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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung : 23.05.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-05-23
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426615816-192005235
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426615816-19200523
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426615816-19200523
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und ...
- Jahr1920
- Monat1920-05
- Tag1920-05-23
- Monat1920-05
- Jahr1920
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Amts- und Anzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und -essen Umgebung Vqua«»re1« »««teljährUch » ML — Ma. »d« «onmlich » Mk. — Psg. in der Geichäst«. Kelle, bei unseren Boten sowie bei allen «eich«. Pestanstalten. — Erscheint täglich abend« mit Awtnahme dn Vonn- und Feiertage sür den folgenden Lag. K» staüe hdh«r«r «»«r lonMa-r s-8-ndw-ich«« Gttrmigm B'tncb« v«r Aritung, txr tjtrs-r-n»«, o»« d«r Weser»«r»»^«tnrtcht»<nakn — -a» der vriie-«r innen Aus-ruch «I Aeierun, »der RachNNcrung der Zeitung oder »o> M»-. «atluug de» SqutiSpnisr». Hel.-Adr.: A«t»»latt. M «»ft»», L«vf«I-. h«ndrW8, HLUgrvMtt Resheidr, ObetMtze»§r»n, Schönheide, SchSEMchiMM«, Lssa, L»t«stStznigrIi,, Mldeschal usw. verantwort!. Gchrrftleiser. Drucker unb Verleger: E«i! Hannebvhn tn Eibenstock. . «7. Jahr-«««. > Anzeigenpreis: die ketnfPalttg« Zeil« »» Pf«. Im ReNamrtetl di« Zeile «0 Pfg Im «M» lichen Teile die gespalten» Zelle 1M Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittäg« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Bewähr für die Aufnahme der Anzeige« am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeb«, ebensowenig für die Richtigkeit der durch sprecher aufgegebenen Anzeigen. ^erasprech« Ar. U0. 117 Soulltag, de» 23. Mai 1S20. Verordnung über eine KrheSung der Aetreide- «nd Aartoffelffäche» im Aayre 1S2V; vom 18. Mai 1920. Der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hat auf Erund der Verordnung über KriegSmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai ISIS (Reichsgesetzblatt S. 401) und vom 18. August 1917 (Reichsgesetzblatt «. 823) ein« Erhebung der Getreide- und Kartoffelflächen im Jahre 1920 (Reichsgesetzblatt S. 883) angeordnet. Zur Ausführung dieser Verordnung wird für den Freistaat Sachsen folgendes bestimmt: Z 1. In der Zeit vom 29. Mat bis 5. Juni 1980 findet, neben der durch Bun- deSratSbeschluß vom 1. Mat 1911 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 181) und Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 30. April 1920 angeordneten allgemeinen Anbauerhebung, eine Feststellung der von den einzelnen Bewirtschaftern (Betriebsin habern) bestellte» Getreide- und Kartoffelflächen statt. ES sind festzustellen die Flächen beim feldmäßigen Anbau von 1. Wetzen ») Winterfrucht, d) Sommerfrucht, 2. Spelz — Dinkel, Fesen —, Smer und Einkorn (Winter- und Sommerfrucht), 3. Roggen s) Winterfrucht, b) Sommerfrucht, 4. Gerste a) Winterfrucht, i») Sommerfrucht, 8. Gemenge auS den Getreidearten 1—4 S. Hafer 7. Gemenge aus Getreide aller Art mit Hafer 8. Kartoffeln a) Frühkartoffel», d) Spätkartoffeln. Wenn nicht wesentliche Umstände dagegen spreche», gilt der Anbau als feldmäßig, bei de« die mit der gleichen Frucht bei demselben BctriebLt»haber bestellte Fläche 200 qm übersteigt. 8 2. Die Erhebung erfolgt gemetndeweise durch Befragung der Bewirtschafter (Be triebsinhaber). Ihre Ausführung obliegt den Gemeindebehörden mit Hilfe der zu die- sem Zweck ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten auch für die selbständigen Gutsbezirke. Die Erhebung hat nur in Hektar und Ar zu erfolgen, die Angabe in anderen Flächenmaßen ist unzulässig. 8 3. Die Erhebung erfolgt durch OrtSlisten. Alle Anbauflächen sind zur OrtS- liste derjenigen Gemeinde anzugeben, von der auS die Bewirtschaft erfolgt. 8 4. Die Gemeindebehörden haben die Richtigkeit der Flächenangaben zu über wachen und an der Hand der Grundstückskataster oder ähnlicher Unterlagen, der Fest- stellungen bei der Anbau- und Erntestächenerhebung des Vorjahres (OrtSlisten der Wohn sitzgemeinde) und durch sonstige geeignete Maßnahmen nachzuprüfen. 8 S. Bewirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, den mit der Erhebung Beauftragten über den Anbau und die Größe der bestellten Flächen alle geforderten Auskünfte gewissenhaft und wahrheitsgemäß zu erteilen. Auch die Grundeigentümer» die ihre Grundstücke nicht selbst bewirtschaften, sind auf Befragen zur AuSkunftsertrtlung über die Eigentums-, Pacht- und sonstigen Nut- zungSoerhältnisse, sowie über die Art und Größe der Grundstücke verpflichtet. Die Amtshauptmannschast und die Gemeindebehörde oder die von ihnen braus- tragten Personen sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben über die Anbauflächen die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten, Messungen vorzunehmen, sowie die Geschäftsbücher der Bewirtschafter einzusehen, auch hinsichtlich der Größe der Grundstücke Auskunft von Behörde« einzuholen. 8 6. Die zur Erhebung erforderlichen OrtSlisten fi»d den AmtLhauptmannschaften »nd beztrkSfreten Städten durch das Statistische LandeLamt rechtzeitig zu übersenden. 8 7. Die AmtLhauptmannschasten haben die ihnen zugehenden OrtSlisten an di« Städte mit revidierter Städteordnung und an die übrigen Stadt- und Landgemeinden ihres Bezirks so zu verteilen, daß die Gemeinden von jeder OrtSliste eine Abschrift für die Gemeindeakten nehmen können. 8 8. Die OrtSlisten sind von den Gemeindebehörde» nach Beendigung der Er- Hebung am 5. Juni 1920 auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, oufzu- rechnen, abzuschließen und auf Seite 1 zu bescheinigen. Die mit Unterschriften der Be triebsinhaber (Betriebsleiter) versehenen OrtSlisten sind sodann spätesten« bis zum 1». Juni 1920 an die Amtshauptmannschast abzultefern. Die Amtshauptmannschast hat die OrtSlisten der Stadt- und Landgemeinden ihre« Bezirk« und der Städte mit revi dierter Städteordnung zu sammeln, auf Unwahrscheinlichkeiten »achzuprüfe» und späte- sten« bi« 20. Juni 1920 alphabetisch geordnet mit Lieferschein an das Statistische La». deSamt einzusenden. Die bezirk-freien Städte haben die OrtSlisten spätestens bis 11. Juni 1920 an das Statistische LandeSamt einzureichen. Z S. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die Ergebnisse der Erhebung über die Anbauflächen beim feldmäßigen Anbau von Frühkartoffeln der ReichskartoffelsieKe unmittelbar bis zum 20. Juni 1920 mitzuteilen. Die RetchSkartoffelstelle erläßt die näheren Bestimmungen. 8 10. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er nach dieser Verordnung oder den zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen verpflichtet ist, nicht oder wisse»tlich unrichtig oder unvollständig macht oder wer der Vorschrift in § 5 Abs. 3 zuwider das Betreten der Grundstücke oder die Einsicht in die Geschäftsbücher verweigert, wird mit Gefängnis bi« zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bi« zu zehntausend Mark od«r mit einer dieser Strafen bestraft. Wer fahrlässig die im Abs. 1 genannten Angaben nicht oder unrichtig oder u» vollständig «acht, wird mit Geldstrafe bi« zu dreitausend Mark bestraft. 8 11. Etwaige bei der Bearbeitung der ErhebungSergebnisse seitens deS Statisti schen LandeSamteS wahrgenommenen Mängel werden dura) da« Statistische LandeSamt den Stadträten, Bürgermeistern und Gemeindeoorständen unmittelbar mttgeteilt werd« und sind durch diese mit tunlichster Beschleunigung abzustellen. 8 12. Zwecks reibungsloser Durchführung der Erhebung ist die Bekanntmachung in allen Gemeinden sofort auch durch Anschlag zu veröffentlichen. Dresden, am 18. Mai 1920. 625 ÜVÜ2 Wirtschastsminifterium, V. Abteilung. Die Höchstpreise fiir Margarine betragen bis auf weiteres: 1. für den Großhandel 11.35 M. je Pfund, 2. „ , Kleinhandel 12.75 „ „ „ Schwarzenberg, am 21. Mai 1920. Der Vetirksveröand der Amtsöauptmanuschaft SchwarzenverK. Ausgabe der Lebensmittel- und Kartasselkarten Dienstag, den 25. dfs. Ms. in der städtischen Lebensmittelabteilung. Die Abfertigung erfolgt tn nachstehender Nu»»- mernfolge der AuLweishefte: von», von 8—10 Uhr Nr. 1—700, nachm. von 2—4 Uhr Nr. 1401—2100, „ „ 10-12 , „ 701-1400, „ „ 4-5 , „ 2101 u. häh. M» Eine Sondergebühr von 50 Psg. muß entrichten, wer di« Karten erst nach d«» Ausgabetage abholt. Ueber 70 Jahre alte Personen, die statt anderer Nährmittel wöchentlich 12b x Grie» beziehen wollen, haben dies an der Ausgabestelle zu melden. Tie Voranmeldungen zum Warenbezüge sind bis Donnerstag, de» 27. ds. MtS-, mittags zu besorgen. Urlauber und Kranke werde» durch die Geschäfte von Konsumverein I und Emil Eberlei» beliefert. Die Boran«eldeschei»e haben die Händler bis Freitag, den 28. d«. Mt»^ früh L Uhr in der städtische» Markenvrüfungsstelle einzureichen. Ausgabe der Milchkarten Mtttwvch und Donnerstag, den 26. und 27. ds. MtS., je vormittags. Ausgabe der Brot- und Fletschmarken Freitag, den 28. ds. Mt«., von früh 7 Uhr an gegen Vorlegung der Fleischmarkentasche. Eibenstock, am 20. Mai 1920. Dev KtcbHtmcbt. Kraftivagenverkehr. Da neuerdings wieder in einem Falle von Kindern nach dem staatliche» Kraft wagen mit Steinen geworfen worden ist, ersuchen wir die Er^iehungspflichrigen noch mals eindringlichst, daß sie ihre Pflegebefohlenen vor solchem Unfug nachdrücklichst war nen. Durch Steinwürfe kann Leben und Gesundheit der Fahrgäste auf da« Schwerst« geschädigt werden. Selbstverständlich können auch die Kraftwagen leicht Schaden leid«». Di« Eltern und Erziehuugspflichttgen haben unter Umständen schweren Vermögensscha den zu gewärtigen, wenn sie nicht entschieden gegen diese Unart der Kinder einschreite». Wir müssen aber auch gegen jede Gefährdung de« Kraftwagenbetriebes durch da» werfe^ von Gegenständen nach den Kraftwagen unnachftchtlich mit Strafen vorgehe». Eibenstock, den 20. Mai 1920. Do» Kkr-Lrcrl. Hess«. Pfingsten 1920. Ten ganzen Reichtum der schöpferische" Natur hat uns dieses Pfingstfest in verschwenderischer Fülle offenbart, und wir würden es jauchzend begrüßt haben, wenn sie ein Spiegelbild einer anderen und besseren Zett gewesen wäre, als deren Symbol wir das Pfingstfest feiern. Immer tn dem furchtbaren und langen Kriege hieß es, wen,, nur erst wieder Friede sein wird, dann kommt die Entschädigung für alle Leiden, die wir ausstehen müssen! I" Mo wats frist ist ein volles Jahr verstrichen, fett Ber» Kille» zwischen Deutschland und dev ONtezzte der Friedensvertrag unterzeichnet wurde, aber n„ch heute haben n»ir keinen rechten Frieden, weder nach' auß^n, noc^ -r Innern. Jeder weiß es, oaß uns alle unsere Nachgibigkeit gegen die Westmächte die etzte Probe auf eine Gegenleistung "och nicht be» landen hat, aber viel zu wenige machen sich klar, >aß sich die deutschen Bürger und Arbeiter viel zu ehr vo>t einer kleine» Zahl von gewissenlosen Ele menten tyrannisieren lassen, so daß keine Ruhe und Ordnung aufkommen, oie notwendige oberste Autorin täl sich nicht so bewähren kan», wie es in jedem Staate erforderlich ist, der das Gedeihen seiner An- gehörigen erstrebt. . , Ter Wunsch nach einer anderen und belferen! Zeit ist allgemein, aber er kann sich "ur erfüll?^ wenn er m t Nachdruck als eine Wifien^äuß^runÄ der Mehrhe t des Volkes in die Erscheinung tritt. Wir stehen heute picht nur in der Pfingstzett, son dern auch in der Wahlzeit, und wollen von den Feiertagen und ihrem Glück die Ermahnung init» nehmen, am 6. Juni a" der Wahlurne uni'ere Pflicht zu tun, damit der neue deutsche Reichstag das Rück grat erhält, für eine frohe und gesicherte Zukunft der deutschen Nation alle seine Tatkraft zu eNH falten. Was uns Deutschland sei» kann, das sehe»' wir wieder zu Pfingsten. DaH es uns eine dauernd«
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