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Sächsische Elbzeitung : 31.05.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-05-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-191905318
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-19190531
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-19190531
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1919
- Monat1919-05
- Tag1919-05-31
- Monat1919-05
- Jahr1919
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 31.05.1919
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Kleine Zeitung für eilige Leser. * Der zweite Teil der deutschen Denkschrift wurde gestern in Versailles überreicht. * Die Häupter der Negierungen von Großbritannien, der Vereinigten Staaten, Frankreich und Italien traten bereits am Donnerstag gemeinsam in eine Prüfung der deutschen Gegenvorschläge ein. * In Goslar ist der erste Reichsbauern- und Landarbeitcr- tag zusammengetreten. * Bei den Kreistagswahlen in Schleswig-Holstein wurden 252 bürgerliche und 116 sozialistische Abgeordnete gewählt. * Die Engländer haben streikende Arbeiter aus dem be schien Gebiet zur Zwangsarbeit in die zerstörten Zonen ver- sckickt. Tageblatt für die Sächsische Schweiz AM»! zu UM«» M in AMWMmt zu MnW Anzeigen sind bei der weiten Verbreitung der „Sächsischen Elbzeitung" vo« gutem Erfolg. Annahme derselben nur bis spätestens vormittags 9 Uhr, größere Anzeigen am Tage vor dem Erscheinen erbeten. Ortsprcis für di« 6 gespaltene Klcinschriftzcllc oder deren Naum 25 Pfg., für auswärtige Auf traggeber 30 Pfg. (tabellarische und schwierige Anzeigen nach Uebcrcinkunft), Reklame und Eingesandt die Zeile 60 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt. Verantwortlich: Konrad Nohrlapper, Vad Schandau. Fernruf Nr. 22. Telegramme: Elbzeitung. :: Postscheckkonto: Leipzig Nr. 34018. Gcmcindcverbnnds-Girokonto Schandau 36. Tageszeitung für die Landgemeinden Altendorf, Kleinhennersdorf, Krippen, Lichtenhain, Mittelndorf, Ostrau, Porschdorf, Postelwih, Proffen, Nathmannsdorf, Neinhardtsdorf, Schmilka, Schöna, Waltersdorf, Wendischfähre, sowie für das Gesamtgebiet der Sächsisch-Böhmischen Schweiz. Nr. 89 Bad Schandau, Sonnabend, den 3p Alai IM) 63. Jahrgang MÄlait für das AMMt, ks hWiBmt, Wt für üeu Druck und Verlag: Sächsische Elbzeitung, Alma Hieke. Die „Sächsische Elbzeitung" erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. Die Ausgabe des Blattes erfolgt nachmittags 5 Uhr. Bezugspreis: vierteljährlich 3 Mk., monatlich 1 Mk., durch die Post vierteljährlich 3 Alk. (ohne Bestellgeld). Die einzelne Nummer kostet 12 Pfg. Alle Postanstaltcn im Reiche und im Anslnndc, die Briefträger nnd die Geschäftsstelle, sowie die Zcitnngsbotcn nehmen jederzeit Bestellungen auf die „Sächs. Elbzeitung" an. Volksküche. Markcnausgabe: Montag, den 2. Juni: Häuser Nr. 1—150 nachmittags 2—4 Uhr, „ „ 1.41 -264 „ 4—6 „ Im Wachtlokal des Nathauses. 6 Speisemarken 180 Pfg. Neu hinzutretendc Teilnehmer haben einen Abschnitt der NährmUtclkarte abzugeben. Belieferung: Nr. 241 242 24S 244 245 248 am 4. 6. 6. 6. 11. 6. 13. 6. 16. 6. 18. 6. Nr. 251 252 253 254 255 258 am 5. 6. 10. 6. 12. 6. 14. 6. 17. 6. 19. 6. -von 1/212—1/41 Uhr mittags. Schandau, den 31. Mai 1919. Volksküche der Stadt Schandau. Tanzsteuerordnung für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Pirna rinschl. der Städte Pirna, Sebnih, Neustadt, Königstein und Schandau. 8 1. Im Bezirke der Amtshauptmannschast Pirna, einschließlich der Städte Pirna, Sebnitz, Neustadt, Königstein und Schandau, haben die Besucher von Tanzstätten eine Einlritts- stener nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu entrichten. Als Tanzstätten sind nicht nur die eigentlichen Tanzsäle, sondern auch die mit ihnen verbundenen, zuni Aufenthalt für die Besucher des Tanzvergnügens bestimmten Räume anzusehen. 8 2. Die Steuer beträgt bei allen öffentlichen und nichtöffentlichen Tanzvergnügungen, Äie in Wirtschaften stattfinden, sowohl an Sonn- und Feiertagen wie an Werktagen 30 Pfennig. Bei Masken- und Kostümbällcn beträgt die Steuer 1 Mark. 8 3. Befreit von der Steuer sind: u) der Tanzstätteninhaber sowie die von ihm mit der Bedienung der Gäste in den Tanzräumen beauftragten Personen; b) Musiker, die zur Ausführung der Tanzmusik verwendet werden, sowie die Tanzordner; 0) Beamte und Angestellte, die sich aus dienstlichen Gründen in den Tanz räumen aufhalten. 8 4. Die Eintrittssteucr wird in Form einer Kartensteuer erhoben. Ihre Erhebung wird den Gemeindebehörden übertragen. Sie erhalten von der Amtshauptmannschast die benötigten Kartenvordruckc. Die Quittungsabschnitte sind vor der Ausgabe mit dem Gemeindestempel zu versehen und dürfen nur der lausenden Nummer nach ausgcgeben werden. Die Quittungsblocke sind nach Abtrennung der Quittungsabschnitte an die Amtshauptmannschast zurückzusenden. 8 5. Die Eintrittssteuer ist vor dem Betreten der Tanzstätte zu entrichten. Wenn Konzerte oder sonstige Darbietungen und Vorführungen mit anschließendem Ball stattfindcn, müssen alle Besucher vor dem Betreten des Tanzsaales die Eintrittssteuer entrichten. Der Veranstalter des Tanzvergnügens darf das Betreten der Tanzstätte nur solchen Personen gestatten, die sich im Besitze der vorgeschriebenen Quittungsabschnitte über die entrichtete Steuer befinden. Die Quittungsabschnitte sind dem Veranstalter, dem Tanzwirte, dem von ihm zur Ueberwachung hcrangezogcnen Hilfspersonal sowie den mit der AussichissUhrung betrauten Beamten und Angestellten der Ortspolizeibehörde jederzeit auf Verlangen oorzuzeigen. Wer den Quittungsabschnitt verliert, ist verpflichtet, die Steuer nochmals zu ent richten. 8 6. Bei nichtöffentlichen Tanzvergnügungen bleibt nachgelassen, daß der Veranstalter die Eintrittssteucr im voraus unter genauer Angabe der Besucherzahl an die Gemeindebehörde entrichtet. Dabei sind ihm die entsprechende Zahl von Quittungsabschnittcn auszuhändigrn. Ein NUckerstattungsanspruch wegen zuviel gezahlter Steuern besteht nicht. Die Gemeinde behörden sind besugt, die Vorauszahlung abzulehnen. 8 7. Die Gemeindebehörden haben die eingehobenen Steuern nach Ablaus jedes Kalcnder- vierteljahres bis zum 15. des nächstfolgenden Monats unter Beifügung einer Abrechnung nach einem vorgeschriebcnen Muster an die Amtshauptmannschast abzusührcn. 25 o/y der erzielten Noheinnahme erhält die Gemeindekaffe des Ortes, in dem die Tanzstätte liegt. Die Eintrittssteuer fließt in die Kasse des Bezirksverbandes. Die in einem Kalender jahre eingekommcne Reineinnahme aus dieser Steuer wird auf die im folgenden Jahre aufzubriiigenden Bezirkssteuern angerechnet. 8 8. In selbständigen Gutsbezirken hat der Gemeindeoorstand des betreffenden Ortes die Steuererhebung mit zu besorgen. Der in 8 7 festgesetzte Anteil an den Einnahmen fließt, auch soweit die Steuern im Gutsbezirk erhoben werden, in die Gcmeindekasse. 8 9- Hinterziehung der Eintrittssteuer wird mit dem zehn- bis zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Steuer geahndet. Im übrigen werden Zuwiderhandlungen gegen diese Steuerordnung, soweit nicht die Bestimmungen der allgemeinen Strafgesetze Anwendung zu leiden haben, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft. 8 10. Den Zeitpunkt, an welchem diese Stcuerordnung In Kraft tritt, bestimmt der Bezirks ausschuß. Pirna, am 14. April 1919. Der Vezirksverband der Amtshauptmannschast Pirna. v. Thümmel, Amtshauptmann. Genehmigungsvermerk. Mit Ermächtigung des Ministeriums des Innern auf 3 Jahre genehmigt, höchstens aber aus so lange, bis durch Reichs- oder Landesgesetze Bestimmungen über Lustbarkeits- abgabcn erlassen worden sind, denen die Eintrittskartensteuerordnung zumiderläuft. Dresden, am 13. Mai 1919. Die Kreishauptmannschaft. (Stempel.1 ' Dr. Weißwange. Diese Steuerordnung tritt am 1. Juni 1918 in Kraft. Pirna, am 15. Mai 1919. Der Bezirksausschuß. v. Thümmel, Amtshauptmann. Erhebung von Tannleuer in «er AM ZebanOau bett. Unter Bezugnahme aus die vorstehende Bekanntmachung weisen wir hierdurch unsere Einwohnerschaft noch besonders darauf hin, daß vom 1. Juni ds. Is. ab suvk in un«ei»sn 8ta«1t Lvkanülan Tanzfteuer nach Maßgabe der oben abgedruckten „Tanzsteuerordnung für den Bezirk der Amtshauptmannschast Pirna einschließlich der Städte Pirna, Sebnitz, Neustadt, Königstein und Schandau" erhoben wird und zwar sowohl bei allen öffentlichen, als auch bei allen nioktöffentlichcn Tanzvcrgnügungen, mithin auch bei Vereinsvergnügcn. Die Erhebung der Steuer geschieht durch den hiesigen Stadtrat. Die Steuer ist eine Kartensteuer, d. h. jeder Teilnehmer oder Besucher eines Tanzvergnügens bezahlt die Steuer durch Lösung einer Steuerquittungskarte. Der Veranstalter des Tanzvergnügens (der Tanzwirt und bei Dereinsoergnügen der Vorstand) ist für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Der Veranstalter hat daher die Steucrkarten vor jeder Veranstaltung bei dem hiesigen Stadtratc gegen Quittung zu entnehmen. Die Kartenvordruckc werden in Form von Blacks ausgegeben. Beim Verkaufe der Steucrkarten au die Tanzbesucher hat der Veranstalter des Tanzvergnügens die einzelnen Abschnitte vom Blocke zu trennen. Weiter muß er vor oder bei dem Verkauf die Quittungsabschnitte «nit rlom llatum Ver-SDlEN (zweckmäßig durch Stempel) und sie Snü«vo«-ton (durch Abreißen einer Ecke oder durch Lochung). Auch hat der Veranstalter auf eigene Kosten und Ver antwortung geeignete Personen zur Ausgabe der Steuerkarten, sowie zu deren Entwertung und zur Beaufsichtigung zu stellen. Nach der Veranstaltung sind die KlooktS zur Abrechnung bei dem hiesigen Stadtrate woi'LulcrgKn, und der Wert der ausgegebcnen Karten ist dabei in bar zu entrichten. Doch werden im Interesse der Geschüstsvereinfachung an Veranstalter regelmäßiger Vergnügungen (größere Tanzwirte) auf deren Wunsch Blocks gegen Vorausbezahlung abgegeben. Bei nioivtöffcntlichen Tanzvergnügen kann nach 8 6 der Tanzstcuerordnung verfahren werden, wenn der Veranstalter die Besucherzahl vorher genau angeben kann. In diesem Falle kann dem Veranstalter gegen Vorausbezahlung der Steuer die ent sprechende Zahl Quittungsabschnitte von dem hiesigen Stadtrate nusgehändigt werden. Doch ist der Stadtrat berechtigt, auch in solchen Fällen den Tanzwirt mit dem Verkauf der Stcuerkarten zu beauftragen. Mo gsnaussts Sosioktnng «ßss» VonsvUEöFtSn riei- stoubnonrlnung liogt v«sgsn eloi* Lti'atdsstiminungon in 8 8 rlsi-seikon inv sigsnston SivLsnssss unri Us^sins- voi'stanrßs. Schandau, den 30. Mai 1919. Der Stndtrat. * Die ehemalige Kaiserin und der Kronprinz haben in Amersfort in Holland eine Zusammenkunft gehabt. * Ein monarchistischer Putschversuch in Lissabon ist völlig fehlgeschlagen. * Der Emir von Afghanistan erklärt in einem Brief an dre russische Sowjetregterung, daß er ein Anhänger des Bolsche wismus sei.
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