Suche löschen...
Sächsische Dorfzeitung und Elbgaupresse : 20.10.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925-10-20
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480533490-192510206
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480533490-19251020
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480533490-19251020
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Dorfzeitung und Elbgaupresse
- Jahr1925
- Monat1925-10
- Tag1925-10-20
- Monat1925-10
- Jahr1925
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Sächsische MWW « WgWlkfft , Rtd-M-O und SkVdM-n , IVlasewitz, Tolkewitzer Stt. 41 ' > »" 87. Jahrgang ' gebracht. Rabc Dienstag, oen 20. Oktober 492S 24S Oie Vereinbarungen von Locarno Aus dem Inhalt der Verträge bah «in« begangen nor dem des und Vertrags begangen worden ist oder wird, so wird er die Frage sofort Vülkerb»ndsrat bringen. Frankreich, der mit dem als Anlage B beige fügten Entwurf des SchiedSabkommenS zwi schen Deutschland und Belgien genau überein stimmt., Di« Anlage L enthält den Entwurf des SchiedSvertraaeS zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei, der genau dem Entwurf de- deutsch-Polnischen Schrcdsvertragcs entspricht. ES folgen die Unterschriften. - - . Der Vertrag mit Frankreich (Anlage C.) Diese Anlage enthält den Entwurf SchiedSabkommenS zwischen Deutschland Stadt»«, vreade», «irvkaff« Masewitz 7tr. «so postscheu-««»»: Ar. «I Vraad« L. (Luther), Str. (Stresemann), E. V. Vandcrveldc), A. B. (Aristide Briands, (Austen Chamberlains, B. M. (Benito solini^ (Emil A. C. Mus- aemäß dem gegenwärtigen Abkommen ge bildet wird. Diese BergleichSkommission besteht auS ünf Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden: üe deutsche und die belgische Negierung er- nennen jede einen Kommissar ihrer Staats angehörigkeit. Sie wählen die drei übrigen Kommissare im gegenseitigen Einvernehmen unter den Staatsangehörigen dritter Mächte. Diese drei Kommissare müssen von verschie dener Staatsangehörigkeit sein. Die Kom missare werden für drei Jahre ernannt. Tie ständige BergleichSkommission wird nnerhalb von drei Monaten nach Inkraft treten des gegenwärtigen Abkommens ge bildet. Sie tritt in Tätigkeit auf einen Antrag, >cr von den beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder mangels eines solchen Einvernehmens von einer der beiden Par teien an den Vorsitzenden zu richten ist. Der DergleichSkommission liegt cS ob, die trittigen Fragen zu klären, zu diesem Zwecke alles geignete Material zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbcizusührcn. Sie kann nach Prüfung des Falles die Bedingungen Ler ihr angemessen scheinenden Regelung Mitteilen und ihnen eine Frist zur Erklärung scheu. Die Arbeiten oer Kommission werden nur auf Grund eines Beschlusses veröffentlicht, ^cn die Kommission mit Zustimmung der Parteien faßt. Soweit gegenwärtiges Ab- ommen nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der ständigen Vergleichskom- Mission mit Stimmenmehrheit getroffen. Kommt eS vor der ständigen Dcrgleichskom- mission nicht zu einem Vergleich, so wird die Streitfrage unterbreitet: entweder dem Stän- üaen Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsgericht gemäss den Bedingungen und VerfahrungSvorschriftcn, die im Haager Ab kommen zur friedlichen Regelung internatio naler Streitfälle vom 18. Oktober 1807 vorge sehen sind. Alle Fragen, über die die deutsche und die belgische Regierung uneinig sind, ohne sie auf dem gewöhnlichen diplomatischen Wege gütlich lösen zu können, und bei denen nicht gemäss Art. 1 des gegenwärtigen Abkommens die Lösung durch Richterspruch verlangt werden kann, werden, falls für ihre Regelung nicht schon durch andere zwischen den Parteien gel tende Abkommen ein Verfahren vorgesehen ist, der ständigen BergleichSkommission unterbrei tet. Diese hat die Aufgabe, den Parteien eine annehmbare Lösung voezeschlagcn und in jedem Falle einen Bericht zn erstatten. Wenn sich die Parteien nicht T^neryalb eines Monats nach Ilbschluss der Arbeiten der ständigen BergleichSkommission verständigt haben, wird die Frage durch Antrag einer der Parteien vor den BölkcrVnndSrat gebracht, der gemäss Art. 15 der Völkcrbundsatzung zu befinden hat. 2. Sobald dieser festgestcllt hat. solche Verletzung oder ein solcher Verstoss be- mit Loschwiher Anzeiger Tageszeitung für das östliche Dresden und seine Vororte. recht sich ergebenden Rechte verpflichtet sind, — einig darin, daß die Recht« eines Staates nur mit seiner Zustimmung geändert werden kön. nen, und in der Erwägung, dass die aufrichtige Beobachtung LeS Verfahrens zur friedlichen Regelung der internationalen Streitigkeiten die Möglichkeit gibt, ohne Anwendung von Gewalt die Fragen zu lösen, di« die Staaten entzweien könnten, — haben beschlos sen, ihre gemeinsamen Absichten in dieser Hin- sicht in «inem Vertrage zu verwirklichen. Die Artikel 1 bis 20 des Entwurfs des deutsch-polnischen Schiedsvertrages entsprechen genau den Artikeln 1 bis 20 des deubich-Hel- gischcn SchiedSabkommenS. Art. 21. Der gegenwärtige Vertrag berührt nicht die Rechte und Pflichten der vertrag schliessenden Teile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Völkerbundes und soll nicht so ausgelegt werden, als ob er die Ausgaben des Völkerbundes beschränkt, die zur wirksamen Wahrung dcS Weltfriedens geeignetere» Mass, nahmen zu ergreifen. , Bor jedem Schiedsverfahren und vor jedem Verfahren beim ständigen internationalen Gerichtshof kann die Streitfrage durch Ver einbarung der Parteien zur Herbeiführung eines Vergleichs einer ständigen internatio- ualeu Kommission, genannt »ständige Der- Oer Westpatt Art. 1. Die hohen vertragschliessenden Telle garauiicrcn jeder für sich und insgesamt in Ler in den folgenden Artikeln bestimmten Weise die A u f r e ch t e r h a l t u n g des sich ails den Grenzen zwischen Deutschland und Belgien und zwischen Deutschland und Frank reich ergebenden territorialen Status guo, Lie Unverletzlichkeit dieser Grenzen, wie sie durch den in Versailles am 28. Juni 1019 unterzeichneten Friedcnövertrag oder in dessen Ausführung festgesetzt sind, sowie Lie Beobach tung der Bestimmungen der Art. 42 und 48 LcS bezeichneten Vertrags über Lie entmilitari- fierte Zone. Art. 2. Deutschland und Belgien und eben so Deutschland und Frankreich verpflichten sich gegenseitig, ln keinem Fall zu einem An griff oder zu einem Einfall oder zum Krieg gegeneinander zu schreiten. Diese Bestimmung findet jedoch kein« Anwendung, wenn «S sich handelt 1. um die Ausübung des Rechtes zur Ver teidigung, d. h. des Siechtcs zum Widerstand gegen eine Verletzung der Verpflichtung LcS vorstehenden Absatzes oder gegen einen „fla granten" Verstoss gegen die Art. 42 oder 43 des Vertrags von Versailles, sofern ein solcher Verstoß eiue nicht provozierte Angriffshand lung barstcllt. 2. um eine Aktion auf Grund des Art. 16 der Völkcrbttttdsatzung. 8. um eine Aktion, die auf Grund einer Entscheidung der Versammlung oder des Nates Les Völkerbundes «rfolgt, vorausgesetzt, dass sich Lie Aktion in diesem letzten Falle gegen «inen Staat richtet, der zuerst zum Angriff geschritten ist. Art. 8. Im Hinblick auf di« von ihnen im Art. 2 beiderseits übernommenen Verpflich tungen verpflichten sich die genannten Staaten auf friedlichem Wege, und zwar in folgender Weise alle Fragen jeglicher Art zu regeln, Lie sie etwa entzweien und die nicht auf dem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Ver fahrens gelöst werden können. Alle Fragen, bei denen die Parteien über ihre beiderseitigen Rechte im Streit sind, sollen Richtern unter breitet werden, deren Entscheidungen zu be folgen die Parteien sich verpflichten. Jede andere Frage ist einer Bergleichskom mission zu unterbreiten. Wird der von dieser Kommission vorgeschlagenen Regelung nicht von beiden Seiten zugcstimmt, so ist die Frage vor Len B ö l k e r b u n d s r a t zu bringen, der gemäß Art. 15 der Völkerbuydssatzung be findet. Art. 4. 1. Ist einer der vertragschliessenden Teile der Ansicht, dass eine Verletzung des Art. 2 des gegenwärtigen Vertrages oder ein Verstoß gegen Art. 42 oder 43 des Versailler Oie Ostveriräge ' Die Artikel 1 bis 20 des Entwurfs LeS deutsch-polnischen SchiedövertragS entsprechen genau den Artikeln 1 biS 20 des Entwurfs LeS deutsch belgischen SchiedSabkommenS. Der Deutsche Reichspräsident und der Präsident der Republik Polen, gleichermaßen entschlossen, den Frieden zwischen Deutschland und Polen aufvechtzuerhalten, indem sie die friedliche Regelung der zwischen beiden Län. dern «twa entstehenden Streitigkeiten sichern, — tm Hinblick auf die Tatsache, daß di« inter genannt „ständige Der- nationalen Gericht« zur Achtung der durch die gkeichsrommisiion^. unterbreitet . werde», -btvVertrage begründeten oder au- dem Völker. solcher Verstoss gerichtet worden ist, sofort chrcu Beistand zu gewähren. Dessenungeachtet vird der gemäß Abs. 1 dcS gegenwärtigen Ar- tikels mit der Frage befasste VölkcrbundSrat das Ergebnis seiner Feststellungen bekannt- geben. Die vertragschliessenden Teile verpflicht ten sich, in solchen Fällen nach Maßgabe der Empfehlung des Rates zu handeln, Lie alle Stimmen, mit Ausnahme derjenigen der Ver- tretcr der in die Feinöseligkeitcu verstrickten Teile, auf sich vereint hat. Art. 5. Die Bestimmung des Art. 3 dcS gegenwärtigen Vertrages wird in nachstehender Weise unter die Garantie der vertragschließen- den Teile gestellt: Wenn sich eine der genannten Mächte weigert, das Verfahren zur friedlichen Re gelung zn befolgen, oder die schiedsgericht liche oder richterliche Entscheidung auSzu- führen, so sinden die Bestimmungen dcS Art. 4 Anwendung. Falls eine der genannten Mächte sich weigert, das Verfahren zur friedlichen Re- ' gelung zu befolgen oder eine schiedsrichter liche Entscheidung auSzufllhrcn, so wird der andere Teil die Angelegenheit vor den Völ- kerbundSrat bringcm der die zu ergreifenden Maßnahmen Vorschlägen wird. Die vertrag schliessenden Parteien werden diese Vor schläge befolgen. Art. 0. Die Bestimmungen dcS gegenwärti gen Vertrages lassen die Rechte und Pflichten rnbcrührt, die sich für die vertragschlic- seudcu Teile auS dem FriedenSvcrtarge von Versailles sowie ans den ergänzenden Verein barungen einschliesslich der in London am 30. Anglist 1924 unterzeichneten ergeben. Art. 7. Der gegenwärtige Vertrag, der der Sicherung des Friedens dienen soll und der VöÜerbundsatzung entspricht, kann nicht so auSgelcgt werden, als beschränke er die Auf gabe des Völkerbundes, die zur wirksamen Wahrung des Weltfriedens geeigneten Maß nahmen zu ergreifen. Art. 8. Der gegenwärtige Vertrag soll ge mäß der Vülkerbundsatznng beim Völkerbund eingetragen werben. Er bleibt solange in Kraft, bis der Nat auf den drei Monate vorher den anderen Signaturmächten auzu- künbigcnden Antrag eines der vertragschließen den Teile mit einer Mehrheit von mindestens zweiDrittel Ler Stimmen feststem, daß der Völkerbund den vertragschließenden Teilen hin reichende Garantie bietet. Der Vertrag tritt alsdann nach Zlblauf einer Frist von einem Jahre außer Krast. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglch in Genf im Archiv dcS Völ kerbundes hinterlegt werden. Er soll in Krast treten, sobald alle Ratifikationsurkunden hin terlegt sind und Deutschland Mitglied des Völkerbundes geworden ist. Geschehen zu Locarno am 16. Oktober 1925. qangen worden ist, zeigt er Lies unverzüglich Len Signatarmächten LeS gegenwärtigen Ver- träges an, und jede von ihnen verpflichtet sich in solchen Fällen, der Macht, gegen die sich die beanstandet« Handlung richtet, sofort ihren Beistand zn gewähren. 8. Im Falle einer „flagranten" Verletzung dcS Art. 2 deS gegenwärtigen Vertrages oder eines flagranten Verstoßes gegen Art. 42 oder 43 des Versailler Vertrages durch einen der vertragschliessenden Teile verpslichtet sich schon jetzt jede der anderen vertragschliessenden Machte, sobald ihr erkennbar geworden ist, dass diese Verletzung oder dieser Verstoss eine nicht provozierte AngrissSbandlung barstellt, und dass tm Hinblick sei eS auf die Ueberschreitung -er Grenze, sei eS auf die Eröffnung der Feindseligkeiten oder Zusammenziehung von Streitkräften in der entmilitarisierten Zone, «in sofortiges Handeln geboten ist, demjenigen Teil gegen den eine solch« Verletzung oder ein kruh«int täqlich mit b« Veilagea- «mN. Ar-mb«- und Kurliste, Leben lm Sild, Agrar-Dart«, Rablo-Z^tun-, I »n».tgenw«rden die »gespalten« Pettt-Zelle mlt 20 Goldpfenniaen berechnet, Reklamen di. 8uü«Nundew Aus alter und neu^ Zelt, Moden-Zettung, Schnlümusterbogen. ver Bezugspreis beträgt frei ins Haus I mtt »0 Gvldpfennlgen. Anzeigen u. Reklamen mit plahvorschnften und schwierigen Satzart«, lonatt. Mk.1 .SO, durch dtepost ohne Zustellgebühr monatl Mk.r.-. Für ^lle hSH.Gewalt, riea, Streiks usw. hat der Sezieher kein«, Anspruch aus Liefenmg bzwRachlle'erunq der eitunq ob Rüihahl b.Lesvg-ldes. Druck: DemensLandarafRächst.,vrest » Freital, (ei unveri. eingesanbt. Manuskripten ist Rückporto beüufüq. Mr Antigen, welche durch > sernspr. aufge-eb. werben, »an. wir eine Verantwort, ^z. der Richtigkeit nicht übernehm - - - 4 gespaltene Zelle lnzeigen u. ReNamen mit Platzvorschriften unb schwierigen Satzarten werden mit Aufschlag berechnet. Schluß der Anzeigenannahme Vorm. 11 Uhr. Für bas Erscheine» ' ' an bestimmten Tagen ob«- Plätzen, sowie für telephonische Aufträge wir» - geleistet. Insernonsbeträae sind soforf bei Erscheinen der Anzeige fällig, späterer Zahlung wird der am Tage der Zahlung gültige Zeilenpreis In Anre nunq gebracht. Rabattanspruch erlischt: b.verspät. Zahlung, Klage ob. Konkurs». Au'ttaage^ Oer Vertrag mit Belgien Alle Streitfragen jeglicher Art zwischen Dcutschlmrd und Belgien, bei denen die Par teien über - ihre beiderseitigen Rechte im Streite sind, und die nicht auf dem Wege deS gewöhnlichen diplomatischen Verfahrens güt- lich geregelt werden können, sollen einem Schiedsgericht oder dem ständigen internatio nalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreit tet werden. Dies«, Matt «nIHSIt die amtlich«» Bekanntmachungen des Rat«, ,u Dr«»d«n für dl« Stadtt«»« Slalewlk. Loschwlk. Welker -Irsch, Bühlau, Rochwitz und Laub«gaft (II. und M. Verwaltungsbezirk) der S«m«Ind«n Wach. ' «,tz, Ni«d«rpoyrltz, «°st«rwltz, Pillnitz, welhlg »nd Schönfeld, sowi« d«r Amt-Hauptmann,chaft Dresden. Elbga»-V«chbn»cker«i und Verla gvansiatt Hermann Sey«r » Eo^ Dresbeo-Vlafewttz. — Verantwortlich für Lokales Earl Drache, für Leu übrige« Zaha« Eugen Werner. beide in veesbe». Ole Döllerbundserttarung — Tie deutsche Delegation hat gewisse Klar stellungen hinsichtlich des Art. 16 der Vvlker- bundsatzung verlangt. Wir sind nicht zuständig, im Namen des Völkerbundes zu sprechen. Wir zögern aber nicht, nach den in den Versamm lungen und den Kommissionen deS Völkerbun des gepflogenen Bcratungn und nach den zwi schen nnS ausgetauschten Erläuternngen, Ihnen die Auslegung mitzuteilcn, die wir un serseits Lem Art. 16 geben. Nach dieser Auslegung sind die sich für Lie DundcsmitglieLcr aus diesem Artikel ergeben den Verpflichtungen so zu verstehen, daß jeder der Mitgliedsstaaten dcS Bundes gehalten ist, lonal und wirksam mitznarbciten, um d«r Satzung Achtung zu verschaffen und nm jeder Angrifsshandlnng cntgegenzntrctcn in einem Maße, Las mit seiner militärischen Lage ver träglich ist und das seiner geographischen Lage Rechnung trägt. Was haben wir erreicht? Der Vertrag von Locarno, dessen Inhalt wir nun kennen, ist noch nicht endgültig unter Dach und Fach. Er bedarf noch der Zustimmung der Parlamente, und die Zu stimmung des Deutschen Reichstages hängt davon ab, inwieweit die uns in Locarno gemachten Versprechungen in bezug auf die Nheinlandfragen eingehalten werden. „Im allgemeinen" hat sich der deutsche Standpunkt, der in der Note vom 20. Juli niedergelegt ist, in Locarno durchge- setzt. Es war das sicher nicht leicht und cs ist, wie jetzt bekannt geworden ist, zu scharfen Kämpfen, namentlich über den Art. 16 der Völkervundsatzung gekommen. In bezug auf die Rückwirkungen ist erreicht, dass der Schiedsvertrag auch auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung des Friedensvertrages und des Nheinlandabkommens anwendbar ist. Sonst könnten Beschlüsse hinsichtlich der Rückwirkungen nicht gefaßt werden. Man kann von Rückwirkungen ja erst Samt' sprechen, wenn man sich in den Hauptfra gen geeinigt hat. Auch könnten nicht aut Fragen zur Diskussion gestellt werden, für deren Einzelheiten die Außenminister al lein nicht zuständig sind. Da zu einem for mellen Abkommen bezüglich der Rhein lande nicht zu kommen war, ist bis zur Unterzeichnung eine Frist gelassen, inner halb der zu beurteilen sein wird, inwieweit die abgegebenen allgenreinen Versprechen von der Gegenseite erfüllt werben.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite