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Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 06.01.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-01-06
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1841177954-192101060
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1841177954-19210106
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1841177954-19210106
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohenstein-Ernstthaler Anzeiger
- Jahr1921
- Monat1921-01
- Tag1921-01-06
- Monat1921-01
- Jahr1921
- Titel
- Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 06.01.1921
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»i«ez«D»pret» monatlich Mk. 4.7b, durch Boten frei ins Haus 1 Mefwt, bei Abholuns in dm Geschäftsstellen M. 4.bv, Wochm- ^artm 1.10 M. Bei Postbezug vi«teljihrlich M. 16.— auSschl. 1 ZustellungSgebühr. Einzelne Nummer 26 Psg. Autgabe wirktäg- .'lich nachmittags. Kalls dmch höhere Gewalt, Betriebsstörung, Streik, ^ Sperre, AuSsponung der Anzeiger verspätet oder nicht erscheint, >' ist der Verlag nicht zum Ersatz verpflichtet. — Postscheckkonto ? Sechzig 4S214. Geschäftsstelle: Hohenstein-Ernstthal, Bahnstr. S. OdertungM-er La-MM «zch Kersöv rf er LAgev! a t ß «nzrtgenprets die »gespaltme «ospuSzetle 78 Psg., N«U«mt- M, 2^- Mk.; bet Wirberholmigm tarifmäßig« Nachlaß. — AuSkunstSnckeilung und B«miitlung von schriftlichen Angeboten >N Pfg. — «nzet,mausgabe durch Fernsprech« schließt stden «rsatzanspmch au«. — Bei zwangSwets« Eirqichung der An- zeigmgebührm durch Klag« od« im KonkurSfalle gelangt b» volle Betrag unt« Wegfall der bei sosorttg« Bezahlung be- willigten Abzüge in Anrechnung. — Fernsprecher Nr. 1517 — LohenMn-Ernsllhal, Vberlungwttz, Gersdorf, Kermsdorf, Rüsdors, Bernsdorf, WüstendrsM, "rurr Mtttslbach. Sräna, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Meinsdorf, Langenberg, Falken,Langenchursdors Asm, Rk. 4 IMMtlg des s. IM« 1S21 48. Sl-Mg BeAnnimachUW, betreffend Kapitalertragssteuer. H«r erleichterten Durchführung der Steuerbefreiungen in Z 3 des Kapitslertragssteuergrsetzes hat der Reichsminister der Finanzen unter dem 29 August 1980 die im Zentralblatt für da» Deutsche Reich vom 17. September 1920 (E. 1449 flg) veröffentlichte Verordnung erlassen Zur Ausführung dieser Verordnung wird folgendes bestimmt: 1 ) Gläubigem, die öffentliche Behörden sind oder unter der Verwaltung öffentlicher Be hörden stehen, ist die Einreichung eines vereinfachten Bermögensverzeichnisses ohne Angabe der üb lichen Unterscheidungsmerkmale bei den Wertpapieren und ohne Ausführung der Hypotheken, Grund- schulden unk Rentenschulden und sonstigen Forderungen im einzelnen gestattet; die Zusammenfassung der Kapitalanlagen hat jedoch nur insoweit stattzufinden, als der Zinsfuß der gleiche ist. Dasselbe gilt auch für Gläubiger, die nicht zu den öffentlichen Behörden gehören, diesen aber gleichzuachten sind. Hierzu zählen von den in 8 S Abs. l Nr. 1 und 2 des Kapitalertragsfteuergeseßes genannten Gläubigern die öffentlichen Sparkassen, die Träger der reichsgesetzlichen Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Hinterbliebenen- sowie Angestelltenversicherungen, di? Besoldung»-, Ruhegehalts- und Dersorgungs- Kaffen der Religionsgesellschalten des öffentlichen Recht», sowie die Universität und ander Hochschulen, und die öffentlich-rechtlichen Berufsvertrrtunqen ferner, soweit sie unter staatlicher oder öffentlicher Verwaltuna oder Aufsicht stehen, die Penfionskafsen für Beamte und Angestellte und die a. a. O. unter Nr. 2b befreiten Stiftungen, Anstalten, Kaffen und Personrnvereinigungen. isst 2 .) Die Tntschridunq über die Ermächtigung der in Satz 8 des vorigen Abschnitts genannten Gläubiger und außerdem der Kirchen s»wie der kirchlichen und religiösen Gemeinschaften des öffentlich?n Rechts (A 3 Abs. 1 Nr. ö des Gesetzes) den Schuldnern von Kapitalerträgen der in K 2 Nr. 1, 4, ö bezeichneten Art mitzuteilen, daß diese Kapitalerträge steuerfrei und daher unverkürzt auszizahle« sind, ist den Finanzämtern übertragen worden. 3 .) Die Erstattung der Kapitalertragssteuer kann soweil der gesamte, innerhalb eine» Jahres -u erstattende Betrag 300 Mark übersteigt, vierteljährlich erfolgen. 4 ) Vordrucke für Erstottungsanträge nach Z 11 der Verordnung vom 2» A»«ust >92y find bei den Finanzämtern erhältlich. Leipzig, den 27. Dezember 1920. LEdesfinemzaml. Abteilung für Besitz- und Verkehrrsteuer« MdM MAMmm herGetttiderMeMe. Da im vergangenen Monat der Ausdrusch im allgemeinen wegen Mangel an elektrischem Strom unterbrochen werden mußte, wird die Frist zur Ablieferung der restlichen Getreidemengen bis zum 15. Januar diese» Jahre» verlängert Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die bei den Erzeugern noch befindlichen Bestände an Weizen, Roggen und Gerste mit Ausnahme der ihnen gesetzlich zustehenden Mengen zur Ablieferung gebracht werden, um die Brotversorgung ohne Stockung durch- sühren zu können. Hierbei wird erneut darauf hingewlesen, daß alle» geerntet« Getreide, also auch die über die Schätzung hinaus erbauten Mengen, soweit es nicht zur Ausseat, zur Selbstversorgung oder zur Bersütterung freigegeben ist, durch die Beschlagnahme ablieferungspflichtig ist. Gleichzeitig werden die Erzeuger aufgefordert, ihre sämtlichen Griretdeablteserungsscheine bis spätestens zum 15 Januar 1921 der Wohnortsvehörde zur Kontrolle vorzulegen Gegen säumige Ablieferer wird aus Grund »on §§ 5, 8 und 8012 der R -G.-O. strengstens verfahren urd haben sich diese alle daraus entstehenden unangenehmen Folgen selbst zuzuschreiben. Bezirksverband Glauchau, den 3. Ianuur 1921. K.-L.-Rr. 2 Getr. A Freiherr v. Welck, Amt-Hauptmann. Die Anordnung vom 23 Dezember 1920 betr. Bildung von Wirtschaftsgebiete« wird wie folgt geändert: 6. Wirtschaftsgebiet Glauchau mit allen im Bezirke der AmtLhsuptmannschaft Glauchau gelegenen Stadt- und Landgemeinden. Chemnitz, den 4. Januar 1921. Der Dem»bilmachuugsk»mmiffar. Loffow, Kretshauptmann Unter dem Viehbestände des Guttpächter» Franz Ehrhardt (Mineralbad) ist die Maul- rmd Klauenseuche amtlich sestgestellt worden Das Sperrgebiet wird aus das Mineralbad beschränkt Das Beobachtungsgebiet umfaßt alle übrigen bebauten und unbebauten Grundstücke des früher zu Kuhschnappel gehörenden Anteiles vom Hüttengrund und dir Badstraße. Hinsichtlich der zu beobachtenden Bestimmungen wird auf die stadtrütliche Bekanntmachung vom 10. Juli 1921 verwiesen Hohensteiu-Grustthal, am 6. Januar 1921. Der Stadtrat. Landbutter, jede Person SO Gramm --- M. 1,10. 2772—3150: Lässig. Kartoffel», jede Person S Pfund, in den bekannt gegebenen Geschäften. Es find abzu- schneiden Marke H4 von der gelben und Marke 83 von der braunen Kartoffelkarte. Marke G4 (gelb) und Marke 82 (braun) verfallen am Abend des 8. Januar und dürfen von da an nicht mehr beliefert werden. Zuteilung für Kinder bi» 4 Jahre, jede Person 1 Päckchen. Nr. 1—SSO: Elfter, Dresdner Str, LS1—760: Lange, Bahnstr, 2001—2720: Konsumverein. Es ist abzuschneiden Marke P von der roten Lebensmittelkarte T oder A. Oberlungwitz. Bedürftige Rentenempfänger, welche noch keinen Antrag aus Bewilligung einer ein maligen Beihilfe gestellt haben, wollen sich spätestens dis zum 1S. Januar d I. im Rathaus — Zimmer Nr. 5 — melden Ausgenommen sind: 1. Militärrentenempsänger, 2. Unsallrentenempfänger, die weniger als S0°/„ ttnfallrente beziehen, 3. solche Rentenempfänger, deren Gesamteinkommen den Betrag der Erwerbslosenunterstützung, die ihnen im Falle der Erwerbslosigkeit zustehen würde, übersteigt. Brennholzverkanf. Der hiesigen Gemeinde sind im Forstrevier Oberwald mehrere Raum meter Brennholz zugeteilt worden. Das Holz, Rollen und Scheite, soll an Olt und Stelle verkauft werden Es liegt sehr günstig in der Nähe vom sogenannten David, direkt an der Straße, so daß die Abfuhr sehr bequem ist. Rollen kosten 50 Mk und Scheite 5b Mk. das Raummeter. Mel- düngen hierzu werden am Freitag, den 7. Januar d. I, gegen sosortige Bezahlung im Rathaus, Zimmer Nr. 2, entgegengenommen. Sonnabend, den 8 d. M, vormittags wird dann das Holz ua Ori und Stelle durch etteu Beauftragten der Gemeinde angewiesen Oberlungwitz, am 6 Januar 1921 Der Gemetudevorstaud. Umsatzsteuer. Auf Grund des § 144 der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer» gesetzt werden die zur Entrichtung der Umsatzsteuer verpflichteten Personen, die ein» selbständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüden, die Gesellschaften und sonstigen Personenveretnigungen ausgessidert, die vorgeschriebenen Erklärungen über den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte im Jahre 1920 bis spätesten» Sude Januar 1921 dem Unterzeichnerin Umsatzsteuer««! schriftlich e-mureichen oder bk erforderlichen Angaben an Amtsstelle mündlich zu machen. Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerkbetrieb. Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht Vor aussetzung sür das Dorllegen eines Gewerbebetriebes im Sinne des Nmsatzsteuergesrtzes Auch An gehörige steter Berufe (Aerzts, Rechtsanwälte, Notare, Schriftsteller, Künstler usw) sind steuerpflichtig. Auch kleinste Betriebe find steuerpflichtig; eine Steuerbefteiung für Betriebe mit nicht mehr att 3000 Mk. Umsatz besteht nach dem Umsatzsteuergefttze vom 24. Dezember 1919 nicht mehr. Die S:euer wird auch erhoben, wenn und soweit die steuerpflichtigen Personen usw. Gegenstände aus dem eigenen Betriebe zum Selbstgebrauch oder verbrauch nehmen. Als Entgelt gilt in letzterem Kalle der Betrag, der am Orte und zur Zeit der Entnahme von Wiederverkäufern gezahlt zu werde« pflegt Die Einreichung der Erklärung Kaun durch erforderlichenfalls zu wiederholende Ordnungsstrafen bi» zu jr SSO Mark erzwungen werden Umwandlung in Hast ist zulässig Wer meint, zur Erfüllung der Aufforderung nicht verpflichtet zu sein, hat dies dem Umfttzsteueramt rechtzeitig unter Darlegung der Gründe mitzuteiien (Z 202 der Reichsabgabeordnung). Das Umsatzsteuergesetz bedroht den jenigen, der über den Betrag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben macht und vorsätzltch die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen ihn nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, mit einer Geldstrase bis zu« 20 fachen Betrage der gefährdeten oder kimermgenen St^ ? odr? M Gefängnis. Der Versuch ist strafbar Hur Einreichmeg der schnür n Geßlö-n. .-Ecke zu verwende«. Bi« zu zwei Stück können von jedem Sleuerpsi ch g . -ten Umsakste»era«t kostenlos entnommen «erben. Steuerpflichtige sind zur Lumer-mn« uer En-gr-le verpflichtet, auch wenn ihnen Vordrucke zu einer Erklärung nicht zugegangen find. Bei Nichteinreichung einer Erklärung, die im übrigen durch eine Ordnungsstrafe geahndet werden kann, ist das Umsatzsteuer- amt befugt, dir Veranlagung auf Grund schätzungsweiser Ermittlung »orzunehmen vberlmngwitz, am 6 Januar 1921 Der Ge«ei»bev»rsta«d al» Umsatzfteueramt. Eise LMes-ViGeser? Zu den den einzelnen Gemeinden und Bc- zinken verbleibenden Steuermöglichkeiten nach Ein- fnhrung der Reichseinkommensteuer gehört u. a. auch die Einführung einer Viehsleuer, die gegen, wärtig in verschiedenen Bezirken Gegenstand rin- gehender Erörterung bildet. Man ist bis seht auf eine solche steuerliche Erfassung der Viehbe stände noch nicht zugekommen, weil eine Vieh- sleuer einmal den schäristen Widerspruch bei dec Landwirtschaft findet und weil man anderseits damit rechnet, das; die sächsische Regierung «ine allgemeine Viehsteuer emsühren wird. Daß ein derartiges Steuerproselt im Lchope der Negierung erwogen wird, geht aus einer Aeußerung de? AmtshauptmannS Dr. Lempe der Amtshaupimannschast Dresden-Neustadt hervor, der in der letzten Sitzung des Bezirksausschusses der genannten Amtshauptmannschaft sich dahin aussprach, daß eine Viehsteuer wahrscheinlich in Form einer Landessteuer kommen werde Abed nicht nur iu den Kreisen der Landwirt» macht sich ein heftiger Widerwille gegen die Be steuerung der Viehbestände bemerkbar, auch die Besitzer von Kleintieren erheben hiergegen Widerspruch, denn nicht nur die Großviebbestände sollen mit einer Steller belegt werden, sondern «ueh da« Kleinvieh, Tchas, Schwei« rind nicht zuletzt die Ziege, di« „Kuh d»4 kleinen Marni»«". Der landwirtschaftliche Kreisverein Dresden hcu bereits beim sächsischen Wirtschafts«ü«istc- nm« gegen das gedachte Steuerprojekt Einspruch erhoben und darauf hingewiesen, das; eine Vieh- steuer einen R ii ck g a n g der Viehbe stände zur Folge haben würde. Eine Ner- ringerung der Viehbestände aber würde einen Rückgang der Milch- und Fleischprodulticn und damit eine Verschlechterung der ErnähruNgsver- hältnisse nach sich ziehen. Die Folge würde wer ter sein, das; die Lebensmittelpreise, namentlich sür Fleisch- und Milchprodukte, anstatt billiger, teurer werden würde«. DK landwirtschaftlichen Organisationen stehe,« ans dein Standpunkt, das; die Einführung einer Viehsteuer die landwirt schaftlichen Betriebe ungerecht belasten würde. Die Viehbestände bilden einen Dell des land wirtschaftlichen Inventars, und wolle man die sen Teil mü einer Sonderfteuer belegen, io müsse man auch mit Fug und Recht verlangen, daß die in den Industrie- und Handwerksbetrieben benötigten Maschinen ebenfalls einer Besteuerung unterzogen würden. Al« erst« der sächsischen Amt»hauptman«schas- ten hat nun die AmiShauptmannschaft Drerde«- Nensiadt beschlossen, sowohl eine Zugtiersteuer als mich eine Viehsteuer zur Einführung zu bringe«, um den dringenden Geldbedarf einiger- maßen zu decken. Air Zugtiersleuer sollen «rho- beu werden für «in Pferd 60 Mk. und sür einen vchsin -lO Mk. Di» Ssiutrsätz» per Viehsteuer stelle« sich wie solgt: Für ein Rind tO Ml., für ein Pferd (Füllen) 20 Mk., für ein Schwein 5 Mark, für ein Schaf 3 Mk. und für eine Ziege 2 Mk. Damit isr mit der Viehslener in Sachsin der Anlang gemacht worden. Man darf gespannt sein, ob eine „LaüdeS-Viehsteuer" in nächster Zeit folgen wird. Unzweifelhaft ist es richtig, daß eine derartige Maßnahme nicht dazu führen kann, de« a« u«d für sich scho« heruntergebrachte« Viehbestand wieder ans die Höhe zu bringe«. Die Einweudliuge« der landwirtschaftliche« Kreise i« dieser Frage erscheinen u«S sehr beachllich Ferner ist zu lederen, daß jede Steuer doch letzten Endes wieder abgewälzt wird und man sich schon aus diesem Grunde hüten sollte, der art einseitige Steuergesetze zu schallen. Ter Fa brikant, der z. B. heule mit einer neuen Stener belegt wird, kalkuliert diese in die herzustelsinde Ware ein, was auch der Laudwirt tun muß, wenn er bestehen will. Heute liegt die Sache «ui; so: Milch und Butter haben bekanntlich noch Preise, die mit den wirklichen Gestehungskosten nicht in Einklang zu bringen sind. Der land- wirtschaftlrche Erzeuger war deshalb gezwungen, die Preise anderer Produkt» zu erhöhe«, um -men Ausgleich zu schaffen. Jed« neue Bela stung hat «ine Erhöhung der Preise im G«- iolge, und ebenso, wie der Arbeiter gezwungen ist, bei fortschreitender Teuerung neue Forderun gen zu st«ll«i, ist <4 «uch d»r Landwirt, wenn mau ihn einseitig mit Steuern belegt- Erst in diesen Tagen wurde mitgeleilt, daß an «Me Er mässigung der sehr hoben Düngemittelpreise nicht zu denken ist. Der Landwirt ist aber infolge der Aussaugung des Bodens auf den künstlichen Dünger angewiesen Dre Folge wird sein, daß entweder die Preise steigen, weil wemger ange- vaut oder well insolge Fehlens des Düngers weniger geerntet wird. Man sollte sich also sehr hüten, noch weitere Belastungen herzustellen, di« schließlich doch der Konsument zu tragen hätte Schon heute kostet uns die Einfuhr ausländi schen Getreides Riesensummen, die, im Lande belassen, znr Hebung der Valuta beitragen wür de« Die Hebu«g der landwirtschaftlichen Pro duktion, Lie in allen Parlamenten von den Mi nistern selbst der Linken versprechen wurde, wmmt i« solchen Maßnahmen nicht zum Aus druck lind doch kann uns nur diese retten. Statt also neue Steuern und teure Düngemittel zu bieten, sollten die zuständigen Stellen darauf sehen, >vie man dem Preisabbau näher kommt, nicht aber ihn künstlich verzögert. Er erscheint uns deshalb vollkommen unangebracht, nachdem unser Viehbestand durch die Abgabe an die En tente und durch die Maul- und Klauenseuche schon erheblich vermindert worden ist, eine weiter« Vermmderung noch durch rin« Aiehstruer her- »eizufiihreu.
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