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Deutsche allgemeine Zeitung : 15.06.1843
- Erscheinungsdatum
- 1843-06-15
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-184306151
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18430615
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18430615
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1843
- Monat1843-06
- Tag1843-06-15
- Monat1843-06
- Jahr1843
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- Deutsche allgemeine Zeitung : 15.06.1843
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Donnerstag Nr. 76. LS. Junius 1843. «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz! MW Deutsche Allgemeine Zeitung. MM Auslandes. UebervliS. Deutschland. -x-pom Rhein. Kirche und Schule. * München. Ver handlungen der II. Kammer über die Berufungen bei Processen über Zehntgefälle. "Dresden. Verhandlungen der 1. Kammer über den Gesetzentwurf, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen betreffend. »Äraunschweig. Daß nur einzelne Mitglieder der Rit terschaft unzufrieden seien. — Der Convocationstag zu Schwenn. *" Frankfurt a. M. Wahlen der jüdischen Gemeinde. Gräßlicher Selbstmord. Wreußen. Der rheinische Provinziallandtag über den Druck von Ein gaben an ihn. Spanien. "Paris. Mendizabal hebt die Cultus- und Klerussteuer auf. Der Handelsstand klagt über die plötzliche Abschaffung der Thor- zölle. Ruhe in Madrid, Unruhe in den Provinzen. Großbritannien. O'Connor und seine Genossen gehen in Folge eines Formfehlers straflos aus. Das Morning Chronicle über die Repeal. "London. Irland. Frankreich. Dcputirtenkammer: Vermögenösachen des Herzogs von Aumale. Spans. Die Kammern. Die Phalange. DerGlobe. Cha- rel. Eugene Sue. s Paris. Neue ultramontane Streitschrift. Italien. -j-Nom. Fürst Potemkin abberufen. Aussichten auf die Aernte. Moldau und Walachei. Generalversammlung in Jassy. Russische Bestrebungen. Handel und Industrie. "Frankfurt a. M. Börsenbericht. Berlin. Ankündigungen. Deutschland. 2k- Vom Rhein, 10. Jun. Das in jüngster Zeit erschienene Buch des Erzbischofs von Köln, über den Frieden zwischen der Kirche und den Staaten (Nr. 45), macht keineswegs das Aufsehen, das man er wartete. Eben weil es 20 Bogen stark und also censurfrei (obgleich diese 2V Bogen stchtbarlich mit Mühe herausgckommen und man es auch wol in acht Bogen hätte drucken können), hatte man geglaubt, daß es mindestens eine gewisse Aufregung veranlassen würde; aber cs ist dem nicht so. Ein erfreuliches Zeichen der Zeit ist es, daß'man es vorzieht, sich an Tendenzen zu halten, die entweder praktisch sind oder cs doch werden können, Theorien aber, die ewig grau bleiben, nicht mehr Auf merksamkeit widmet, als sie verdienen. Ucbcrhaupt nutzt sich Alles in unserer Zeit sehr schnell ab, und keinerlei Bewegung, besonders keine heftige, ist in ihr von Dauer. Und so wird auch dieses Buch, mit so vielem Pomp angekündigt, in den Strom der Vergessenheit sin ken und Die, welche wer weiß wie viel Heil davon erwartet, wer den einsehen, daß sie sich getäuscht. Nom streng katholischen Stand punkt aus hätte ich doch Manches dem darin Ausgesprochenen cntge- gcnzusctzen, doch ist in diesen Spalten der Ort dazu nicht. Nur auf einen Abschnitt, nämlich den von dem Rechte der Kirche auf die Schu len, Schulcrziehung und Bildungsanstallen, will ich hier aufmerksam machen, und zwar, weil dasselbe Thema gegenwärtig in Frankreich eine so wichtige Streitfrage geworden. „Man könnte hier von der Vor aussetzung ausgchcn, spricht sich das Werk darüber aus, daß Kirche und Staat ihre jcderscitigen Rechte gemeinschaftlich auf dieselben An stalten der erwähnten Art ausübcn; ich glaube aber, daß es dann kaum möglich, obgleich unumgänglich nöthig sein würde, den jedem Theile zukommenden Einfluß auf solche Anstalten so anzugeben, daß eS jedem von beiden, der Kirche sowol als dem Staate, genügen würde, und es würde in praxi, weil dann ein gemischter Einfluß stattsinden würde, mehr oder weniger die böse Frucht sich zeigen, welche, wenn auch nicht immer, doch zu häufig alles Gemischte — gemischte Schu len, Gymnasien, Convicte, Pensionate, Kirchengebräuche, Herren- und Damenstifter, Universitäten, nämlich Unfrieden oder einen auf Jndiffe- rentismus, Charakterlosigkeit beruhenden Scheinfrieden hervorbringen, sodaß es besser zu sein, sicherer zum Ziele zu führen scheint, einen an dern Weg einzuschlagen. Ich habe nämlich die Ueberzeugung gewon nen, eine Ueberzeugung, die sich mehr und mehr in nur befestigt, daß hier nicht die Frage sei, welchen und wie viel Einfluß die Kirche und wie viel der Staat dem Rechte zufolge auf die gemeinschaftlichen Schul- und Bildungsanstalten haben müsse, auch nicht, ob der Staat Schul- und Bildungsanstalten haben könne, sondern daß es auf die Lösung der Frage ankomme, ob nicht auch die Kirche Schul- und Bildungs- anstalten haben solle, haben müsse? ob nicht diese Anstalten, wenn etwa nicht ausschließlich, doch ganz vorzüglich zum Reiche der Kirche gehören? Wir müssen hier die Bestimmung, den Beruf der Kirche, und die Bestimmung und den Beruf der Staaten erwägen und Zu sammenhalten mit der Bestimmung der Schul- und Bildungsanstalten. Die von Gott ungeordnete Bestimmung der geselligen Verbindungen unter Menschen, die wir Staaten nennen, ist offenbar die: das Recht, die äußere, d. h. die in Worten und Werken sich bekennende Gerech tigkeit zu handhaben, jedes Recht, einzelner wie moralischer Personen, wider jeden Angriff zu schützen, die Sicherheit der Personen und des Eigenthums zu wahren, das friedliche Zusammenleben der Unterthancn und den Frieden nach außen hin zu sichern und als Vollzieher der Gerechtigkeit Gottes das Gute durch Irdisches zu belohnen, das Böse durch Irdisches zu bestrafen. Mir scheint in dieser Bestimmung der Staaten der Beruf, sich der Schule, den Erzichungs- und Bildungs anstalten, überhaupt der Erziehung zu unterziehen, auch ein dazu ge gebener Auftrag nicht zu liegen." Wenn wir die Worte des Verfassers bis hierher angeführt, so geschah dies eincstheils, um dadurch die durch das Ganze sich durch ziehende Idee, die Kirche ist dem Staate nicht sub-, sondern coordi- nirt, zu zeigen, theils aber auch, um die darin sich aussprechcndcn An sichten deutlich darzulegen. Sonderbar muß cs uns scheinen, daß dem Staat aller Beruf und jede Pflicht, für Schul- und Bildungsanstal ten zu sorgen, abgesprochen wird. Nur in der ersten Kindheit des Menschengeschlechts finden wir, daß der Staat weiter nichts war als die rohe Gewalt, welche das Band zusammcnhiclt durch die Macht und Stärke; nur bei den rohesten Völkern hat sich die Staatsgewalt auf die äußere Gcrcchtigkeitspflcge einzig und allein beschränkt. Auf frühcrn Stufen der Civilisation begann immer die Gründung von Schulen oder ähnlichen Anstalten. Wie kann man dem Staate die ses wohlthätige Recht, diese schöne Aufgabe absprechcn wollen? Au ßerdem aber wäre wol nichts unzweckmäßiger, der allgemeinen Bildung und dem Fortschritt unangemessener, als das ganze Bildungswesen un ter die Obhut der Kirche zu stellen. Setzen wir den Fall, cs gäbe in einem Staate nur eine Kirche, wäre also gar keine gemischte Bil dungsanstalt vorhanden, oder vielmehr, könnte nicht vorhanden sein, so würden wir doch nicht sagen, daß cs mehr der Kirche als dem Staate zukomme, die gesammtcn Bildungsanstalten zu leiten und zu überwa chen? Denn insofern cs Pflicht des Staats ist, eine fortschreitende Bildung seiner Unterthancn zu erstreben, muß er sich nicht bei dem Vorhandensein des religiösen Unterrichts beruhigen, sondern für den Unterricht in allen Zweigen des Wissens sorgen- Allerdings muß man auf erster» besonders achten, daraus folgt aber noch nicht, daß alles Ucbrige als Nebensache betrachtet werden könnte, und die für das Leben nolhwcndige praktische Ausbildung oder die dem gelehrten Stande nöthige Vorbildung wird gewiß besser und verständiger von Männern geleitet werden können, welche die Pädagogik sich zur Aufgabe des Le bens gemacht und jedenfalls eine allgemeinere, umfassendere Bildung besitzen, wie sie nicht immer im geistlichen Stande vorauszusctzen ist. Ver gessen wir auch nicht, daß Geistliche eben durch ihren Stand dem prakti schen Leben nicht selten fremd geblieben, daß ihnen dann der richtige Blick ins Leben abgcht, daß bei ihnen die religiöse Tendenz verwaltet, wäh rend für den pädagogischen Zweck diese allein nicht ausrcicht, sic viel mehr mit Dem, was für Beruf und Leben nothwcndig, Hand in Hand gehen muß, und daß also der geistliche Stand schon vermöge seines Berufs und der genossenen Bildung nicht im Stand ist, die allge meine Leitung des Unterrichtswcscns zu übernehmen, und fassen wir besonders ins Auge, daß eine einseitige, eine nur religiöse Bildung für das praktische Leben nicht erzieht, sondern verzieht. Zugcben wollen wir jedoch, daß eine Aufsicht des Ortögeistlichcn über die Volksschulen, besonders auf dem Lande, viel Zweckmäßiges hat und in der Natur der Sache selbst liegt und daß der Religionsunterricht in den Schulen von den Geistlichen ertheilt. oder doch unter ihre spccicllc Obhut ge stellt werden soll. Anders noch gestalten sich die Verhältnisse, wenn der Staat in kirchlicher Beziehung ein gemischter ist, wie Preußen und die meisten andern. Dann ist es gar nicht möglich, das Schulwesen unter der Lei tung der Geistlichkeit ,zu lassen; cs kommt hierbei gar nicht darauf an, welches die herrschende Religion ist, zu welchem Glauben der Re gent sich bekennt, denn man kann doch nicht z. B. die Leitung der
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