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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 13.02.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892-02-13
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-189202135
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-18920213
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-18920213
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1892
- Monat1892-02
- Tag1892-02-13
- Monat1892-02
- Jahr1892
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 13.02.1892
- Autor
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Wochen- und Nachrichtsblatt zugleich GksWts-AMiM für Kohndorf, Wiik, Amsdorf, Wsdorf, Ä. Czidien, Heiorilhsort, Morien«««. Wise«. Amtsblatt für den Stadtrat zu Lichtenstein. — —— 42. Jahrgang. ——— -- Nr. 36» Sonnabend, den 13. Februar L892. Dieses Blatt erscheint täglich (außer Sonn- und Festtags) abends für den folgenden Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 28 Pf. — Einzelne Nummer 10 Pfennige. Bestellungen nehmen außer der Expedition in Lichtenstein, Markt 179, alle Kaiser!. Postanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden die viergespaltene Korpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. Arrktio U. Freitag, den19. n. Sonnabend, den 20. Februar 1802, von vormittags flsS Uhr au, sollen im Auktiouslokale des König!- Amtsgerichts zu Lichtenstein die zur Konkursmasse des Handelsmanns Sonntag in Staugendorf ge hörigen Warenvorräte, als wollene Kleiderstoffe, Schürzen, Lama's, Flanelle, Bettzeuge, Kattune, wollene, baumwollene und seidene Tücher, Leibsackeu, Hosen, Kopfhülleu, Leinwand und Strickgarne re. gegen sofortige Barzahlung versteigert werden. Lichtenstein, am 2. Februar 1892. Rechtsanwalt Fröhlich, — Konkursverwalter. VelMAtmachuNg, die Weihe der Kirche zu Hahndorf betr. Die Weihe der neuen Luther-Kirche zu Hohndorf, welche, so Gott will, nächsten Sonntag, den 14. Februar, stattfinden soll, wird sich nach der folgen den Ordnung vollziehen: Sonnabend, den 13. Februar 1892. Nachmittags 5 — 6 Uhr Einläuten des Festes mit allen Glocken. Sonntag den 14. Februar 1892. 1. Früh 7 und 8 Uhr Geläut mit allen Glocken. 2. Vormittags fls9 Uhr Sammeln zum Festzuge an der Pfarrwohnung (alte Schule). Um 9 Uhr Abgang des Zuges unter dem Geläute aller Glocken. 3. Vor dem Hauptportal: a) Allgemeiner Gesang: (Gesangbuchlied Nr. 14,1.) d) Schlüsselübergabe. 4. Oeffnen der Kirche und Einzug unter Begleitung des Posaunenchors. 5. Weihe-Fest-Gottesdienst. 6. Taufgottesdienst. 7. Ausläuten des Gottesdienstes mit allen Glocken. 8. Festmahl im Forbrig'schen Gasthof. 9. Um 5, i/ü6 und 6 Ühr Geläut mit allen Glocken. 10. Um 6 Uhr: Geistliche Musikaufführung in der erleuchteten Kirche. (Eintritt nur gegen Vorzeigung de« besonderen Programms, 2Z» Pfg.) Die Lieder für die Gottesdienste werden am Festtage selbst verteilt. Die liebe Gemeinde Hohndorf wird zur Teilnahme an dieser Feier herzlich eingeladen. Ps. 122, 1 u. 2: Ich freue mich deß, das mir geredet ist, daß wir werden ins Haus des Herrn gehen, und daß unsere Füße werden stehen in Deinen Thoren, Jerusalem. Ps. 118, 25: O Herr, hilf, o Herr, laß wohl gelingen. Hohndorf, am 8. Februar 1892. Der Kircheuvorstand. P. Riedel, Pf. äo8. MtlMNtMKchlMg. Die Gemeindemitglieder Hohvdorfs, welche den Wunsch haben, der, nächsten Sonntag vormittags stattfindenden Weihe der neuerbauten Lutherkirche beizuwohnen, werden gebeten, sich am Festzuge zu beteiligen, da in erster Linie nur die am Festzuge beteiligten Personen Zutritt haben. Nach erfolgter Füllung der Kirche müßte dann selbst Hohndorfern der Zutritt versagt werden. Weiter wird bekannt gegeben, daß zu der abends stattfindenden geistliche« Musikawfführung in der Kirche für die Höhndorfer Gemeinde-Mitglieder Programm-Verkaufs-Stellen errichtet sind, und zwar: 1. beim Gemeinde-Vorstand Herrn Reinhold, 2. „ Buchbinder „ Jlliug, 3. „ Schnittwarenhändler „ Dittrich, 4. „ Obersteiger „ Strauß. Der Vorverkauf der Programms, nur für Höhndorfer, findet bis Sonnabend abend, für Auswärtige nur Sonntag abend, am Kirchen-Portale statt. Entree nicht unter 2S Pfg. Der Ertrag fließt der Chorkasse zu. Kinder haben keinen Zutritt. Beginn der geistlichen Aufführung punkt 6 Uhr. Hohndorf, den 10. Februar 1892. Der Kirchenvorstand. — P. Riedel, Pfr. cko8. GekM«tmachUNg. Im Forbrig'schen Saale zu Hohndorf findet nächsten Sonntag, dem Tage der Einweihung der neuen Kirche abends nach dem Kirchen-Concert für die Fest genossen noch Ball statt, wozu hiermit einladet Der Gemeiudevorstand daselbst. Deutscher Reichstag. Sitzung vom 11. Februar. Das Haus ist noch schwächer besetzt als sonst. Auf der Tagesordnung: Anträge aus dem Hause. Abg. Nintelen (Zentr.) begründet den von ihm eingebrachten Gesetzentwurf, betreffend die Ab änderung und Ergänzung der Vorschriften der Straf prozeßordnung über die Wiederaufnahme des Ver fahrens, sowie die Entschädigung für unschuldig Ver urteilte. Er bedaure, daß die verbündeten Regierungen auf den früheren bezüglichen Beschluß des Hauses nicht eingegangen seien. Jetzt seien uns andere Länder zuvorgekommen. Als jener Beschluß gefaßt worden, sei das Haus viel besser besetzt gewesen als heute. (Heiterkeit). Er nehme an, daß Diejenigen, die fehlen, die Annahme seines Antrages für selbstverständlich hielten. Als Vorbedingung für die Entschädigung unschuldig Verurteilter sei eine Aenderung des Wiederaufnahmeverfahrens nötig, um Freisprechungen im Falle des non iiguot im Wiederaufnahmever fahren möglichst zu verhindern. Der gleichzeitig mit den Seinigen zur Beratung stehende Antrag Träger, welcher die Entschädigung auch gewährt wissen wolle, wenn die Freisprechung im Wiederaufnahmeverfahren lediglich aus Mangel an Beweisen erfolgen mußte, habe, wie er vernommen, keine Aussicht, von den ver bündeten Regierungen angenommen zu werden, wes halb er bitte, seinem Antrag beizutreten. Abg. Träger (freis.) begründet den von ihm eingebrachten Gesetzentwurf, betreffend die Entschädig ung für unschuldig erlittene Strafen. Man könne sagen, cs sei des Reichstages nicht würdig, gesetz geberische Monologe zu halten, aber cs gäbe Materien von solcher Wichtigkeit, daß man in der Förderung ihrer Regelung nicht erlahmen dürfte. Die Sache sei gründlich erörtert worden. Er weise nur auf den von Schwarze seiner Zeit darüber erstatteten Kom- missionsbericht hin. Indem man die Frage der Ent schädigung für unschuldig erlittene Strafen der Ent scheidung der Einzelstaaten überlasse, durchlöchere man die unter so großen Opfern herbeigeführte Rechtseinheit. Man verurteile auf Grund des R.- St.-G.-B., wenn aber der unschuldig Verurteilte mit seinem Freibrief vom Zuchthaus komme, verweise man ihn an die Gnade der Partikularregierungen. Die Zahl der Fälle der unschuldig Verurteilten fei gar nicht gering und die Erregung, die sie in der Be völkerung hcrvorgerufen, sei groß. Wir geben so viel Geld zur Beunruhigung aus. Wir sollten uns nicht vor einer Ausgabe scheuen, die zur Beruhigung diene, auch wenn es sich um Fälle des non iiguot handle. Abg. Rtntelen habe seinem Anträge selbst einen Dämpfer aufgesetzt. Die Entschädigung müsse bei jeder Freisprechung im Wiederaufnahmeverfahren ge währt werden, wenn nicht ein ganz neues Prinzip in unsere Rechtspflege kommen solle, wenn man nicht verschiedene Klassen der Freisprechung schaffen wolle. Staatssekretär des Reichsjustizamtes Dr. v. Bosse ist nicht in der Lage, eine Aenderung der Anschauungen der verbündeten Regierungen in dieser Frage in Aussicht zu stellen, doch würde die Sache weiterhin Gegenstand der Erwägungen sein. Ueber die Billigkeit "der Entschädigung für unschuldig erlittene Strafen best-he keinerlei Meinungsverschiedenheit. Die Schwierigkeit bestehe in der Feststellung, ob wirklich jemand unschuldig verurteilt worden sei, oder ob die Freisprechung im Wiederaufnahmeverfahren nur aus Mangel an Beweismomenten erfolgt. Eine andere Schwierigkeit biete die Regelung des Verfahrens. Ein dringendes Bedürfnis bestehe zur Zeit nicht, da bei allen verbündeten Regierungen Fonds bestünden, aus denen unschuldig Verurteilte nach Rücksichten der Billigkeit entschädigt würden. Beschwerden un schuldig Verurteilter darüber, daß ihnen keine Ent schädigung zu Teil geworden, seien nicht laut ge. worden. Unter solchen Umständen gebe er anheim, die Frage bis zur Revision der Strafprozeßordnung zu vertagen. Abg. v. Strombeck (Zentr.) empfiehlt den Antrag Rintelen und hält es nicht für angezeigt, da mit bis zur allgemeinen Revision der Strafprozeßord nung zu warten. Abg. Schneider-Hamm (nat.Aib.) hofft, daß die Beharrlichkeit des Reichstages doch noch zu einer Lösung dieser Frage führen werde. Damit aber, daß die Entschädigung unter allen Umständen bei Freisprechung im Wiederaufnahmeverfahren erfolgen solle, könne er nicht einverstanden sein. Ebenso müsse er sich gegen eine Besprechung des Wiederaufnahme verfahrens erklären, solange die Wiedereinführung der Berufung noch nicht erfolgt sei. Er empfehle deshalb den Antrag Träger mit einer Modifikation, hinsichtlich der non ligust-Fälle, die er noch beantragen werde. Abg. Frohme (Soz.): Bei der Entschädig ungsfrage sei man ungemein vorsichtig, damit nicht etwa ein im non liguot-Falle Freigesprochener die Entschädigung erhalte. Man führe hier das Rechtsbewußtsein des Volkes vor. Wenn es aber nach dem Rechtsbewußtsein des Volkes ginge, so würde Herr Barre schon längst verurteilt sein. Seine Partei könne sich nicht mit der Forderung der Ent schädigung unschuldig Verurteilter begnügen, sondern sie müsse auch die persönliche Haftbarkeit der Richter verlangen. Häufig laufe nicht blos Fahrlässigkeit, sondern sogar Bösartigkeit mitunter, und er selbst habe an sich erfahren müssen, wie man es darauf anlege, die Leute etwas zu zwiebeln. Man könne in Deutschland kein freies Wort mehr schreiben oder sprechen, ohne die Gefahr, unschuldig in Haft zu kommen und verurteilt zu werden. Abg. v. Bar (freis.) betont die Notwendigkeit der Reform der Strafprozeßordnung, fürchtet aber, daß das Reichsjustizamt jetzt zu sehr mit dem bürger lichen Gesetzbuche, das eigentlich weniger Eile habe, beschäftigt sei, um eine Revision der Strafprozeß ordnung zu beschleunigen. Er empfiehlt den Antrag Träger.
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