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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.08.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-08-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192008108
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19200810
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19200810
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1920
- Monat1920-08
- Tag1920-08-10
- Monat1920-08
- Jahr1920
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.08.1920
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73. Jahr« Dienstan, IV. August 1920, abends. a) dieser Teil mehr als dieser Teil mehr als dieser Teil mehr als dieser Teil mehr als dieser Teil mehr als 1VS0 an Stelle der gemäss 8 1, Abs. 1, 2 nnd 8 2, Abi. 3 frei zu lassenden Beträge die folgenden DnrchschnittSbeträge vom Steuerabzüge srellassen: 1. bei allen in dem Betriebe ständig bescbäitigten Arbeitnehmern, die nickt danernd von ihrer Ehefrau getrennt leben oder zu deren Haushaltung minderjährige Kinder zählen, ») im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen ein Betrag von 12 Mark für den Taa, i>) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen ein Betrag von 75 Mark für die Woche, v) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monate» ein Betrag von 30t) Mark für den Monat; 2. bei allen übrigen in dem Betriebe ständig beschäftigten Arbeitnehmern ») im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen ein Betrag von 8 Mark für den Taa, b) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen ein Betrag von 50 Mark für die Wocke, <-) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten ein Betrag von 200 Mark für den Monat. t2) Der zebnprozentiae Abzug ist nno von dem Betrage vorzunehmen, um den der Arbeitslohn die im Abs. 1 bezeichneten TurchschnittSbeträge übersteigt. 8 1c. (1) Jeder Arbeitgeber hat den nicht ständig (8 1) von ihm beschäftigten Arbeit- nebmern bei feder Lohnzahlung 10 vom Hundert des von ihm anszuzahlenden ArbeitS- lohn« einzubehalien, es sei denn, dass der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Finanz- amtS vorlegt, nack dem der Arbeitgeber einen anderen Hundertsatz vom Arbeitslohn ein- zubehalten bat. Die Bescheinigung wird dem Arbeitnehmer aus Antrag von dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Finanzamt ausgestellt; das Finanz amt ermittelt den Hundertsatz nach dem mutmasslichen JahreSbetrage des stenervflichtiaen Arbeitseinkommens des Arbeitnehmers <8 20 des Einkommensteuergesetzes). Dabei bat das Finanzamt den mutmasslichen Jahresbetrag des Arbeitslohns für das Kalenderjahr 1920 zu veranschlagen nnd unter Berücksichtigung der nach 8 20 des Einkommensteuer gesetzes steurrsreien Einkommensteile die Einkommensteuer nach 8 21 dieses Gesetzes zu berechnen. Ter jeweils einzubehaltende Hundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis dieser Einkommensteuer zu dem mutmasslichen JahreSbetrage des Arbeitslohns. (2) Das Landesfinanzamt kann auf Antrag für bestimmte Grupven von unständigen Arbeitnehmern im Einvernehmen mit den berufenen Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen einbeitlicken Hnndertsatz festsetzen, der nach dem mutmasslichen JabreS- betrage des Arbeitslohns unter billiger Berücksichtigung eines durchschnittlichen steuerfreien Einkommensteils festgeftellt wird. Der festtzesetzte Hundertsatz ist durch das LandeSfinanz» amt brkanntzumachen. 8 16. Bei Arbeitnehmern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet ein Abzug vom Arbeitslohn nicht statt. 8 2. ll) Als Arbeitslohn gelten — vorbehaltlich der Abzüge nach Abs. 3 — alle in Geld- oder Geldwert bestehenden einmaligen oder wirderkehrenden Vergütungen für Arbeitsleistungen der in öffentlichem oder privatem Dienste anqestelltcn oder beschäftigten Personen, insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne,, Tantiemen, Gratifikationen oder unter sonstiger Benennung für Arbeitsleistung gewährte Bezüge sowie Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensioneu und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit. (2) Der Wert der Natural- uud sonstigen Sachbezüge ist bei Bemessung des ein zubehaltenden Betrags zu berücksichtigen. Den zu berücksichtigenden Wert bat das Landes finanzamt für seinen Bezirk nach Benehmen mit den Berufs- und Fachvertretungen auf Grund der ortsüblichen Mittelpreise unter billiger Veranschlagung etwaiger besonderer Verhältnisse festzustellen und bekanntzugeben. Zugleich hat das Landesfinanzamt für seinen Bezirk den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem ab der von ihm fcstgettellte Wert der Natural- und sonstigen Sachbezüge bei Ermittlung des vom Arbeitslohn einzubehaltenden Betrags zu berücksichtigen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Wert der Natural- und sonstigen Sachbezüge mit dem Betrage anzurechnen, dec sich aus den Lohntarifverein barungen ergibt. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, so ist der Wert der Natural- und sonstigen Sachbezüge nach den Ortspreisen anzurechnen, die das Versicherungsamt nach 8 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung festgesetzt hat. Jedoch ist bis zur Fest setznng durch das LandeSstuanzumt als Wert von Natural- uud sonstige« Sachbezügen kein höherer Betrag als S Mark für de« Tag, LV Mark für die Woche und ISS Mark für de« Monat auzurechnen. (3) Die Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-, Invaliden- und ErwerbSlosenversicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pcnsionskassen sowie Beiträge zu öffentlich-rechtlichen Berufs- oder Wirtschaftsvertretungen können vom Arbeitslohn abge setzt werden, soweit sie vom Arbeitgeber entrichtet und zu Lasten des Arbeitnehmers ver rechnet werden; sonstige Abzüge, insbesondere für Wcrbungskosten, babe« «icht z« erfolge«, es sei denn, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Finanzamts über den Betrag der abzugsfähigen Werbungskosten vorlegt. (4) Als Arbeitslohn im Sinne des Abs. 1 gelte« insbesondere nicht: 1. Entschädig»»»««, welche nach ausdrücklicher Anordnung oder Vereinbarung zur Bestreitung des durch den Dienst oder Auftrag veranlassten Aufwandes gemährt werden. Enthält ein« Vergütung für Dienstleistungen neben dem Arbeitslöhne zugleich eine Entschädigung für den durch den Dienst oder Auftrag ver anlassten Aufwand, so kann der Arbeitnehmer die Entscheidung des für feinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Finanzamts darüber beantragen, welcher Teil der Vergütung als Arbeitslohn anzusehen . ist. Das Finanzamt erteilt dem Arbeitnehmer hierüber eine Bescheinigung, die den Arbeitgeber bindet; 2. die auf Grund der Militärveustons- und -versorg«ngSgesetze bezogenen Verftümmelungs-, Kriegs-, Lustdienst-, Alters- und Tropenzulagen, Pen- sions- und Rentenerhöbungen, ferner die von ehemaligen Kolonialbeamten bezogenen Tropenzulagen; S. sonstige VersorgungSgebührniffe von Kriegsteilnehmer« und der«« Htnterdliedenen, die auf Grund einer infolge eines Krieges erlittenen Dienstbeschädigung eines Kriegsteilnehmers bezogen werden: 4. die Naturalbezüge der Angehörige« der Wehrmacht (Reichswehr und Reichsmarine); 8. Bezüge au« einer Krankenversicherung. , ' 8 2«. Soweit die Auszahlung des Arbeitslohn« aus einer öffentliche« Kaffe erfolgt, gilt diese als Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmungen. ' 8 2l». Der einzubehaltend« Betrag ist, wenn die Lohnzahlung für eine Woche oder für einen längeren Zeitraum erfolgt, auf volle Mark nach unten abiuruuden; in allen übrigen Fällen ist der einzubehaltende Betrag auf volle zehn Pfennig nach unten abzurnnden. In den Fällen des 8 1° Abs. 2 kann das LandesstnanzaMt eine Abrundung auf voll« Mark nach unten »»lasse». Die 88 S—17 der Bestimmungen vom 21. Mai 1920 sind unverändert geblieben. Besonder« wird darauf hingewiesen, dass die neue» Bestimmungen auch einige Aende- rungen enthalten, -die nickt unmittelbar durch das Gesetz vom 21. Juli 1920 veranlasst worden sind, io in 8 2 Abs. 8, wo der Kreis der zngelaffene« Abzüge erweitert worden LdLLL NW übersteigt. (2) Ter nack Abs. 1 dem Steuerabzug« nicht unterworfene Teil des Arbeitslohns erhöbt sich für die Ehefrau des Arbeitnehmers und für jedes zur Haushaltung des Arbeitnehmers zählende minderjährige Kind ») im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen um je 1,50 Mark für den Tag, ' d) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen um je 10 Mark für die Woche, «) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten um je 40 Mark für den Monat. (3) Der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen, Wocken oder Monaten steht die tägliche, wückentliche oder monatliche Auszahlung des Arbeitslohns gleich. (4) Als ständig von einem Arbeitgeber beschäftigte Arbritnebmer im Sinne des Abs. 1 gelten solche Arbeitnehmer, die von dem Arbeitgeber danernd beschäftigt werden und deren Erwerbstätigkeit durch das zwischen ihnen und ihrem Arbeitgeber bestehende ArbeitSverhältuis vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Für die Beurteilung Der Frage, ob eine Beschäftigung als dauernd im Sinne des Satzes 1 auzusehrn ist, kommt es nicht auf die Lobnperiode oder Kündigungsfrist an; es wird eine Beschäftigung grundsätzlich dann als dauernd an- zusehen sein, wenn unter regelmässigen Umständen mit einer Dauer des ArbeitSverhält- nisseS von mindestens einer Woche gerechnet werden kann. Die Erwerbstätigkeit eines Arbeitnehmers wird dann durch das zwischen ihm und seinem Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen, wenn der Arbeit nehmer von dem Arbeitgeber ausschliesslich oder doch während des grössten Teiles des Arbeitstages beschäftigt wird. Personen, welche Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensioneu oder andere Bezüge für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit beziehen, gelten hinsichtlich des von diesen Bezügen einzubehaltenen Betrags in jedem Falle als ständig deschüstigte Arbeitnehmer. (5) Ob ein Arbeitnehmer als ständig beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne der Abs. 1 und 4 anzuseben ist und inwieweit der Arbeitslohn dem Abzug nicht unterliegt, hat der Arbeitgeber festzustelle«, dem der Arbeitnehmer auf Verlangen die erforderlichen Angaben schriftlich zu machen hat. Ter Arbeitgeber kann die Angaben des Arbeitnehmers zugrunde legen, sofern ihm nicht deren Unrichtigkeit bekannt ist. Auf Antrag des Arbeitnehmers ist in Betrieben, in denen eine Betriebsoertretung (Betriebsobmann, Betriebsrat) besteht, diese gutachtlich zu hören. Besteht im Betrieb ein BetriebSaussckuss, so tritt dieser an Stelle des Betriebsrats. Auf Anrufen eines Beteiligten (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsoertretung) entscheidet das für den Ort der Leitung des Unternebmens zuständige Finanzamt. Ist eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erfolgt und sst die Entscheidung des Finanzamts nicht binnen einer Woche von einem der Beteiligten angrrufen, so bat der Arbeitgeber 10 vom Hundert des vollen Arbeitslohns einzubebalten; im Falle der Anrufung des Finanzamts ist bis zu dessen Entscheidung die Feststellung des Arbeitgebers massgebend. (6) Als Kinder im Ginne des Abs. 2 gelten neben den Abkömmlingen des HauS- baltungsvorstandcs auch die zu seiner Hansbaltung zählenden minderjährigen Skief-, Schwieger», Adoptiv- und Pflegekinder. Massgebend ist der Stand am 1. August 1VSO. Zur Haushaltung eines Arbeitnehmers zählen minderjährige Kinder, wen» sie bet gemein schaftlicher Führung des Haushalts unter Leitung des Arbeitnehmers dessen Wohnung teilen oder sich in wirtschaftlicher Abhängigkeit von dem Arbeitnehmer ausserhalb dessen Wohnung mit seiner Bewilligung zum Zwecke der Erziehung oder des Unterrichts (Lehre) aufhalten. Leben beide Ehegatten zusammen, so zähle» die Kinder nnr als zum HauS- Mt des Ehemanns gehörig. (7) Ist ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber ständig, daneben aber noch bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt, so finden die Bestimmungen über den bei ständig beschäftigten Arbeitnehmern einzubehaltenen Betrag (Abs. 1, 2) nur hin- sichtlich des von dem ersteren Arbeitgeber anszuzahlenden Arbeitslohns Anwendung; die weiteren Arbeitgeber haben nach 8 1«»« verfahren. 8 1». (1) Ueberfteigt bei ständig beschäftigten Arbeitnehmern (8 1) der nack 8 1 dem Abzug unterliegende, anf das Jahr nmgerechnete Teil des Arbeitslohns den Betrag von 15 000 Mark, so sind statt 10 vom Hundert einzubehalien: 15 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn dieser Teil mehr als .. 15 000 dis 30000 Mark einschliesslich beträgt, 20 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn 30 000 bis 50000 Mark einschliesslich beträgt, 25 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn 50 000 bis 100 000 Mark einschliesslich beträgt, 30 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn 100 000 bis 150000 Mark einschliesslich beträgt, 35 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn 150 000 bis 200 000 Mark einschliesslich beträgt, 40 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn . 200 000 bis 300 000 Mark einschliesslich beträgt, 45 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns. wenn dieser Teil mehr als .. 800000 bis 500000 Mark einschliesslich beträgt, 50 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn dieser Teil mehr al» . . 500000 bi» 1 000000 Mark einschliesslich beträgt, 55 vom Hundert diese» Teile» de» Arbeitslohn», wenn dieser Teil mehr al» .. 1000000 Mark beträgt. (2) Inwieweit der Arbeitslohn auf das Jahr umgerechnet und nach Berücksichtigung tu» 8 1 Abs. 1, 2 die im Abs. 1 bezeichneten Grenzen übersteigt, hat der Arbeitgeber bei jeder Lotznzuhl««» feftznstellen. Bet der Umrechnung des Arbeitslohn» auf das Jahr ist diese» mit 800 Arbeitstagen, 50 Wochen oder 12 Monaten zugrunde zu legen, sofern nicht nack der Art der ArbeitStatigkeit «ine kürzere veschäftigung»dauer für da» Jahr anzu« nehmen ist. Alb- tztknMMm iidr tieMin ittMmeckm tintAmmilckiMi. Die Vorschriften de« Einkommensteuergesetzes über den Abzua von Einkommensteuer am Arbeitslöhne sind durch das inzwischen van den Finanzämtern (Bezirkssteuereinnahmen) öffentlich bekanntgemackte Gesetz zur ergänzenden Regelung des SteuerabznaS vom Arbeitslöhne vom 21. Juli 1920 (R.-G.-Bl. S. 1463) abgeändert und vervollständigt worden. Zur Ausführung dieses Gesetzes hat der ReickSminister der Finanzen am 28. Juli 1920 vorläufige Bestimmungen erlassen, durch die in den Bestimmungen über die vorläufige Erhebung der Einkommensteuer durck Abzug vom Arbeitslohn für das Rechnungsjahr 1920 vom 21. Mat 1920 (veral. Bekanntmachung des Laudesfinanzamts Dresden vom 7. Juni 1920, Nr. 184 des Riesaer Tageblattes vom 12. Juni 1920) die 88 1 und 2 durch folgende neue Vorschriften ersetzt worden sind: « 8 1. (1) Jeder Arbeitgeber hat den-ständig von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bei jeder Lohnzahlung 10 vom Hundert des Betrags einzubehalten, um den der auS- iurahlende Arbeitslohn ») im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nack Tagen 5 Mark für den Tag, b) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen 30 Mark für die Woche, e) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten 125 Mark für den Monat und Anzeiger («lbtdlatt mü> An-eiger). «»»e»l»t» «es-. ^fH - L L L L PostschuKeuw, S«r«ruf «e. »L «rokass»-«^ Re. k». Hl tk Amtibaiwtmannschaft MrokmLain. do« «lmUqeriLt und den Rat der Stadt Riesa, sowie dm Bemelnderat SrOI«. 184. Da« Riesaer Tageblatt rrschtNtt jeden Lag abends '/,S Uhr mit 'Ausnahme der Lunn- uno i§e,ttage. «ezugoprew, »«gen Vorauszahlung, monatlich 4.— Mark ohne Zustellgebühr, bei Abholung am Postschalter' monatlich 4.10 Mart ohne Postgebühr. Anzeigen sür die Nummer des Ausgabetages sind bis 9 Ubr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite, 3 mm hohe Grundschrift-Zeile (7 Silben) l.lü Mark, Ortspreis 1.— Mark; zeitraubender und tabellarischer Satz bü''/, Aufschlag. Nachweisung«- und Vermittelungsgebühr 30 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlungs- und Erfüllungsort: Riesa. Bierzrhntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Besördcrüngseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Berlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: tztoethestratze 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: i. B.: H. Uhlemann, Riesa.
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