Suche löschen...
Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 01.10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908-10-01
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-190810016
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-19081001
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-19081001
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1908
- Monat1908-10
- Tag1908-10-01
- Monat1908-10
- Jahr1908
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Erscheint Dienttog, Donner»«»- «nd Sonnabend und wird am Abend vorher -»,»gegeben und versendet. Bterteljahrrprei» l Mark 20 Pfennige ausschließlich Boten- und Postgebühren. Bestellungen werden in unserer Expedition, von den Boten, sowie allen Postanstalten angenommen. iiihkNlillltt Inserate swerde» mit 10 Pfennigen für die 1. gespalten« tkorpuljeile derechnet und bi» mittag» t2 Uhr de» dem lag« de» Erscheinen» vorhergehende» Lage« angenommen. Für Nachwei» und Offerten-Annah«« 10 Pfennige Extragebühr. Fernsprech-Anschluß Nr. 12. für Zschopau Mg und Umgegend. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Zschopau. ^ 116. Donnerstag, den 1. Oktober 1968. 76. Jahrgang. EillNuilg M Mnilkiiikilt. Mit heutiger Nummer beginnt ein neues Quartal des dreimal wöchentlich erscheinenden Wcheitblall sm IjH«i»»i iinii Umgegkiid mit der Beilage „Illustriertes Sonntagsblatt". Das „Wochenblatt für Zschopan und Umgegend" wird auch fernerhin bestrebt sein, den Nus eines guten Lokalblattes sich nicht nur zu erhalten, sondern durch interessante Ausgestaltung seines Inhaltes immer mehr zu festigen und sich in Stadt und Land weitere Freunde zu erwerben. Indem wir unsere geschätzten Leser um recht baldige Erneuerung des Abonnements bitten, laden wir gleichzeitig alle uns noch Fernstehenden zu recht zahlreichem Neu- abonnemcnt ein. Bestellungen werden bei allen Zeitungsbotcn, Briefträgern, sowie in unserer Expedition jederzeit gern entgege,«genommen. Vie ReMlon Md CWilioil des UWendlattes. Am 26. September 1908 ist ein dem Grünwarcnhändlcr Wolf in Gelenau gehöriger Hund (graugclbcr mänulichcr Wolsspitz-Bastard, 4 Monate alt» Plötzlich verendet und nach dem Ergebnisse der bczirksticrärztlichen Untersuchung der Tollwut für dringend verdächtig befunden worden Dieser Hund ist am 22 dieses Monats in Zschopau aufgcgrisfen und dort bereits als tollwutverdächtig erkannt und behandelt worden. In Gemäßheit von 88 37 flg. des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, HZ 19 flg. der In struktion zu Ausführung der 88 19 l»S 29 gedachten Gesetzes vom 27. Juni 1895 und 8 4 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Aussührungsvcrordnung vom 31. August 1905 wird für die Orte. Dittersdorf, Dittmannsdorf, Gornau, Witzschdorf und Waldkirchen (einschließlich der selbständigen Gutsbezirke) die Hnndesperre bis einschließlich den 27. Dezember ISV8 verhängt und für die Orte: Hohndorf, Krumhermersdorf, Schlößchen-Porschendorf und Weitzbach (einschließlich der selbständigen Gntsbezirke) die mit dies seitiger Bekanntmachung vom 22. August dieses Jahres verhängte Hnndesperre bis mit den 27 Dezember IV08 verlängert. Es sind hiernach bis zu dem vorerwähnten Tage alle in den genannten Gcmcinde- und Gutsbezirkcn befindlichen Hunde festzulegen (anzukettcn oder cinzuspcrrcn). Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maul korbe versehenen Hunde an der Leine: jedoch dürfen die Hunde ohne polizei liche Erlaubnis aus dem gefährdeten Bezirke nicht ausgeführt werde». Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem guten Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauches fcstgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhundcn zur Begleitung der Herde, von Fleischer- Hunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauches (außerhalb des Jagdreviers) fcstgelegt oder, mit einem sicheren Maulkörbe versehen, an der Leine geführt werden. Alle Hunde, welche innerhalb des obenbczcichncten Sperrbezirks frei umher laufend betroffen werden, sind einzufangeu und in sicheren Gewahrsam zu bringen. Die Entschließung darüber, ob dieselben zu töten sind, behält sich die Unter zeichnete Königliche Amtshauptmannschaft, an welche deshalb unverzüglich Anzeige zu erstatten ist, für »eben einzelnen Fall vor. Die Ortspolizcibehörden erhallen «»durch Anweisung, für gehörige Bekanntmachung und strenge Aufrcchtcrhaltung der vorgcdachtcn Maßregeln besorgt zu sein, »nd auf die Dauer der Hundesperre öfters Umgänge des Kavillers anzuordnen. Im Uebrigen sind alle diejenigen Hunde und Katzen, welche von dem wutkranken Hunde gebissen worden sind, oder rückstchtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sic von diesem Tiere gebissen worden sind, sofort zu töten. Zuwiderhandlungen gegen die vorgedachten Schutzmaßrcgeln werden, insoweit nicht die Strafbestimmungen in 8 67 des Reichsgesetzes voin 23. Juni 1880/1. Mai 1894 Anwendung zu leiden haben, nach 8 38 und 8 66, 4 des obenerwähnten Gesetzes mit Geldstrafe bis zu ISO Mark oder entsprechender Haft, beziehentlich, wenn dieselben wissentlich geschehe», nach 8 328 des Reichsstrasgesctzbuches mit Gefängnis bis zu einem Jahre geahndet werden. Gleich zeitig werden die Herren Gcmcindeoorstände und GutSvorstchcr hierdurch angewiesen, die Namen derjenigen Personen binnen 24 Stunden hierher anzuzeigcn, welche von dem getüteten Hunde oder einem der Tollwut verdächtigen Hunde gebissen worden sind, damit die beim Königl. Prcuß. Institut für Jnsektionskrankhcilcu in Berlin N. 39 Nordufer Föhrenstraße, vorzunchmendc Schutzimpfung gegen Tollwut rechtzeitig in die Wege geleitet werden kann. Flöha, am 28. September 1908. Königliche Amtshauptmannschaft. Maßregeln zur Bekämpfung der Blutlaus betr. Die Unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft weist die Besitzer von Obst bäumen erneut aus die ihnen obliegende Verpflichtung hin, diese Bäume auf das Vorhandensein der Blutlaus zu untersuchen und eventuell die Vertilgung dieses Schädlings energisch zu betreiben. lieber das Wesen der Blutlaus und die wirksamsten Bekämpfungs methoden enthalten die in de» Gemeindeämtern und Schulen aushängenden bezüg lichen Plakate das Nötige. Hiernach ist die Blutlaus, außer im Frühjahre, am leichtesten in den Herbst- nnd Wintermonaten, in dem der blattlose Zustand der Bäume das Erkennen der be fallenen Stellen besonders erleichtert, zu bekämpfen und ist deshalb den Besitzern der durch die Blutlaus gefährdeten Obstbäume (als solche kommen die Aepfelbäume und in geringerem Grade auch die Birnbäume in Betracht) anzuempsehlen, sofort mit der Untersuchung der betreffenden Bäume zu beginnen. Die Ortspolizeibchörde» und die übrigen Polizciorganc erhalten Anweisung, über die Befolgung vorstehender Anordnungen zu wachen und Zuwiderhandlungen anher anzuzeigcn. Auch wird sofortiger Anzeigcerstattung in solchen Fällen entgegengesehen, wenn die Blutlaus austretcn oder schon ei» Verdacht des Auftretens derselben begründet sein sollte. Die Königliche Amtshauptmannschaft behält sich vor, mit der Revision der ge fährdeten Obstbäume einen Sachverständigen zu beauftragen. Flöha, am 25. September 1908. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Das Königliche Justizministerium hat zu Friedensrichtern auf die Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 ernannt: 1) für den Bezirk Zschopau den Seminarobcrlehrer a. D. Friedrich Rudolf Herfurth in Zschopau, nachdem der seitherige Friedensrichter Stadtrat Raschle in Zschopau erklärt hat, aus Gesundheitsrücksichten das Amt nicht wieder übernehmen zu können. 2) für die übrigen Bezirke die bisherigen Friedensrichter. Zschopau, den 30. September 1908. Königliches Amtsgericht. Hnndesperre betreffend. Am 22. dieses Monats nachmittags ist ein dem Grünwarenhändler Wolf in Gelcuau gehöriger kleiner Hund — graugclbcr Wolsspitzbastard — in hiesiger Stadt ausgegriffen und auf bezirksticrärztliche Anordnung hin wegen Verdachts der Toll wut zur Beobachtung im Gehöft Wolfs gestellt worden. Am 26. dieses Monats ist der Hund verendet und durch die bezirkstierärztliche Sektion der Verdacht der Tollwut noch verstärkt worden. In Gemäßheit von 88 37 folgende des Rcichsgesctzes vom 23. Juni 1880 bez. 1. Mai 1894, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, und 88 19 folgende der Instruktion zu Ausführung der 88 19 bis 29 gedachten Gesetzes vom 27. Juni 1895 wird die für den Bezirk der Stadt Zschopau unterm 24. vorigen Monats verhängte Hnndesperre bis mit 2». Dezember ISV8 verlängert und dabei nochmals folgendes un geordnet: 1. Alle Hunde und Katzen, welche von dein vorgcdachtcn Hunde nachweislich ge bissen worden sind, oder rücksichtlich deren der begründete Verdacht vorliegt, daß sie von demselben gebissen worden seien, sind sofort zu töten. 2. Während der Dauer der Hundespcrre sind alle Hunde festzulegen (anzuketten oder einzusperren). Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubnis aus dem Sperrbezirke nicht ausgeführt werden. 3. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest eingeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs fcstgelegt werden. 4. Die Verwendung von Hirtenhunde» zur Begleitung der Herde, von Fleischer hunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs bez. außerhalb des Jagdreviers fcstgelegt oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. 5. Alle Hunde, welche innerhalb des hiesigen Sperrbezirks frei umherlaufend betroffen werden, sind einzufangen und werden ev. getötet werden. Verdächtige auf Tollwut hindeutende Erscheinungen an Hunden und Katzen find sofort zu unserer Kenntnis zu bringen Zuwidcrhandlungcn gegen die vorgcdachtcn Schutzmahregcln werden, insoweit nicht die Strafbestimmungen in 8 67 des Rcichsgesctzes vom 23. Juni 1880 bez. 1. Mai 1894 Ainvcndung zu leiden haben, nach 8 66, 4 des obenerwähnten Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder entsprechender Haft, beziehentlich, wenn dieselben wissentlich geschehen, nach 8 328 des Reichöstrafgesetzbuchs mit Gefängnis bis zu einem Jahre geahndet werden. Zschopan, am 29. September 1908. Der Stadtrat. Nr. Schneider. W.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite