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Hohensteiner Tageblatt : 12.06.1887
- Erscheinungsdatum
- 1887-06-12
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id184110793X-188706122
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id184110793X-18870612
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-184110793X-18870612
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohensteiner Tageblatt
- Jahr1887
- Monat1887-06
- Tag1887-06-12
- Monat1887-06
- Jahr1887
- Titel
- Hohensteiner Tageblatt : 12.06.1887
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MMtimr TagMatt. jeden Wochening adends für den islqeuden nehmen die tirpedmon bis vormittag II Tag und kosiel meeieljähUich durch die > f *-» Uhr, sowie die Ausiräger, desgleichen alle _ Expediiion und durch die Träger Mk. l.2S, Annoncen-Expediiionen zu Originalprcisen durch die Post M. ISO frei ins Haus. entgegen. AMÜck-Wl^l, NcrinWiöi!;, ILtci-AerlmDitz, EkrsLöl?, ÄcKSHors, Lligaii, Lmigtnbm, Fulü'ii, NkinsSö^ WtickM, kildch, ArOerg, Wrrmg. Bmsöiirf, Kichtnk^ Älslhhti^ Kuhschii-lpptl, SüttenM rt. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des SLadtraths zu Hohenstein. Nr. 132. Sonntag, den 12. Juni 1887. 37. Jahrgang. Witterunns-Aussickt auf Sonntag, de» 12. Juni: Ziemlich trübes, dunstiges und kühles Wetter mit zeitweisen Regeilschauer» bei mäszigeu Nordwestwiuden. Bekanntmachung, das diesjährige Schieszsest betr. Für die Dauer des diesjährigen Schießens der hiesigen Schiitzengcsellschast wird andurch Folgendes bekannt gemacht und angeordnet: Das Fcilhalten mit Eß- und Trinkwaaren, das Ausstellen von Schau- und Schießbuden, Carvnssels, Schankzeltcn n. s. w. ist nur Denjenigen gestattet, wel chen hierzu von der unterzeichneten Polizeibehörde Erlanbniß crtheilt worden ist. Die Eröffnung der Schau- und Schießbuden, Earoussels und Restaurationen und dergleichen ist am Sonntag nur erst von 3 Uhr Nachmittags an gestaltet. 3-, Alle von Privaten ans dem Festplahe errichteten Etablissements, z. B. Schau- und Verkaufsbuden, Zelte, Stände, Carvnssels, Schaukeln u. s. w. müssen mit einer deutlich lesbaren Firma versehen sein, welche den vollen Vor- und Zunamen, sowie die Wohnungsangabc des Inhabers enthält. 4., Das Aufstellen von Schankbuden, Verkaufsstellen u. s. w. außerhalb des Schießplatzes ist unbedingt verboten. 5., Jede Art Ausspielung beweglicher Sachen ist an die vorgängige Erlanbniß der unterzeichneten Behörde gebunden, wie dies in der Verordnung vom 15. Juli 1826 vorgcschriebcn ist. Es wird über jede in dieser Beziehung crthcilte Erlanbniß ein besonderer Erlaubnißschcin ansgcfcrtigt, welchen der betreffende Unternehmer stets bei sich zu führen und aufVcrlangen den revidirenden Polizeibcamtcn unweigerlich vvrznzeigcn hat. 6., Alles Feilhalten, Ausschänken, Musieiren und Schanstcllen, sowie überhaupt der öffentliche Verkehr auf dem Schießplätze ist spätestens Nachts 12 Uhr zu schließen und müssen sämmtliche Bndeu und Vergnügnngsorte, auch der Schieß platz selbst vom Publikum geräumt sein. 7-, Aller Branntweinschank ans dem Schießplätze außerhalb der berechtigten Schankstätten istbciStraic verboten, ebensodasSchreien beim Anpreisen vonWaare». 8., Das Hinausfahreu kleiner Kinder in Kinderwagen am den Schießplatz ist gänzlich untersagt. 0., Den Weisungen der Pvlizeiorgaue ist ebenso wie den Anordnungen der von der Schützcngesellschaft ausgestellten Wachen und von derselben entsandten Patrouillen, welche hierzu ausdrücklich mit besonderem Auftrage versehen worden sind, unweigerlich. Folge zu leiste». ZuwiderhandkiHgcn gegen diese Anordnungen werden, soweit nicht bereits in den Gesetze» Strascn ausdrücklich angedrvht sind, mit Geldstrafe bis zu 80 Mark oder mit Hast bis zu 8 Tagen geahndet. Hohenstein, den 11. Juni 1887. Der S t a d t r a t h. Pfotenhauer. Sitzung des Reichstages. . Berlin, 10. Juni. Der Reichstag bcrieth heute zunächst das neu eingcgangene Gesetz für Elsaß-Lothringcn über die Ernennung und Besoldung der Bürgermeister und Beigeordneten in erster Linie. Der elsässische Untcr- staatssecrctär Back erläuterte in einleitenden Worten kurz den Inhalt nnd die Bedeutung der Vorlage. Man habe sich nach reich gesammelten Erfahrungen dazu entschlossen, ein einheitliches Gemeindegesetz zu schaffen, da dies aber ohne Uebcrstürzung geschehen solle, so habe man vorläufig nur diese Vorlage ge macht, welche nur die Ernennung der Bürgermeister ins Ange fasse, weil hier eine Aeudcrung der bestehen den Zustände dringlich sei. Gerade die pflichttreuen Bürgermeister, die sich zur Regierung in ein richtiges Verhältniß setzen wollten, litten am meisten unter der bisherigen, alle 5 Jahre zu wiederholenden Er nennung. Uebrigcns solle das Gesetz nur da zur An wendung kommen, wo sich die Nothwcndigkeit heraus- stclle. Der elsässische Abg. Guerber betrachtete das Gesetz als eine verhängnißvolle Maßregel; es stelle die Strafe dar sür die letzten Wahlen im Reichslande. An der Wahlagitation trage aber nicht die Bevöl kerung des Elsasses die Schuld, sondern die Beamten der Regierung, der Kriegslärm u. s. w. Das Ex periment mit der Bevölkerung des Reichslandes, das die Regierung gemacht, sei schlecht ausgefallen und nun werde die Schuld auf das Land gewälzt und dasselbe solle mit Strafgesetzen beglückt werden. Das jetzt vorliegende Gesetz werde die Bürgermeister in den Augen des Volkes erniedrigen. Man möge sich hüten, daß man Elsaß nicht zum Irland des deutschen Reiches mache. Der Abg. v. Cuny erklärte, daß die Nationalliberalc» sür die Vorlage stimmen, nm die Regierung der Reichslande zu stärken und sie zu be- sähigcn, die Bürgermeister, die Organe der allgemeinen Landcsverwaltung seien, anzuhalten, ihr Amt im deutschen Sinne zu verwalten. Die Vorlage sei kein Ausnahmegesetz, denn sie enthalte Bestimmungen, die mich in anderen Theilen Deutschlands, z. B. in der Rheinprovinz, Geltung haben. Sehr erregt sprach sich der elsässische Abg. Baron de Dietrich über den Ge setzentwurf aus. Er bezeichnete ihn wiederholt als eine Gcwaltmaßregel, als eine Rache sür die letzten Wahlen im Reichslande nnd beklagte den Tod des früheren Statthalters Freiherr» v. Manteuffel, indem er meinte, daß dieser einsichtige Politiker nie eine solche Reinigung zugelassen haben würde, wie sie das Reichsland in den letzte» Woche» crdlildet hätte. Diese scharfe Vernrtheilung der Vorlage veranlaßte den Staatsseeretär v. Puttkamer zu einer sofortigen Er widerung, in welcher er Verwahrung dagegen einlegte, daß die Vorlage aus irgend welchen Rachegesühlen hervorgegangen sei nnd einen Zusammenhang mit den Wahlen nur in so sein zugab, als die Regierung durch diese auf die in Elsaß-Lothringeu vorhandene» Ucbelstände aufmerksam gemacht wurde» sei. Der Widerspruch der Elsaß-Lothringer gegen das Gesetz sei um so ausfallender, als es nur den unter französischer Herrschaft bestandenen Rechtszustand wieder Herstellen solle. Die Bitte, mit welcher der Regicrnngsvertrctcr schloß, der Regierung die verlangte» Vollmachten zur Fertigung des Bandes zwischen Elsaß-Lothringcn und dem deutschen Reich nicht zu versagen, wurde von dem Abg. Windthorst mit der Berufung auf eine frühere Aeußernug des Reichskanzlers beantwortet, daß das beste Mittel zur Beseitigung der französischen Be strebungen im Reichslande die Gewährung möglichster Selbstständigkeit in Stadt und Land sei. Das Ccn- trum werde gegen die Vorlage stimmen, weil es keine bnreaukratijche Polizei-Verwaltung wolle, die die Ge- müthcr verbittere. In entschiedener Weise trat Abg. v. Kardorff für die Vorlage ein, die er als ein Ge setz der Nothwehr gegen das offenkundige deutschfeind liche Auftreten vieler elsässischen Bürgermeister währcm- der letzten Wahlen bezeichnete, während Abg. Schrader die vorgeschlagcne eingreifende Maßregel nach dem bisherigen Gange der Verhandlungen als nicht ge nügend begründet erachtete. Bon elsässischer Seite sprach nach der Abg. Simonis im Sinne seiner beiden Landsleute, die vor ihm zum Wort gekommen waren. Ei» Antrag des Abg. Windthorst auf commissarischc Bcraihuug der Vorlage wurde gegen Ccntrum, Frei sinnige, Soeialdemvkratcn, Elsässer nnd Polen abge- lehut; der zweiten Berathung wird mithin eine Com- missiousberathung nicht vorangchcn. Am eincAbcnd- sitzung verzichtete das Haus, uni die Zuckercommission nicht auszuhalte», welche heute abend ihre Arbeit be endigen will. Morgen beginnt die Rcichstagssitzung schau um 10 Uhr zur Berathnug des Postdampsergc- setzes, der Arbeiterschutzantrüge und der Vorlage über Ausschluß der Oeffentlichkeit bei Gerichtsverhandlungen. Eagrsgelchichtr. Hohenstein, 11. Juni. Dcntschcs Reich. Der Beschluß der Berliner ärzt lichen Körperschaften, die Regierung auszufordcrn, gegen die Kurpfuscherei cinzutretcn, hat, wie man hört, Be achtung gcfnndcn, zumal, da aus dem übrigen Deutsch land ähnliche Anträge ärztlicher Vereine bei dem Bundcsrathe nnd Reichstage eingegangcn sind. Das Befinden Sr. Majestät des Kaisers und Königs war gestern, wie wir erfahren, nachdem der Schlas in der verflossenen Nacht weniger hänsig unter brochen war, ohne eine wesentliche Veränderung. Sc. Maj. der Kaiser erholt sich sehr langsam von seinen, letzten Erkältungszustande nnd hat erst in später Mittagsstunde gestern das Bett verlassen; gleichwohl hoffen die Aerztc in etwa einer Woche völlige Wiederherstellung. Sobald diese erfolgt ist, wird der Kaiser nach Ems reisen. Der Monarch selbst wünscht, daß das diesjährige Reiscprogramm von jene», der früheren Jahre nicht abwcichc. Die in gestrigen Berliner Morgenzcitungcn ent haltenen Widerlegungen der Nachricht, daß lir. Ma ckenzie den Kronprinzen nicht blos untersucht, sondern auch auss Neue Theile der Wucherung im Kehlkopf beseitigt habe, sind durchaus unbegründet. Die von Mackenzie entfernte» Theilche» des Gewächses sind abermals Herrn Virchow znr genaue» Untersuchung zugcstcllt worden. Der Kronprinz wird aller Voraus sicht nach schon am Sonntag die Reise nach England antrclcn. Die Unterstaatssecrctäre im Ministerium für Elsaß-Lothringcn v. Puttkamer und Back sind gestern aus Straßburg in Berlin angekommen und im Hotel
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