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Erzgebirgischer Volksfreund : 24.01.1873
- Erscheinungsdatum
- 1873-01-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-187301246
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-18730124
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-18730124
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1873
- Monat1873-01
- Tag1873-01-24
- Monat1873-01
- Jahr1873
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 24.01.1873
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WÜ al« «rttthH. S-- U» LlMleiu, «rüuhai», Kmetenflei« Ä4-MMvr. ««Hadi,«LE S^enfiLtet, «Hneebaa GÄwaqenb«« «tldmfF« «nd »Dönitz. 964) (962) Ludwig. Kretzschmar. LeKLIIIltMLvKuiIK. In Folge der durch da» Bundesgesetz über da» Paßwesen vom 12. Octob« 1867 und z » 1012 Abs. 2 deS FreizügigkeitSgesetzeS vom 1. November 1867 getroffenen Bestimmungen ist unter Aufhebung der früheren Vorschriften vom unterzeichneten Gerichtsamte durch Bekanntmachung vom 18. Mai 1869 Der Handelsmann Herr Carl Eduard Weiß zu Bernsbach beabsichtigt in seinem daselbst gelegenen, unter Nr. 124 catastrirten Wohnhaus eine Schlächterei zu errichten, was in GemLSheit K. 17 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juli 1869 mit der Aufforderung hierdurch be- Lnnt gemacht wird, etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben des Herrn Weiß, soweit sie nicht auf PrivatrechtStiteln beruhen, bei deren Verlust binnen 14 Tagen, von Ablauf des TagS an gerechnet, an welchem das die gegenwärtige Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben wird, allhier anzubringen. Grünhain, am 17. Januar 1873. Königliches Genchtsamt daselbst. Tagesgeschichte. Der Stand der Dinge in der Türkei. ES gewinnt den Anschein, als wollte die seit Jahren vielbesprochene „ori entalische Frage" wieder einmal in den Vordergrund treten. Die Veranlassung dazu ist dieses Mal der Sultan selbst. In der Türket besteht nämlich bis jetzt, nach den Bestimmungen deS Koran-, das Erbfolgaesetz, daß stets der älteste männliche Verwandte dem Kaiser auf den Thron folgt, nicht aber sein erstgeborener Sohn. Nun will aber der jetzige Kaiser der Türkei durchaus sei nen «rstgebornen Sohn zum direkten Erben seines Reiches machen und will dadurch seinen Neffen deS Erbrechts berauben. Der Sultan- soll geradezu für diese Idee schwärmen. Sein Sohn Jussu s soll der Nachfolger seiner Herr schaft werden, und deshalb betrachtet der Sultan jeden Minister als seinen persönlichen Feind, der seine« Erstgebornen nicht die Hand zur einstigen Thron besteigung bieten will. Um sich zu zerstreuen versenkt sich der Sultan in die Genüsse seines Ha rems. Erscheint er aber einmal im Divan (Ministerrath), dann wendet er sich mit strenger Miene an die Minister, um die Erbfohe auf das Tapet zu brin gen. „Was habt Ihr gethan", sollen dänn die Reden des Sultans lauten, „um meinem Sohne dm Thron nach meinem Tode zu sichern? Ihr seid sämmt-, lich ungläubig und spottet deS Koran- und deS Propheten, so gut wie ich,' warum zögert Ihr also, ein Vorurtbeil umzustoßen, daß nur mich bindet? Ihr trinkt Wem und verachtet die heiligen Gesetze; Ihr kennt keine Schranken in Euren Lebensfreuden, aber Ihr wollt nicht, daß fich die Freude meine- LebmS erfülle. Goll ich mein Reich groß und blühend machen, damit mein Reffe einst meine Söhne mißhandeln kann? Wenn fich meine Hoffnungen nicht erfüllen und mein Sohn Iustus nicht einst mein Nachfolger wird, mag auch «ein Reich zu Grunde gehen!" Es ist begreiflich, daß eine solche Sprache fast keine Erwiderung zuläßt und jede weitere ernstere Berathung unmöglich macht. Den Ministern ist eS a« liebsten, wenn der Sultan fich gar nicht zu einem Ministerrathe einfmdet. Allein von den Frauen seiner Gunst wird der Sultan in dm Ministerrath ge angeordnet worden r I) Alle Personen, ohne Unterschied deS Geschlechtes und deS Standes, welche in einem Orte ankommen, um sich daselbst entweder bleibend niederzulaff« oder vorübergehend aufzuhalten, mit alleiniger Ausnahme der durchreisenden, sind binnen zwei mal 24 Stunden anzumelden. 2) I» gleich« Weise ist d« Wechsel der Wohnung, deS ArbeitS- oder Dienstverhältnisses innerhalb deS nämlichen OrteS binnen zwei mal 24 Stunden anzumelden. 3) Binnen einer gleichen Frist von zwei mal 24 Stundm ist die Abmeldung sremder und Beziehender zu bewirken. 4. Die Anmeldung wie die Abmeldung hat zu erfolgen s) m der Stadt Schwarzenberg bei dem Königlichen Gerichtsamte Schwarzenberg, d) in dm einbezirkten Ortschaften bei dem betreffenden OrtSrichter, 5) Ueber die «folgte Anmeldung ist ein Anmeldeschein anSzustellen und ein Melderegister zu führen. Für die Annahme d« Anmeldung, Ausstellung des Anmeldescheines und Eintrag in das Melderegister ist an den ezpedirenden Beamten eine Gebühr von — - 3 Ngr. — - zu entrichten. Die «folgte Abmeldung .st gehörig im Melderegister zu notiren, dafür ab« eine Gebühr nicht zu erheben. 6) Dafür, daß die An- und Abmeldung gehörig erfolgt, haftet neben dem An- resp. Abzumeldenden selbst der Hauswirth, beziehendlich der LogiSwirth der Dienstherr bez. der Arbeitgeb«, und cS wird die unterlassene An- resp. Abmeldung sür jeden CoZtraventionSfall mit einer Geldbuße von zwanzig Neugroschen, im Unvermögensfalle mit entsprechend« Haftstrafe geahndet. 7) Drucksormulare zu Wohnungsanmeldescheinen sind durch das unterzeichnete Königliche Gerichtsamt gegen Erlegnng der Verläge von der Canzlei des Königlichen Justiz-Ministern zu beziehen. Diese Bestimmungen, welche am 17. Juni 1869 in Kraft getreten sind, werden anderweit zur Nachachtung mit dem Bemerken, daß für die verwirkte Straft der Hauswirth bez. LogiSwirth, Dienstherr oder Arbeitgeber einzustehen hat, in Erinnerung gebracht. Schwarzenberg, dm 20. Januar 1873. Königliches Gerichtsamt daselbst. trieben, weil die Königinnen des Harems genau wissen, daß sie nur auf diese Weise Einfluß auf die EtaatSgeschäfte erlangen könne», der regelmäßig durch Gold und Kostbarkeiten ausgewogen wird. ES wäre nun freilich daS Bequemste, wenn man den Willen des Sultans erfüllte und die Thronfolge abändcrte. Allein daS ist leichter gesagt als gethan. Denn eine derartige Rechtsverletzung könnte den ganzen Orient in Aufruhr bringen, könnte den Bestand de- türki schen Reiches in feinen Grundvesten erschüttern und die Katastrophe beschleu nigen, die man zu vermeiden strebt. Rußland allein, so wird allgemein behauptet, nimmt die Abänderung d« Thronfolge in Schutz, während die gesammte übrige europäische Diplomatie sich gegen die Abänderung erklären soll. Deshalb ist aber auch der russische Ge sandte der wichtigste Mann an der hohen Pforte in Konstantinopel, und « braucht nur zu winken, so stürzt ein Ministerium. GS hilft nichts, daß man in England die Stirn runzelt, daß die „Times" laute Klagen über das Sinken deS britischen Einflusses und die zweifelhafte Geschicklichkeit deS englischen Ge sandten erhebt. Es hilft nichts, wenn man auSrechnet, daß seit dem Tode Alt Pascha'S 3 neue Großveztere, 3 Minister der auswärtigen Angelegenheiten, 5 Minister sür den Krieg, 7 sür die Marine, 5 für die Finanzen, 7 für die Polizei, 2 für die öffentlichen Arbeiten, 4 für den Unterricht, 2 für die Ctvtl- liste, 2 sür Posten und Telegraphm, 2 EcheikS ul Islam, 2 Präsidenten de- StaatSrathS, 3 Minister für die Verwaltung der Kirchengüter, 4 Generalinspec- toren dn Artillerie und 3 HandelSminlster im Amte warm. Man eonstaürt mit dem Allen nur sehr bcklagenSwerthe Thatsachen, die «an nicht zu ändern vermag. Rußland hat, wie die Dinge gegenwärtig in der Türket stehen, gleichsam alle Trümpfe in seiner Hand und die „orientalische Frage" wird gleichsam unter seinen Augen reif; eS steht wie die Dinge einer endlichen Lösung zutrei ben. So muß fich jeder europäische Staat, dessen Interessen mit dem Ortent in Berührung stehen, auf eine gewaltsame Lösung de- ConflictS gefaßt machen. Rußland thut dieß sehr getreulich in jeder Richtrmg: e- organifirt seine Armem, verstärkt seine Flotte und baut Eisenbahnen. Wir wollen -offen, daß auch die übrigen europäischen Großstaatm nicht In Stellvertretung: Colditz, Assessor. ° LsKLA»tw»0l»AI»L. Da- Behufs Ausschreiben der Armen- und Communal-Äbgaben für Wildenfels auf daS Jahr 1873 aufgestellte Cataster liegt von heute an bei dem Unterzeichneten im Hause der hiesigen Postezpedition zur Emsichtönahme der Contribumten aus. ES wird dies «it de« Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Reclamationen gegen diese Abschätzung, wenn solche berücksichtigt werden sollen, bis zum S. Februar -. I. schriftlich allhier anzubringen sind. Wildenfels, am 22. Januar 1873. Der VerwaltungSrath und die Armenversorgungsbehörde. Junghänel, Bürgmstr. UekLULtmLeLuLA. Die Hundesteuer auf das Jahr 1873 ist vom 2S—3V. Januar 1873 zu bezahlen. Schneeberg, den 22. Januar 1873. Die Stadtcaffenverwaltung. Rosenfeld.
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