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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Handelszeitung : 24.10.1905
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1905-10-24
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id84535308X-19051024010
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id84535308X-1905102401
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-84535308X-1905102401
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Handelszeitung
- Jahr1905
- Monat1905-10
- Tag1905-10-24
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»r »i >t >0 <t Morgen-Ausgabe Bezugr-Prei- 89. Zahrgang. Nr. 512 Dienstag 24. Oktober 1.905, daß die in dem Gesetze ausgesprochenen Voraussetzungen eine» EinsuhrvelboieS noch immer in derselben Stärke fortbesteben, wie bei ihrem teilweite aus über 10 Jabre zurück, eichciiven Erlasse. Als eine „zeitweise" außerordentliche Maßnahme im Sinne von 8 2 des ZollgeteveS lönnen sie schon lange nicht mehr gellen, und wenn dre Auffassung beS Herrn Ruchs kanzlers richtig wäre, würben sie wovl zur bauernden Ein- richlung werden; dagegen muß doch Widerspruch erhoben werben. in der Hauptrxpeditton oder deren Ausgabe stellen abgeholt: vierteljährlich L40, bei täglich zweimaliger Zustellung tus Haus vierteljährlich S.—. Durch uusere aus ¬ wärtigen Ausgabestellen und durch di« Post bezogen für Deutschland und Oesterreich vierteljährlich ^ss 4.50, für die übrigen Länder laut Zeitung-Preisliste. Siedaktion und Expedition: Johanuisgajse S, Telephon Nr. ISch Nr. WH Nr. I17S verliner Stedaktious-Bureau: Berlin bNV 7, Lorotheenstraß« SL Del. I, Nr. 9875. Dresdner Redaktion-.VUrrau: Tr«Sd«i>Ä,Lünreritzstr.LÜ, Tel. 1, Str. 4583. Var Aicbkigrte vom rage. * Der Kaiser hat dem Botschafter Grasen von AlvenS- leben in St. Petersburg unter Verleihung de- Schwarzen Adlerordens deu Abschied bewilligt. Zum Nachfolger des Grasen wurde der bisherige Gesandte in Kopenhagen von Schoen ernannt. (S. Deutsche- Reich.) * Die hessische Wahlreform ist gescheitert. (S. Deutsches Reich.) * Präsident Loubet traf gestern nachmittag in Madrid ein. (S. Ausland.) * Der russische Eisenbahnerstreik hat sich auf eine große Reihe Bahnen ausgedehnt. * Die Revision im Ebeling-Prozeß soll am 18. November vor dem Reichsgericht verhandelt werden. (S. Leipz. Ang.) nach Art. 40 der Reich-Verfassung noch gelte. Der Satz lautet: Die vertragenden Teile räumen sich ferner auch gegen seitig da« Recht ein, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh die erforderlichen Maß regeln zu ergreifen. Dazu bemerkt nun Delbrück a. a. O. S. 24 Diese- Recht (nämlich da- Recht jede- BertragS- genoffen am ZollvereinigungSvertrage vom 8. Juli 1887, Ein- und Ausfuhrverbote de» besonderen Umständen zu er lassen) ist jetzt nicht mehr vorhanden. Wie schon oben zu Art. 3 ß 1 bemerkt worden, schließt der Art. Sä der ReichSverfasiung jeden in den Bereich de» Zollwesea« fallenden Akt eine- einzelnen Bunde-staate- aus und zu den getetzgeberischen Akten dieser Art gehört, wie aus der Natur der Sache erhellt und im 8 2 des VereinSzollgesetzeS von 1869 anerkannt, jedes Ausfuhrverbot, gleichviel ob eS auf den für die Zollgesetzgebung leitenden ober auf anderen Gründen beruht! Ausfuhrverbote sind gegenwärtig auf Grund der Vorschrift im 8 2 de« Zollgesetzes m Verbindung mit Artikel 7 Nr. 2 der Reich-verfassung nur vom Bundes rat zu beschließen, und da hiernach die Voraussetzung hinweg gefallen ist, von welcher die Bestimmungen in den drei Ab sätzen des Artikel 4 deS Vertrag- vom 8. Juli 1867 au«- geden, so sind diese Bestimmungen selbst hinfällig geworden. «MaS hier von Ausfuhrverboten gesagt ist, gilt selbstverständ lich auch von Einfuhrverboten.) Diese Ansicht ist nun bekämpft worden von Max von Seyvel, dem bayerischen StaatsrechtSlehrer, in seinem Kommentar zur Reichsverfassung. In der zweiten Auflage nimmt er einige von den iu der ersten Auflage ausgestellten Behauptungen zurück, und erklärt nun vor allem den Satz für unrichtig, daß das Reich eine ausschließliche Zuoändigkeu zum Erlasse von Ein- und Ausfuhrverboten besitze. Aus Grund seiner Erörterungen a. a. O. S. 229 kommt er zu folgender Auffassung: „Das Reich hat die Zuständigkeit zum Erlaß von Ein- uob Ausfuhrverboten nach 8 2 de« Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 allgemein. Ob diese Zuständigkeit eine ausschließliche ist, oder ob die Zufiändigleit der B.mdcSstaaten daneben besteht, dcmcht sich nach folgenden Gesichtspunkten: Wo das Verwaltungsgebiet, auf dem mit solchen Ver boten vorgegangen werden soll, reichsgesetzlich bereit- geregelt ist, wie z. B. die Veterinärpolizei, da entscheiden über die Zuständigkeit die reichsgesetzlichen Bestimmungen. Wo eine reichsgesetzliche Regelung fehlt, ist die Zuständig keit der Bundesstaaten nur dann ausgeschlossen, wenn da- Gebiet, in dem die Maßregel sich bewegt, der ausschließlichen Reichszuständigkeit anheimfällt.- Beispielsweise wird in letzterer Beziehung aogesührl: Verbot der Zufuhr von Wild zur Schonzeit. Streitig bleibt eigentlich hiernach nur der letztere Punkt, der aber für die unS h er beschästigende Frage nicht in Betracht kommt. Einverständnis herrscht darüber, baß die Zuständigkeit de« Reich« al« Regel gilt, und r« kann sich alio nur darum handeln, welche Einschränkung diese Regel durch besondere Reichsgesetze, wie die über die Veterinärpolizei, erhalten hat'? Da« Gesetz betr. die Abwehr und Unterdrückung von Vieh seuchen in der Redaktion vom 1. Mai 1894 (R.G.Bl. v. 1894 S. 409) sagt nun: 8 2 Die Anordnung der Abwehr- und Unterdrückungs maßregeln und die Leitung de« Verfahren« liegt den Landes regierungen und deren Organen ob rc. 8 4 Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung diese« Gesetze« und der auf Grund desselben erlassenen Anold- nungen zu überwachen. Tritt die Seuche in einem für den inländischen Vieh bestand bedrohlichen Umfange im Ausland auf, so hat der Reichskanzler die Regierungen der beteiligten Bundesstaaten zur Anordnung und einheitlichen Durchführung der nach Maßgabe diese« Gesetze« erforderlichen Abwehrmaßregeln zu veranlassen. Tritt die Seuche in einer solchen Gegend de« Reichs gebietes, oder in einer solchen Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln notwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werben müssen, so Hal der Reichs kanzler oder ein von ihm bestellter Relchskommissar für Her stellung und Erkaltung der Einheit in den seitens der Landes behörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und zu diesem Behuf« da- Erforderliche anzuordneu, nötigen falls auch die Behörden der beteiligten Bundesstaaten un mittelbar mit Weisungen zu versehen. 8 7. Wenn in dem Auslande eine übertragbare Seuche der Hau-tiere in einem sür den inländischen Viehbestand be drohlichen Umfange herrscht oder au-bricht, so kann 1) die Einfuhr lebender oder toter Tiere au« dem von der Seuche heimgesuchten Auslande allgemein oder sür be stimmte Grenzstrecken verboten oder solchen Beschränkungen unterworfen werden, welche die Gefahr einer Einschleppung au-schließca odrr vermindern; rc. Von dem Erlasse der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr- oder Verkehr-beschränkung ist unverzüglich dem Reichskanzler Mitteilung zu machen. Die verfügten Einfuhr- oder VerkehrSbeschräokungra find ohne Verzug öffentlich bekannt zu machen. E« fragt sich also zunächst: ist d,e dra LandeSreaieruugen und deren Organen erteilte Ermächtigung eine die Zuständig keit des Bundr«rate« auSschließenbe? Das bedauptet auch Seyvel a. a. O. nicht, er spricht nur von Len Fällen, wo die Zuständigkeit der Bundesstaaten neben der des Reich» besteht. Ausdrücklich verneint wird die Frage von Arndt in „Durch- und Ausfuhrverbote und deren rechtliche Natur in Hirsch« Annalen de« D. R. Jahrg. 1895. S. 181 fg. Er sagt S. 189: Hiernach unterliegt e« keinem Zweifel, daß Verbote und Beschränkungen der Einfuhr zrrm Schutze von Vieh durch di« Lanve«regierungen «lassen werden dürfen und eintretenden Falle« «lassen weiden müssen, auch wenn sich va« Verbot g.z-n da- Au«lanv wendet. Di« den Landesregierungen er- i teilte Etmächngnng, die Einfuhr von Tieren au« sanitären I Gründen zu verbieten, ist keine ausschließliche. E« 1 bleibt neben d«rs»lb«n bestehen di« Ermächtigung dr« Bundes sseichrlranrler mul Ztääteiag. Von hochgeschätzter Seite wird uns geschrieben: Da- Antwortschreiben deS Reichskanzler- Fürsten von Bülow an den Oberbürgermeister Kirschner, in dem der Erstere „anbeimslelll", ob wegen der in dem Schreiben dargelegten Unzuständigkeit deS Reiches nicht von dem Wunsche aus eine mündliche Unterredung mit einer Abordnung deS Städtetags Ab- stand genommen werden möchte, hat begreiflicherweise großes Aussehen erregt, weil man der Ansicht war, daß selbst wenn die Begründung des Antwortschreibens richtig wäre, in einer das ganze deutsche Volk so tief ergreifenden Angelegenheit der Reichskanzler doch die die städtische Bevölkerung des Reiches repräsentierende, aus den ersten Beamten großer Städte zusammengesetzte Abordnung hätte empfangen sollen, um mit ihnen den Ernst der Lage zu besprechen. Neben dieser «Empfindung ist man bisher noch nicht dazu velsckritten, die Begründung selbst zu untersuchen, und doch ist diese in ihrer Tragweite noch weit bedenklicher als die Ablehnung, und to wenig unser heutige» Lrsepublikum auch geneigt ist, auf Rechtsfragen einzugehen, selbst wenn sie die Verfassung be treffen, so mag doch, da eS sich um sehr wichtige Dinge auch des leiblichen Wohle« im gegenwärtigen Falle handelt, mit einigen Worten hierauf aufmerksam gemacht werden. Der Brief des Reichskanzlers sagt: Die Anordnung oder Aufhebung von Maßnahmen zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen liegt gesetz mäßig den Landesregierungen ob. Als Reichskanzler habe ich nur die Berechtigung und Verpsliä>tung, nötigenfalls die Regierungen der beteiligten Bundesstaaten zur Anordnung und einheitlichen Durchführung der erforder lichen Maßregeln zu veranlassen. — D. h. also: das Reich hat kein Recht, Maßnahmen zur Unierdrückung von Vieh- seuchen anzuordnen, und ebensowenig da- Recht, Anordnungen, die die einzelne Landesregierung getroffen hat, auszubeben oder deren Aufhebung zu veranlassen. Ist das richtig? Um die Antwort hierauf zu finden, ist es nölig, mit einigen Worten auf den Uebergang der Zollvereinigungs- verträge in die deutsche RcichSverfaffung einzugehen. Die letztere behandelt in Abschnitt VI Art. 33—40 da- Zoll- unb Handelswesen; sie erhebt gewisse Grundgedanken der früheren Verträge zu Teilen der Verfassung deS deutschen Reiche- und paßt sie zu diesem Zwecke dem neuen Gebilde an. So stellt sie in Art. 33 den Satz an die Spitze: Deutsch land bildet ein Zoll- und HaadelSgebiet, umgeben von gemein schaftlicher Zollgrenze. Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eine« Bunde-staate- befindlich sind, können in jeden andern Bundesstaat eingejührt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insofern unterworfen werden, al- daselbst gleich artige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unter liegen. Art. 35 erklärt: das Reich au-'chlirßlich bat die Gesetzgebung über da- gesamte Zollweseu. Art. 37 bestimmt: Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemein- schaftlichen Gesetzgebung (Art. 33) dienenden Verwaltungs vorschriften und Einrichtungen gibt die Stimme d«S Präsi dium- für Aufrechterhaltung den Au-schlag. Da aber nicht alle in den ZollvereinigungSverträgen enthaltenen Bestim mungen Teile der Verfassung werben konnten, so verfügte Art. 40 ganz allgemein: Die Bestimmungen in dem ZollvereinigungSvertrage vom 8. Juli 1867 bleiben iu Kraft, soweit sie nicht durch die Vor schriften dieser Verfassung abgrändert sind und so lange sie nicht auf dem im Art. 7 bezw. 78 bezeichneten Wege ab geändert werden. In Betracht kommen ferner die allgemeinen Vorschriften in Art. 4 der ReichSoerfassuug: Der Beaufsichtigung feiten- deS Reichs und der Gesetz gebung desselben unterliegen noch 2) die Zoll- und Handel-geietzgebung. Art. 7. Der Bunve-rat beschließt 2) über die zur AuSsübruug der Reichsgesetze ersorderlicheo allgemeinen Verwaltung-Vorschriften und Eiarichtuogea, so- w«lt nicht durch Reich-gesetz etwa« andere« bestimmt ist; uud endlich Art. 17: D«m Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze uud die Ueberwachuna der Ausführung derselbeo tzu. Die Anordnungen uud Verfügungen de«Kai«erS werben im Namen de« Reiche« erlafleu und bedürfea zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung de« Reichskanzler«, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. Diese Bestimmungen haben nun, w,e ja leider so viele Stücke der Reich-verfassung, zu verschiedenen Coutroverseu Anlaß gegeben. Eine ziemlich reiche Literatur bat sich angeknüpft, und insbesondere ist e« einer der Hauptredaktoren, Minister Delbrück, gewesen, der über Art. 40 eine besondere Schrift geschrieben hat. Für die bier einschlagende Frage, iuwiew-'t von der durch Art. 33 der RcichSverfaffung garantierten VerkehrSfreiheit Ausnahmen gemacht werden können, und wer dazu zuständig lei, war nun zunächst zurückzugehrn aus einen Satz (den fünften) deS Art. 4 dr» ZolloerelnigungS- vertrag« »»» 8. Juli ISS? um zu prüfen, inwieweit derselbe Deutsches Keich. Leipzig, 24. Oktober. * Deutschland und der Islam. Das „B. T." ist in der Lage, einen Artikel des Moustafa Kamel Pa>cba zu ver öffentlichen, des egyptischen Politiker-, der unabläifig bemüht ist, die Unabhängigkeit seines Vaterlandes gegen die immer weiter um sich greifenden AuSiaugungS- und BedrückungS- pläne der Engländer zu verieldigen und zu diesem Zweck auch die größte in arabischer Sprache er scheinende Zeitung von Kairo au« in« Leben ge rufen bat. Der Artikel gebt davon au-, daß die Völker deS J-lam dem deutlchen Kaiser dankbar seien für seine Haltung während der armenischen Krisis, einer Gelegenheit, bei der England den Schaden, Kaiser Wilhrlm da« Wohl des otiomanilchen Reiche- im Auge hatte. Er er innert dann im gleichen Sinne an den Besuch des KaiierS in Palästina, an seine Erklärung, daß er immer der Freund der Muselmänner sein werbe, erinnert weiter an die Reise beS KaiierS nach Tanger und seine berühmte Rede, in der er die Unabhängigkeit und Integrität Marokko- proklamierte und erinnert ichließlich daran, baß Deutschland r- immer leicht lein werde, eine freundliche Stellung zu der muselmanischen Welt einzunehmeo, da e» keine musel manischen Kolonien von Bedeutung habe und seinen Sinn nur auf wirtschaftliche und kommerzielle Ausbreitung richte. Von da au- geht der Moustafa Kamel Pascha zu der egyptischen Frage über und bezeichnet eS al- einen Fehler DeuiichlandS, baß eS zu lange die Ide« genährt habe, eS könne und weide die Oilupatiou Egypten» durch England nicht hindern. Während der Farchoda-Affär« hatte Deutsch land an die Seite Frankreich» treten und zu seioen Gunsten die Niltalsrage anschneiven sollen. Dann hätte es für immer die Sympathien Frankreichs gewonnen und klar gezeigt, daß cs nicht nur eine gelbe Gefahr, sondern auch eine englische Gefahr für Europa gäbe. Nachdem sich England einmal in Suakin festgesetzt, sei eS ihm ein Leichte- Dievva zu besetzen und ganz Arabien seiner Gnade und Un gnade zu unterwerfen. Und wa» werbe die Christenheit tun, wenn England einst fortschreitend auch Palästina, Jerusalem sich unterwerfe? Der Artikel klingt dann ra folgende Ge danken au«: Deuischlaud kann, wenn auch die Vergangenheit nicht wirb« gutmachen, so doch wenigsten» den Gefahren der Zukunft Vorbeugen, vo lange England Herr Egypten» und dr» Noten Meere» bietbt, gibt es keine Rettung für den J-lam, für di« Türket und da« Kalifat. Und an dem Tage, an dem die englische Herrschaft eine voll ständige sein wird, werden die Produttr Trutichlanv» die Häfen Egypten» und de- Sudan« wrlchlossen finden: der Skonomtsch« und politiiche Triumph Englands wird ein vollkommener sein. Die Zeiten sind Vorort, wo dir rayptifch» Fragt von kurzsichtigen Diplomaten einfach als ein Zankapfel Misclea Frankreich und Eng land betlachtlt wurde. Deutschland, da» eine Seemacht wird und den Orient „friedlich durchdringt", kann nicht uneigennützig zur Se>te sieden. Kein Deutscher kann in Zukunft an die Suprematie auf dem Meere, an vlonomisLe Erwerbungen im Onenl und an die Freundschaft de» Islam denken, ohne zugleich sich Egyptens zu erinnern. Hat der Ariikelschreiber auch, wa« man ihm al« egyptischen Politiker nicht verargen kann, da« Wohl seine« Laube« vor allem im Auge, dem er bi« Mach« Deutschland» dienstbar machen möchte, so ist doch nicht zu verkennen, daß er hier recht bemerkenswerte Verb, nvuagSlinien zwiichen ven Interessen be« Islams und denen Deutschland« zieht in der Abwehr der „englischen Gefahr". * votschafterwechsel. Der schon vor Wochen vorau«- gesagte Boischafterw.chiel bat sich nun vollzogen. Damals brachien wir auch schon bie Personalien der in Betracht kom- menven Herren. Gras AlvenSleben, der vom Febiuar 1901 ab bas deutsche Reich am ruistichen Hof vertreten hat, scheibet auf seinen Wunich au- dem diplomatischen Dienst au«. Sein Nachfolger wird bekanntlich der bisherige Ge sandte am Kopenhagener Hof Herr von Schön, der dort seit Januar 1900 amtierte. Au« der ruhigen, taktvoll n und versöhnenden Art, mit der er den ihm am räinichen Hof gestellten Aufgaben gerecht würbe, darf demnach geschlossen werden, baß er auf dem neuen Posten, der immer als einer ver wichtigsten galt und e» jetzt nach den großen Umwälzungen erst recht ist, Deuttchlanb» Jnleress.n voll Umsicht und erfolgreich vertreten wird. * Tüdweftafitka tm Reichstage. Wie die „Nat.-Ztg." hört, wird dem Reichstage kurz nach seinem Zusamm niritl eine Denkschrift über eie Krieg-ereigniffe der letzien Z rt in Südwestafrrka zugehen. Außerdem sollen Förderrinnen ein- gebracht werben, b,e sich auf dra wlitichaitlichen Wieder» auibau der Kolonie beziehen, u. a. Forderungen betreffend Entschädigung der Farmer, um ihnen die Wiederaufnahme be« Karmbetriebs zu ermöglichen, und (wie »ckon früher angekünbigt) betreffend den Bau der Eiieubahn Lüberitzducht- Kubut-Keetmann-Hoop. Die Möglichkeit viele« Eisenbahn baue- ,st durch Äugenieurosfijitre der Effeodaholruppe fest gestellt worden. * Bund »er Jatzustrielea. Der geschäft-führende Aus schuß de» Bunde« der Industriellen setzte iu ferner Oktober- Sitzung den Termin iür die X. ordentliche General« verfammluug dr« Bunde« der Industriellen aui Montag, den 27. November d. I. fest. Ein besonderer Ausschuß zur Vorbereitung der Jubiläums-Generalversammlung ist e,o» ge'etzt worben. Im An>chluß an dre Wand rveriammlung ur Emden ist die Bildung einer Ortsgruppe Emden und EmS- bäsengebiete in die Weae geleitet. Au« dem sür den Winter aufgestellien ArbeiiSprogramm ist hevorzubeden: Die Beurteilung dr« neuen Gesitze« über di» Recht«fähigkei1 der Berus«ver«iae ia Berbmdirng mit d« GtreU- oa» Tarts« rat- gemeinsame d. h. sür mehrere oder alle Bundesstaaten wirksame Einfuhrverbote zu erlassen. Derselbe Autor sagt in seinem Staatsrecht de« D. R. S. 17l: Die Reich-verfassung sagt nicht, daß Maßregeln nur von den LallbeSregierungeo getroffen werben dürfen, und gibt dem Reiche, da sie seiner Gesetzgebung den Erlaß von Maß regeln der Medizinal- und Veterinärpolizei überbringt, auch da- Recht selbst bezw. durch seine Organe solche Maßregeln zu treffen. Auch La band das Staat-recht des D. R. 4. Aufl. Bo. 3 S. 259 erkennt die Zuständigkeit des Reich« in dem Falle an, wean von den zu ergreifenden Maßregeln not wendig mehrere Bundesstaaten getroffen werden müssen, ern Fall, der also hier vorliegt, und ebenso die Anwendung de» ia Art. 7 Z. 2 der R.-V. ausgestellten Grundsätze«. E« scheint nun, baß der Reichskanzler seine Zuständigkeit nur auf den Fall der Anordnung nicht auf bie Aushebung getroffenen Anordnungen bezieht. Allein diese Auslegung er scheint doch ganz unmöglich. Es heißt ia 8 4, Abs. 1 deS zit. Ges.: Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung diese- Gesetzes und der aus Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen. Das beißt doch nicht bloß, zu überwachen, daß Maß nahmen wirksam durchgeführt werden, sondern auch zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen sür ein Verbot da sind. Die Reich-versassung gibt doch allen Deutschen eine Gewähr sür den freien Verkehr, und wenn ein einzelnes Reichsgesetz den Einzelltaat ermächtigt, unter gewiss, n gesetzlichen Voraussetzungen eine Ausnahme hiervon zu machen, so ist es doch Sache der Organe des Reich», zu prüfen, ob diese Voraussetzungen voriiegen. Dies gilt aber namentlich in dem Falle, wenn von den Maßregeln not wendig mehrere Bundesstaaten betroffen werden, und der Reichskanzler entsprechende Anordnungen treffen soll. Hier kann der Reichskanzler Hich doch nicht auf die P ükung der Frage belchränkeo, ob eine Landesregierung ein Erusuhrverbot erlassen Hal, sondern er muß prüfen, ob die in 8 ? deS Gesetzes bezeichneten gesetzlichen VorauSieyuogen vorhanden, und wenn er zu ver Ansicht kommt, daß diese nicht vo> Händen sind, so muß er die betr. Regierung veranlrssen, ihr Verbot wieder aufzuheben. De- deutiche Bürger .st durch das Reichsgesetz mit namhasten Strafen bedroht, wenn er dem betr. Verbote zuwiderhanbelt, er hat also auch den Schutz deS Reiches dafür zu beanspruchen, daß da» Verbot nicht bloß formell, sondern auch mairriell gesetzlich sei, und darüber Hai der Reichskanzler nach 8 4 zu wachen. Was aber von der An ordnung gilt, bas gilt auch von der Aufhebung getroffener An- vldnungen. Solche Anordnungen sind doch nur als Aus- nahmen von dem gesetzlichen Zustande zu denken. In 8 2 de« VereinSzollgesetzeS vom 1. Jnlr 1869 beißt e« deshalb: Ausnahmen hiervon (der durch 8 1 gewäh, leisteten Ein-, Durch- und Ausfuhr) können zeitweise für einzelne Gegen stände beim Eintritt außerordentlicher Umstände rc. an geordnet werden. Also der Reichskanzler muß doch auch überwachen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zu den ge- getroffrnen Anordnungen noch vorhanden sind und sobald er zu der Ueberzeugung gelangt, daß da» nicht mehr der Fall ist, so hat er für deren Aushebung Sorge zu tragen. Maa denke sich deu Fall, baß er selbst Landesbehörden ver anlaßt hat, Anordnungen zu treffen; soll er dann auf die Rolle des Zauberlehrling- beschränkt fein und abzuwarten haben, ob dre Landesregierungen die auf ferne Veranlassung getroffenen Maßregeln, die er nicht mehr sür nölig hielt, wieder anstreben? AuS alledem geht hervo^ daß die durch da- Gesetz den Laude-regierungen erteilte Befugnis nur den Sina einer Ermächtigung, wie Arndt a. a. O. sagt, haben kann, aber nicht einen solchen, die dem, der sie erteilt, d. h. dem Reiche, da- eigene Recht entzöge. Das würde ja auch den Cbaraktrr einer sehr einschneidenden Verfassungsänderung bewirkt haben, und al- solche ist sie von den ges.tzgebenden Faktoren fchwerlich aufgefaßt worven. Das ist aber nament lich auch wichtig sür die Stellung drrfer Faktoren zu der Handhabung deS Gesetze- selbst. Einmal würde eS doch ganz gegen den Sinn unserer Reichsverfassung verstoßen, wenn die in 8 4 de» Reichs gesetze- dem Reichskanzler übertragenen Rechte und Pflichten sich bloß auf seine Person beziehen sollen, sie beruhen doch auf der Voraussetzung der Zuständigkeit be- Reiche« im Allgemeinen und de- Bundesrats im Besondern, und diese Zuständigkeit kann doch nur auf Grund von An. 4 und 7.2 ver Reichsverfassung bestehen. Und welch« Verschlechterung gegen die Zustände deS Zollverein- würde darin liegen, wenn den Bundesregierungen, die keine eigene Zollgrenze haben, versagt sein sollte, im Bundesrate die Aufhebung brr von einzelnen Randstaaten getroffenen Anordnungen, unter denen sie zu leiden haben, zu beantragen. Und wie würde e- mit der Verantwortlichkeit de- Reichskanzler» und der Landesregierung stehen? Kana der Reichslanzler dem Reich», tage sagen: ich bin nicht dafür veravtwortlich, wenn die Lande»regierungen da- Verbot nicht ausbeben? Und die Landesregierungen, die vielleicht auf Veranlassungen de» Reichskanzler« ein Verbot erlassen haben, können dir sagen, ich trage keine Verantwortung für die An- ordnungeu, bei denen ich dem Reichskanzler und seinen auf Grund de« Reichsgesetze» geiroffeneu Anord nungen Folge gegeben habe? Alto keine Verantwortlichkeit weder de« Reichskanzler« noch der Landesregierungen io einer so wichtigen Frage? Mau ersteht also, zu welchen bedenklichen Konsequenzen nach den verschiedensten Seiten die vom Reichskanzler iu seinem Briefe ausgesprochene Auffassung der Zuständigkeit de« Reiche« führen muß, und e« kann nach dem Au»gesührtev al« richtig nicht anerkannt werden. Jedenfalls ist e« von der größten Wichtigkeit, daß eine Frage, die so tief ein schneide» ,u die rechiliche Stellung, wie die gesunde Ernährung der deutschen Reich«angehörigeu, zur Klarheit gebrach« werde, und e« ist zu wünschen, daß auch die Vertreter der deutschen Städte, die ja doch noch bei ihrem Wunsche vom Reichskanzler empfangen z« werden beharren, e« sich an- aelegen sein lassen, zu dieser Kläruog beizutiageu. Jeden falls werden auch der Reichstag uud die Einzellandtage kaum umhin können, der Krage ihre Ausmerktamkrit zuzuwenden. Sie werden wrntuell auch den Nachweis verlangen könne», öpMrr TaMaü Handelszeitung. Amtsblatt -es ÄSuigl. Land- «nd -es Ltönigl. Amtsgerichtes Leipzig, -es Rates «nd des Nolizeiamtes der Ltabt Leipzig. Anreissen-Prei- die 6 gespaltene Petitzrite 25 Pf. Familien-» Wohnung»- uud stellen« Anzeigen 20 Pf. Finanzielle Anzeigen, Geschaftsauzeigen unter Text oder an vesonderer stelle nach Taris. Für da- Erscheinen an bestimmten Tagen u. Plätzen wird keine Garantie übernommen. Anzeigen-Annahme: AugustuSplatz 8. Ecke JohanniSgafs«. Die Expedition ist Wochentag« unnllter rochen gesssnet von rrüh 8 dis abend» 7 llhr. FlltaUExpedtttou: lverUa, Bützowstr. 10 - « Dresden, Marienstr.ü4. Druck und Verlag von E. Potz tn veipzig (Inh. vr. «, St. L S. Uiiokhardt). Herausgeber: Dr. Viktor -kltnkhardt.
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