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01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 03.03.1925
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1925-03-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19250303010
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1925030301
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1925030301
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1925
- Monat1925-03
- Tag1925-03-03
- Monat1925-03
- Jahr1925
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 03.03.1925
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« Jahrgang, ttk 104 Dienstag» S. März 1828 Dradtanlchrltl: Nechetchle» Dri»»«». E»rnlpr»<I»«r-Sammelnummer: 20 241. «ur lltr NachlarlprLche: 20 Oll. Gegründet 18SK vom I.dlü IS. März >825 bei Mallch ,w««mol,ger Zustellung lrel/;aus I,50«vldmark. <1"ZUgs^Wel1Ul)t Postbezugopreio iur Mono! Wilr, Z istoldmarb «tuzeln»»»»» «»«voldpleual,. Die Anzeigen werden nach Moldmarb berechn«!: die einloaliige 10 mm brcile 6»>le 20 Plg. lür auswürls .15 Plg Yamilienonzeigen und SseUengeiuche okne Aabail >0 Psg., austerkald 20 Plg , die »0 mm dreile lielilomezette auherkalb ÄlPlg.' vstericngebukr >0 Plg. Ausw. Aullrilge gegen Dorausdezal Schriftleitunq und .stauplgeschilstsstelle: warlenstrast, 38 40. Druck u. Verlag von Ulegsch » Aelchardl m Dresden. Poftlcheck-.gonlo 1OS3 Dresden. Nachdruck nur mil deullicher Quellenangabe «.Dresdner ll!achr."i zulalstg. llnnerlangle Schrittftück» werden nichl ausdewakrt. keurilll Ersten lvi.iv8 rcvkicn Ersten kemick l-lÜSSl Kanges pjanokanälung 6. m. b. tt. Verksuklokal: Strsks S Mu8lklisu8 Kock) ksnges GM N R G Die Milderung des Finanzausgleichsgesetzes. Der Aeichsanleil an Einkommen- und Körperschaslssteuer. — Neuregelung -er Kauszinssleuer. Die Linksparteien für ein Reichsgeseh über die Stellvertretung -es Reichspräsidenten. — Neuwahl voraussichtlich am 26. April. Die Grundlinien -es bisherigen Systems werden aufrechterhatten. Draytmeldung unsrer berliner S ch r t s t l c i t u n g.s Berlin, 2. März. DaS in Geltung befindliche Fiuanz- a»dal« i chs g e se tz tritt mit dem 81. März 1825 aus;er Lrast. Der dem Rcichorat zngcgangene Gesetzentwurf über Aenderungcn des Finanzausgleichs zwischen gleich, Län der« und Gemeinde» hält das geltende Finanzausglcicho- sustem aufrecht. Der Entwurf bringt Aenderungcn der bisherigen Ordnung nach folgenden Richtungen: l. Die dritte Stcuernotverordnung hat das Reich ans 10 Prozent des Auskommens aus der E i n k o m m c n st c u e r und der Lörperschaftsstener beschränkt. Das Reich erhöht diesen Anteil auf 25 Prozent des Aufkommens. Für diese Erhöhung waren zivei Erwägungen maßgebend. Die in ihrer verhängnisvollen Tragweite nicht abzusehendcn Folge», die eiutrete» würden, wenn das Reich dir im Londoner Abkom me» übervommenen LierPflichtungen nicht erfüllen könnte, kaffen «S unvereinbar erscheinen, das Reich gerade an de« beide« Steuer» zu gering zu beteiligen, die, je mehr die Wirtschaft sich kräftigt, um so mehr die andere» Steuern an Ergiebigkeit Übertressen werden. Ferner geht eS nicht an, daß da» Reich die wichtigsten Steuern seines Steuersnstemö, die. Einkommen- und die Körpcrschaftsstcuer im wesentlichen für fremde Rechnung verwaltet. Damit würde der an regende und belebende Zusammenhang mit den beiden Steuern verlorcngehen, den das Reich braucht, wenn cs die Stenern gesetzgeberisch weilerentwickeln und in verständnis voller Anpassung an die jeweils gegebenen wirtschaftlichen Notwendigkeiten verwalten will. Als Ausgleich sür die um 15 Prozent gesenkte Be teiligung der Länder an der Einkommensteuer und der Körpcrschaftsstcuer gewährt der Entwurf ihnen im Rech nungsjahre 1V25 eine Beteiligung an der Umsatzsteuer von 30 Prozent des Aufkommens. Bom 1. April 1826 ab sollen die Länder wie bisher 26 Pro zent de» Umsatzsteucranskommens erhalten. Unter Zugrundelegung der Antcilvcrhältnissc der dritte» Stcuernotverordnung dürften aus die Länder an Ueberwclsungen aus dem Einkommcnsteuerauslommen, Aörpcrschaftsstcucranjkommcn und Umsatzstcucrauskommc« im Rechnungsjahr 1825 schätzungsweise 2160 Millionen Mark enisallen. Nach de», Entwurf werden cs schätzungs weise 1820 Millionen Mark sein. Unter Zurückstellung schwerer finanzieller und politischer Bedenken nimmt der Entwurf vom t. April 1626 ab ein uschlagsrecht der Länder und Gemeinden zur inkommen- und K ö r p c r s ch a s t s st e n e r in Aus- sicht. Der Entwurf glanbt den Bedürfnissen der Länder nach einer Erweiterung ihrer Hohcitsbcdiirsniffc aus steuerlichem Gebiet, den Bedürfnissen der Gemeinden nach einer Erweite rung der finanziellen Selbstverwaltung Rechnung tragen z« müssen. Bvn politischen Gesichtspunkten abgesehen, dürste auch die Einführung des ZuschlagSrcchtcs finanzpolitisch im Sinne größter Wirtschaftlichkeit der Länder und Gemeinde. Verwaltungen sich anSwirkcn. Dann paßt das Zuschlagörccht da» örtliche Steueraufkommen den örtlichen Bedarfsverhält nissen an »nd führt dadurch einen L a ft e n a » s g le i ch her bei. Der Entwurf verhehlt sich freilich nicht, das, dieser Lasten- auSgleich gegenwärtig und in der nächsten Zukunft kein voll- ständiger sein kann und durch Ucbcrmeisung aus son stigen Steueraufkommen ergänzt werden must, di« nach Bc- darfSschlüfsel verteilt werden. Denn gerade dort lz. B. in Jndustrtegemeindenj, wo der grösttc Verwnltnnnsbedars er wächst, wird vielfach nicht die Reserve an Stcucrkraft vor handen sein, die das Zuschlagsrecht voraussctzt. In seiner Begründung weist der Entwurf datier mehrfach auf die Not wendigkeit hin, -ast die Länder sich bie Ermittelung von Vcrteilnngöschliisscln angelegen sein lassen, die den verschiedenen Bcüarssverhält- uiffen der Gemeinde» Rechnung tragen. Die im Entwurf endhaltenrn Bestimmungen zur Aendcrung der Vorschriften über einen GcldentwertungsauSglrich bei bebauten Grundstücken tHanSInssteucr) sollen den Länder» das Ans- kommen aus dieser Stcucrqnclle, auf das sic unbedingt an gewiesen sind, sicherer und ertragsrcichcr gestalten. Der Ent- wurf hebt die für di« Steuer bishc vorgesehene Befristung der Geltungsdauer auf, ohne damit der Frage vorzngrcifc», in welcher Form die Besteuerung endgültig ansrechterhalten werden soll. Im übrigen enthält er drei wesentliche Neuerungen. Er steht neben der Mindcftgrenze von 16 Prozent deS Steuerauskommens eine Höchftgrenzcvon tOProzcnt der FriedenSmicte für den Teil der HanSzlnSsteucr vor, der zur Förderung der Neubautätigkeit zu verwen de» ist, um nicht die Mittel, die die Gcsamtlastcn für die Staatswirtscbast von Reich, Länder «nd Gemeinden tragen solle», sür einen wenn auch wichtigen Londerzwcck. ,« stark V» kürze«. Er seyl ferner für die Erreichung -er vollen Friedensmiele in ollen Ländern einen spätesten Termin aus den 1. April 1S2K sesl» damit die Länder genügend Spielraum für die Ausnutzung der HaitSziiisstciicr erhalten. Schließlich vereinfacht er die jetzigen Vorschriften über die Minderung der Steuern durch Abzug der Zinsen für anfgewertete Hypotheken und durch Berücksichtigung des EigcnkapitalS. In Zukunft soll der Gruildstückseigciitümcr für sein Eigenkapital wie ein Hypothekengläubiger behandelt werden und ihm hierfür die nach de» allgemeinen Grundsätzen über die Aufwertung einem .Hypothekengläubiger zustcl-ende Verzinsung gewährt werden. Daneben bleiben die S o n d e r v o r s ch r i s t e n für Grund stücke, die am 1. Juni 1611 unbelastet oder »ur bis zu 26 Pro zent des Gesamtwertes belastet waren, bestehen. Der Entwurf rechnet damit, daß der durch Steuern und reine Nebcrschüsse der Betriebsverwaltungen zu deckende Zuschußbcdarf der Länder im Rcchnnngsiahre 1625 den Zuschnstbedarf im RcchiinngSjahr 1621 »i» 15 Prozent, der Znichnstbedars der Gemeinden stzsemcindeverbändes den eluschustbedarf im Rechnungsjahre 1611 um 50 Prozent übersteigen werde. Der Zuschnstbedarf der Länder im Rcchnuiigsiahre lmt etwa 1660 Millionen Mark betragen. Er würde sich nach den Schätzungen des Entwurfes für 1625 für die Gesamtheit der Länder auf 2826 Millionen Mark erhöhen. Der Zuschuß- bedarf der Gemeinden sGemeiiidevevbäiidcs im Rech nungsjahre 1611 hat nach Abrechnung der Gemeinden sGc- meindcverbäwdci in den pcrlorengegangenen Gebieten un gefähr 2666 Millionen Mk. betragen. Er würde sich nach den Schätzungen des Entwurfes für 1825 für die Gesamtheit der Gemeinden auf 3666 Millionen Mark erhöhen. Begründung und Ausmatz der Bier- und Tabaksteuererhöhung. Berlin, 2. März. Der dem Reichsrat zugegangene Ent wurf über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer wird mit dem dringenden Finanzbedars des Reiches be gründet. Wenn sich auch die Einnahmen des Reiches im Laufe deS Rcchnungsiahres >621 günstig entwickelt haben und für die nächsten Monate noch mit den bedarfdcckcnden Steucr- eingängen gerechnet werden kann, so darf daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß die Finanzlgge als ge. sichert zu betrachten sei. Berechnungen, die im Rcichs- sinanzministerium ansgestellt worden sind, lassen erkennen, daß, wenn nicht schon früher, so jedenfalls im Rechnungs jahre 1826 selbst bei äußerster Drosselung der Ausgaben eine Balancierung des Haushaltes mit den jetzigen Ein nahmen nicht möglich sein wird. Die Schwierigkeiten aber wachsen von Jahr zu Jahr und können nur beseitigt werden, wen» die Einnahmequellen des Reiches restlos ansgeschöpft werden. Die Besitz st euer bietet hierzu ein geeignetes Objekt nicht mehr, und zwar um so weiiiger, nachdem es erforderlich gewesen ist, auö der hier aus Notverhällnissen erwachsene» Ueberspamiung herauS- zukomiiic». Es bleibt nur übrig, auf die in den Ver brauchssteuern liegenden Reserven zuriickzugrcifcn. Aber auch hier sind Grenzen gezogen in soweit, als die RcichS- rcgicruilg cs nicht für angängig erachtet, den notwendigen Verbrauch lz. B. Salz, Zuckers einer höheren Belastung zu linier werfen, ganz abgesehen davon, daß sehr erhebliche Mehr einnahmen ans diesen Quellen nicht zn erwarten stünden. Dagegen erscheint zur Deckung des Finanzbedarfes die steuer liche .Heranziehung des Verbrauches von Gennstmitteln, wie Bier und Tabak, die »ach der bisher vom Reiche anerkannten Bcgrissöuiitcrscheidnng zum entbehrlichen Verbrauch zu rechnen sind, vertretbar und geeignet, Mehreinnahmen in dem er forderlichen Ausmaß zu schaffe». Der Entwurf sicht sür Bier eine Verdoppelung der Strncrsätzc vor. Bei Tabak sollen die Steuersätze bei Zigarren nnd Pfeifentabak von 26 ans 25. bei Zigaretten und scingeschuittenem Rauch tabak von 46 ans 56, bei Kautabak von 5 auf 16 und bei Schnupftabak von 16 ans 15 Prozent deS KlcinvcrkausS- preiscö herauspcsetz« werden. Daneben wird, um den Zoll- schntz für den »m Inland gedanten Tabak zu verstärken, eine Erhöhung des znrzei, sür unbearbeitete Tabakblätter gel tenden Zollsatzes von 86 auf 86 Mk. vorgeschlagen. Unaufhaltsames Stürzen -es französischen Franken. (Eigner Dratztbcrlcht der „Dresdner Nachrichten".) Genf. 2. März. Der „Herold" melde« ans Ncuyork: Das Sinken des französischen Franken setzt in Renqork säst hemmungslos fort. Am Sonnabend ging nachbörslich der Kurs des sranzösischen Franke», der bereits offiziell aus 8.12 gesunken war. weiter ans 8.16 zurück, und wurde später z» noch niedrigeren Sätze« auaebotcu. Das -eutsch-sranzösische Kandets- kompromitz. Der Wert der am Sonnabend in Paris zustande ge kommenen Vereinbarung zwischen der deutschen und der sran zösischen Handelsdelegation isi vorläufig noch recht problema tischer Natur. Tenn einmal handelt cs sich durchaus nicht um einen regelrechten Vertrag mit festen Abmachungen, sondern nur um Richtlinien, denen, wenn überhaupt, erst vermutlich noch recht komplizierte Verhandlungen eine brauchbare prak tische Vertragsform geben können. Anderseits aber kommt man trotz aller Anerkennung der Zähigkeit, mit der in Paris die deutschen Unterhändler im Gegensatz zu anderen betrüb lichen Beispielen sich der unverschämten sranzösischen Taktik enl- gegengestcllt haben, um die wenig erfreuliche Feststellung nicht herum, daß sich die wechselvollcn krisenrcichcn Verhandlungen mit Frankreich sechs Monate lang im Kreise hcrumgedreht haben, und daß wird jetzt am gleichen Ausgangspunkt stehen wie beim Beginn der Verhandlungen. Der Kern der deutsch-fran zösischen Hände lsvcrt rag svcrtmnd langen ist der Grundsatz der gegenseitigen Meistbegünstigung, den wir in allen Wirrschafts verhandlungen vertreten haben und vertreten müssen, wenn unsere Wirtschaft im Eristenzkampf auf dem Weltmarkt nicht unterliegen soll. Dieser deutschen Forderung aber stellte die Pariser Regierung das französische Zollgcsctz entgegen, das anödriicklich allgemeine Mcistbegüiistigungsvcrträge verbietet und nur die Einräumung von Minimallützen oder zwischen dem Mindest- und dem Höchsttarif liegenden Zwischensätzen für genau festzulcgcnde Warcngrnppcn vorsieht, ohne daß Zu geständnisse an irgendein Land Einfluß auf andere Handels verträge haben sollen. Deutschland hatte diesem formalen Einwand durch die sehr bedeutsame Konzession Rechnung ge tragen, daß es nicht auf der Meistbegünstigung jure, sondern nur auf der tatsächlichen Einräumung der Minimal zölle in dem gleichen Umfange, wie sie anderen Staaten ge währt werden, also auf der sie kaeto-Mcistbegünsiigung be stand. Auf dieser Grundlage hat bereits am 12. Oktober v. I. ein Protokoll beider Delegationen die Richtlinien für die Verhandlungen festgelcgt. Und wenn wir heute nach sechs Monaten schwierigster Auseinandersetzungen bei denselben Richtlinien angelnngt sind, die »och dazu erst für den nach Jahresfrist in Kraft trelenden endgültigen Vertrag Geltung erlangen sollen und mit einem recht fragwürdigen zchnmonatigen Provisorium erkauft werden müssen, so wird man ohne weiteres erkennen können, daß das neue Pariser Kompromiß für die weiteren Verhandlungen nicht gerade sehr ermunternd ist. Es kommt Hinz», daß auch im endgültigen Handelsvertrag bis zum Eintreten der Meistbegünstigung noch eine gewisse Uebergangöfrist zur Nnpgssllng der fran zösischen Wirtschaft an die neuen Verhältnisse vorgesehen wer den soll, und daß die Verpflichtung, die die franzüsiiche Negie rung eingegangcn ist, in der Kammer die gesetzgeberischen -Hindernisse für einen clo kaoto-MeistbegüiistigiiiigS'vertrag zn beseitigen, sehr leicht ans -Hindernisse stoße» kann. Für diesen Fall werden zwar alle von Deutschland übernommenen Ver pflichtungen mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist hin fällig, aber die sich hieraus ergebende Unsicherheit über die Grundlage der weiteren Verhandlungen ist natürlich nicht ge eignet, de» Wert des Kompromisses zu erhöhen. Immerhin bleibt für »nS, die wir mit anstcnpvlitischcn Erfolgen nicht gerade verwöhnt sind, die Tatsache erfreulich, daß es der deutschen Delegation in zähem Festhalten an den grundsätzlichen Forderungen trotz allen Drohungen. Ein schüchterungen und hiiucrhälligcii Manövern der Gegenseite gelungen ist, die Franzose» zu der Grundlage zurückzn- zwingcn, die sie mit allen Mitteln zn verschieben versucht haben. D-aß dieses Zs.'l »ur auf dem Umwege eines Pro visoriums zu erreichen gewesen ist, ist an sich für uns kein Nachteil. Denn durch die provisorische Regelung für etwa zehn Monate erhalten wir Zeit, durch Schaffung eines brauch baren Zolltarifs unsere haiidelsvvlilische Wass? zn schärfen, die bevorstehende starke französische Zvllerhöhung kennen zn lernen und uns auf diesen imucn Versuch, Frankreich trotz allen -Handelsverträgen durch eine unüberwindliche Schutzzoll maucr abzusprrren, mit geetgnet>.'n Gegenmaßnahmen ein- zustcllcn. Bedauerlich bleibt cs für uns nnr, daß wir wäh rend des Zwischenznstandcs mit Frankreich in gleichem Maße, wie bei dem dreimonatigen Provisorium mit Italien, weit größere Lasten aus »ns nehmen, als wir Vorteile zn ver buchen haben. In erster Linie lmt der deutsche -Handel auch »ach den Richtlinien für das Provisorium in Frankreich weiterhin mit einer Reihe von Differenzierungen zu rechnen, die Leu -rutsche» Export gegenüber dem anderer Länder auj
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