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Sächsische Elbzeitung : 24.04.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-04-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-191904245
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-19190424
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-19190424
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1919
- Monat1919-04
- Tag1919-04-24
- Monat1919-04
- Jahr1919
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 24.04.1919
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Sächsische Elbzeitung Tageblatt für die Sächsische Schweiz kiiitrsi j» ZchNiN md St» Zi«StgtMti»St»i j» HshHtiii Anzeigen sind bei der weiten Verbreitung der „Sächsischen Elbzeitung" von gutem Erfolg. Annahme derselben nur bis spätestens vormittags 9 Uhr, größere Anzeigen am Tage vor dem Erscheinen erbeten. Ortspreis für die 6 gespaltene Kleinschriftzeile oder deren Naum 20 Pfg., für auswärtige Auf traggeber 25 Pfg. (tabellarische und schwierige Anzeigen nach Uebercinkunft), Reklame und Eingesandt die Zeile 60 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt. Verantwortlich: Konrad Rohrlappcr, Bad Schandau. Fernruf Nr. 22. Telegramme: Elbzeitung. Postscheckkonto: Leipzig Nr. 34918. Gemeindeoerbands-Girokonto Schandau 36. Tageszeitung für die Landgemeinden Altendorf, Kleinhennersdorf, Krippen, Lichtenhain, Mittelndorf, Ostrau, Porschdorf, Postelwih, Proffen, Rathmannsdorf, Neinhardtsdorf, Schmilka, Schöna, Waltersdorf, Wendischfähre, sowie für das Gesamtgebiet der Sächsisch-Böhmischen Schweiz. Nr. 58 Bad Lchandau, Donnerstag, den 21. April WH 63. Jahrgang HMW siik M MWM, Wit sir it» Die „Sächsische Elbzeitung" erscheint täglich mit Ausnahme der Sonu- und Feiertage. Die Ausgabe des Blattes erfolgt nachmittags 5 Uhr. Bezugspreis: Vierteljährlich 9 Mk., monatlich 1 Mk., durch die Post vierteljährlich 3 Mk. Ahne Bestellgeld). Die einzelne Nummer kostet 12 Pfg. Alle Postanstalten im Reiche und im Auslande, die Briefträger und die Geschäftsstelle, sowie die Zcitungsboten nehmen jederzeit Bestellungen auf die „Sächs. Elbzeitung" «n. Druck und Verlag: Sächsische Elbzeitung, Alma Hieke. Bekanntmachung über Errichtung eines Einigungsamtes für die Stadt Schandau. 3 1- Für den Bezirk der Stadt Schandau wird auf Grund der Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1914 und vom 23. September 1913, sowie der dazu erlassenen Ausführungsverordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 30. Dezember 1914 und des Reichskanzlers vom 23. September 1918 bei dem Stadt rat zu Schandau ein Einigungsamt als städtische Anstalt in der nachstehend unter O ersichtlichen Weise errichtet. 8 2. Das Einigungsamt entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern. Für den Vorsitzenden wird 1 Stellvertreter ernannt. Für jeden Beisitzer werden 3 Stellvertreter ernannt. Die Beisitzer und deren Stellvertreter müssen zur Hälfte dem Kreise der Hausbesitzer, zur anderen Hälfte dem der Mieter angehören. Vorsitzender ist dec Bürgermeister, stellvertretender Vorsitzender ist der Stellvertreter des Bürgermeisters in den eine juristische Befähigung erfordernden Angelegenheiten. Beide müssen zum Richteramte oder höheren Verwaltungsdienste befähigt sein. Als Beisitzer und deren Stellvertreter sollen nicht Personen gewählt werden, die zum Richteramte und höheren Verwaltungsdienste befähigt sind. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden vom Stadtrat ernannt. Sie werden vom Bürgermeister oder dessen Stellvertreter vor ihrem Amtsantritte durch Handschlag an Eidesstatt zur treuen und gewissenhaften Führung ihres Amtes verpflichtet. Der Stadtrat bestimmt, ob und welche Vergütung den Beisitzern und ihren Stellvertretern zu zahlen ist. Der Stadtrat stellt die zur Erledigung der Kanzleiarbeiten erforderlichen Hilfs kräfte und Geschäftsräume zur Verfügung. 8 3. Die Vorschriften der 88 177 bis 182 des Gerichtsverfassungsgesetzcs über Sitzungs- Polizei finden sinngemäße Anwendung auf das Verfahren vor dem Einigungsamte oder dessen Vorsitzenden bei Abhaltung von Verhandlungen gemäß 8 4 Abs. 2 S. 2 der Anordnung für das Verfahren vor den Einigungsämtern vom 23. September 1918. 8 4. Das Einigungsamt wird zunächst für die Dauer des jetzigen Krieges und für die daran anschließende Ucbergangszcit in Aussicht genommen. Den Zeitpunkt der Aushebung bestimmt der Stadtrat. Schandau, den 10. März 1919. Der Stadtrat. Die Stadtverordneten. (15 8) Ur. Voigt, (P8) O. Nickel, Bürgermeister. Vorsitzender. D Eimgungsamt Schandau. Für den Bezirk der Stadt Schandau wird ein Einigungsamt als städtische An stalt errichtet, das seine Tätigkeit am 15. April 1919 beginnen wird. Es befindet sich im Nathause. Dem Einigungsamte sind die Befugnisse sowohl aus den 88 2—4 der Bekannt machung zum Schutze der Mieter vom 23. September 1918 (Reichsgesetzblatt S. 1140), als auch aus den 882 und 3 der Bekanntmachung, betreffend Einigungsämter vom 18. Dezember 1914 (Reichsgesetzblatt S. 511), übertragen worden. Die 2—4 der Bekan-tm-chung vom 2». September ISIS laute«: 8 2. Das Einigungsamt kann: 1. auf Anrufen eines Mieters ») über die Wirksamkeit einer Kündigung der Vermieters und über die Fortsetzung des gekündigten Mißverhältnisses jeweils bis zur Dauer eines Jahres bestimmen, b) ein ohne Kündigung ablaufendes Mißverhältnis jeweils bis zur Dauer eines Jahres verlängern, 2. auf Anrufen eines Vermieters einen mit einem neuen Mieter abge schlossenen Mietvertrag, dessen Erfüllung von einer Entscheidung gemäß Nr. 1 oder von einem vor dem Einigungsamte geschlossenen Ver gleiche betroffen wird, mit rückwirkender Kraft aufheben. Bestimmt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 das Einigungsamt die Fortsetzung oder Verlängerung des Mißverhältnisses, so kann es dem Mieter neue Verpflichtungen auferlegen, insbesondere den Mietzins erhöhen. Der Antrag des Mieters, über die Wirksamkeit der Kündigung des Vermieters zu entscheiden (Abs. I Nr. 1a), ist unverzüglich, nachdem die Kündigung ihm zu gegangen ist, zu stellen. Der Antrag, ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis zu verlängern (Abs. 1 Nr. 1b), ist so frühzeitig zu stellen, wie cs von dem Mieter unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters verlangt werden kann. Der Antrag kann in beiden Fällen nicht mehr gestellt werden, wenn die Mietzeit abgelaufen ist oder die Parteien die Fortsetzung des Mietverhältnisses vereinbart haben. 8 3. Hat sich ein Vermieter einer öffentlichen Behörde gegenüber verpflichtet, die Festsetzung des Mietzinses oder anderer Bestimmungen des Mietvertrags durch das Einigungsamt bewirken zu lassen, so setzt dieses die Bestimmungen des Miet vertrags auf Antrag der Behörde oder des Vermieters fest. 8 4. Die Erlaubnis des Vermieters, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermieten (8 549 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches), wird durch die Erlaubnis des Einigungsamtes ersetzt. Das Einigungsamt soll die Erlaubnis versagen, wenn der Vermieter sie aus einem wichtigen Grunde verweigert hat. 88 2 und » der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1814 lauten: 8 2. Mieter, Vermieter, Hypothekengläubiger, Hypothekenschuldner sind ver pflichtet, auf Erfordern des Einigungsamtes vor diesem zu erscheinen. Die Gemeinde behörde kann sie hierzu durch eine einmalige Ordnungsstrafe bis zu 100 M. anhalten. Mieter und .Hypothekenschuldner sind verpflichtet, über die für die Vermittelung erheblichen, von dem Einigungsamte bestimmt zu bezeichneten Tatsachen Auskunft zu erteilen. Die Vorschrift im Absatz 1,2 findet entsprechende Anwendung. Gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe (Abs. 1,2) findet Beschwerde statt. Sie ist binnen zwei Wochen bei der Gemeindeaussichtsbehörde zu erheben; diese ent scheidet endgültig. 8 3. Die Gemeindebehörde ist befugt, von den in 8 2 Abs. 1 bezeichneten Personen eine Versicherung an Eides Statt über die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft entgegenzunehmen. Schandau, den 10. März 1919. Der Siadtrat. Die Stadtverordneten. ( l . 8) Dl. Voigt, 8) O. Nickel, Bürgermeister. Vorsitzender. Bekanntmachung. Nachdem die Austragung der diesjährigen Einkommen- und Ergänzungssteyer zettel in hiesiger Stadt beendet ist, werden in Gemäßheit von 8 46 Abs. 3 des Ein kommensteuergesetzes bez. 8 28 Abs. 2 des Ergänzungssteuergesetzes diejenigen Beitrags pflichtigen, denen die Steuerzettel nicht haben behändigt werden können, hiermit auf gefordert, sich wegen Mitteilung des Schätzungsergebnisses bei der hiesigen Stadtsteuer- Einnahme zu melden. Schandau, am 23. April 1919. Der Stadtrat- Volksabstimmung? Noch sind unsere Unterhändler nicht nach Versailles avgereist, und schon erhebt sich in der deutschen Presse ein Streit darüber, ob die Negierung recht beraten wäre, wenn sie den Friedensvertrag mit der Entente einer Volks abstimmung unterwürfe oder nicht. Der Streit kündet sich zunächst noch leise, mit ziemlich maßvoll gehaltenen Äuße rungen und Gegenäusserungen an; aber man weiß ja aus leidvoller Erfahrung zur Genüge, wie rasch ein solcher gelinder Anfang zum verderbenbringenden Sturm au- fchwellen kann, und deshalb mag es nicht zu früh sein, sich das Für und Wider dieses Gedankens etwas näher zu überlegen. Die Neichsregierung ist durch die Nationalversamm lung zum Abschluß eines Wilsonfriedens ohne jede. Ein schränkung ermächtigt morden. Demgemäß werden ver mutlich auch unsere Unterhändler bevollmächtigt werden, die von der Entente festgesetzten Friedenspräliminarien sofort zu unterzeichnen, wenn sie die berühmten 14 Punkte nach keiner Richtung überschreiten sollten. Wer aber kann, nach allem was geschehen ist, noch an diese Voraussetzung glauben? Wer kann noch daran zweifeln, daß wir uns auf Forderungen und Bedingungen gefaßt machen müssen, die selbst die schlimmsten Befürchtungen der Schwarzseher weit hinter sich zurücklassen? Dann wird die Negierung dieses deutschen Landes sich vor allerschwerste Gewissens- fragen gestellt sehen. Daß sie Len Mut zu einerü ent schlossenen Nein finden könnte, haben ihre Wortführer bereits wiederholt angedeutet. Daß sie in diesen; Falle die Nationalversammlung im Angesichte der ganzen Welt zu einem Votum aufrufen müßte, versteht sich von selbst. Daß aber auch das Volk selbst über seinen Willen befragt werden könnte gegenüber einem Friedens- vertrage, für den Wilson, wenn er nicht seinen heiligsten Versprechungen ins Gesicht schlagen will, jede Verant wortung ablehnen müßte, das will manchen Leuten als überflüssig erscheinen. Als ein Mangel an Entschlußkraft, als Furcht vor schicksalsschweren Entscheidungen. Nur Willensstärke Persönlichkeiten gehörten in so bewegten Zeitläuften an die Spitze des Staates, nur starke Hände könnten das Neichsschiff über die Stromschnellen hinweg- rßten, die vor uns liegen. Es den unberechenbaren Schwankungen flüchtiger Volksstimmungen auszuliefern, hieße im Grunde nichts anderes als die Straße zum Richter aufzurufen über die allerschwierigsteu Gewissens fragen, vor die sich jemals eine große Nation gestellt sehen wird. Das sei nicht nur unwürdig, sondern auch im höchsten Grade gefährlich, und da die Nationalversamm lung eben erst ans dem Willen des ganzen Volkes hervor- acganaeu fei. liege auch gar kein Grund dafür vor. über sie hinweg an die Meinung ihrer Wähler zu appellieren. Klingt Las alles nicht durchaus verständig, muß es nicht jedem unbefangenen Urteil ohne weiteres einleuchten? Und doch will man sich nicht allgemein mit diesen Er wägungen beruhigen lassen. Die Negierung z. B. läßt darauf Hinweisen, welche hervorragende Nolle in den neuen, teils schon geltenden, teils in Vorbereitung befind lichen Neichsgesetzeu das Referendum, also die Volks abstimmung einnimmt. Schon bei Gesetzen von verhältnis mäßig geringfügiger Bedeutung kann sie iu Anspruch ge nommen werden; und da sollte bei einer Entscheidung von so ungeheurer Tragweite das Volk nicht befragt werden? Und selbst wenn tausend gegen eins zu wetten wäre, daß das Volk sich wie ein Mann hinter seine National versammlung und seine Negierung stellen würde, könnten unsere Staatslenker es verantworten, diese letzte und höchste Instanz unbefragt zu laßen? Nicht uni die Last ihrer Verantwortung auch nur um ein Lot zu verringern, sondern um kein legales Mittel un versucht zu lassen, einen Gewaltfrieden von uns abzn- wenden, der mit tödlicher Sicherheit zu neuen Völker- konflikten führen müßte? Wie wenn hinterher die Entente käme und uns befragte, warnm wir nicht ans Volk gegangen wären — dann, ja dann hätte sie ganz gewiß in diesem oder jenem Punkte noch mit sich reden lassen? Oder gibt es einen unter uns, der ihr diese
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