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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.07.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902-07-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190207122
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19020712
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19020712
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1902
- Monat1902-07
- Tag1902-07-12
- Monat1902-07
- Jahr1902
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.07.1902
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rrrrd Anfrlgrr WktlÄ «d Achttzn). .,.7^7^,. Amtsökatt der König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des' StadkathS zu Riesa. ISS Souuaveud, IS. Juli 1902, «bendS. SS. Aa-rg. »» Riesaer Tageblatt erscheint jeden La, Abend» mit Ausnahme der Sonn, und Festtag«. «irrtetjShrNcher ««»VW ei» bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mart VO Psg-, durch unsere Ttti^r k«t i»S Hau» 1 Mart « Psg., bei Abholung am Schalt« der kaiseü. Postanstall« 1 Mart « Psg., durch d« Briefträger frei in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch Morut«abonnement» »erd« angenomnun. Anzeig«.«>mahi»r Pir die Rumm« de» «uSgabetLge» bi» vormittag S Uhr ohne Gewahr. Druck und Verlag von Langer L vtntrrltch in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastanienstraß« SV. — Für di« Redaetio» verantwortlich: Hermann Schmidt in Riesa. Die dllSjährige Anshebnug der Militärpflichtigen de» AuShebungSbezirkS Großenhain findet wie folgt statt: am 18. und 19. Juli Vormittag» »/,9 Uhr für die Mannschaften au» der Stadt Riesa und au» dm zum Verwaltungsbezirk Großenhain gehörig« Laudortschastrn de» AmtSgerichtSbezlrk» Riesa, sowie au» Gröditz, Nauwalde, Reppi», SpauSbrrg, Gchwrinsurth, Tiefenau und Wülknitz i« Hotel zum Wettiner Hofe i« Riesa, am 21., 22. und 23. Jult Vormittag» 9 Uhr für dl« Mannschaften au» der Stadt Großmhain und au» den Landorten de» Amtsgericht» Großenhain (ausgenommen die vorgenannten 7 Dörfer) im Gesellschastshanse zu Großenhain, am 24. Juli Vormittag» »/.9 Uhr für die Mannschaften au» der Stadt Radeburg und au» den Landorlschasten de» Amtsgericht» Radeburg i« Rathskeller zu Radeburg. ES wird dir» mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß di« sämmtlichen gestellungspflichtigen Mannschaften zu Vermeidung der in 26?, 62° und 72* verbunden mit § 66* der Wehr« ordnung anqedrohlen Strasen und Nachtheile in den vorbezeichneten AuShebungSlokalen gemäß der Gestellungsbefehle vor der Königlichen Ober-Ersatz.Commission pünktlich, nüchtern und in reinlichem Zustand« sich elnzufiudm habe«. Die fraglichen Mannschaft« hab« zu Ver meidung einer Ordnungsstrafe bis zu 10 M. brhus» Legitimation ihre Ordre», sowie die LoosuogSschekne bez. Berechtigungsscheine mitzubring« und vorzulrg«. In Rücksicht auf frühere Vorkommnisse werden die Gestellungspflichtig« bedeutet, sich insbesondere auch auf den Straßen nicht ungebührlich zu benehm«, widrigenfalls die Bestrafung hettrigesührt werden wird. Hierbei wird »och daraus aufmerksam gemacht, daß nach § 63* der Wehrordnung nur solche ZurückstellungSauträge noch zulässig find, deren Veranlassung erst nach Beendigung de» diesjährigen MustrrungSgrschäft» entstanden ist, und welche spätesten» im AnShebungStermine angebracht und bescheinigt werden. Diejenigen Person«, weg« deren Erwerbs- bez. Arbeit»- und AuffichtSuosähigkeit nach 8 32 d« Wehrordnung die Reklamation erfolgt, hab« gemäß §§ 63', 33* der Wehr ordnung im AnShebungStermine Persönlich mit z« erscheine«, während etwa vorzulrgrude Urkund« obrigkeitlich beglaubigt sein müssen. Rach Beendigung de» Aushebungsgeschäfts find Reklamationen nur dann noch zulässig, wenn der« Beranlafiung erst nachher entstand« ist. Die Herr« Stadträthe und bez. Grmeindevorpände derjenige» Orte, au» welch« Militär pflichtige zum AuShebungStermlne sich stellen, haben in Riesa am 19. Juli, in Großenhain am 23. Juli, in Radeburg am 24. Juli, dann aber sämmtlich zu erscheine». Die Herr« Stammrollensührer hab« gemäß § 46" der Wehrordnuug über da» Ber- ziehe« und Zuziehe» Gestellungspflichtiger ««verweilt Anzeige anher za erstatt«. Die Aushändigung der Ausmusterung--, Landsturm« und LoosungSschckue rc. hat seiner Zeit nur gegm Quittung zu erfolg«. Großenhain, am 2. Juli 1902. Der Livilvorfitzerrde der Königs. Ersatzkommisfio» des Anshebungsbezirks Großenhain. v 628. Vr. Uhlemem«, Amtrhauptmann. B. Von einem großen Theile der Radsahrer wird.daS Radfahrer» unter Nichtachtung der bestehend« Bestimmungen und Gefährdung de» übrig« Verkehr» auSgrsührt. Dl« Königliche Amtshauptmannschaft weist daher auch «wer au sie ergangenen Anregung «tsprrchmd aus di« Verordnung der Königlichen Ministerien de» Innern und der Finanz«, d« Bmckehr mit Fahrräder« aus dm öffentlich« Wegen betr., vom 2. April 1901, hin und hebt im Nachstehenden die wesentlichen Bestimmung« der Verordnung, insbesondere in der Erwägung, daß die Radfahrer nicht allenthalben im Besitze derselbe» find, hervor: 8 1. Bei dem Fahren mit Fahrrädern dürfen, sofern nicht besondere Weg« für dm Fahrrad verkehr eingerichtet find, nur die für Fahrwege bestimmte« Wege bemcht werd«. Außerhalb geschloffmer Ortschaften ist der Fahrradverkehr auch auf dm neben dm Fahrstraßen hinsührmde» Bankett« gestattet, wmn da» Bankett nicht «chöht ist, sich rechts zur Fahrrichdmg befindet, von Hikefem «tcht begrenzt und auf mindesten» SV » Ent fernung vor dem Radfahrer von Fußgänger« frei ist. Bei Benutzung dieser Bankette hat der Radfahrer dm Fußgänger» sowohl beim Begegn« wie beim Ueberholen nach der Fahr bahn zu auSzweicheu. 8 2. Jeder Radsahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seine» Fahrrade» verpflichtet. Uebermäßig schnelles Fahr«, Umkreis« von Fuhrwerk«, Mensch« und Thierm, Umlmkm dicht vor oder neben Zug«, Rett-, grfiihrtm oder getriebenen Thierm, muthwillige» Behindern schneller gehender Fuhrwerke oder Reiter an der Ueberhodmg de» Radfahrer» und ähnlich« Handlung«, welche geeignet find, Menfchm oder Eigmthu« zu gefährdeu, dm Verkehr zu belästig« und zu stör«, Pferde oder audere Thiere schm zu machen, find verbot«. Da» Mitnehm« von weiter« Person«, kmibesondere von Sinder», auf hierzu nicht bestlmmt« Fahrrädern ist verbot«. 8 3. Zwei Radfahrer dürfen mir daun «ebmeimmder fahr«, wen» solche» »hve Be lästig«» de» übrig« Verkehr, ^schch« kann. Bei de» »«»weich« hab« dieselbe, z« fahren. Mehr al» zwei Radfahrer dürfen eium «eg «tcht neb«et»a«der benutz'«. Wettfahrt«, sowie all, veranstalttm»« von Radsohrn», welche ihre» »es« «ach aV »NMfchw«.fich Rrrstell«, find ans öffentlich« Weg« verbot«. Auf- und Umfahrt«« von Radfahrern aus öffentlichen Wegen bedürfen der Genehmigung der Amtshauptmannschaft. 8 4. Bei Dunkelheit, iuuerhalb vo« Ortschaft«, aus abfallenden Wegrstrrcken und überall da, wo ein lebhafter Verkehr von Wage», Reitern, Radfahrern oder Fußgängern stattfindrt, darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. An Stellen, wo größere Menschenansammlungen flattfindm, besonder» bei Gelegenheit von Märkten, Volksfesten, Umzügen und dergleichen hat der Radsahrer abzustetg« und da» Rad zu führen. Beim Passieren von engen Brücken, Thoren und Straßen, beim Eirbiegrn au» einer Straße in die andere, bei scharfen unübersichtlichen Straßrnkrümumugrn, bei der Ausfahrt au» Grundstücken, die an öffentlichen Straßen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke muß so langsam gefahren werden, daß da» Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. In allen Fällen der Absätze 1 und 3 ist e» verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen. . 8 S. Während der Dunkelheit, sowie bei starkem Nebel ist jede» Fahrrad mit einer hell- br«««den Laterne zu versehen. Ihr Licht muß nach vorn fallen, ihre Gläser dürsen nicht farbig sein. 8 6. Jede» Fahrrad muß mit einer schnell und sicher wirkenden Hemmvorrichtung und einer helltöueudeu Glocke verseh« sein. 8 7- Der Radsahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrrichtung stehende oder die FahrrichtuSg kreuzende Menschen, insbesondere auch dir Führer von Fuhrwerk«, Reiter, Treiber von Vieh rc., durch deutlich hörbare» Glockenzeichen rechtzeitig auf da» Nahen de» Fahrrad«» aufmerksam zu mach«. In gleicher Weise ist da» Glockenzeichen zu geben vor Straßenkreuzungen, sowie in dm in 8 4 Absatz 3 angeführten Fällen. Mit dem Glockenzeichen ist sofort auszuhören, wen» Pferde oder andere Thiere dadurch unruhig oder scheu werden. Zweckloses oder belästigendes Länt« ist zn «nterlaff«. 8 8. Entgegenkommend« Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Fußgänger», die sich ans der Fahrbahn befind«, ViehtranSporten rc., hat der Radfahrer rechtzeitig und genügend nach recht- anszuweicheu; fall» die Oertlichkeit oder sonstige Umstände die» nicht gestatten, hat er so lauge anzuhaltm, bi» die Bah« frei ist. Das entgegenkommrnde Fuhrwerk rc. hat dem Radfahrer so viel Platz srri zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr recht» auSweichrn kann. 8 9. Da» Ueberhol« vo» Fuhrwerke» re. selten» der Radsahrer hat nach der für Fuhr werke vorgefchrieb«« — der linken — Seite zu erfolgen. Da» zu überholende Fuhrwerk rc. hat auf da» gegebene Glockenzeichen so viel Platz frei zu lass«, daß der Radsahrer aus der Fahrstraße ohne Gefahr vorbeisahrrn kau». An Eck« und Kreuzungspunkten von Straßen, auf schmalen Brück«, in Thor«, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke rc. ver«gt wird, ist das Ueberhol« verbot«. 8 10. Wenn ein Pferd oder rin andere» Thier vor dem Fahrrade scheut oder wenn sonst durch da» Vorbeisahrrn mit dem Fahrrade Mensch« oder Thiere in Gefahr gebracht werd«, so hat der Radsahrer langsam z« fahren und erforderlichen Fall» sofort abznstetg«. 8 11. Auf den Haltrnf der Polizei« und StraßenausfichtSbeamten ist jeder Radfahrer ver pflichtet, sofort anzuhaltm und abznstetg«. 8 12. E» müssen bei sich führen und dm AnffichtSbeomt« aus Verlang« vorzrig«: Radfahrer, welche in Sachse» «inen Wohnsitz haben, eine aus ihr« Namen lautende, von der Polizeibehörde — Bürgermeister, Grmeindevorstond, GutSvor« stehrr — de» Wohnorte» ausgestellte, für die Dauer de» Kalmdrrjahrr» gültig« Radfahrkarte. Für Personen unter 14 Jahr« erfolgt die Ausstellung aus Antrag d«S Later», Vormunde» oder sonstig« Gewalthaber». 8 14. Zuwiderhandlung« gegen vorstehende Bestimmung« werden, insoweit nicht allgemeine Strafvorschrist« Luwendong find«, mit Geldstrafe bi» zn 60 Mark oder mtt Haft bi» za 14 Degen für jeden Fall bestraft. 8 18. I« Uebrigm gell« auch für Radfahrer die vorstehend nicht besonder» erwähnt« Be stimmung« in 8 1 der Berordmmg vom v. Juli 187L, dm Berkehr auf dm öffmt- llchm Wege» betreffend — Gesetz« und Verordnungsblatt Seit« 347 —, soweit dies« Bestimmung« auwmdbar und nicht durch gegenwärtige Verordnung abgeändert find, wie di« Bekanntmachung der unterzeichnet« Amtshauptmannschaft vom 7. August 1897, nach welcher sich der ganze Verkehr aus dm Straß« thunlkchst »ach recht» zu hall« hat. Richt minder leid« bei Zuwiderhandlung« di« Bestttmnung« in tz 3 Absatz 1 uud S der Verordnung vo« 9. Juli 1872 in Verblödung mtt der Verordnung, die lümpetmz in Wege- und Vrückeupolizeistrafsachm bette, vo« 26. September 1879 — Gesetz- und Verord nungsblatt Seite 362 — uud bezüglich der Befuguiß der Polizeibehörde« zu besonder« Luordnung« die 88 2 und v der Verordnung vo« 9. Juli 1872 Anwendung. Di« Gendarmerie, die Straßenwärter, sowie di« Polizeiorgane der Gemeinden erhall« hiermit ernmt Weisung, die Durchführung der Vorstehmd« Verordnung sich angelegen sei» zu lass«. K-Rißttche A»tshA«ptm«»u»schaft Gro-eichai«, am v. In« ism. 69S L M. Uhlemmm. Ml.
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