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Zwönitztaler Anzeiger : 19.09.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-09-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-191809198
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-19180919
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-19180919
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-09
- Tag1918-09-19
- Monat1918-09
- Jahr1918
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 19.09.1918
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Zwönihtaler Anzeiger für -as Königliche Amtsgericht un- -ie ----- stö-lischen Vehör-en zu Zwönitz --- Anzeigen: Diesechsgespallene(43mm)Äleinzeileoderderen AaumS Psg., bei Familienanz., Sammelanz.,labellar.Satz u.auswSrl.Anz. Psg. die Zeile, die dreigespall.Zeile im Reklame!, u. im krall. Teile Ps. Mindestpreis einer Anz. 1 Mk. BeiWiederholungenPreisermSb. ».Vereinbarung. Bei Konkursen, Klagen, Vergleichen und Zielüberschreilung Ml jede auf Anzeigen gewährte Preisermäßigung weg. Erschein! wöchenllich viermal, am Dienslag, Donnerslag, Sonnabend und Sonnlag.— Bezugspreis: Durchunsere Träger monatlich 80 Psg. frei ins Kaus, durch die Post be- zogenvlerleljährl.M.2.40. Druck u. Verlag: Buchdruckerei C. Bernhard Oll, Zwönitz. Inhaber u. veranlw. Schrisll.: Earl Dernh. Oll, Zwönitz. Geschäslsslelle: Zwönitz, Kühn- haiderstr. 736/74. Fernspr. Nr. 23. Poslsch. 4814 Leipzig. «lnzeid« für Zwönitz, Mederzwönih, Kühnhaide,Venkersdors, Dorfchemnitz, Günsdors und andere Ortschaften im Iwönitztale Nr. 143 Donnerstag, den 19. September 1918. 43. Jahrg. Amtlicher Teil. Die amtlichen Bekanntmachungen der Amts- haubtmannschaft sind dem Amtsblatte dieser Behörde entnommen. Nr. 21. Die Gültigkeitsdauer der Sondermarke für Len Bezug von 18 3 Noggeumehl als Fleisch- crsatz für die 2. fleischlose Woche wird bis mit 22. Sep tember 1918 verlängert. Stollberg, den 17. September 1918. Der Kommunalverband. Abgabe von Hausbrandkohle im Bezirksverband Stollberg. Infolge des zur Zeit cingctrctencn nohlenmangels wird die Bestimmung des 8 6 der Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 (Stollberger Anzeiger Nr. 123 vom 1. Juni 1918) dahin abgeäudert, daß die Belieferung der Koh len karten in vollem Umfange durch die Händler be reits vom 2t). September 1918 ab untersagt ist. Dio Ortsbehörden haben von diesem Tage ab zu be stimmen, »welche Kohlcnmarken in bestimmten Zeitabschnitten (Wochen-, monatsweise) beliefert Iverden dürfen. Diese An ordnung ist öffentlich bekannt zu maci)en. Stollberg, den 16. September 1918. BczirkSvcrbanv der Amtshauptmannschaft Stollberg. I. A.: Dr. Freiberg. Verkehr mit Kartoffeln aus der Ernte 1918. Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Kar- toffekversorgung vom 18. Juli 1918 «RGBl. S. 737), der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts über Kartoffeln von: 2. September 1918 (RGBl. S. 11)93) und der Verordnung des König!. Sächsischen Ministeriums des Innern vom 7. September 1918 (Sächsische Staats- zeitmeg Nr. 210) über die Kartoffelversorgung im Wirt schaftsjahre 1918/19 wird fiir den Bezirk des Kommnnal- verbandes Stollberg (einschließlich der Stadt Stollberg) fol gendes bestimmt: 1.) BWaWhm der MMrntk »»h WmmiM fiir dir NartssfkltMM. 8 1. Zur Sicherstellung der Ernährung der Bevölke rung mit Kartoffeln wird die gesamte Kartoffelernte 1918 ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen fcld- oder garten mäßigen Anbau handelt, »ür den Kommunalverband be schlagnahmt. Die Kartoffelerzeuger dürfen über die von ihnen geernteten Kartoffeln nur nach Maßgabe der Be stimmungen dieser Bekanntmachung verfügen. Sie sind verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Kartoffeln erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Der Kommunalverband kann die in seinem Bezirk er bauten Kartoffeln, soweit er sie zur Deckung des Bedarfs der Einwohnerschaft braucht, durch Ankauf und nötigen falls durch Enteignung sicherstellen. 8 2. Trotz der Beschlagnahme der gesamten Kartoffel ernte dürfen Kartoffelerzeuger a) vorläufig ein Fünftel (20 Prozent) des Ernte ertrages zur Deckung der zum Verfüttern freige gebenen Kartoffeln — vergl. 8 6 — und der Ver lust« durch Schwund in Abzug bringen; b) zu ihrer Ernährung und der Ernährung der Ange hörigen ihrer Wirtschaft auf di» Zeit vom 16. Sep tember 1918 bis 14. August 1919 fünf Zentner pro Kopf nach dem Satze von 1'/» Pfund je Tag und .Kopf verbrauchen: Kartoffelerzcnger, die zugleich Brot selb stversorger sind, dürfen außerdem wöchent lich 600 Gramm für die Zeit vom 1. Oktober 1918 bis 14. August 1919, ist gleich 0,3.3 Zentner, für den Kopf zur Brotstreckung verwenden: o) zur Deckung'des Saatgutbedarfs 40 Zentner für das Hektar der 'Herbstkartoffelernte verwenden: c» Kartoffeln nach den bestehenden besonderen Bestim mungen (88 '8 flg.) gegen Landeskartoffel karte an Verbraucher abgeben: e) Kartoffeln nach den für den Verkehr mit Saat- kartoffeln jeweilig geltenden Vorschriften als Saat gut absetzen. 8 3. Als Selbstversorger gelten alle Kartoffelerzeuger, die Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Ge sindes sckvio 'Naturalberechtigt«, insbesondere AltentSiler, und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben. 8 4. Jeder Kartoffelerzeuger ist verpflichtet, die von ihm geernteten Kartoffeln an den Kommunalverband nach dessen Anweisung abzuliefern, soweit er sie nicht nach 8 2 a-e verwendet. 8 3. Das Eigentum an Kartoffeln, die nach den Be- stimmnngcn dieser Bekanntmachung ablieferungspflichtig sind, kann im Entcignungswege auf den Kommunalvcrband Stollberg "übcrrragen werden. Liefert der zur Lieferung Verpflichtete innerhalb der gestellten Frist die enteigneten Kartoffeln nicht ab, so ist der Nebernahmcpreis um 3 M. für den Zentner niedriger zu bemessen, als der unter Be rücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Ver wertbarkeit der Ware zu zahlende Preis. 8 6. Kartoffeln dürfen innerhalb der in 8 2 unter a gezogenen Grenze nur verfüttert werden, wenn sie nicht gesund sind oder die Mindestgrößc von 1> , Zoll (3,4 em) nicht erreichen. Das Einsäucrn von Kartoffeln ist verboten. 2. PMliMktBW. 8 7. Der Erwerb und die Veräußerung von Speise kartoffeln ist nur gegen Landeskartoffelkartcn oder gegen Kartoffclkarten des Kommunalverbandes Stollberg zulässig. Jede Veräußerung und jeder Erwerb von Kartoffeln, der den Vorschriften dieser Bekanntmachung nicht entspricht, insbesondere Mne Kartoffelmarken, ist streng verboten. -X. Zulässiger Verbrauch der Bersorgungsberechtiqten. 8 8. Bis zum 3. November 1918 findet die Kartoffel versorgung in der bisherigen Weise auf Wochenkarten des Kommunalverbandes statt. Die allwöchentlich zu gebende Kopfmcnge wird auf 7 Pfund festgesetzt. 8 9. Vom 3. November 1918 ab werden folgende wöchent lichen Kopfsätzc bestimmt: a) 3 Pfund für Kinder, die bis zum 13. September 1918 das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; h) 7 Pfund für alle übrigen Versorgungsberechtigten. k. Kartoffelbezug auf Landeskartoffelkarlen. 8 10. Zur Ermöglichung der eigenen Versorgung mit Kartoffeln werden durch die Ortsbchördcn Landeskartoffel karten ansgegeben. Die Landeskartoffelkarten sind vor der Ausgabe mit dem Namen der ausgebenden Gemeinde auf jedem Zentnerabschnitt zu versehen. Die Karten enthalten die Abschnitte A-A*, B-B* und C-C*. Jeder dieser 3 Abschnitte berechtigt, zum Erwerb von 1 Zentner Speise- kartoffeln nach Maßgabe der Bestimmungen in 8 9 flgd. 8 11. Zum Bezüge der Landeskartoffelkarte sind (vor behältlich der Bestimmungen in 88 12 und 13) alle vcr- sorgunasberechtigten Personen berechtigt, die im Bezirke des Kommunalverbandes Stollberg, einschließlich Stadt Stollberg, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Kinder, die bis zum 13. September 1918 das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten Landeskartoffelkartcn, von denen der Abschnitt A-A* abgctrennt ist. 8 12. Die Ortsbehörden können die Ausgabe der Landcs- kartoffelkarten von dem vom Verbraucher zu erbringenden Nachweis abhängig machen, daß er über geeignete Aufbe wahrungsräume zur Lagerung der Zentnermengen verfügt. 8 13. Solchen Personen, die sich im vorigen Versor gungsjahre durch zu frühzeitigen Verbrauch ihrer Kartoffel vorräte als unzuverlässig erwiesen haben, können die Orts behörden die «Ausgabe von Landeskartoffelkartcn verweigern und sie in Wochenversorgung nehmen, oder ihnen die Ab schnitte nur einzeln nacheinander anshändigen und die Aus händigung des stärksten MschnitteS davon abhängig machen, daß der Verbraucher mit dem auf den letzten 'Abschnitt bezogenen Zentner ansgekommen ist. 8 14. Die Landeskartoffelkarte berechtigt zum Bezüge der darauf lautenden Mengen Speisekartoffeln bei jedem Kartoffelerzeuger im Königreich Sachsen vom 20. September 1918 an. Wer Speisekartoffeln auf die Landeskartoffelkarte direkt vom Erzeuger beziehen will, hat sich den Lieferanten selbst zu suchen. Ob und inwieweit die Belieferung der Landeskartoffelkarte ikurch Lieferungen aus preußischen Ueberschußbezirken erfolgen kann, bestimmt die Ortsbe hörde. 8 13. Beim Ankauf mit Landeskartoffelkarte sind die Doppelabschnitte dem Verkäufer (Erzeuger) zu übergeben. Der Verkäufer hat die unteren Marken A, B und C selbst anfzubewahren: sie dienen ihm zum Ausweis über den Verbleib seiner Kartoffelernte. Die oberen Marken A*. B* und C* hat der Verkäufer an seine Ortsbehörde abzu liefern. Die in solcher Weis« auf Landeskartoffelmarken ge lieferten Kartoffeln werden dem Erzeuger auf sÄn Lieferungssoll gutgerechnet. 8 17. Die auf Landeskartoffelkarten bezogenen Kartof feln dienen zur Deckung des Bedarfs auf die Zeit vom 3. (November 1918 ab. Sie dürfen vor diesem Zeitpunkt nicht, vom 3. November 1918 ab nur in Höhe von 7 Pfund, von Kindern, die bis zum 15. September 1918 das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur in Höhe von 5 Pfund pro Kopf und Woche verbraucht werden. Mit den auf Landeskartoffelkarte bezogenen Kartoffeln haben "zu reichen af Erwachsene mit dem auf Abschnitt A bezogenen Zentner bis zum 29. Januar 1919, mit dem auf Abschnitt B bezogenen Zentner bis zum 26. April 1919, mit dem auf Abschnitt C bezogenen Zentner bis zum Ende der Versorgungsperiode: b) Kinder unter '4 Jahren mit dem auf Abschnitt B bezogenen Zentner bis zum 22. März 1919, mit dem auf Abschnitt C bezogenen Zentner bis zum Ende der Persorgungsperiode. Soweit hiernach beim zentnerweisen Bezug Mengen über die in 8 9 festgesetzten Kopfrationen hinaus zuge teilt Hind, bilden sie eine Erstattung des Lagerungs schwundes. Bei Verterb wdcr vorzeitigen: Verbrauch der Kartoffeln findet eine nochmalige Lieferung nicht statt. 8 17. Selbstversorger dürfen keine Landeskartoffelkarte beziehen und erhalten. L. Kartoffelbezug auf Karten des Kommunal» verbands. 8 18. Diejenigen Personen, die von dem Rechte des zentnerweisen Bezugs der 'Kartoffeln auf die Landeskar- tosfelkarto keinen Gebrauch machen können oder wollen, können die einzelnen Zentnerabschnittc ihrer Landeskar toffelkart« gegen Wochenmarkcn des Kommunalvcrbands u m- tauschen und zwar werden auf 1 Zentnerkarte 14 Wochcnmarken zu je 7 Pfund gewährt. Es soll zunächst immer nur eine Zentnerkarte auf ein mal umgctauscht werden, damit der Inhaber der Landes- kartoffclkarte die Möglichkeit behält, die übrigen Zentner abschnitte noch durch zentnerweisen Einkauf zu verwerten. 8 19. Die Wocbenmarken deS Kommunalverbandes wer den durch die Gemeinden des Bezirks (bez. deren beauf tragte Händler) beliefert. s). Gaffhauskartoffelmarken. 8 20. In Gastwirtschaften, Volksküchen, Masscnspcisun- gcn usw. dürfen (vorbehältlich der Bestimmung in Absatz 4) vom 16. September 1918 ab Kartoffeln nur auf Gast- hauskartosfclmarken abgegeben werden. Jedermann hat ohne Anrechnung auf sein sonstiges Kar- tosfelbezugsrecht einen Anspruch auf einmalige Gewährung einer Gastbauskartoffelmarke «auf 28 Mahlzeiten (zu je etwa einviertel Piund) lautend Diese Marke wird gegen Ab trennung der Nr 3 am oberen Rande der LandeSkartosfel- knrtc durch die OrtSbebördc ausgehändigt. Die Marken sind nach einem einheitlichen Muster in blaugrüner Farbe für das ganze Königreich Sachsen gültig ausgcgeben. Die roten Gastbanskartoffelmarken des letzten Jahres verlieren mit dem 13. September 1918 ihre Gültigkeit, jedoch haben die Gemeindebehörden nicht angegriffene Gasthauskartoffel- kartcn des letzten Wirtschaftsjahres bis zum 30. September 1918 auf Erfordern umzutauschen. Personen, die mehr als eine solche Gasthauskartoffel marke brauchen, haben die weiteren Gasthauskartoffelmarken gegen gewöhnlich« Kartoffelmarken umzutauschsn. und zwar jede auf 28 Mahlzeiten lautende Marke gegen eine gewöhn liche auf 7 Pfund lautende Kartoffelmarke. In Gastwirtschaften dürfen an Fremde die nicht im Be sitze von Gaftbauskartoffelmarken sind und die Fleischkarte eines außersächsischen Kommunalverbandes vorweisen, Kar toffeln ohne Marken abgegeben werden. Z. Ausfuhr von Kartoffeln nus Um Bezirk. 8 21. Beim Versand der auf Landeskartoffelkartcn im Bezirk erworbenen Kartoffeln hat der Verlader Len Fracht brief nach Eintragung des Gewichts von der zuständigen Ortsbehörde abstempeln zu lassen Die Ortsbehörde kann hierbei die Vorlegung der eingenommenen Zentnerab schnitte verlangen. Der Versand auf einem nicht ortsbehürdlich abgeftem- pelton Frachtbrief ist unzulässig. , 8 22. ' Selbstversorger, die ihren Wohnsitz außerhalb des Bezirks haben, dürfen gleichfalls ihren zulässigen Kartoffel bedarf von 5 Zentnern Pro Person (8 2 unter d) nur auf einen von der zuständigen Ortsbehörde abgestempelten Frachtbrief versenden. 4. HöMeise für Kartoffel». 8 23. Der Erzeuger Höch st Preis sowie der Klein- h and els h ö chstp r eis für den zentnerweisen Verkauf der Kartoffeln Lurch den Erzeuger werden vom Königlichen Ministerium des Innern noch festgesetzt und bekannt gegeben werden. 8 24. Die Preise für den pfundweisen Kleinverkauf und den zentnerweisen Verkauf durch den Händler (bez. die Gemeinde) werden von Zeit zu Zeit durch den Kom munalvcrband festgesetzt und veröffentlich werden.
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