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Elbeblatt und Anzeiger : 13.08.1872
- Erscheinungsdatum
- 1872-08-13
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666406244-187208137
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666406244-18720813
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666406244-18720813
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungElbeblatt und Anzeiger
- Jahr1872
- Monat1872-08
- Tag1872-08-13
- Monat1872-08
- Jahr1872
- Titel
- Elbeblatt und Anzeiger : 13.08.1872
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«MIM. ElbckaN und Anzeiger Amtsblatt sßr die Mlgllchk» GkMMIa swir die Stadlräthc zu Riesa mb Strehla. Druck und Verlag von E. F. «rellmann d, Riesa. A? 65 Dienstag, den IS. August 1872 Dicke« Blatt „Sldedlitt >md chcheim in Rirsa wsaevtlich zwkttnal, Dienstag« und Srntag«, und rollet »iertcliLhrlich lo Rgr. — Bestellungen «erde« bet jeder Voftanstaü in unstre» lkreditlonen in Mia und Gkehla sowie »an allen unseni Boten entgegen genommen. — Zu Annahme von Annoncen find ferner bevollmdchtigt Haasenftetn und Vogler in Hamburg.Altona, Leipzig und Zranlfurt a. »r, R. Mofst in Leipzig, 8. «. Laalbach in Dreade» und Augen -ort in Leipzig. Bekanntmachung. Aus Anordnung der König!. Kreis-.Direktion zu Leipzig werden folgend« Bestimmungen des Gesetzes, die allgemeine Einführung einer Hunde steuer betreffend, vom 18. August 1868 in Erinnerung gebracht: Hunde, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte und sonstige» geschloffenen Localit äten ohne die für daS laufende Jahr gültig« Marke am Halsband« betroffen werden, sind durch den Caviller wegzusangen. Werden solchergestalt etngesangene Hunde nicht binnen 3 Tagen unter dem Nachweis« der erfolgtm Erlegung der angedrohten Straf« reclamirt, so ist über dieselben zum Besten der Armencassen zu versiegen oder nach Befinden mit ihrer Tödtung zu verfahren. Strehla, am S4. Juli 1872. Königliches GertchtSamt. Strauß. Bekanntmachung. Aus Anordnung der Königlichen Kreisdirection zu Leipzig werden folgende Bestimmungen der Verordnung, das Viehabdecken betreffend, vom 4. November 1861 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 494 slg.:) in Erinnerung gebracht: ff. 14. Die Verwendung de» gefallenen, oder Krankheitshalber getödleten Viehes zu anderen, al» dem Abdeckergewerbe eigenen, gewerblichen sowie zu landwirthschastlichen Zw-ckc» viieiiugi twibnn L eschitnli vskn nicht, als teren, wllche nach tcn allgtMkinrn oder lo- ' calen gesundheitS- und resp. vcterinärpolizeilichen Vorschriften geboten sind. ff. IS. Jedcui Viehbesitzer steht da» Recht zu, über sein eigenes, Krankheitshalber getödtetes oder gefallenes Vieh, wenn, und soweit nicht die wegen der Seuchen und ansteckende» Thierkrankhcitm geltenden Polizeibestimmungen eine andere Gebahrung damit vorschreiben, frei zu verfügen und dasselbe in jeder Art selbstständig auszunntzen. Derselbe hat jedoch auch hierbei sowohl den nach Maaßgabe gegenwärtiger Verordnung und sonst bestehenden, als den mit Rücksicht aus besondere örtliche Verhältnisse von der Polizeiobrigkett erlassenen gesundheitS- und veterinärpolizeilichen Vorschriften genau nachzukommen. ff. 16. Von dem Rechte der eigenen Ausinchmig nach der Viehbesitzer in jedem Falle innerhalb der nächsten 24 Stunden nach erfolgtem Absterben oder erfolgter Tödtung des Thicres, wenn sich dasselbe in geschlossenem Raume (Gehöft«, Stall u. s. w.) befindet, Gebrauch machen oder er hat das betreffende Stück, fall» er sich mit der eigenen Ausnutzung abzugeben nicht gemeint ist, binnen gleicher Frist einem der nächsten Abdecker zu überlassen. Geschieht binnen diescr Frist weder das Eine, noch da» Andere, so fällt da» betreffende Viehstück der polizeilichen Versitzung anheim und die Ortspolizeibchörde hat dasselbe einem Abdecker zur Forlschasfung und Ausnutzung zu überweisen und ist berechtigt, die dadurch etwa entstandenen Kosten vom Viehbesitzer einzuziehen. ff. 17. Auch an dem außerhalb geschloss-ner Räume aus öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen u. s. w. gefallenen oder getödteten Viehe steht unter der ff. 15 gedachten Voraussetzung zunächst dem Besitzer da« Verfügung»- und Ausnutzungsrecht zu. Derselbe hat jedoch die Forlschasfung des gefallenen oder Krankheitshalber entweder zu lödtenden oder getödteten Thiere» bei Verlust dieser Rechts sofort nach eingetretenem Unfälle zu bewerkstelligen oder durch «inen Abdecker bewerkstelligen zu lassen. Wird die Fortschaffung verzögert, so findet auch in diesem Falle die Bestimmung im zweiten Absätze ff. 16 Anwendung. Strehla, am 24. Juli 1872. Königliche« Gerichtsamt. Strauß. MedieinalpolizeMche Bekarmtmachirug, das häufige Vorkommen des Mutterkornes im Getraide betreffend. ErsahrungSmäßig wirkt der Genuß von Brod, welches mit dem giftigen Mutterkorn (8eeale eornulum) verunreinigt ist, sehr nachtheilig apf die menschliche Gesundheit und erzeugt unter Umständen eine eigenthümliche Krankheit, welche sich durch Störungen der Verdauung und durch Krankheiten de» Nervensystem», wie durch Zittern, durch Convnlsione» und Starrkrämpfe mit dem Gefühle von Kriebeln oder heftige Schmerzen äußern und die, wenn nicht töbtlich, doch äußerst langwierig verlausen. Da auch in diesem Jahre aus vielen Roggenfeldern Has Mutterkorn in großer Menge vorgekommen ist, so sieht sich di« unterzeichnet« Medict- nalpolizeibehördc veranlaßt, da» Publikum vor dem Genüsse de» mit Mutterkoln verunreinigten Brodes, welche» besonder» an der Rinde «in asch farbige« und bläulige» Ansehen hat, dringend zu warnen und den Producenten die sorgfältige Reinigung des Roggen« nach Maaßgebe de» Reskriptes vom 14. September 1785 und der Bekmntmachung Pom 6. August 1831 zur besondere» Pflicht zu machen, dieselbe auch vorkommenden Falle» aus die Straf« der Confiscation de» vom Mutterkorn nicht gereinigten Gelraidcs, sowie des au- demselben bereiteten Mehles und Brode», mit welcher «ine Geldbuße von Zwanzig Thalern verbunden ist, ausdrücklich hinzuwcisen. Die Reinigung de» Getraidt« geschieht entweder beim Ausdrusch- durch Werfen, Sieben und Abfledern, oder durch Schwemmen im Wasser, wobei da- Mutleikorn seiner Leichtigkeit wegen oben aufschwimmt. Strehla und Oschatz, am 27. Juli 1872. Die Medicinalpolizeibehörde im Gericht»amtSbezirk Strehla. Strauß, G.-Amim. vr. KöuigSdörfer, K. Bezirksarzt. Schn. Hol zA uc ti on. Unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen sollen auf Reudnitzer Forstrevier gegen sofortige Bezahlung an dte Meistbietenden versteigert werden: I. Montag, den Iv. August 1872, von stütz 9 Uhr an, ans dem Holzschlage am Zeuckritzer Wege 3S Ncuv Meter harte Sltck« und 349 Raun Meter Weiche Stöcke; II. Dienstag, den LV. August 1872, von früh 9 Uhr an, auf dem Holzschlage am Oberteiche 6l Raummeter hart« Stöcke und 296 Raummeter weiche Stöcke. Zusammenkunft: auf dm betreffenden Holzschlägeu. Srldeinnahme: an beide» Tagen im SchSokhause zu Rendnitz. Königl. Forstrentamt Wermsdorf und Köntgl. Forstrevterverwalinng Reudnitz, am 6. August 1872. Löwe. Lomlrr.
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