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Elbeblatt und Anzeiger : 11.06.1874
- Erscheinungsdatum
- 1874-06-11
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666406244-187406119
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666406244-18740611
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666406244-18740611
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungElbeblatt und Anzeiger
- Jahr1874
- Monat1874-06
- Tag1874-06-11
- Monat1874-06
- Jahr1874
- Titel
- Elbeblatt und Anzeiger : 11.06.1874
- Autor
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Mr H »8 Donnerstag, dm 11. Juni ahr, i« 8 80 Kr. (Prägung fett 1840) zu. 1837, sg. Rheingoldduc.) zu Dec. ^«4- Dec. lr. isNgr. —Es- »4V. v. «rück. 5 10 5 5 5 1 2 3 4 5 k 7 Ü. »»> tzr- — W. M. dieWtssm« rftaud. i- «MM UUd Lau sende Nr. 4. Brutto- Gewicht. kruimmt der re-den" eine Bon 4 Uhr in mit Son- l statt, und der de- »e- : einzufinden, sten vertrau» eVeeein». l Damen er» , wenn auch r ihre Frau« sein Bekanntmachung, betreffend die Außercourssetzung der Landesgoldmünzen und der landesgesetzlich dm inländischen Münzen gleichge stellten ausländischen Goldmünzen. Bom 6. December 1873» M s /,8 Uhr, i» / s. Die Lieferung hat an Fein gold ergeben: 3. Stück- Münz sorten k. Der dafür zu ver gütende Retallwerth betrügt <yr» Pfund 4KS Lhlr. '/i sächsische «ngust- und «n- tond'or '/> dergleichen dergleichen chursürftlich und königlich säch sische Ducaten .... Sophienducaten '/> iächsiiche Goldkronen . . dergleichen 45 - - 35 - badische 500 )kreuzkrfwSe zu . ". . 8 » 20 - 8 4. Für alle in 8 3 nicht ausgrführten Goldmünzen deutscher Bun desstaaten wird lediglich der Werth ihre» Gehalt- an seinem Golde mit 1395 Mark oder 465 Thal« sür da» Pfund Feingold vergütet. — Zu diesem Behuf ist der «Lasse bet Einlieferung der Goldmünzen, deren Einlösung becwfichtigt wird, rin Berzeichntß derselben, in welchem die einzelnen Münz sorten nach Stückzahl, Gattung (Bild) und Jahreszahl summarisch aufzu führen find, in zwei Exemplaren einzureichen, deren eine» nach erfolgter Prüfung mit Empfangsbescheinigung zurückgegeben wird und gegen dessen Vorzeigung und Rückgabe seiner Zeit, falls stch sonstige Anstände nicht ergeben haben, di« Zahlung des von der Münzverwaltung festgesetzten MetallwrrtheS erfolgt. Der Zeitpunkt, von welchem ab die EinlösungSbe- träge erhoben werden können, wird von den LandeSbehörden bekannt gemacht werden. Auf Denkmünzen, Schaumünzen und ähnliche nicht aus schließlich zum Umlauf bestimmte Münzstücke finden obige Bestimmungen reine Anwendung. tz 5. Di« Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (tz 2) findet auf durchlöcherte und ander», al» durch den gewöhnlichen Umlauf im Ge wicht verringerte, ingletchen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. In Betreff der Grenze der Gewichtsminderung, innerhalb deren die durch den Umlauf im Gewicht verringerten Goldmünzen der in tz 3 aufgeführten Prägungen al» vollwichtig angenommen werden, verbleibt es bei den hierüber attroffmen lande-gesetzlichen Bestimmungen. In Ermangelung derartiger Bestimmungen sollen Goldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr al» fünf Tausendtheile hinter dem Rormalgrwicht zurückbleibt, als vollwichtig gellen. Ergiebt sich bei der GrwichtSprüfung eine größere Differenz, so wird der Metallwerth der Goldmünze nach Maßgabe der Bestimmung im ersten Absätze de» tz 4 vergütet. Berlin, dm 6. December 1873. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Zur Ausführung der vorstehenden, in dm» Reich»gesetzblatte vom Jahre 1878 Sette 375 publlciüm Bekanntmachung wird hiermit Folgende» bestimmt: 1) Di« Einlösung der mit dem 1. Ehrril diese» Jahre» außer Sour» tretenden churfürstlich und königlich sächstschm LandeSgoldmünzm, al» dop pelte, einfache und halbe August» und Antond'or, churfürstlich und könig» llch sächsisch« Ducaten, Sophtmducatm und Kronen und halb« Kronen königlich sächstschm Geprägt ist während der Monate April, Mai und Ium diese» Jahre» durch sttgmde königlichen Saffmstellm, als 2. Bezeichnung der einzelnen Münzforten nach Gattung (Bud) und Jahreszahl. 10 3 2 1 15 7 42 die Finanzhauptcaffe zu Dresden, die Lotterte-DarlehnScaffe zu Leipzig und da» Hauptsteueramt zu Ehemnitz zu bewirken. 2) Alle vorgrdachtm churfürstlich und königlich sächstschm Goldmünzen werden nach dem Werthe ihre» Gehalte» an seinem Solde eingelöst; da» Pfund Feingold wird mit 1395 Mark oder 465 Thaler vergütet. Die »u-zahlung der Vergütung für die abgeltefertm Stücke erfolgt, nachdem der Metallwerth Seiten der Münzverwaltung festgestellt wordm ist, durch diejenige der obengenannten EinlösungScaffen, zu welcher die Stücke ein geliefert find. Der Zeitpunkt, von welche» an die Beträge diese» Metall» werthes erhoben werden könnm, wird demnächst von dm betreffenden An- lösung-caffen durch da» Dresdner Journal und die Leipziger Zeitung, sowie durch ein Localblatt bekannt gemacht werden. 3) Da» nach tz 4 der obigm Bekanntmachung de» Herrn Reichs kanzlers der EinlösungScaffen bei Einlieferung der Goldmünzen in zwei Exemplaren einzureichmde Verzeichniß derselben ist nach folgendem Schema anzufertigen: Derzeichniß der bei zu ... von .... zu .... am . 1874 eingelteferten LandeSgoldmünzm, für welche der von der Münzverwaltung festzusetzende Metallwerth vergütet wird. Summa geschrieben: Zwei und Vierzig Stück Goldmünzen. (Ort), den . . ten 1874. (Name und Stand des liinzahlrr« der Goldmünzen.) Von dem «Anlieferer der Goldmünzen werden nur die Colonnm 1, 2 und 3 diese» Verzeichnisse» nach dm darin angegebenen Beispielen aus» gefüllt, währmd die Lolonnen 4, 5 und 6 in dem zweiten, von der An- lösungScaffe der Münzverwaltung einzusendenden Exemplare von der Letz term ausgefüllt werden. Bet demnächstiger Zahlung de- für die eingeliefertm Münzen festge setzten MetallwrrtheS wird der Betrag desselben von dm» Empfänger in dem von ihm zurück,ugebmdm, mit Empfangsbescheinigung der Einlösung-» raffe versehenen Exemplare des Verzeichnisses, nach vorheriger Ausfüllung der Colonnm 4, 5 und 6 desselben Seiten der EinlösungScaffe, quittirt. 4) Formulare zu dem unter 3 vorgeschriebmen Verzeichnisse werden auf Verlangen von dm EinlösungScaffen unentgeltlich verabfolgt. 5) Der Anlieferer hat für jede der in de« Verzeichnisse aufgeführtm Münzforten besondere Packet« (Beutel, Dütm rc) zu bilden und auf dm- selbrn zu bemerken: Die laufende Nummer da» Verzeichnisse», die Münz sorte und deren Stückzahl; auch find sämmtliche einzelne Packete, welche Behuf« Prüfung ihres Inhalte» Seiten der EinlösungScaffe leicht zu öffnen sein müssen, also nicht versiegelt werden dürfen, in einem Sefammtpacket, bei größeren Quantitäten in zugebundmem Beutel mit einer «iquette eia- zuliefern, auf welcher der Name de» Anzahl«», der Einzahlung-tag, die Gesammt-Stückzahl der darin befindlichen Goldmünzen und die betreffend« EinlösungScaffe angegeben ist. Dresden, ^m 24. März 1874. Finanz-Ministerium. von shuiase». ' Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 de» MünzgesrtzeS vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gefetz-Blatt S. 238) hat der BundeSrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen: tz 1. Vom 1. April 1874 an gelten sämmtliche bi» zum Inkrafttreten de» Gesetze», betreffend die Ausprägung von ReichSgoldmünzen, vom 4. December 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 404) geprägten Goldmünzen der deutschen Bundesstaaten nicht fern« al» gesetzliche- Zahlungsmittel. E» ist daher vom 1. April 1874 ab außer dm mit der Einlösung beauftragten Lassen Niemand verpflichtet, diese Goldmünzen in Zahlung zu nehmen. Von demselben Zeitpunkte ab vertieren die landeSgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten au»ländischm Goldmünzm die Eigenschaft al» gesetzliches Zahlungsmittel. Ane Anlösung derselben findet nicht statt. tz2. Die im Umlaufe befindlichen LandeSgoldmünzm werden in den Ronatm April, Mat und Juni 1874 von den durch die Lande- - Central behörden zu bezeichnenden Lassen derjentgm Bundesstaaten, welche die Goldmünzm geprägt haben, beziehungsweise in deren Gebiet dieselben gesetzliche» Zahlungsmittel find, nach dem in dm tztz 3 und 4 festgesetzten Werthverhältniffe für Rechnung de» deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, al» auch gegen Reichs-Goldmünzen, beziehungsweise LandeS- Silbermünzen umgrwechsrtt. Rach dem 30. Juni 1874 werden LandeS- Goldmünzm auch von diesen Lassen weder in Zahlung noch zur Umwechse lung angenommen. tz 3. Die Einlösung der nachstehend verzeichneten Goldmünzen erfolgt zu dem dabet vermerkten festen Werthverhältniffe: vreußijche FriedrichLd'or zu 5 Thlr. 20 Sgr. kurhesfisch« Pistolen m . württb., bad., Großh. Hess. Zehn- u.Fünf-Guldenst. zu bH . . . württembergifi bad. Ducaten ( »74. ro M - G. . . . ». UV, . . . 5. » . . . S'/. . 6. -1 1. » 10» nah urch ige durch lieb» se» und durch m Dank da» ie au» tiefste* ßltch bleibende lirchschullehr« esänge unfern 4. M Uscher. »tse ElbeblM und Aiyetzer Amtsblatt für die König!. Gerichtsämter sowie die Stadträthe z« Mesa und Strehla. Redaktion, Druck «ad Verlag »o» «tz. Ponsoug i» Riesa.
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