Suche löschen...
Dresdner Journal : 22.08.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-08-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-191108227
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19110822
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19110822
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1911
- Monat1911-08
- Tag1911-08-22
- Monat1911-08
- Jahr1911
- Titel
- Dresdner Journal : 22.08.1911
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Ter Papst kann als vollständig wiederhergestellt gelten. Vravdfmßs ^«orbdakvta) siab bei einem Tornado acht Personen umgekommen und 4V verletzt Morden. Amtlicher Teil. der Zahl der Mitglieder eines Ausschusses überlassen. durch den Amtlicher Bericht 8 13. des Fleischergewerbes und des Gchlachtviehhandel. 8 7. Borschriften der des Bietz' und Schauamt recht« Händler, die aufgekaufte Tiere zum Berkaus stellen, Kommissionäre, die zu den Märkten nur für Rechnung Dritter verkaufen und Züchter und Mäster von Schlachtvieh. amtlich aus. Preiofeststellung. Die festgestellten Preise sind zu einem amtlichen Berichte zusammenzusassen (vgU Anlage 1). In den Bericht sind auch Angaben über die Beschickung des Marktes, den Geschäftsgang und die Überstände aus zunehmen. Der Bericht ist vom Borsitzenden lind zwei Attsschußmitgliedern zu unterzeichnen und durch Lestimmnngen für den Handel mit Schlachtvieh die Feststellung von Preis und Gewicht an Verboten ist: ») der Handel nach Notiz, d) der mehrmalige Berkaus derselben Tiere während eines Markles und o) der Handel mit Schlachtvieh am Marktorte außer halb des Marktplatzes (Schlachtviehhofes) an dem dein Markttage vorangehenden und nachfolgenden Tage, sowie am Markttage selbst. Das Berbot unter v erstreckt sich nicht auf den Verkauf von Schlachttieren aus den in den Gebieten der obengenannten Städte gelegenen Betrieben von Schlachtviehzüchtern und -Mästern unter Beschränkung auf die Tiere, die zur Nutzung oder Mästung auf gestellt sind. und den Der Vorsitzende Stadtrat bestimmt. Die Vertreter so li,. 5980 Die Ausschußmltglieder haben sich an den Schlacht viehmärkten einen Überblick über die für die Tiere der einzelnen Wertklassen (vgl. Anlage .4) gezahlten Preise durch Beobachtung und Umfragen bei den Verkäufern und Käufern, sowie über den Geschäftsgang bei den einzelnen Sch'achtvieh-Gattungen zu verschaffen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zwecke die Ver- kaufsbücher der Verkäufer (Z 4) einzusetien. Die Ein sichtnahme hat jedoch möglichst ohne Beh nderung des Handels zu geschehen lind ist als Vertrauens ache zu behandeln. Wie amtlich gemeldet wird, werden in diesem Jahre britische Armeemanöver nicht abgehalten werden. Im Voigtländifchen Kreise ist eine der in § 63 unter Nr. 13 der Verfassungsurkunde in Verbindung mit Pkt. HI des Gesetzes, einige Abänderungen der Ber- fassungsurkunde betreffend, vom 3. Dezember 1868 be zeichneten Stellen in der l. Kammer der Stände Versammlung durch das Ableben des bisherigen Inhabers frei geworden. Die erforderliche Neuwahl wird hiermit angeordnet. An den Kreisvorsitzenden ergeht entsprechende Verfügung. Der französische Botschafter in Berlin Lambon ist gestern nachmittag in Paris eingetroffen. 8 6. des Ausschusses wird 8 1". Der Ermittelung des Schlachtgewichtes sind die die in der Anlage 8 enthaltenen Bestimmungen über das Schlachten und die Ermittelung des Schlacht gewichtes bei den einzelnen Schlachttiergattungen zu Grunde zu legen. den ersteren an die Verwaltung Schlachthofes oder an das städtische zeitig ebzugeben. Straf- «uv Lchlußbestimmuug. 8 14. Zuwiderhandlungen gegen die Zum Handel mit Schlachtvieh (Rindern, Kälbern, Schafen und Schweinen) werden an den Schlachtvieh- Märkten zugelassen: Schlachtvieh-Handels werden nach Gehör ihrer Berufs vertretungen durch den Stadtrat, die Vertreter der Landwirtschaft durch den Landeskulturrat bestellt. Für den Vorsitzenden und die Ausschußmitglieder sind Ersatzmänner vorzusehen. Sämtliche Mitglieder üben ihr Amt etzren- Berkäufer und Käufer haben den Mitgliedern des Notierungs-Ausschusses (Z 5) auf deren Anfragen wahrheitsgetreue Auskunft über die Schlachtvieh preise und den Geschäftsgang zu erteilen, soweit sie dabei beteiligt waren. Die Verkäufer sind ferner verpflichtet, Verkauf»- bücher zu führen und in diese den Mitgliedern des Notierungs-Ausschusses auf deren Verlangen Einsicht zu gewähren (8 7). Aus den Verkaufsbüchern muß der Name des Käufers, die Bezeichnung des verkauften Schlachttieres, der Preis für 50 Kg Lebend- oder Schlachtgewicht und bei freihändigem Verkaufe der Stückpreis, beim Hanhel nach Lebendgewicht auch die etwa ausbedungene Tara zu ersehen sein. Um dem Notierungs-Ausschüsse die Möglichkeit der Nachprüfung der Marktberichte zu gewähren, können die an den Schlachtvietzhösen tätigen Viehmarktobanken von dein Stadtrate verpflichtet werden, nach jeden, Markte über die durch sie vermittelten Kaufabschlüsse Verzeichnisse an die Verwaltungen der Vieh- und Schlachttzöfe einzureichcn, aus denen die Zahl der für die einzelnen Schlachtvieh-Gattungen gezahlten Preise, nach Gruppen geordnet, ersehen werden kann. Wo keine Biehmarktsbanken bestehen, ist diese Verpflichtung den örtlichen Biehversichernngen aufzuerlegen. Notierungs-Auoschuß. § 5. Tie Feststellung der Verkaufspreise erfolgt durch den Notierungs Ausschuß, der aus dem Borsitzenden und einer je gleichen Anzahl von Bertretern des Fleischergewerbes, des Schlachtviehhandels und der Landwirtschaft zu bestehen hat. Es ist in das Ermessen der Verwaltung des Bieh und Schlachthofes gestellt, einen oder mehrere Notierungs-Ausschüsse zu bilden; wo es nötig erscheint, kann für jede Tiergattung ein besonderer Ausschuß in Tätigkeit treten. Ebenso bleibt ihr die Bestimmung Auf der Sisenbahnstrecke lisküb—Zibeftjche in der Nähe des Bahnhofs Adscharbar wurde — wahrscheinlich von bul garischen Banden — ein Bombenanschlag verübt, wodurch die Gleise zerstört wurden und ein Giiterzug entgleiste. Zur amtlichen Feststellung der Preise tritt der Ausschuß an jeden, Schlachtvieh,,,arktc rechtzeitig unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in dem von der Verwaltung des Vieh und Schlachthofes oder vom städtischen Schauamte bestimmten Raume zusammen. Besondere Einladungen werden nicht erlassen. Behinderte Mitglieder haben für die Benach richtigung eines Ersatzmannes selbst zu sorgen. 8 >2. In der gemeinsamen Sitzung haben die Mit glieder die ermittelten Preise anzugeben Ans diesen sind für die einzelnen Tiergattungen und Schlacht wertklassen für je 50 die am häufigsten gezahlten Preise in vollen Mark durch zwei Zahlen oder eine Zahl auszudrücken. Gleichzeitig ist der Geschäftsgang für jede Lchlachtviehgattung durch: „flott, gut, mitt l, langsam oder schlecht" zu bezeichnen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge faßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende Die Beschlußfassung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Jur Teilnahme an der Berliner Herbstparade werden Ge. Majestät der König von Sachsen, die Großtzerzöge von «ade», Hessen, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin und andere Fürstlichkeiten eintreffen. 8 ri- Für die Erm ttlung der Preise ist die Art des Kaufabschlusses maßgebend. Alle vorkommend n Verläufe nach Lebendgewicht sind für die Notierung der Preise nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Vertvaltungen der Bieh- und Schlachttzöfe sind berechtigt, von den unter a und b aufgeführten Personen amtliche Gewerbeausweise zu fordern 8 2. Der Handel ist zulässig: «) nach Lebendgewicht mit oder ohne Tara, K) nach Schlachtgewicht (vergl. Anlage S) oder e) nach Stttcken (freihändig). Bei dem Schweinehandel nach Lebendgewicht mit Tara ist diese mit 20 Prozent zu berechnen. Dieser Handel ist dem Handel nach Schlachtgewicht gleich zu erachten. Dresden, am is. August 1911. Ministerium -e- Inner« Schlochtviehmärkien zu Dresden, Leipzig, Lhemmtz, Zwickau und Plauen. Nach einer Meldung aus Graz brach in dem Markt flecken Nassenfuß Jener aus, dem in kurzer Zeit 43 Wohn häuser und 110 Wirtschaftsgebäude zum Opfer fielen. Werden die Tiere einer Schlachtviehgattung in größerem Umfange nach Stücken (freihändig) gehandelt, so sind für sie Lebendgewichtspreise zu ermitteln Zu diesem Zwecke ist der Ausschuß-Vorsitzende berechtigt, aus jeder Schlachtwertklasse Tiere, und zwar bis zu einem Viertel des Auftriebes zu Stichproben zu be stimmen, die vor dem Verlassen des Marktes durch die Verkäufer zur Verwiegung zu bringen sind. Die angegebenen Stückpreise sind nach dem Ergebnisse der Verwiegungen auf Lebendgewicht umzurechnen. 8 9 Lebendgewichtspreise für nach Schlachtgewicht ge handelte Tiere lassen sich nur auf rechnerischem Wege ermitteln. Erscheint diese Berechnung erwünscht, so ist vom Ausschuß-Vorsitzenden von Zeit zu Zeit eine Anzahl Tiere zu bestimmen, die lebend zu verwiegen sind und deren nach der Schlachtung ermitteltes Ge wicht dem Ausschüsse demnächst mitzuteilen ist. Ter Unterschied zwischen dem Lebendgewicht und dem Schlachtgewicht ist die bei dieser Umrechnung zu Grunde zu legende Tara. Durch Zuschlag der Tara zum Schlachtgewichte wird das Lebendgewicht und durch Teilung des Verkaufspreises des Tieres durch das Lebendgewicht der Lebendgewichtspreis gefunden. Werden solche umgerechnete Werte in den Bericht (Anlage 0) ausgenommen, so sind sie als solche kenntlich zu machen. 88 3, 4, und 10 werden mit Geldstrafe bis zu ein hundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. 8 15. Der Leiter des Vieh- und Schlachthofes und der des städtischen Schauamtes kann jederzeit den Ver handlungen des Notierungs Ausschusses beiwohnen. 8 16. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. September 1911 in Kraft. 85« killen Dresden, am l8. August lSII. Ministerium des A««er«. (gez.) Bitz'hum. Mit Rücksicht auf das von Präsident Tast eingelegte Beto gegen das vom Parlament bereits angenommene Gesetz über die Revision der BamnwoUzölle haben sich die Parteiführer dahin geeinigt, daß der Kongreß heute vertagt werden soll. «e,ua»prei«: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwin-erstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Marl vierteljährlich Einzeln« Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktag- nachmittag». — Fernsprecher: Expedition N.- 1295, Redaktion Nr. 4574. Ankündigungen: Die Zeile kl. Schrift der 6 mal gesp. Ankündiguna-seite 25 Pf., die Zelle größere« Schrift od. deren Raum aus 3mal gesp Textseite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 75 Pf. Prei-ermäßigg. aus Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Königlich Sächsischer Staatsanzeiger. Verordnungsblatt der Ministerien nnd der Ober- Md Mittelbehörde«. Nr. 194. Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. Dienstag, 22. August Dresdner Journal.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite