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Dresdner Journal : 28.09.1887
- Erscheinungsdatum
- 1887-09-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-188709289
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18870928
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18870928
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1887
- Monat1887-09
- Tag1887-09-28
- Monat1887-09
- Jahr1887
- Titel
- Dresdner Journal : 28.09.1887
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Se. Majestät der König haben dem Postdirektor Ernst Ferdinand Richter in Waldheim die Erlaubniß zum Anlegen des ihm von Sr. Majestät dem Deut schen Kaiser und Könige von Preußen verliehenen Rothen Adler-Ordens vierter Klasse Allergnädigst zu ertheilen geruht. Verordnung, die Bestellung von Commissaren für die Er gänzungswahlen zur II. Kammer der Stände versammlung betreffend; vom 19. September 1887. Nachdem durch Verordnung vom 31. vorigen Monats die Vornahme der Ergänzungswahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden ist, hat das Ministerium des Innern in Ge mäßheit von 8 41 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 3. Dezember 1868, die nach genannten Wahlkommiffare ernannt und zwar: für den 5. Wahlkreis der Stadt Dresden den Stadtrath Grabowsky daselbst, für den 3. Wahlkreis der Stadt Leipzig den Stadtrath Heßler daselbst, für den Wahlkreis der Stadt Zwickau den Bürgermeister Urban daselbst, für den 4. städtischen Wahlkreis den Bürgermeister Oehlschlägel zu Pirna, für den 6. städtischen Wahlkreis den Bürgermeister Beutler zu Freiberg, für den 7. städtischen Wahlkreis den Bürgermeister Schiffner zu Meißen, für den 8. städtischen Wahlkreis den AmtShauptmann von Schröter zu Oschatz, für den 10. städtischen Wahlkreis den Bürgermeister Friedel zu Hainichen, für den 14. städtischen Wahlkreis den Bürgermeister 0r. Böhme zu Meerane, für den 17. städtischen Wahlkreis den AmtShauptmann Freiherrn von Wirßing zu Schwarzenberg, für den 18. städtischen Wahlkreis den Bürgermeister Messerschmidt zu Oederan, für den 19. städtischen Wahlkreis den Regierungsrath von Wilucki zu Zwickau, für den 22. städtischen Wahlkreis den AmtShauptmann Freiherrn von Welck zu Plauen, für den 3. Wahlkreis des platten Landes den AmtShauptmann von Schlieben zu Zittau, für den 8. Wahlkreis des platten Landes den AmtShauptmann von Zezschwitz zu Kamenz, für den 13. Wahlkreis des platten Landes den Amtshauptmann von Kessinger zu Dippoldis walde, für den 17. Wahlkreis des platten Landes den AmtShauptmann von Kirchbach zu Meißen, für den 22. Wahlkreis des platten Landes den AmtShauptmann zu Leipzig Geheimen RegierungS- rat vr. Platzmann, für den 23. Wahlkreis des platten Landes den RegierungSrat von Löben zu Leipzig, für den 25. Wahlkreis des platten Landes den Amtshauptmann vr. Forker-Schubauer zu Borna, für den 26. Wahlkreis des platten Landes den Amtshauptmann Wittgenstein zu Döbeln, für den 28. Wahlkreis deS platten LardeS den AmtShauptmann zu Rochlitz Geheimen Regierungs rath Schäffer, für den 34. Wahlkreis des platten Landes den AmtShauptmann Vr. von Mayer zu Annaberg, für den 36. Wahlkreis des platten Landes den Regierungsrath l)r. Kunze zu Zwickau, für den 37. Wahlkreis des platten Landes den Regierungsrath vr. Bonitz zu Zwickau, für den 38. Wahlkreis des platten Lande- den Bezirksassessor vr. Uhlemann zu Glauchau, für den 39. Wahlkreis des platten Landes den Amtshauptmann von Bose zu Zwickau, für den 43. Wahlkreis deS platten Landes den RegierungSassessor Teuchert zu Auerbach und für den 45. Wahlkreis des platten Landes den AmtShauptmann vr. Haberkorn zu OelSnitz. Dresden, am 19. September 1887. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Paulig. Bekanntmachung, die Erhebung einer Nachsteuer von Branntwein betreffend. Auf Grund von 8 46 der Gesetze-, die Besteuer ung des Branntweins betreffend, vom 24. Juni 1887 (Reichs Gesetzblatt S. 253) unterliegt aller am 1. Ok tober dieses Jahre- innerhalb de- Gebiete- der Branntweinsteuergemeinschaft im freien Verkehr be findliche Branntwein der Verbrauchsabgabe in Form einer Nachsteuer von O,so Mark für das Liter reinen Alkohols nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 8 1- . Der Nachversteuerung unterliegt mit den unter näher ange^denen Ausnahmen aller im freien Ver kehr befindliche Branntwein, gleichviel, ob derselbe im Gebiete der deutschen Branntweinsteuergemeinschaft er zeugt ist, oder au- anderen dieser Gemeinschaft bisher nicht angehörigen deutschen Staaten oder au» dem ZollvereinS-Auslande herstammt. Der Nachsteuer unterliegen auch Arrak, Rum, Cognac, Obstbranntwein, Branntweinessenzen, Liqueure und sonstige versetzte Branntweine. 8 2. Von der Nachsteuer bleibt befreit: ») Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizung»-, Koch oder Beleuchtungszwecken verwendet wird. b) Branntwein im Besitze von Gewerbtreibenden, welche die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Brannt wein haben, in Mengen von nicht mehr al» 40 Liter, im Besitz von anderen HauShaltungS- vorständen rc. nicht mehr al» 10 Liter reinen Alkohols. Diese Mengen bleiben auch dann nach steuerfrei, wenn größere Vorräthe vorhanden sind. e) Branntwein, welcher nachweislich gegen Erlegung des Zollbetrages von 125 bezw. 180 Mk. für 100 Kg vom Auslande eingeführt worden ist. 6) Branntwein, welcher zur Ausfuhr auS dem Ge biete der deutschen Branntweinsteuergemeinschaft gelangt. «) Bereits amtlich denaturirter Branntwein. 8 3. Der am 1. October 1887 im freien Verkehr be findliche Branntwein, welcher zu gewerblichen etc. Zwecken verwendet oder ausgeführt werden soll, ist behusS Erlangung der Nachsteuerbefreiung nach statt gehabter amtlicher Feststellung bis zur amtlichen Denaturirung oder Ausfuhr niederzulegen bezw unter Steuer-Kontrole zu stellen. Hierbei finden die Vor schriften des Branntwein-Niederlage-Regulativs ent sprechende Anwendung. Der Branntwein muß jedoch abgemeldet und gegen Entrichtung der Nachsteuer in den freien Ver kehr gebracht werden, falls er nicht binnen einer Frist von 3 Monaten zur amtlichen Denaturirung oder zur Ausfuhr aus dem Gebiete der Branntweinsteuergemein schaft gelangt ist. Mit derselben Maßgabe kann der jenige Branntwein, welcher am 1. October d. Js. in Branntwein Reinigungs-Anstalten vorhanden ist, unter Steuer-Kontrole gestellt und sodann nach den Be stimmungen des „Regulativs für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Brannt wein gereinigt werden darf", behandelt werden. Soll die Befreiung von der Nachsteuer auf Grund der Vorschrift unter 8 2o erfolgen, so muß von den Be theiligten durch Vorlage und Übergabe der bezüglichen Zollquittungen und nach Erfordern durch Vorlage der Handelsbücher, Handelskorrespondenzen oder in sonst glaubwürdiger Weise der Nachweis geliefert werden, daß der fragliche Branntwein seiner Zeit der Ein gangsverzollung zum Satze von 125 bezw. 180 Mk. für 100 Icr; unterlegen hat. Die Entscheidung hierüber steht dem Hauptamte des betreffenden Bezirks zu und ist mit den vorge dachten Beweismitteln (Zollquittungen, beglaubigten Auszügen aus den Handelsbüchern, den Handelskorre spondenzen oder beglaubigten Auszügen aus den selben rc.) zu belegen. 8 4. Die Anmeldung des am 1. October 1887 im freien Verkehr befindlichen nachsteuerpflichtigen Brannt weins, resp. die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Eigenthümer des Branntweins ob. Ein jeder, welcher am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindlichen undenaturirten Branntwein, z. B. Spiritus, Liqueur, Punscheffenzen, Obstbranntwein, parfümirten Spiritus, ferner sogen. Branntweinesfenzen, Arrak, Rum und Cognac, eigenthümlich besitzt, hat diesen Vorrath — gleichviel, ob er ihn in seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbewahrt — spätestens bis zum 3. Oktober 1887 bei der Steuerhebestelle feines Bezirks schriftlich nach Menge, wahrer Alkohol- stärke und Aufbewahrungsort mittelst einer für die Steuerhebung verbindlichen Deklaration in doppelter Ausfertigung anzumelden und sich hierzu eines von der Bezirkshebestelle zu liefernden Formulars zu be dienen, wobei gleichzeitig in Spalte 9 die etwaigen be sonderen Anträge zu stellen sind. Bei den mit Zucker versetzten fertigen Trinkbrannt weinen braucht die Stärke nicht deklarirt zu werden; vielmehr ist der Alkoholgehalt derselben durchgängig auf 30 anzunehmen. Einer Anmeldung bedarf e» nicht, sofern der ge- sammle Vorrath bei Gewerbtreibenden, welche die Er- laubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, 40 Liter reinen Alkohols, bei anderen Haushaltungsvorständen 10 Liter reinen Alkohols nicht übersteigt. In allen anderen Fällen ist der gesammte Vorrath einschließlich der steuerfrei bleibenden Mengen anzumelden. Parfümerien in kleinen Umschließungen bis zum Gewicht von 1 kg sind von der Verpflichtung zur Anmeldung frei. Sollte sich anmeldungspflichtiger Branntwein wäh rend der ersten Tage des Monats Oktober 1887 auf dem Transporte befinden, ohne daß derselbe bereits der Nachsteuer unterlegen hat oder anderweit ange meldet worden ist, so liegt die Anmeldung und bezw. Entrichtung der Nachsteuer dem Waarenempfänger ob, welcher die Anmeldung sofort nach erfolgter Ankunft des Branntweins zu bewirken verbunden ist. 8 5. Nach Eintragung der Deklarationen, welche Sei tens der Hebestelle unverzüglich den mit der Nach steuerrevision betrauten Kontrol - Beamten zu über liefern sind, ist von letzteren die Revision der ange meldeten Vorräthe vorzunehmen. Die Inhaber von nachsteuer- resp. anmeldungspflichtigem Branntwein sind verpflichtet, den Äontrol-Beamten bei diesen Re visionen diejenigen Hülssdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche nöthig sind, um die amtlichen Fest stellungen in den erforderlichen Grenzen zu vollziehen. Die bis zum Zeitpunkte der Revision erfolgten Veränderungen des Lagerbestandes durch Ab- und Zugang sind den RevisionSbeamten durch Vorlegung der Handelsbücher oder anderweitiger Beläge nach zuweisen. 8 6. Der von der Hebestelle zu berechnende Betrag der Nachsteuer ist den Betheiligten unverweilt schriftlich bekannt zu geben, welche, sofern nicht Stundung ein tritt, den festgestellten Steuerbetrag innerhalb 8 Tagen nach der Bekanntgabe bei der Steuerhebestelle gegen Quittung einzuzahlen haben. Pfennigbeträge, welche durch 5 nicht theilbar sind, bleiben bei Feststellung der Nachsteuerschuld jedes Pflichtigen außer Ansatz. 8 7- Auf Antrag der Zahlungspflichtigen können Nach steuerbeträge von 50 Mk. und darüber: u) falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen, ohne SicherheitSbcstel- lung für eine Hrist bis zu drei Monaten, 6) gegen Sicherhettsbestellung für einen Zeitraum dir zu sechs Monaten gestundet werden. Es finden hierauf die für die Stundung der Ver brauchsabgabe erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. 8 8. Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Ver letzungen der wegen Erhebung derselben gegebenen Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Verbrauchsabgabe getroffenen Strafbestimmungen ge ahndet. Elne Hinterziehung der Nachsteuer liegt auch dann vor, wenn die Menge des Branntweins oder der Liqueure u. s. w, oder der Stärkegrad des Brannt weins absichtlich zu gering angegeben wird. Liegt eine solche Absicht nicht vor, so können Differenzen bis zu 10 H außer Betracht bleiben. Dresden, den 28. September 1887. Königliche Zoll- und Steuer-Direction von WachSmann. Nichtamtlicher Leit. Setegraphische Wachrichten. München, 28. September. (Tel. d. Dresdn. Journ.) Auf der Theresienwiese brach gestern abend Feuer auS, wodurch unter anderem aucb ein Weinrestaurant zerstört wurde. Bei den heute vorgenommenen AufränmungSarbeiten auf der Brandstätte fand man die verkohlte Leiche deS Wirtes. Feuilleton. Frau Malwine. Novelle von I. Werner. (Fortsetzung.) „Ich kann das Versprechen nicht leisten", sagte sie und hielt sich an dem Armstuhle fest. „Albert, mein geliebter Mann, an den ich nicht mehr denken, von dem zu sprechen nnr wenigstens versagt sein soll, hat mich eine andere Liebe gelehrt Was mir heilig und lieb gewesen, war es auch ihm; wie ich die Seine, gehörte er mir, in freier schöner Ergänzung, die von keinem Zwang etwas wußte. Ich habe gern daran geglaubt, daß er, der so fröhlich, so gut gewesen, sich in jenem Leben vielleicht an meinem neuen Liebes glück freue, aber nicht auf Kosten de» alten könnte ich es auferbauen. Sie haben die Wahrheit verlangt I Nun wohl, Herr Rittmeister, fo sei'» denn gesagt, was Sie bereits wissen, daß ich Sie lieb habe, so lieb — aber dennoch — Ihre Frau kann ich nicht werden I" »Halten Sie ein, kein Wort von Trennung!" rief er aus. Leise sank sie auf den Sessel zurück. „Sie sollen nicht abermals eine Wahl zu bereuen haben", sagte sie stolz. „Sie spotten meiner", zürnte er. „Nicht ich, der Schmerz sprach aus mir. Nein, ich kann Sie nicht täuschen, mich selber nicht und am wenigsten den Toten, vor dessen Bild ich, ohne zu erröten, mit Ihnen zu stehen gehofft. Soll eS ver ¬ bannt sein auS dem neuen Heim, an das ich zuweilen gedacht? ES gab eine Zeit, nicht lange ist'» her, in welcher meinem Herzen tot erschien, was mich umgab. Ich war müde und trübe gestimmt, von der langen einsamen Trauer — als ich erwachte, al» ich wieder zu leben, wieder zu lieben begann, da liebte ich die toten Dinge mehr denn jemals, waren sie doch Zeugen meiner heimlichen Hoffnung geworden, wie sie Zeugen meiner Erinnerung sind. Wa» werden sie mir er zählen, wenn ich nach Haufe zurückkehre, was * Von holder Scham übergossen, hielt die junge Frau ein, fo sehr sie auch wünschte, mehr noch zu jagen. Sie schien ihm begehrenswerter, denn je. Seine blasse Stirne rötete sich, eine unendliche Weich heit kam über ihn, den Starken, sanft und leise zog er sie an sich heran und umschlang sie mit seinen Armen. „Nicht jetzt," sagte er, „laß uns weiter reden, Malwine! Du weißt es ja nun, wie schroff, wie selbstisch eine» Mannes Herz werden muß, da» so lange an Liebe gedarbt!" „Gute Nacht, gute Nacht," flüsterte sie, sich seinen Armen entziehend. Er ließ sie nicht sogleich lo». „Ich darf doch morgen zu Dir kommen, lieb Herz?" „In meine Wohnung? O nein!" „ES ist das erste Mal, daß ich darum zu bitten wage." Sie sann einen Augenblick nach. Ihre Augen begannen zu leuchten. „Übermorgen, Herr Rittmeister, übermorgen lassen Sie un» da» Weihnachtsfest zu sammen feiern!" » * * Der Weihnachtsabend, zu welchem Malwine den Onkel und Rittmeister Herzog in ihre Wohnung geladen, war herangekommen. DaS kleine Fest, das sie ihnen zu geben gedachte, hatte ihre volle haus mütterliche Thätigkeit in Anspruch genommen, und sie hatte kaum Zeit gefunden, an den eigentümlichen Zustand ihres Gemütes zu denken. Und doch mischte sich in all ihr Thun der eine verschwiegene Herzenswunsch, der Geliebte möge die Probe bestehen, die sie glaubte ihm auferlegen zu müssen, zu feinem und ihrem Glück. Ein Frieden, eine Ruhe war über sie gekommen, als ob Gott sich selber ins Mittel gelegt, an welchen sie mit sel tener Innigkeit dachte. Wie er es fügen würde, wollte sie'- hinnehmev; sein war die Macht und das Recht, ihr die Pflicht, dem Gefühl zu gehorchen, in welchem der Kern ihres Wesens enthalten war. Einen letzten Blick warf die junge Frau über ihr Werk. Ganz wie an jenem Weihnachtsabend, an welchem sie ihrem Albert vor seiner Krankheit das Fest bereitet hatte, war das Zimmer geschmückt, über jedem Bild, über der Tbüre, dem Spiegel, war ein Tannenzweig an- gebracht. An dem Lhristbaum in der Mitte des Zimmers hingen alle die hübschen kleinen Dinge, an welchen Albert einst feine Freude gehabt. Bunte Vögel und Blumen, Glaskugeln und Marzipan, eine liebe Erinnerung hing an jedem einzelnen Stück, ein herzliches Wort, ein Blick, die zu vergessen sie neuer Liebe unwert machen würde. Auch ihr, dieser neuen Liebe, der schönen Gegenwart, war in allerliebstem, modischem Baumputz Rechnung getragen. Albert- Bild war allein voll bekränzt. Die Blätter de- AkantuS leuch teten fast, Lichter und Lampen waren so gestellt, daß Albert» treuer Blick den Eintretenden willkommen hieß, und wenn dieser den Gruß freundlich und neidlos zurückgab, dann, ja dann " (Schluß folgt.) K. Hoftheater. Auf Wunsch mehrerer englischer Familien, welche ihren hiesigen Aufenthalt zu verlängern nicht in der Lage sind, hat, wie uns soeben mitgeteilt wird, die Königl. Generaldirektion im Altstädter Hof theater für Sonnabend den 1. Oktober „Lohe ngrin" angesetzt. Der „Trompeter von Säkkingen" ge langt am Sonntag, den 2. und Gluck- „Armida" Mittwoch, den 5. Oktober zur Aufführung. Kunstverein. Die Ausstellung versammelt gegenwärtig manche sehr ansprechende Arbeiten. Le Feubure bringt zwei kleine gefällig ausgeführte Bilderchen: „Der Hinterfee" in den bairischen Hoch alpen, von der schon vielfach bekannten Stelle auf gefaßt und „der Chiemsee" von der Fraueninsel ge sehen. Es zeigt sich da der Blick in- Thal der großen Ache. Otto Schneider, der Schüler Friedrich Preller-, macht mit dem Pinsel ersichtlich Fortschritte und sucht einen Teil dessen nachzuholen, was er in erfreulichster Weise mit dem Stift al- Vedutenzeichner leistet. Diese gute Unterlage und seine ungewöhnliche Übung des Blickes und der geschickten Hand, die ihm eine formen feste, ost sogar malerische Wiedergabe der Wirklich keit ermöglichen, unterstützen auch Schneider- Be mühungen in der farbigen Ausführung. Sie machen ihn plastisch sicher, ja dreist und da» ist ein Vorteil,
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