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Wochenblatt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend : 21.07.1883
- Erscheinungsdatum
- 1883-07-21
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadt Pulsnitz
- Digitalisat
- Stadt Pulsnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1801270953-188307211
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1801270953-18830721
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1801270953-18830721
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Bestände der Stadt Pulsnitz
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, ...
- Jahr1883
- Monat1883-07
- Tag1883-07-21
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Dresden: Annoncen-Bureaus Haasenstei» L Vogler u. Jnvalideukaa». Leipzig: Rudolph Moli» "0" uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarke» »der Posteinzahlnng auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. LxpkMivN Ü68 ^Mi8dlctNSN- Sonnabend. 58. 21. Inti 1883. Bekanntmachung, die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße betr. Am 1. Januar 1884 tritt daS Reichsgesetz vom 20. Juli 1881, die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße betreffend, dessen wesentlichste Bestimm ungen nachstehend kud O abqedruckt sind, in Kraft. Die Inhaber von Gast- und Schankwirthschaften in hiesiger Stadt werden hierauf schon jetzt mit der Veranlassung aufmerksam gemacht, rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, daß die in ihren Wirthschaften in Gebrauch befindlichen Schankgefäße bei dem Inkrafttreten des Gesetzes den nachstehenden Vorschriften entsprechen. Gast- und Schankwirthe, welche den gedachten gesetzlichen Vorschriften vom 1. Januar 1884 an zuwiderhandeln, sind mit Geldstrafen bis zu 1VV oder mit Hast bis zu 4 Wochen zu bestrafen und es ist gleichzeitig auf Einziehung der vorschriftswidrigen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Vernichtung derselben ausgesprochen werden. Hierbei wird noch bemerkt, daß sich nach der Bekanntmachung des König!. Ministerium des Innern vom 16. März d. I. die Atchämter mit der Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgesäße nicht zu besaßen haben. Pulsnitz, den 16. Juli 1883. Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. S i. Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen rc.), welche zur Verabreichung Voit Weill, Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Schankwirthschaften dienen, müßen mit einem bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrich) und in der Nähe des Strichs mit der Be zeichnung des Sollinhalts nach Litermaaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt. Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein. Zugelaßen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von Vr Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet wird. Außerdem sind zugelaßen Gefäße, deren Sollinhalt V« Liter beträgt. 2. Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schankgefäße muß a. bei Gefäßen mit verengtem Halse, aus dem letzteren angebracht, zwischen 2 und 6 Centimeter, d. bei anderen Gesäßen zwischen 1 und 3 Centimeter betragen. s 3. Der durch den Füllstrich begrenzte Raumgehalt eines Schankgefäßes darf a. bei Gesäßen mit verengtem Halse höchstens Vs», b. bei anderen Gefäßen höchstens Vs» geringer sein als der Sollinhalt. 4. Gast- lind Schankwirthe haben gehörig gestempelte Flüssigkeitsmaaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder Gesammtinhalt bereit zu halten. 5. Die vorstehenden Bestimmungen finden aus festverschlossene (versiegelte, verkapselte, sestverkorkte u. s. w.), Faschen und Krüge, sowie auf Schankgefäße von Vrv Liter ober weniger nicht Anwendung. Bekanntmachung, die Erhebung städtischer Abgaben von dem Marktverkehr betr. Die hiesigen städtischen Collegien haben auf Grund § 68 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich beschloßen, von jetzt an vor dem Verkehr auf den Wochen märkten eine Abgabe in der Weise zu erheben, daß von jedem Verkäufer, welcher wenigstens 1 Meter Raum im Quadrat auf dem Markt oder den ZStraßen benutzt eine Abgabe von IO Mfennigen für jeden Quadratmeter zur Stadtkaße abzuentrichten ist. Die Abgabe wird gegen Quittung von dem hierzu mit Auftrag versehenen städtischen Beamten erhoben. Ein Unterschied zwischen Einheimischen und Fremden bezüglich der Zahlung dieser Abgabe findet nicht statt. Pulsnitz, am 19. Juli 1883. / < . / Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. ver- 54. ethen. 23. >en „tritt tor )ienS- Me Der es in zeben. H- h! ch. Königliche Amtshauptmannschaft, von Zezschwitz. Nach § 4 der Verordnung des Königlichen Ministerium des Innern vom 28. December 1882, die Sicherung der Schauspielhäuser gegen Feuersgefahr be- lkksfend, ist an Orten, welche ein besonders Schauspielhaus nicht besitzen, vor Eröffnung der Vorstellungen von umherziehenden Schauspielergesellschaften Seiten der zu ständigen Behörde eine Besichtigung der für die Vorstellung zu benutzenden, beziehentlich erst zu errichtenden Bühne und des Zuschauerraumes durch Sachverständige zu veranstalten und erst auf Grund des sachverständigen Gutachtens darüber Entschließung zu fassen, ob und beziehentlich unter welchen Bedingungen theatralische Vorstell ungen in den fraglichen Localen gestattet werden können. Die zuständige Behörde ist die Baupolizeibehörde im Einvernehmen mit det Sicherheitspolizeibehörde. Der vorstehenden Bestimmung ist auch bei allen theatralischen Vorstellungen von Dellittantenvereinen nachzugehen. Die Gemetndevorstände des amtshauptmannschastlichen Bezirks, sowie die Bürgermeister von Königsbrück und Elstra werden hiermit veranlaßt, binnen acht Tagen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von fünf Mark, anher anzuzeigen, in welchen öffentlichen oder nicht öffentlichen Lokalen ihres Ortes innerhalb des letzten Jahres theatralische Vorstellungen von umherziehenden Schauspielergesellschaften oder von Dilettanten gegeben worden sind, beziehentlich zur Zeit gegeben werden. y. In Zukunft ist in jedem einzelnen Fall, wo umherziehende Schauspielergesellschasten oder Dilettanten in einem öffentlichen oder nicht öffentlichen Local theatralische zu geben beabsichtigen, vor Ertheilung der ErloubniH hierzu Seite» des betreffenden Gemeindevorstandes bez. Bürgermeisters Anzeige an die "ontgl. Amishauptmannschast zu erstatten. Kamenz, am 14. Juli 1883.
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