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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 30.01.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892-01-30
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-189201301
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18920130
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18920130
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- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1892
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Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft zu Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrath zu Zschopau. «0. Jahrgang. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorher auSgeaeben und versendet ViertelsahrSvretS 1 Mark ausschließlich Boten- und Postgebühren. Sonnabend den 30. Januar. Inserate werden mit 10 Pf. für die gespaltene Korpuszeile berechnet und bis mittags 12 Uhr des dem Tage des Erscheinens vorher gehenden Lager angenommen. Bekanntmachung. Nachdem die Unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschast unter Zustimmung des Bezirksausschusses nachstehenden Nachtrag zum Tanzregulativ sür den hiesigen Bezirk aufgestellt hat, wird derselbe hierdurch zur Nachachtung mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß es bezüglich der in die Tabelle der Amtshauptmannschast zur Zeit bereits eingetragenen Vereine einer nochmaligen Einreichung der Statuten und Mitglieder-Verzeichnisse gegenwärtig nicht bedarf und daß die tanzberechtigten Wirthe auch bezüglich dieses Nachtrags der Bestimmung in Z 20 des Tanzregulatives nachzugehen haben. Königliche Amtshauptmannschast Flöha, am 21. Januar 1892. von Gehe. Lw. Nachtrag l zum Tanz-Regulativ für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschast Flöha mit Ausnahme der Städte mit revidirter Städteordnnng. Die ZZ 17 und 19 des Tanz-Regulativs werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 8 17. Bezüglich sämmtlicher im Geltungsbereiche dieses Regulatives ihren Sitz habenden Personenvereine, welche ohne Rücksicht auf ihren sonstigen Zweck in öffentlichen Lokalen Tanzvergnügungen abhalte», gilt Nachstehendes: и. Vereine dürfen als solche nur dann Tanzvergnügungen abhalten, wenn sie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die bei der Amts hauptmannschaft geführte Tabelle eingetragen sind und von der Amtshauptmannschast oder der von ihr hierzu etwa bevollmächtigten Ortspolizeibehörde in jedem einzelnen Falle besondere Genehmigung erhalten haben. d. Zum Zwecke des Eintrags haben die Vereine ihre Statuten, sowie vollständige Mitgliederverzeichnisse bei der Amtshauptmannschast einzureichen, derselben auch jede Aenderung der Statuten ungesäumt anzuzeigen. Die Einreichung, beziehentlich Anzeige erfolgt durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde, welche ihr Gutachten beizufügen hat. o. Die Amtshauptmannschast trägt, wenn keine Bedenken obwalten, den angemeldeten Verein in die Tabelle ein, stellt demselben hierüber eine Bescheinigung aus und setzt hiervon die Ortspolizeibehörde in Kenntniß. <i. Die Genehmigung zu Tanzvergnügungen der in die Tabelle eingetragenen Vereine ist in jedem einzelnen Falle von dem Verein bei der Amtshauptmannschast oder der etwa mit besonderem Aufträge versehenen Ortspolizeibehörde unter Angabe der in Aussicht genommenen Dauer des Vergnügens und zwar dergestalt rinzuholen, daß die betreffenden Gesuche bei der Ortspolizeibehörde* einzureichen und von dieser, soweit sie nach Vorstehendem nicht selbst hierüber Entschließung fassen kann, mit ihrem Gutachten versehen ungesäumt an die Amtshauptmannschast weiterzugeben sind. Die Genehmigung soll in der Regel nur dann versagt werden, wenn die Häufigkeit der Tanzvergnügungen im Orte oder im Vereine selbst, bez. die sittliche Haltung der Vereinsmitglieder bei dergleichen Lustbarkeiten zu Bedenken Anlaß geben. Gesuche, welche später als 72 Stunden vor Beginn des Tanzvergnügens bei der Amtshauptmannschast eingehen, können in der Regel nicht berücksichtigt werden. Für Ausstellung des die Genehmigung beurkundenden Erlaubnißscheines ist eine Gebühr von — Mk. 50 Ps. zu entrichten. Die Entschließung über das Gesuch geht durch die Ortspolizeibehörde an den Verein, welcher den betreffenden Tanzwirth von der Erlaubnißertheilung in Kenntniß zu setzen hat. Bevor letzteres nicht geschehen ist, darf das Vereinstanzvergnügen nicht beginnen. 6. Lassen sich nach Obigem eingetragene Vereine Zuwiderhandlungen gegen das Tanzregulativ, bez. Umgehungen desselben, insbesondere soviel den privaten Charakter ihrer Tanzvergnügungen anlangt (vgl. auch Z 9 Absatz 3) zu Schulden kommen, so können sie in der amtshauptmannschaftlichen Tabelle gestrichen werden. к. Nicht eingetragenen oder wieder gestrichenen Vereinen wird Erlaubniß zur Abhaltung von Tanzvergnügungen nicht ertheilt. ' . . . 8 19. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Tanz-Regulativs werden, sofern nicht andere reichs- oder landesgesetzliche Strafvorschriften einschlagen — insbesondere was die Wirthe anlangt, auf Grund von H 140 der Armenordnung in der Fassung vom 30. April 1890 — mit Geld strafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft. Die Geldstrafe hat in Ansehung der Wirthe in die betreffende Ortsarmenkassr, bei anderen Personen aber in die Kasse derjenigen Behörde zu fließe», von welcher die Strafe ausgesprochen worden ist. UeberdieS können wiederholte Kontraventionen an den Wirthen mit zeitweiser oder nach Befinden auch gänzlicher Entziehung der Befugniß zum Tanzhalten geahndet werden. Die Strafe trifft sämmtliche bei der Zuwiderhandlung schuldhaft Betheiligte, insbesondere aber die Wirthe beziehentlich die Vereinsvorsteher und die Veranstalter der betreffenden Vergnügungen. Dieser Nachtrag tritt am 1. Februar 1892 in Kraft. Königliche Amtshauptmannschast Flöha, am 21. Januar 1892. von Gehe. Lw. Bekanntmachung. Auf dem die Firma F. A. Raschke in Zschopau betreffenden Folium 92 des hiesigen Handelsregisters ist heute eingetragen worden, daß 1., die Firma künftig Richard Gensel, F. A. Raschke's Nachfolger in Zschopau lautet, 2., der bisherige Inhaber Friedrich Arno Raschke, Buchhändler in Zschopau, ausgeschieden und 3., Richard Gensel, Buchhändler in Zschopau, Inhaber der Firma ist. Zschopau, am 27. Januar 1892. Königliches Amtsgericht. Di. Meier. Bg. Bekanntmachung. Auf Folium 158 des hiesigen Handelsregisters ist heute die Firma F. A. Raschke, Paul Strebelow's Nachfolger in Zschopau und als deren Inhaber der Buchhändler Friedrich Arno Raschke daselbst eingetragen worden. Zschopau, am 28. Januar 1892. Königliches Amtsgericht. Dr. Meier. Bg.
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