutschen Wechselordnung ist der Entwurf de» Handelsgesetzbuchs für Deutschland gefolgt und es wurden Anträge eingebracht aus eine gemeinschastUch« Patentgesetzgebuug, auf ein gemeinschaftliches Gesetz zum Schutze des geistigen Eiaen- thums, aus Einführung gleichen Maßes und Gewichte», aus Fest stellung allgemeiner Bestimmungen bezüglich der Heimath»verhält- nisje, aus ein Gesetz wegen gegenseitiger Rechtshilfe >n bürger lichen Rechtsftreitigkeiten, endlich aus gemeinschaftlich« Eivil- und Eriminalgcsetzgebung, aus welchem weiten Gebiete zunächst das Verfahren im Eivilprocesse und das Otzligationenrecht in Angriff genommen werden sollen. .So freudig alle diese Anträge begrüßt wurden, so unver kennbar sie die Zunahme de» Gemeinsinnes in Deutschland be zeugen und so gute Früchte sie bereits getrogen Haden und hof fentlich noch tragen werden, so konnte doch die Wirksamkeit de» Bundes auf dem Felde der Gesetzgebung eine so große Ausdeh nung nicht erlangen, ohne daß tue Frage des Verhältnisses dieser Wirksamkeit zu den gesetzgebenden Gewalten der einzelnen Bun desstaaten hätte in den Vordergrund treten müssen. .Der hohen Bundesversammlung ist in frischer Erinnerung, daß Fälle vorgekommen find, in welchen einzelne Genossen deS Bundes sich der Theilnahme an den beantragten Vorarbeiten für gemeinsame deutsche Gesetze enthalten, ja sogar gegen deren Vor nahme Verwahrung einlegen zu müssen glaubten, weil sie der Meinung waren, daß durch diese Arbeiten in den versassungs- mäßigen Berus der heimischen GesetzgebungSfactoren eingegriffen würde. Ngmentlich sind solche Einwendungen in der Sitzung vom 6. Februar d. I. dem Beschlüsse dieser hohen Versammlung wegen Ausarbeitung von Entwürfen einer allgemeinen Eivclpro- ceßordnung für die deutschen Bundesstaaten und eines allgemei nen Gesetze- über die Rechtsgeschäfte und Schuldverhällnisse (Obliaationenrecht) entgcgcngestellt worden. .Die antragstellenden Regierungen vermögen nun zwar die Richtigkeit der erwähnten Einreden im Grundsätze nicht anzu erkennen. Mit Recht ist zu deren Widerlegung bereits in der Sitzung vom S. Februar hervorgehoben worden, daß alle jene auf Herbeiführung gemeinsamer deutscher Gesetze gerichteten An träge und Beschlüsse, soweit es sich nicht um blos vorbereitende Maßregeln handelt, die freie Mitwirkung aller Betheiligten zur bundesrechtlichen Voraussetzung haben, und daß sonach den Le- girlaturen der einzelnen Staaten keineswegs der Berus entzogen werden soll, über die aus der gemeinsamen Berathung der Re gierungen hervorgehenden Gesetzentwürfe demnächst aus dem ver fassungsmäßigen Wege zu verhandeln und Beschluß zu fassen. Allein die antragstellenden Regierungen können sich dessenungeachtet der Erkenntniß nicht verschließen, daß das an sich so prcrswür- dige und vielversprechende Unternehmen, die Gemeinsamkeit deutscher Gesetzgebung auf so wichtigen Gebieten durch die Einwirkung des Bundes herbeizusühren, einer ernsten Schwierigkeit in der Aus führung begegnen müsse, so lange diese vom Bund« ausgehende Einwirkung ausschließlich auf die gemeinsame Initiative der Re gierung beschränkt bleibt. Es würden nämlich demnächst die Stände der einzelnen Staaten, wenn ihnen die am Bunde ver rinbarten Entwürfe vorgclegt würden, allerdings fick in eine be denklich« Alternative versetzt sehen. Entweder müßten sie da» außerhalb ihre» Wirkungsbereiches entstandene Werk ohne eigen« Prüfung genehmigen, mithin aus ihren verfassungsmäßige» Be ruf der Mitwirkung zur Gesetzgebung in weitem Umfange that- fächlich verzichten, oder sie müßten, indem sie diesen Berus gel tend machten, die Erreichung de» patriotischen Zwecke», ein ge meinsame» Gesetz für Deutschland zu schassen, ungeachtet aller von den Regierungen für diesen Zweck bereits ausgewendeten Mühe sofort wieder m Frage stellen. „Damit nun dieser Schwierigkeit abgehvlsen und das male rielle Prüfungsrecht drr deutschen Ständeversammlungcn mit dem Wunsche nach einheitlicher Gestaltung der Gesetzgebung in zweck mäßiger Weise vermittelt würde, müßte eine Einrichtung getrosten werden, durch welche den einzelnen Ständekammern schon am Bunde selbst eine Gelegenheit zur Einwirkung auf da» Zustande kommen der fraglichen Gesetze bargeboten würde Nach dem Er achten der »ntragstellenden Regierungen könnte diese Einrichtung darin bestehen, daß die im Aultrage de» Bundes ausgearbeiteten Gesetzentwürfe einer von den Einzellandtagen zu wählenden Ver sammlung von Drlegirten znr Berathung vorgelegt würden. Von der Bundesversammlung, in Uebereinslimmuug mit den Beschlüs sen dieser Gesammtvcrtretung sestgestellt, wären dann dies« Ent würfe von den Regierungen dehus» der Einhclung der verfassungs mäßigen Zustimmung empfehlend an die Ständeversammlungcn in den einzelnen Staaten zu leiten. Das innere Vcrsassungsrccht dieser Staaten bliebe sonach in uneingeschränkter Geltung und Wirksamkeit, aber zwischen der deutschen Bundesverfassung und den Verfassungen der Einzelstaaten würde ein lebendiger Zusam menhang hergestellt, und sachlich würde stets eine starke Bürg schaft dafür vorhanden sein, daß einer Vorlage, welche am Bunde gleichsam mit den GesetzgedungSausschüssen der einzelnen Kam mern berathen und sestgestellt worden wäre, auch die verfassungs mäßige Zustimmung dieser Kammern selbst nicht fehlen würde. „Indem die antragstellenden Regierungen sich hiermit bereit erklären, zu einer Maßregel, wie sie hier in den Grundzügen an gedeutet ist, zunächst in specieller Anwendung auf die von der hohen Bundesversammlung am 0. Februar l. I. beschlossene Aus arbeitung von Gesetzen über Eivilproceß und über Obligationen recht milzuwirken, geben sie sich der Hoffnung hin, daß diejenigen Bundesgenossen, welche dem Beschlüsse vom ti. Februar mit Rück sicht auf die Eompetenz der eigenen Volksvertretung nicht zuge stimmt haben, ihre Bedenken durch diesen ergänzenden Vorschlag gehoben oder dock gemindert finden und ihre Mitwirkung dem ge meinsamen Werke nicht entziehen werden. „Die Gesandten stellen aus diesen Gründen den Antrag: Hohe Bundesversammlung wolle sich durch einen Ausschuß die nähern Vorschläge über die Art der Zusammensetzung und Ein berufung einer aus den einzelnen deutschen Ständekammern durch Delegation hervorgehenden Versammlung erstatten lassen, welcher demnächst die laut BundeSbeschlusse» vom ü. Februar d. I. auszuarbritenden Gesetzentwürfe über Eivilproceß und über Obligationrnrecht zur Berathung vorzulegen sein werden. „Sowie übrigens die Regierungen, welche sich zu diesem An trag« vereinigt Haden, zugleich in der Ansicht und dem Wunsche übereinstimmen, daß der Vorschlag, gemeinsame deutsche Gesetze »nrck Delegirte der Ecnzellandlaae am Bunde berathen zu lassen, nicht etwa blo» al» Au»kunfl»mntel für einen einzelnen Fall, son dern auch dauernd in die Organisation deS Deutschen Bundes übergehe, so Haden die genannten Regierungen andererseits sich gegenwärtig halten müssen, daß die organische Einfügung eines repräsentativen Elementes in die deutsche Bundesverfassung mit Nothwendigkeil zugleich eine entsprechend veränderte Gestaltung der Erecutcve des Bundes bedinge. Die hohen antragslellenden Höfe behalten sich in der einen wie in der andern Beziehung ihre weitern Anträge vor." Dieselben Regierungen haben gleichzeitig den Antrag gestellt, die Verhandlungen wegen Errichtung eines Bundesgerichts wieder aufzunehmen und zu diesem Ende den Ausschuß zu baldiger Vortragserstattung auf- zusordern; wobei feiten der k. k. österreichischen Regierung ein vollständig ausgearbeiteter Entwurf vorgelegt wurde. Zu diesen beiden Anträgen ist von Sachsen folgende erläuternde Erklärung abgegeben worden: Die k. sächsische Regierung erklärt: „daß sie bei dem Anträge wegen Einberufung einer Versammlung von Delegirten der Lan- deSvertretungen, behufs Begutachtung der demnächst auszuarbei- tcnden Gesetzentwürfe in der bestimmten Absicht und Erwartung sich betheilige, daß damit der erste Anfang zu einer auf um fassenderer Grundlage herzustellendcn organischen Einrichtung gemacht werde, daß ferner die sächsische Regierung, indem sie die bereits früher bewirkte Anregung der Berathungen wegen Errich tung eines Bundesgerichts im Verein mit den vorgenannten Re gierungen wiederhole, auch ihrerseits den von der k. k. österreich. Regierung jetzt vorgclegten Entwurf der eingehendsten Beachtung des berathenden Ausschusses empsohlen wissen wolle, ohne >edoch aus die Geltendmachung abweichender Ansichten be» der weitern Behandlung des Gegenstandes zu verzichten, wobei sie insbeson dere an der zuvor schon von ihr vertretenen Ansicht festhalte, daß ein Bundesgencht, um seinen Zweck vollständig zu ersüllen, eine von der Bundesversammlung und deren vorau-gehenden Beschlüs sen völlig unabhängige Eompetenz und Stellung erlangen müsse." Was den österreichischen Entwurf über die Errich tung eines Bundesgerichts betrifft, so giebt die „Do- nau-Ztg." folgende Analyse desselben: Die Bestimmungen über die Eompetenz des BundeSgerichteS sind in folgenden Sätzen ausgesprochen: DaS BundeSaerich» entscheidet als Schiedsgericht kraft be- fondern, von der Bundesversammlung nach vergeblich versuchter Vermittelung zu ertheilenden Auftrage»: l) zwischen Mitgliedern deS Deutschen Bundes in Streitigkeiten aller Art; 2) zwischen Mitgliedern regierender deutscher Familien in Streitigkeiten über Thronfolge, Regentschaft, Regierungssähigkeit, Vormundschaft, sowie über Ansprüche an das Hausstdeccommcß, insofern nicht über das Verfahren in dergleichen Streitigkeiten und deren Ent scheidung durch die Berfaffung des betresienden Lande-, Haus gesetze oder Verträge besondere Bestimmung getroffen ist; 3) zwi schen der Regierung eines Bundesstaates und einzelnen Staats angehörigen, Eorporationen oder ganzen Klassen, wenn dieselben wegen Verletzung der ihnen durch die Bundesverfassung gewähr leisteten Rechte Klage führen; 4) zwischen der Regierung und der Landesvertretung eines Bundesstaates in Streitigkeiten über Aus legung oder Anwendung der Landesverfassung, losem zur Aus tragung solcher Streitigkeiten nicht schon anderweitig Mittel und Wege gesetzlich vorgeschrieben sind, oder dieselben nicht zur An wendung gebracht werden können. Damit ist zugleich bestimmt, wer die Entscheidung deSBun- desgerichls anzurusen berechtigt sei. Die in dem Falle 4) durch den Schiedsspruch de» Bunbes- gesgerichtes erfolgende Entscheidung kann nur auf dem in dem betreffenden Staate für Verfassungsänderungen vorgezeichneleu Wege wieder abgeändert werden. In Fällen, wo es sich zwisch n zwei oder mehrern Mitglie dern des Bundes um den vorläufigen Schutz des jüngsten Besitz standes handelt, tritt daS Bundesgericht an die Stelle des nach Art. 20 der Wiener Schlußacle zu bezeichnenden obersten Ge- richtshoses. Die Eompetenz des Bundesgerichts kann mit Genehmigung der Bundesversammlung erweitert werden. Es hat in gewissen Fällen die Aufgabe, aus eine authentische Auslegung gemeinsamer deutscher Justizgesetze hinzuwirkcn und auf Verlangen Rechlrgut- achten auch außerhalb des Kreises feiner ordentlichen Eompetenz zu erstatten. ES entscheidet in Ermangelung besonderer Entscheidungsnor men nach den in RechtSslreitlgkeiten derselben Art vormals von den Reichsgerichten sudsidiariich befolgten Rechtsquellen, soweit diese noch anwendbar sind. Sein Sitz ist am Sitze der Bundesversammlung. Es besteht aus einem Präsidenten, zwei Bicepräsidenten, zwölf ordentlichen, zwölf außerordentlichen Beisitzern. Zwölf ordentliche Beisitzer des BundeSgerichlS werden von den Regierungen aus den Mitglie dem der obersten Gerichtshöfe ernannt. Oesterreich und Preußen ernennen je zwei, Bayern einen, die folgenden l4 Stimmen des engem RatheS der Bundesversammlung nach einer zwischen ihnen zu verabredenden Reihenfolge sieben solche Beisitzer. Drei ordent liche Beisitzer deS Bundesgerichtes emennt die Bundesversamm lung mit Stimmenmehrheit aus der Reihe der Rechtslehrer a» den deutschen Hochschulen. Aus diesen 15 ordentlichen Mitgliedern ernennt die Bundes versammlung den Präsidenten, die beiden Bicepräsidenten uns die (zwölf) Mitglieder des ständigen Senats Von denselben Negierungen und in derselben Reihenfolge, wie bei den ordentlichen Beisitzern, werden die außerordentlichen Mitglieder des BundeSgerichteS auf Vorschlag und auS der Mitte der Ständeversammlungen ernannt. Der ständige Senat besteht aus dem Präsidenten, einem d.r Vicepräsidenten und drei ordentlichen Beisitzern. Diese fünf Mit glieder müssen am Sitze des Bundesgerichts wohnen. Dem stän digen Senat ist zugewiesen: Die Leitung des Verfahrens in sämmtlicken an daS BundeSgcricht gelangenden Streitsachen bis zur Spruchreife; die Entscheidung in erster Instanz in den von oer klagenden Partei unmittelbar am BunoeSgerlchte anzubrin genden Streitsachen; die Erstattung von Gutachten; die Ueber- wachung der Gleichmäßigkeit der Rechtsprechung in den Bundes staaten. Der ordentlichen Plenarsitzung des Bundesgerichts, zu wel cher die nicht am Sitze deS BundeSgerichteS wohnenden ordent lichen Beisitzer einzuberufen sind, ist zugewiesen: Die Entscheidung als Revifionsinstanz in den vom ständigen Senat in erster In stanz adzeurtheilten Rechtssachen und die schiedsrichterliche Ent scheidung in den oben von l bis 3 angegebenen Fällen. Gegen eine Entscheidung in der Plcnarsinung giebt es nur das Rechts mittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen neu aus gefundener Thatsachcn ober Behelfe. In solchen Reftltutioussra- gen, die binnen vier Jahren zur Geltung gebracht werden müssen, entscheidet das Bundesgericht rn derselben Zusammensetzung. Die Plenarversammlung ist mit ll Mitgliedern beschlußfähig. In Streitigkeiten zwischen einer Bundesregierung und der Landesvertretung ertheilt daS Bundesgericht den Schiedsspruch ur außerordentlicher Plenarversammlung, zu welcher der Präsident die sämmtlichen ordentlichen und autzerordentlichen Beisitzer ein beruft. Zur Beschlußfäßigkeit gehört in diesen Fällen die An wesenheit von zehn ordentlichen und zehn außerordentlichen Mit gliedern. Gegen den Schiedsspruch giebt eS keine weitere Be rufung. Her Präsident, sowie die Mitglieder des ständigen Senats werden von der Bundesversammlung besoldet. Die übrigen Feuilleton. K. Loftbeater. Zwischen dem Lustspiel „die eifer süchtige Frau" und dem anakreontischen Ballet „Alphea" kam gestern (den 15. August) G. Belly'S einaktiger Ori- ginalsch«ank „Monsieur Herkules" zum ersten Male zur Darstellung. Die komische Kollision in dieser Novität beruht auf Personenverwrchseluug, einem in der Posse und im Lustspiel bis zum Uebermaß angewandten Mittel, um Lachen um jeden Preis zu erregen. Die Handlung ist nämlich folgend«. In dem Gasthause einer Provinzialstadt ist der Direktor einer Kunstreitergesell schaft, namens Schreier, angekommen, um rin neuenga- girtes Mitglied, den Kunstreiter und Athleten Cäsar, zu erwarten ; zugleich hat in demselben Gasthofe Herr Mahl mann, Direktor eines Erziehungsinstituts, Quartier ge nommen und hofft hier den verschriebenen Kandidaten Mau- zu treffen. WaS weiter geschieht, wird der Leser leicht errathen: daß nämlich durch die etwa» duseligen Dienstlrute der muskrlstarke und rncouragirtc Athlet dem vertrvckneten Schulmännchen, der semmelblonde, engbrüstige und verlegene Kandidat aber dem heiser und mik fremd anklingendem Accent sprechenden Kunstrriterchrf zugrführt wird. Zuletzt löst sich selbstverständlich das große Miß- verständniß zu allseitiger Zufriedenheit aus, nachdem auch noch die beiden Direktoren, Cäsar und Mau«, sowie der Aufwärter und das Stubenmädchen ob der Verwechselung «u einander gerathen sind, während zum Schluß beim Fallen des Vorhanges der Athlet über acht Stühle vol- tigirt. Man sieht, die Bezeichnung „Originalschwank" will nicht viel besagen, und eine eigrntlich« Jntrigur halten unsre modernen Schwankfabrikanten nicht sonder lich für «öthig. Jndeß hat die genannte Neuigkeit we nigstens das Gute, daß sie rasch und kurzweilig vorüber geht. Di« Darstellung war «ine durchaus lobwürdig« und erheiterte die Versammlung in ziemlich hohem Grade. Die beiden Direktoren, die Herren Räder und Meister, hatten nicht nur eine sorgfältige und entsprechende Maske gewählt, sondern individualiflrten auch in Haltung und Rede die vorgezeichneten Gestalten ganz charaktermäßig. Dasselbe gilt von Herrn Jauner als Candidat Maus und Herrn Kramer als Kunstreiter Cäsar, denen sich die Damen Quanter und Conradi (Ernestine und Hanne), sowie Herr Seiß als Aufwärter in tüchtiger Mitwirkung anschlossen. 1. » In Bezug auf die in Nr. 149 unsers Blattes ent haltenen Notizen über den Astronomen Herrn Tempel ist uns von Letzterm folgende Zuschrift zugegangen: Geehrte Redaktion! In diesem Augenblicke wird mir durch freundliche Hand ein Auszug eine- Schreibens übermittelt, welches in Ihrem geschätzten Journale einige Notizen über meine Wenigkeit gebracht hat. Obgleich ich für die rdrln Ge sinnungen de» Herrn Einsender» sehr dankbar bin und sein Motiv nicht verkenne, bin ich doch um der Wahr heit und der Wissenschaft willen verpflichtet, zu erklären, daß diese Notizen mehrere Unrichtigkeiten enthalten, die durch eine so flüchtige Bekanntschaft von nur einigen Stunden leicht erklärbar sind, mir aber bei Fachmän nern meine kaum und schwer errungene Anerkennung wieder rauben könnten. Ich beeile mich daher, zu er klären, daß ich keine neuen Sterne in den Plejaden gefunden, sondern nur eine sonst unbedeutende Skizze von allen Sternen dieser Grupp« gemacht habe, die ich mit meinem Virrzöller sehen konnte; wohl aber habe ich 1860 einen großen Nebel in den Plejaden bekannt gemacht, von welchem bisher in den Katalogen keine Notizen angegeben waren. Ferner hab« ich keine Ent deckung des Nebelgrstirnes im Orion gemacht (der schon seit zwei Jahrhunderten bekannt ist), sondern gleichfalls nur rin« Skizze gezeichnet und lithographirt, so wie mir mein kleine- aber gutes Fernrohndiese großen und schönen Nebelflecken zeigte. Wohl finde ich in diesem Auszuge noch mehrere klei nere Angaben, die berichtigt werden sollten, um sie wahr heitsgetreu zu machen, ich müßte aber dazu den ganzen Aufsatz des Herrn Einsenders vor mir haben. Aus Achtung für die Wissenschaft und Wahrheit wird mir jedoch die geehrte Redaktion des „Dresdner Journals" gewiß die Bitte gewähren, fernerhin nichts über meine wissenschaftlichen Bestrebungen und Erfolge zu drucken, daS nicht von bekannten Astronomen kommt oder vom Herrn Professor Bruhns in Leipzig unterschrieben ist. Bei dem edelsten Wohlwollen für meine Persönlichkeit könnten doch unrichtige Angaben mir mehr schaden als nützen: da ich im Auslande lebe und es die erste Pflicht eines Astronomen ist, alle- nur Scheinbare zu vermeiden. Marseille, live llxlkaxoee, 10, Juli 29. 1862. Wilh. Tempel. * Von den Mittheilungrn au- JustuS Per- theS' geographischer Anstalt über wichtige neue Erforschungen auf dem Gesammtgrbiete der Geographie von Vr. A. Petrrmann ist da- Vll. Heft des Jahr gang- 1862 soeben erschienen. Eins der Wunder der australischen Welt und einen der merkwürdigsten Punkte der Erd« bildet der Roto-mahana oder warme See auf Neuseeland, über den Vr. F. v. Hochstetler im obigen Heft berichtet und eine geologisch colorirte Originalkarte nach eigenen Aufnahmen im Maßstabe von 1:12000 giebt. Die Menge kochend heißen Wassers, welches an den Ufern und am Boden dieses Sey- drr Erde entströmt und dessen Temperatur von dem Rei senden bis zu 98° 6. gemessen wurde, ist kolossal. Ring» um sich hört man es fortwährend sausen und brausen, zischen und kochen, und der ganze Boden ist warm. „In der ersten Nacht," erzählt Herr v. Hochstetler, der sich auf einer kleinen Insel im See mehrere Tage lang auf hielt, „fuhr ich erschreckt auf, weil es in der Hütte auf dem Boden, wo ich lag, von unten her so warm wurde, daß ich es nicht mehr ertragen konnte. Ich untersuchte die Temperatur, stieß mit einem Stock ein Loch in den weichen Boden und steckte das Thermometer hinein. Es stieg augenblicklich auf Siedhitze, und als ich es wieder herauszog, da strömte heißer Wasserdampf zischend empor, so daß ich das Loch eiligst wieder zustopfte." Die im schönsten Blau schimmernden Wasserbecken einer der Quellen bilden ebenso viele natürliche Badebassins, die der raffi- nirtrste Lurus nicht prächtiger und bequemer hätte Her stellen können. Man kann sich die Bassins seicht und tief, groß und klein auswählen, wie man will, und von jeder beliebigen Temperatur, da die Bassins auf den höhern, dem Hauptbassin näher gelegenen Stufen wär meres Wasser enthalten, als die auf den liefern Stufen. — Außerdem enthält das Heft an Aussätzen: 1) Reise der Herren Th. v. Heuglin, vr. Steudner und H. Schubert von Adoa nach Gondar in Abessinien, 26. December 1861 bis 23. Januar 1862 (mit Bemer kungen über die vertikale Verbreitung der Säugethiere und Vögel in Abessinien, von Th. v. Heuglin); 2) A. Kappler, Erforschung der Qurllfiüsie deS Maroni durch die holländisch-französische Erpedition im Innern von Guiana, September bis November 1861; 3)M. ». Beur- mann'S Reise von Kassel» nach den Bogosländern 1861; 4) Vr. H. Berendt'S Mittheilungen über Merico; 5) vr. Petermann's Bemerkungen zu vier Special karten vom Festung-Viereck: Verona, Pe-chiera, Mantua und Lrgnano; Meerenge von Gibraltar; Isthmus von Panama; Viti- oder Sizi-Jnseln. -flFür da» in S - lzburg stattfindrnd« deutsche Sünst - lerfest wurde folgende- Programm au-gegeben: Da- Frst beginnt am 4. und schließt am 6. September. Die Sitzungen werden täglich, Bormittag» von 10 bis 1 Uhr,
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