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Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 30.08.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-08-30
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1841177954-191608307
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1841177954-19160830
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1841177954-19160830
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohenstein-Ernstthaler Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-08
- Tag1916-08-30
- Monat1916-08
- Jahr1916
- Titel
- Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 30.08.1916
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MtHM-ErnWlerAnMr Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage für den . — nächstfolgenden Tag. . — Bezugspreis: Bei Abholung in den Ausgabestellen vierteljährlich Mark t.5», monatlich 5.» Pfennig. Durch Boten frei ins Haus geliefert vierleljährlich Mark 1.8», monatlich M Pfennig. Durch die Post bezo >eu viertclsährlich Mark 1.8» ausschließlich Bestellgeld. Einzelne Nummern 1» Pfennig. zugleich Oberlungwitzer Tageblatt und Gersdorfer Tageblatt. Anzeigenpreis: Orts-Anzeigen die »gespaltene Korpuszeilc 15 Pfennig, auswäettge 2» Pfennig, die Rcklamczeile >» Pfennig, die L gespaltene Zeile im amtlichen Teil 45 Pfennig. Außergewöhnlicher Sah nach vorheriger Uebercinknnst. — Bei Wiederholungen Preisermäßigung nach jeslftehcudem Tarif. EämtlichcAnzcigen erscheinen ohneAusschlag im Oberlungwitzer Tageblatt und im bdersdorser Tageblatt. Tageblatt für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Nindorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach, Grüna, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Meinsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf usw. Rr. M. MitMoch, de« 30. Anglist 1010. Fernsprecher Nr. 151. «-MMst-0- »ahnstmß, S. 43. ÄglMOg Berordiiiliig Mr den Berkaus uvu Sallaist «ud Pflamen. 8 1- Es ist verboten, Pflaumen in unreifem Zustande zu pflücken, abzusetzell oder sonst m den Verkehr zu bringen. 8 2. Für Fall- und Preßäpfel dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: beim Ver kaufe durch ei) den Erzeuger 5 Mk. für den Zentner, b) den Großhändler 8 „ „ „ o) den Kleinhändler 0,12 Psg. für das Pfund. Kleinhandel ist der Verkauf vom Händler an den Verbraucher. 8 3. Die in 2 bezeichneten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, beireffend Höchst preise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (R. G Bl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Retchsgesetzblatt S 25) und vom 23. März 1916 (R. G. Vl. S. 183) 8 < Zuwiderhandlungen gegen 1 werden auf Grund von K 17 der VunbesratSvervrdnung vom Sevtembtt W15 Z. 607 und 728 — mit Gefängnis bis zu 6 Monaten 4. November " " oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk., Zuwiderhandlungen gegen F 2 nach den im H 3 genannten Gesetzen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dresden, am 23. August 1916. Ministerium des Innern. Neg-Nr.: 2245. I. l^ " Ile allgemeine Bestandsaafaahme der wichtigsten Messmittel am 1. Septemder 1818. 8 Die Bestandsaufnahme erstreckt sich auf: 1. Haushaltungen (Einzelhaushaltungen und Familienhaushaliungen) mit weniger als 30 zn verpflegenden Haushaltungsmitgliedern. 2. u. Haushaltungen mit 30 oder mehr zu verpflegenden Hanöhaltnngsmitgliedern, b. öffentliche , der öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände aller Art, e. Anstalten aller Art, insbesondere Krankenanstalten, Krankenhäuser, Erholungsheime, Pensionate, Erziehungsanstalten aller Art, Gefangenen-Anstaltcn aller Act, Annen- und Unterkunftsanstalten aller Art, Volksküchen, ct. Gewerbe- und Handelsbetriebe aller Art, einschließlich der Lagerhäuser, Kühlhallen und dergleichen, Konsumvereine, Genossenschaften und ähnliche Vereinigungen, die die Versorgung ihrer Mitglieder mit Lebensmitteln betreiben 8 2. Die Aufnahme in den Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden Haus- haltnngsmitglicdern umfaßt folgende Gegenstände: 1. Fleischdauerwaren (Schinken, Speck, Würste, Rauchfleisch, Pökelfleisch und andere Flnschbaucrwaren), 2. Fleischlonserven (reine Fleischkonscrven in Büchsen, Dosen, Gläsern usw ), 3. Fleischkonserven mit Gemüse oder anderen Waren gemischt in Büchsen, Dosen, GWern usw., 4. Eier. Zu jeder Gruppe 1 bis 3 sind die vorhandenen Bestände in einer Gesammtsummc nach vollen Pfunden anzugeben. Mengen von weniger als 1 Pfund brauchen nicht angegeben zu werden. Eier sind nach der Stückzahl aufzusühren. 8 3 Die Ausnahmen bei den in 8 1 unter 2 ansgeführten Haushaltungen, Körperschaften und dcrgl. umfassen alle die Vorräte, die auf den Anzcigelisten Z nufgcführt sind. Anch hier sind Mengen von weniger als 1 Pfund nicht anzeigepflichtig. 8 4. Wer mit Beginn des 1. September 1916 anzeigepflichtige Vorräte in Gewahrsam hat, ist, gleichgültig ob sie ihm gehöre« oder nicht, verpflichtet, die vorhandenen Mengen an? den voraeschriebcnen Anzeigevordrucken bis zum Ablauf des 2. S-piembcr 1916 denjenigen Orts behörden anzuzeigen, in deren Bezirk Lie Vorräte lagern. Zur Anzeige verpflichtet ist für Haushaltungen der Haushaltungsvorstand oder sein Ver treter, sür Gewerbe- oder Handelsbetriebe der Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder deren Vertreter Für die übrigen in 1 Nr. 2 Genannten der Vorstand. Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden HaushaltungSmitglicdern haben, falls anzeigepflichtige Vorräte nicht vorhanden sind, unter Benutzung des Vordruckes eine Fehlanzeige zu erstatten. 8 5. Die Anzeigevordrucke werden den Anzeigepflichtigen von den Ortsbehörden rechtzeitig zugestellt werden. Hierbei wird darauf hingcwiesen, daß in dem für Haushaltungen bestimmten Vordrucke .4 ein sinnstörendcr Druckfehler stehen geblieben ist. In dem Absatz der Vorbemerkungen der mit den Worten ..die Aufnahme erstreckt sich auf" beginnt, heißt cs statt ..Mengen von weniaer als 1 Pfund jeder Warenzruppe insgesamt brauchen nicht angegeben zu werden" fälschlich „abgegeben werden." Es wird ausdrücklich betont, daß ein Abgeben der anzuzeigenden Vorräte überhaupt nicht in Frage kommt. Bezüglich der weiteren Bestimmungen über die Bestandsaufnahme wird auf die Erläuterungen, die auf der Rückseite der Bestandslisten und k aufgedruckt sind, verwiesen. 8 6. Wer vorsätzlich die ihm obliegende Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jabre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen morden sind, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht, eingezdgen werden. Zur Nachprüfung der Nichtigkeit der Angaben können Revisionen vorgenommen und Geschäftsbücher cingesehen werden. Glauchau, den 28. August 1916. Die Königliche Amt-bauptmannfchaft. BestandsaufnahmederwichtigstenLebensmittel. Nach der Verordnung des Bundesrats vom 3. August 1916 (Retchsgesetzblatt S. 891) sinket auf Grund der Bundctzratsbestimmungcn vom 22. Mai 1916 (Reichsgesetzblatt S. 401) am l. September d. I. für den Umfang des Reiches eine allgemeine Bestandsaufnahme Ler wichtig sten Lebensmittel statt. Die Aufnahme erstreckt sich auf 1. Haushaltungen (EinzelhanShaliuugen und Familienhaushaltungen) mit weniger als 30 zu verpflegenden Haushaltungsmitgliedern, 2. a) Haushaltungen mit 30 oder mehr zu verpflegenden Haushaltungsmitgliedern. b) öffentliche Körperschaften, Kommunalverbände, sonstige öffentlich-rechtliche' Körper schaften und Verbände aller Art, o) Anstalten aller Art, Krankenanstalten, Krankenhäuser, Irrenanstalten, Erholungsheime, Pensionate, Erziehungsanstalten aller Art, Gefangenanstalten aller Art, Armen- und Unterkunftsanstalten aller Art, Volksküchen und sonstige Anstalten, <l) Gewerbe- und Handelsbetriebe aller Art, einschließlich der Lagerhäuser, Kühlhallen und dergleichen, Konsumvereine, Genossenschaften und ähnliche Vereinigungen, die die Versorgung ihrer Mitglieder mit Lebensmitteln betreiben. Den mit Durchführung der Bestandsaufnahme Beauftragten haben die Beteiligten jede erforderliche Auskunft zu geben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Anzeige, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist beantwortet oder wissentlich unrichtige und unvollständige Angaben macht, wird mit Gefäng nis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen werden, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 28. August 1916. Bekanntmachung. Zur Vermeidung von Störungen im hiesigen elektrischen Leitungsnetze durch Schnuren von P ipierdrachen und dergleichen wird hiermit unter Hinweis auf die Bestimmungen in H 59 der hiesigen Straßenpolizciordnung verboten, innerhalb des bewohnten Stadtgebietes Papierdrachen, Luft ballons oder ähnliche Gegenstände steigen zu lassen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft werden. Eltern und Erzieher werden für die von ihren Kindern oder Pflegebefohlenen begangenen Ucbcrtrctungen dieses Verbotes verantwortlich gemacht, wenn sie die ihnen obliegende AufsichtS- sührung vernachlässigen. Hohenstein-Ernstthal, am 27. August 1916. Der Stadtrat Zuweisung von Kartoffeln zur Einkellerung an Händler und Verbraucher. Verbrauchern und Händlern, die im Gebiete der Stadt Hohenstein-Ernstthal bezugsberechtigt sind, soll im September und Oktober d. I der Herbst- und Winterbedarf an Speisekartoffeln oder ein Teil desselben zur Einkellerung gegen Barzahlung abgeloffen werden. Entsprechende Antrags formulare lind ab Mittwoch, den 30. August, nachmittags in der Kaitoffelstelle deS Rathauses, Zimmer 15, gegen Vorlegung der Lebensmittelkarte erhältlich. Die Formulare sind genau auSge- stillt bis zum 9. September d I. an die Kartoffelstelle zurückzureichcn. Später eingehende Anträge haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Hohenstein-Ernstthal, am 28. August 1916. Der Stadlrat. Viehzwifchen-Zählung? Am 1. September d. I. wird nach dem Stande der vorhergehenden Nacht gemäß der Ministerial-Verordnung vom 12. Juli 1916 eine Viehzwischenzählung stattsinden Zählpflichtig ist alles in den einzelnen Grundstücken (Häusern, Gehöften, Anwesen, Schlacht end Viehbösen, Tierkliniken und ähnlichen Anstalten) und den dazugehörigen Nebengebäuden vor handene Rindvieh, sowie alle Schafe und Schweine. Die Vichbesjtzer und Anstaltsleiter oder ihre Stellvertreter werden veranlaßt, den vom Stadtrat mit der Zählung Beauftragten genaue Auskunft zu geben und ersucht, durch bereitwillige Unterstützung das Zählgeschäft zu erleichtern und so zu fördern, das eS noch an demselben Tage beendet werden kann. Hohenstein-Ernstthal, am 28. August 1916. Der Stadtrat. Volksküchen betreffend. Infolge zu geringer Inanspruchnahme wird die im Gasthofe zu den „Drei Schwanen" errichtete Volksküche vom 31. August d. I. ab bis auf weiteres wieder geschlossen und nur noch die Volksküche in der Neustädter Schule affen gehalten. Ihre Benutzung wird namentlich Schwer arbeitern empfohlen. Die Abholung des Essens hat vormittags zwischen 11 und 12 Uhr zu erfolgen. Hohenstein-Ernstthal, am 28. August 1916. Der Stadtrat. Laut Anzeige ist das Einlagenbuch Nr. 22557 der Sparkasse zu Hohenstein ErnstthcÄ auf den Namen Herold lautend abhanden gekommen. Der etwaige Inhaber des Buches wird aufgefordcrt, seine Ansprüche auf das Buch zur Vermeidung des Verlustes binnen 3 Monaten, vom Tage der Bekanntmachung au, bei der hiesigen Sparkasse geltend zu machen, andernfalls das Buch für ungültig erklärt werden wird. Hohenstein-Ernstthal, am 20. Juli 1916. Der Stadtrat. 17 SMische PerWsstelle^M 23. Mittwoch 8—10: Konservenfleisch. Jede Person 100 Gramm — 75 Pfg. Fleischmarkcn 50 Gramm. Grün 151—250 10-12 Uhr geräucherter Seelachs, Pfund 90 Pfg., Heringe in Tomaten, Dose 1 Mk., Erbsen, mitteffcin, 1-Pfunddose 60 Psg, Risotto (Reiskonserven), 1 Dose 1,15 Mk , Oelsardinen, Dose 80 Pfg , Rindfleischkonseroen, gegen Vorlegung der Lebensmittelkarte Mittwoch städusche Butter, Stuck 1,29 Mk. grün 51—225: Schmidt, grün 441—485: Lässig, grün 226—440: Beyer, gelb 1—200. Lässig.
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