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Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 19.09.1879
- Erscheinungsdatum
- 1879-09-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1878454692-187909195
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1878454692-18790919
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1878454692-18790919
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFreiberger Anzeiger und Tageblatt
- Jahr1879
- Monat1879-09
- Tag1879-09-19
- Monat1879-09
- Jahr1879
- Titel
- Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 19.09.1879
- Autor
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und Tageblatt. 'M Erscheint jeden Wochentag Abends 6 Uhr für dm --vS I anoern Tag. Preis vierteljährlich 2 Mark 25 Pf., RO. zweimonatlich 1 M. 50 Pf. u. einmonatl. 75 Pf. Amtsblatt für die königlichen and städtischen Behörden zv Freiberg und Brand. Berantwortticher Redakteur Iuliu- Braun in Freiberg. 31. Jahrgang. - Freitag, den 19. September. Inserate werden bis Vormittags 11 Uhr angenom- ! . men und beträgt der Preis sür die gespaltene Zeile ü I oder derm Raum 15 Psmnige. > v Einladung zum Abonnement. Der „Freiberger Anzeiger", Amtsblatt der königlichen und städtischen Behörden von Freiberg und Brand, beginnt mit dem 1. Oktober ein neues Abonnement. Durch seinen vielseitigen Inhalt als: Leitartikel, politische Tagesschau, ausführliche Parlaments- und Landtagsberichte, Schilderung der Ereignisse des In- und Auslandes, Schwurgerichts- und sonstig- Gerichtsverhandlungen beim Landgericht Freiberg, lokale und sächsische Nachrichten, genaue Berichte über.Verhandlungen des Bezirksausschusses, der Stadtverordueteu u. s. w., Original-Korrespondenzen aus den wichtigeren Ortschaften des Landgerichtsbezirls, Depeschen, standesamtliche vekanutmachungen aus Freiberg und Umgegend, Mlttheilungen über Literatur, Industrie, Volls- und Landwirthschast, reichhaltiges Feuilleton rc rc. wird derselbe auch im neuen Quartal allen Bedürfnissen in Stadt und Land voll und ganz Rechnung tragen. Durch seine Haltung und Leitung, die frei von jeder politische« Parieis Schablone ist, erwarb sich der „Freiberger Anzeiger" innerhalb seines 31jährigen Bestehens eine hohe Abonnentenzahl, welche noch von Tag zu Tag steigt und auch dazu dient, allen Inseraten die weiteste und zweckentsprechendste Verbreitung zu verschaffen. Um auch der Unterhaltung nach jeder Richtung hin gerecht zu werden, erhalten alle Abonnenten des „Freiberger Anzeiger" regelmäßig und gratis die von den Ver« legern herausgegebene Sonntags-Aeitage, kwelche Romane und Novellen unserer beliebtesten Schriftsteller, Bedichte, Räthsel rc. und eine „Obst- und Gartenbau-Zeitung" bringt. Im neuen Quartal beginnt das Feuilleton mit einer höchst spannend geschriebenen Erzählung des beliebten humoristischen Schriftstellers Otto Girndt: Koman bukt, die gewiß allseitig sehr befriedigen wird. Der vierteljährliche Abonnementspreis beträgt 2 Mk. 25 Pf. Inserate pro Spaltzeile 15 Pf; bei mehrmaliger Wieder holung entsprechender Rabatt. Bestellungen nehmen alle Postanstalten, die Expedition, sowie nachbenannte Ausgabestellen entgegen: Meitznergasse; UdinLint»»», Annabergerstratze; « Ecke der äntzeren Bahnhofstratze; »ram» Herrin»!»», Erbischestratze; ir LLrtieitvi»eier, Obermarkt; Hieo««»» StüZLner, Weingaffe und kleine Borngaffe; ^r. N Nenner, Nengaffe, sämmtltch in Freiberg. Auswärts: «rnst »eii»rA Lun-, Kaufmann in Erbisdorf sür Brand, Erbisdorf, Linda, St. Michaelis, Ober- und Nteder-Langena« und Oberschöna. Vv»t8«l»vr, Gemeindevorstaud in Halsbrücke für Halsbrücke, Conradsdorf, Krummenhennersdorf, Sand nnd Tuttendorf. Ar»»-«« »»upt, Lagerhalter im Konsumverein zu Grotzschirma für Grotzschtrma und Rotheufnrth. «<iu»r<L 8<;iivinvrt, Schnittwaareuhändler i« Laughennersdorf für Langhennersdorf nnd Selfersdorf. Die geehrten auswärtiqen Abonnenten wollen ihre Bestellungen nngcsäumt bewirken, indem bei verspäteter Bestellung die Nachlieferung der erschienenen Exemplare ohne Mehrkosten nicht garantirt werden kann. Hochachtungsvoll «L ALAueklsvlL, Verleger des „Freiberger Anzeiger". Vie neuen ÄustiWsetze. Xl,VI. Beschlagnahme - Durchsuchung — Verhaftung — Vorläufige Festnahme — Vernehmung. Eine künftige Vernehmung im Vorverfahren nach dem Muster der Strafprozeßordnung wird höchst einfach darin bestehen können, daß der Richter fragt, und der Be schuldigte hört und schweigt. Der Zweck der ganzen Vernehmung ist ausschließlich auf die Vertheidigung gerichtet. Der Beschuldigte kann sich bestens allen gegen ihn vorliegenden Verdacht, alle etwaigen Beweismittel vom Richter erzählen und Vorhalten lassen, so daß er ebensogut über den Sachstand informirt ist, wie der Richter; er nimmt sich das bestens aä notam und bereitet „seinen loyalen Vertheidigungsbeweis" vor. Die fatalen Wider sprüche und Unwahrheiten, die sich sonst bei Vernehmungen so gern einstellen, sind durch den 8 136 aus der Welt geschafft, denn vor dem Hauptverfahren braucht der An geschuldigte kein Wort sich abfragen zu lassen. Es wird daher von Anbeginn an für jeden Strafrichter aus kriminalpolitischen Gründen eine nicht dringend genug zu empfehlende Maßregel sein, bei allen Vernehmungen nn künftigen Vorverfahren dem Beschuldigten, der von dem sanktionirtcn Schweigsystem Gebrauch machen will, kein Wort mehr mitzutheilen, außer die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung selbst. Uebrigens war noch ein Zusatzantrag gestellt, wonach der Richter dem Beschuldigten vor der Vernehmung aus drücklich eröffnen solle, daß seine etwaigen Aussagen in der Hauptverhandlung als Beweismittel gegen ihn be nutzt werden würden! Man fand aber doch bei der Prüfung dieses Antrages, daß derselbe recht eigentlich nichts Anderes sei, als eine offizielle Aufforderung an den Beschuldigten, doch ja nicht die Wahrheit zu sagen. In England besteht diese Verpflichtung, den Be schuldigten in der angegebenen Weise auf die Benutzung seiner Aussagen im Hauptverfahren vorher aufmerksam zu machen, wirklich. Andererseits ist aber auch in die deutsche Prozeßordnung nicht die entgegengesetzte Bestimmung aus drücklich ausgenommen worden, daß der Richter (denn nur um richterliche Vernehmung dreht sich der ganze Abschnitt) den Beschuldigten darauf aufmerksam machen müsse, daß er zu Ertheilung von Antworten nicht ver pflichtet sei; es wird sogar erlaubt sein, daß der Richter im Falle des Schweigens den Beschuldigten darauf verweist, dieses Schweigen könne ihm Nacht heil bringen. Die Verfechter des strengen accusatorischcn Prinzipes wollen freilich einen solchen Vorhalt des Rich ters für unerlaubt erklärt wissen. Das Präjudiz, daß bei Verweigerung der Antworten allemal die nicht beant worteten Fragen als zum Nachtheil des Angeklagten be wiesen angenommen wurden, verschwindet aus dem Straf prozeß. Es war das eine sehr heilsame Maßregel und meist ein ganz unfehlbarer Trotzbrecher; ich besinne mich aus der Praxis auf wahrhaft komische Szenen der Zungcn- lösung. Allein das accusatorische Verfahren in seiner ge läuterten und gebesserten Gestalt wollte keine solche Unbe quemlichkeit für den Schuldigen. Es unterscheiden sich die Vernehmungen, welche die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren etwa vornimmt, sehr erheblich von der richterlichen Vernehmung, namentlich darin, daß die Staats anwaltschaft niemals Jemanden unter Androhung der Vorführung laden darf und daß eine richterliche Androhung der Vorführung nur angewendct werden darf bei schriftlicher Ladung zu förmlichem Verhör; sowie daß der Staatsan walt auch nie eine sofortige Vorführung verfügen darf, weil dies blos geschehen darf beim Vorliegen von Grün den zu Erlaß eines Haftbefehles, wozu unbedingt richter liche Kognition gehört. Wenn nun auch in Zukunft zu erwarten ist, daß die Vernehmungen im Vorverfahren ebenso, wie bisher, ein wichtiges Glied in der Kette der objektiven Wahrheitser mittelungen bilden werden, und daß das Schweigen der Angeschuldigten in ihrem eigenen, wohlverstan denen Interesse nicht die Regel werden wird, so ist doch streng daran festzuhalten, daß Alles, was in Zukunft ein Beschuldigter dem Richter bei, Vernehmung im Vor verfahren mitzutheilen für gut findet, als ein sreiwilli ges Geschenk betrachtet werden muß. Das Vorbereitungsverfahren und die Stellung der Staatsanwaltschaft. Auf dem Gebiete des Strafprozesses, welches durch die Uebcrschrift angedeutct wird, häufen sich die schwierigsten und zugleich auch die wichtigsten Probleme zusammen, mit denen Wissenschaft und Gesetzgebung überhaupt in Be rührung kommen müssen. Was durch die deutsche Straf prozeßordnung zur Zeit festgcstellt und zur Gesetzeskraft erhoben worden ist, darf daher keineswegs als das ab ¬ schließende Resultat einer befriedigenden Lösung bisher vorhandener Gegensätze angesehen werden; vielmehr wird man getrost behaupten dürfen, daß keine Gesetzgebung je imStandcsein wird, in dieser, ihrer ganzen Beschaffenheit nach bedeutsamsten Materie des Strafprozesses ein Verfahren zu konstruircn, das dem Ideale der Untersuchungsführung nahe kommt. Die Unzulänglichkeit menschlicher Mittel wird sich der Durchführung jeder, auch der sorgfältigst be gründeten Theorie hindernd in den Weg stellen. Die Theilung und Abgrenzung der einzelnen Stadien der Untersuchung, sowie die Theilung und Abgrenzung der Funktionen der einzelnen Organe in der Untersuchung bilden das Gebiet, auf welchem es stets Meinungen, und schwerlich jemals absolute Grundsätze geben wird Keiner der Fachgenossen, welcher diesen kleinen genre- bildlichen Besprechungen (welche für juristische Leser nur als gelegentlicher Anreiz wirken wollen) seine Aufmerksam keit schenkt, wird mir die Vermessenheit zutraucn, daß ich hier etwa in Erörterungen eintretcn wolle, die, auf eine gründliche Kcnntniß auch nur der allerhcrvorragendsten Erzeugnisse der Literatur gestützt, eine zusammenfassende Besprechung des Themas zum Gegenstände haben könnten. Mit nichten! Das Folgende enthält, wie das meiste Vor angegangene, eine aphoristische Plauderei, im Fluge neben der Arbeit der täglichen Praxis geschrieben, und kann deshalb weder auf systematischen Zusammenhang noch auf vergleichenden, kritisch-wissenschaftlichen Werth Anspruch erheben. Vorbereitungsverfahren, Voruntersuchung, Thätigkeit der Staatsanwaltschaft, Vorbereitung und Erhebung der öffentlichen Klage, Gcrichtspolizei, hängen alle in unlös barer Verkettung aneinander. Sie bilden das wesentlichste Stück des 2. Buches der Strafprozeßordnung, das eigent liche Herrschaftsgebiet der Staatsanwaltschaft, ein Herr schaftsgebiet freilich, das man, wie sckon aus so vielen Andeutungen im Laufe der Aufsätze klar geworden sein wird, im Einzelnen mit wenig liebenswürdiger Besorglichkeit durch Schranken und Hindernisse aller Art, für eine souveräne Machtentfaltung nicht eben einladend prä- parirt hat. Die von der Gesetzgebung der Staatsanwaltschaft zu- gctheilte Stellung hat in Wahrheit auf die gesammte Gestaltung oder Umgestaltung des Vorbereitungsverfahrens den bestimmten Einfluß üben müssen, und ich glaube nicht, daß man sagen darf, das künftige Verfahren in Deutsch-
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