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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.04.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-04-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187104201
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18710420
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18710420
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-04
- Tag1871-04-20
- Monat1871-04
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.04.1871
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«chhekt tSfiltch früh 6'/, Uhr. »rNctt»« «ä Ee»r»«ti«a ZslMNlsgafi« 4/b. > Rk«aw. Ncdacteur Fr. Hvttirr. Sprechstunde d. Nrdaction «n»IN-l,« »oa n—12 Uhr W»ch»««^ ,»» «—» Uhr. WmhM der für die nächst- Rümmer besltmmtm MM» in den Wochentagen p» 3 Uhr Nachmittags. MiWger k ii«. Anzeiger. Amtsblatt des Kömgl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. Donnerstag den 20. April. Auflage 9200. Ad«»i,rmkn»,,>rki« Vierteljährlich I Thlr. ?'/, Nar., iml. Bringcrlohn I Thlr. l(l Ngr. Zascrate dir Spaltzeile l'/, Ngr. Urclamrn uuler >. Neöactlon,strich die Spaltzeile 2 Ngr. Filiale Otto Klemm, UniversttätSstrahe 22, Local-lkoniptoir Hainstraße 21.' 1871. Bekanntmachung. Die im Betreff der An- und Abmeldung der hiesigen Einwohner bei eintretenden Wohnung-- keränderungen bestehenden, von unS wiederholt bekannt gemachten Vorschriften werden von den Grund stücksbesitzern und Administratoren nicht mit der durch die Sache gebotenen Genauigkeit befolgt. Wir sehen unS deshalb veranlaßt, die bestehende Vorschrift: „tzast jede Mtethperändernn«, gleichviel ob Ein» oder Auszug, sofort nnd längstens binnen 24 Stunden bet Vermeidung von Strafe in unsere» Einwohner»Bureau — ReichSftraH« Nr. 88/A4 — anzu» zeigen ist", mit dem Bemerken einzuschärfen, daß jede Vernachlässigung dieser Vorschrift Mt einer Geldbuße bi- -ii Fünf Thalern oder verhältnißmäßlger Haftstrafe, nam Befinden auch härter geahndet werden wird. Wer Formulare zu den Wohnung-Veränderung-- Anzeigen benutzen will, kann solche im Ein wohner-Bureau unentgeltlich in Empfang nehmen. ' 15. April 1871. ?ecr. Leipzig, den Das Polizei-Amt der Stadt Leipzig. vr. Rüder. Trinckier, Sec der Lrmen- Rogel am 1. Rai Auf Antrag der Ständeversammlung wird hierdurch Fotzendes verordnet: Wer eine Nachtigall gefangen halt, hat dafür vom 1. Mat 1865 an «ine jährliche raffe seine- Wohnort- zufließendc Abgabe von vier THaler und zwar in der Rag, jeden Zahre- zu entrichten. Die Sprosser, d. h. die großen, sogenannten ungarischen oder polnischen Nachtigallen (Nacht- fchlLger) sind jedoch dieser Abgabe nicht unterworfen. lieber die erfolgte Abentrichtung der gedachten Jahre-steuer ist in den Städten eine von dem Etadtrathe auszufertigende, auf dem platten Lande eine von dem Lrmencaffen-Eümrhmer de- beiressen den Orte- unter Beidrückuna de- Gemeindesiegels auszustellende Quittung zu erthälen, die in jedem Falle auf den Viamen des SteuererlegerS zu lauten hat. . . . - . für Steuer auf da- bis zum nächsten 30. April noch laufende Sie«, Aus Stadt und Land. * Leipzig, 19. April. Leute früh entschlief der Director der hiesigen Kunstakademie, Hr. Professor Gustav Jäger, un Alter von fast SS Jahren. r. Leipzig, IS. April. Alle Wahrnehmungen, weite wir an berufener Stelle und vielseitig haben macken können, lassen darauf schließen, daß gegen wärtig in unserer Stadt, wie in Sachsen über haupt. die industrielle und gewerbliche Lhätigkeit einen ganz außerordentlichen und Ächst erfreulicken Aufschwung genommen haben. Es zeigt sich in allen Waarenarttkeln und Fabri katen ein sehr großer Bedarf, was wohl haupt sächlich seinen Grund darin hat, daß die während LeS jüngstoerfloffener, langen Krieges zurückgehal- tknen Bedürfnisse nicht länger unbefriedigt gelassen »erden können und die stark geleerten Lager wieder gefüllt werden müssen. Dazu mag kommen, daß dem europäischen Continent noch lmmer der Pa riser und zum Theil auch der gesammle französische ArbeilSmarki fehlt. In Folge der großen Thätig- keit in den Fabriken und Werkstätten fehlt eS be deutend an Arbeitskräften; viele hiesige Arbeit geber und Unternehmer können factisch wegen dieses Mangels die ihnen aufgeiragenen massenhaften Arbeiten nur zum Theil und verspätet auSführen; Namentlich leidet da- Baugewerbe unter diesem Uebelftande, obgleich die Arbeitslöhne im Laufe der letzten Wochen erhöhet worden sind. Ebenso soll eS, wie man un- mittheilt, in den anderen Städten der Provinz, insbesondere in den Fabrik städten, der Fall fein, und eS ist tatsächlich un möglich, alle die LieferungSaufträge, die in den schön burgischen, voigtländiscken und erzaebirgiscken Fabrikbezirken tagtäglich einlaufen, zu befriedigen. Wir haben schon lesen können, daß dieser flotte Geschäftsgang eS ermöglicht hat, die Arbeitslöhne im Wege freiwilliger und friedlicher Vereinbarung zwischen den Fabrikanten und Arbeitern zu er höhen. WaS man allseitig und lebhaft wünscht, da- ist die Rückkehr der vielen Tausenden rüstiger Die volle Steuer ist auch von Demjenigen zu entrichten, welcher eine erst während deS laufenden SteuerjahreS eingefanaene Nachtigall hält. Hinterziehungen ver Nachtigallensteuer sind mit dem ebenfalls der OrlSarmencasse zufließende» dreifachen Betrage derselben zu ahnden.- Seiten der in dieser Angelegenheit competenten Armenpolizeibehörden ist dabei, insoweit es sich nicht um Contraventionen und deren Bestrafung handelt, allenthalben kostenfrei zu expediren. Hiernach haben sich Alle, die eS angeht, gebührend zu achten. Insonderheit haben die Stadt» räthe, sowie die GerichtSLmter und Gemeinde-Vorstände dafür, daß dem Borste gegangen werde, gehörige Sorge zu tragen. Dresden, den 1. Drce' -Her 1864. Bekanntmachung. In Fotze der zum Finanzgesetze vom 7. März 1870 erlassenen Ausführung-- Verordnung von demselben Tage Wird der diesjährige erste Termin der Gewerbe- und Personalsteuer am LA. April d. I. nach einem halben Jahresbetrage fällig. Die hiesigen Steuerpflichtigen werden daher aufgefordert, ihre Gteuerbetträ'ge für diesen renatn nebst den städtischen Gefällen nach 24 Ngr. resp. 12 Ngr. auf jeden Steuerlhaler spätestens binnen 14 Tagen nach demselben an die Stadt-Steuer Ein nahme allhier pünctlich abzvführen, da nach Ablauf dieser Frist die gesetzlichen Maßregeln gegen die Säumigen eintreten müssen. Die Steuer-Jntimationen werden in diesen Tagen den Hausbesitzern resp. deren Stellvertretern znr sofortigen Bertheilung an ihre Abmtether zugehen, wogegen die «egen Auszugs drr Letzteren nicht »u behändigenven Jntimationen unter Angabe der Wohnung, resp. des derzeitigen Aufenthalt- derselben, soweit Solches, bekannt ist, schleunigst an die Stadt- Lteuer-Einnahme zurückzugeben sind. Jngleichen haben die hiesigen Principale, Meister und sonstigen Arbeitsgeber die ihnen dein- »ächst »»gehenden Jntimationen ihrer Gehülfen sofort an Letztere abzugeben »ud solche an Abführung der Eomnrunanlagen binnen obgedachter Frist au- z«halte«. Außerdem haben die betr. Principale bei etwaigem Wechsel ihreS Personals seit Aufstellung der diesjährigen OrtS-Steuer-Eatafler die vorgegangenen Veränderungen von alle« mit mindestens 1 Thlr. und darüber beigezogene» Gehülfen bin»«« 8 Tagen und bet einer Ordnungs strafe von 1 Thlr. bis 5 Thlr., welche bei Verabsäumung de- Termin» ohne Nachsicht betzetrieben wird, bei der Stadt - Steuer - Einnahme allhier (Rathhaus ll. Etage) schriftlich anzuzeigen, woselbst auch Formulare zu diesen BeränderungS-Angaben auf Verlangen verabreicht werden. Im Uebrtgen wird jeder Beitragspflichtige, welcher feit der Eatasteraufstellung die Wohnung ver ludert hat, und dessen Steuerzettel nicht zur Aushändigung gelangen konnte, weil derselbe von dem Hausbesitzer resp. dessen Stellvertreter ungeachtet dieser Bekanntmachung zurückbehalten worden, zur Kenntnißnahme feines Steuersatzes und Empst»G»ah«e eines anderweiten LteuerauSweises an mehrgenannte Hcbestelle verwiesen. Gleichzeitig sind die von der Handels- unv der Gewerbekammer bereit- öffentlich ausgeschriebenen Eteuerzuschläge von den dieser Abgabe verfallenden Gewerbetreibenden Mt zu entrichten. Leipzig, den 12. April 1871. Der Nath der Stadt Leipzig. ' vr. Koch. Taube. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf die Verordnung des Königl. Ministerium des Innern vom 1. December 1861', welche wtr hierunter haben beidrucken lassen, fordern wir hiermit alle hiesigen Einwohner, welche Nachtigallen halten, ans/ die darauf gelegte Jahre-steuer ohne Verzug an die m erster Etage des RalhhauseS befindliche Hundesteuer-Einnayme zu bezahlen. In die angedrohte Strafe des dreifachen Betrages der Gtener verfallen Diejenigen, welche bis zn« 1. Mai d. IS. nicht die Steuer abgeführt haben. Leipzig, den 14. April 1871. De» Nath der Stadt Leipzig. vr. L«ch. Lamprecht. Verordnung, die Besteuerung der dtnchtigaüe« detr., vom L Deeemder 18S4. eueriabr nur durch den Borweis der hentlich auf daS letztere lautenden, von dem betreffenden Stadtrache, beziehentlich den Armencaffen-Eimiehmern, auf ihren Namen übertragenen Quittung über die Seiten de- vorigen Besitzer- der Nachtigall auf daS laufende Steuerjabr bereit- bewirkte Zahlung der Steuer befreien. dem Vorstehenden genau nach- Mtnisterium deS Innern. Frhr. v. Bcust. Lehmann. Bekanntmachung. DaS Gesetz vom 1. December 1864, die Ausübung der Jagd betreffend, setzt in tz. 28 eine Schon- und Hegezeit der jagdbaren Thicre fest und zwar hinsichtlich I. des Edel- und DammwildS ohne Unterschied des Geschlechts und Alters vom I. April bis mit 18. Juli; II der wilden Enten vom I. April biö mit 80. Juni; III. aller übrigen, in Vorstehendem nicht besonders erwähnten jagdbaren Säugethiere, in gleichen aller wilden Vögel vom 1. Februar bis mit 81. August — für Raub und Schwarzwild sowie für Zugvögel, welche im Jnlande nicht nisten (Strichvögel), besteht keinerlei Schon- und Hegezeit —; und bestimmt weiter in tz. 30, daß alles Wildpret, auf welches diese Bestimmungen über Schon- und Hegezeit Anwendung leiden, vom 22. Tage nach Beginn dieser Zeit und weiterhin innerhalb der selben — also zu I vom 22. April bis mit 18. Jnli, zu ll vom 22. April bis mit 80. Juni, zu IN vont 22. Februar biS mit 81. August — weder auf Märkten noch sonst in irgend einer Weise feilgeboten und verkauft werden darf, selbst wenn dasselbe auS Wildgärten oder auS dem AuSlande bezogen worden ist. Wegen der Schonzeit für die hauptsächlichsten Fischgattungen und Krebse und wegen der Mmimal- rößen, unter denen Fische nicht verkauft oder feilgeboten werden dürfen, bestimmt die Verordnung zu lusführung de- Gesetze- vom 15. Oktober 1868, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betreffend ; vom 16. October 1868 unter e und <l, daß Forellen vom 18. September bis 18. December, Aeschen im März und April, Barsche, Hand«, ««anscheu im April und Mat, Barben, Schleien, Rvthaugen, Weißfische Ellritzen im Mat biS mit August, Krebse von Anfang September biS Ende April weder gefangen noch in frischem Zustande verkauft oder feilgeboten, abgesehen hiervon aber zu keiner Zeit Lachse von einem geringeren Gewichte als 2 Pfund, Sander, Karpfen von einem geringeren Gewichte als 1 Pfund, Forellen, Aeschen, Darben von einem geringeren Gewichte als Pfund, Barsche, Schleien, Weißfische, Rothaugen, Karauschen von einem geringeren Gewichte als >/4 Pfund verkauft oder feilgeboten werden dürfen. Nach den tztz. 1, 3 und 4 der Verordnung deS Königl. Ministeriums dcö Innen:, daS Verbot des FangenS unv Schüßen- der kleinen Vögel betreffend vom 16. August 1870, ist daß Einfangen und Schießen, sowie das Feilbieten und Verkaufen der kleineren Feld-, Wald- und Singvögel — mit alleiniger Ausnahme der Lerchen, die in der Zeit vom 15. September bis rum 15. October, der Ziemer und Drosseln, die in der Zeit vom 1. October bis 30. November noch gefangen und geschossen sowie feilgevoten ^rnd verkauft «erden dürfen, — bis auf Weiteres überhaupt und auch V t« Mat und Juni, während der offenen verboten. Im Interesse der Wildprets- und Fischhändler, und der Verkäufer auf unfern öffentlichen Märkten bringen wir vorstehende Bestimmungen hierdurch in Erinnerung mit dem Bemerken, daß Zuwider handlungen außer mit ConfiScation deS feilgcbotenen WildeS oder der feitzebotenen Vögel, Fische und Krebse noch mit einer Geldstrafe bis zu Fünfzig Thalern oder mit Haft bis zu sechs Wochen zu bestrafen find. Leipzig, am 1L AprL 1871. Der Nath der Stadt Leipzig. - " ' Reichel, H I)r. Koch. Rfdr. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf ß. 1 der Instruction für die Ausführuua von Wafferrohrleitunaen und Wasseranlagen in Privatgrundstucken vom 7. Juli 1865 machen wir hierdurch bekannt, daß sich Herr Earl August Engelhardt, Webergasse Nr. 1, zur Uebernahme solcher Arbeiten bei unS angemeldet und den Besitz der hierzu erforderlichen Vor richtungen nachgewiesen hat. Lnpzig, den 18. April 1871. Der Nath der Stadt Leipzig I)r. Koch. «inke. Freiwillige haben sich Bekanntmachung. Sämmtliche Schülerinnen der bisherigen Schule deS Arbeit-Hause- für Freitag de« 21. l. M. Nachmittags 3 Uhr in dem Saale der RathSfrnfchule, ThvmaSkirchhof Nr. 22 im dritten Stock einzufinden, um Anweisung üb« die künftige Llasseneintheilung und Einrichtung de- Unterricht« zu erhalten. Leipzig, den 18. April 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Wilisch, Ref. Arbeitskräfte, welche jetzt noch durch die verzögerte Demobilistrung de- deutschen Heere- in Frankreich zurückaehalten »«den. * Aeiptia, 20. April. Von beute ab werden auf der Thüringer Bahn zu den TageSschnell- zügen BilletS 3. Classe nicht mehr verkauft. — Einer Ministerialverordoung zufolge bestebt, wie daS „Sachs. Wchbl." miltheilt, di« Vorschrift deS Bürgerlichen Gesetzbuches, nach welcher Per sonen männlichen Geschlecht- vor erlangter Volljährigkeit eine Ehe nicht eingehen sollen, dem die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung betreffenven BundeSgefetze vom 4. Mai 1868 gegenüber noch dermalen in Gül tigkeit. Gesuche um Dispensation von dieser gesetz lichen Vorschrift gehören, da dieselbe nicht auf be sonderen kirchlichen, sondern auf allgemeinen poli zeilichen Rücksichten beruht, auch fernerhin vor die delreffente KreiSvireciion als obere Polizeibehörde. — DaS kömgl. Ministerium deS EnliuS ha» neuerdings die Frage, ob Kirchenpatrone als WahlmLnner zur Wahlversammlung für die Landessynode abgesendet werden können, verneint. — Eil tn Nordlicht in schwacher Erscheinung war in Leipzig am 18. April Abend- 9 Uhr am westlichen Himmel zu beobachten. Dasselbe erschien zuerst im Nordtvesten, rökhlich mit schwachen gelben (i-arbenstrahlen, um »/^lo Uhr in derselben Erscheinung mehr westlich, wo eö nach wenigen Minuten erlosch. Doch erschien eS um »/«I I Uhr etwas stärker als zuvor in Nordwestnord wieder, war aber gegen ll Uhr in Folge bewölkten Him mels nicht mehr zu beobachten. D Leimig. 19. April. Am heutigen Morgen fand der Baynwärter Preller auf der Thüringer Eisenbahn unmittelbar an der Grenze zwischen Gohlis und Möckern den Leichnam eines schon be,ahnen, allem Ankcheine nach dem Arbeiierstanve «»gehörigen Manne«, welcher fick in der vergan genen Nackt hier jedenfalls absichtlich hatte über fahren lassen.
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