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Sächsische Dorfzeitung und Elbgaupresse : 18.06.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925-06-18
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480533490-192506182
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480533490-19250618
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480533490-19250618
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Dorfzeitung und Elbgaupresse
- Jahr1925
- Monat1925-06
- Tag1925-06-18
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Donnerstag, -en ^8. Juni ^92S ^S9 _ 1-,^, tm «llb. «arar-Dartr, Rabk-Zettzm-, I werd«, dl« «gespalten« P-Üt-Zeil« mit ro Goldplenntaen berechnet, Reklamen ble 4 gespaltene Zeil« frei >n«H<uut mit S» Solbpsmmig«,. An,k!aen o. ReNamen mit plahvorschritten und lchwierigen Satzarten werden mt-O^ ;ei^M«d^3«ttunq Schni^^ Aufschlag b«r«hn«t. Schluß der «n»,lg,nannatzm. vorn,. 11 Uhr. Für das Erscheinen Zvste llgebützr E^,"Mk.r.-. !^Lr ^Ne, Rck-»NNW «MV I b« «neigen an bestimmt.« Taaen ober Platzen, sowie für telephonische Aufträge wird NnenÄnlPruch I I'nN'pNßttriN' Air 4 -ne Sewähr -.leist«. Zn'«,ionsb«räg. find sofort bei drschmnen der Anzeige fällig. durch I vrUs^Ivßd, ^VNklviykt Vit» L I späterer Zahlung wirb der am Taae der Zahlung giltige Zeilenpreis in Anre nuna " i?, ! — sr.z-chr»»« 1 DorUiW M> (MMresse Z — Stadt»«» Vre^ven, Smol«se Masew.g 7lr. 6»6 fern prech-Antchtn»: An», sr«^« Mit LNfiMvly^ «NZelger Postscheck-Konto . Rr. 517 Vre-b«, Zti Ade.: Stbgauprefie Äiasewttz TageSzettung für das östliche Dresden und feine Vororte. »,-s«!^ »la« entl'Slt Vie amtlich«« »«»anntmachvnoe« de» «at«s ,u Dr«,d«n für »i< Stadttelle - <L.?k-/s,rlck «aklau. Rochmltz and vaab.gast (ll. and HI. verwoltung-bezlrk) d«r Vem«,nden Wach- Vlas««ltz, Schdnf.l», samt« d«r »mt.hauptmannschafl Dresden. Diuhesiunden, Aus alter und neuer Zen, menati. Mk.1 .«>, durch dlepost ohne 2^ gricg, Streits usv. hat der Bezieher t«in« Zeitung ob Rkckzahl b L«egetdes. Druck Sei unverl. eingesandt. Manustripten ist Ruckporto Aern'pr. aufgegeb. werden, tsnn. wir «ne Verantwort . . _ Die ReichshoheiL und das bayerische Konkordat Nei Besprechung -er sozialdemokratischen Interpellation betreffend das bayerische Konkordat gibt der Zentrums sprecher eine programmatische Erklärung ab. — Stark geteilte Meinung darüber, ob durch das Konkordat die Reichs hoheit verletzt ist oder nicht Der Inhalt der Reichsamnestie Deutscher Reichstag «6. Sitzung am 17. Juni 163 Uhr nachmittags. Ohne Debatte nimmt das Haus iu allen drei Lesungen den Gesetzentwurf üocr die Hinausschiebung der Vcrmögcnssteucrnoraus- zahlung an. Danach wird die Vorauszahlung auf die Vermögenssteuer, die am 15. Mai fäl lig ivar, bis zum 15. August 1925 auögeiebt. Nachdem Staatssekretär Zweige» mitgeteilt hat, das, Innenminister Schiele infolge einer Fuüvcrlctzung nicht an den Verhandlungen teilnehmcn könne und er den Staatssekretär mit seiner Vertretung bcauftoagt habe, tritt das Haus in die Beratung der sozialdemokratischen Inter« »cllation ein. die sich acaen das daurische Konkordat wendet und in dem Koukordat eiue Bclctzuua der NcichShoheit erblickt. Abg. Sänger (Toz.) begründet d»e Inter pellation. Die Sozialdemokratie bekämpft das Konkordat nickt nur, weil es gegen die Ver fassung verstößt, sondern auch aus poetischen und nationalen Gründen. Der Kamps solle sich nicht gegen die Kirche richten. Wir lehnen daS Konkordat aber ab, weil in den Vorträge« in unzulässiger Weise in die inneren Verhältnisse der Glaubensgesellschgften eingeqrissen wird weil in ihnen der Grnndsatzgcsetzgebnng des Reiches vorgcgriffen wird und weil in ihnen die Freiheit der versgssungslicbenden Lehrer beiseitigt wird. Wir fragen den Reichsinneuminister Schiel", ob er von dem Rcckste deS Artikels 18 Absatz r der Versa"««« Gebrauch machen will. eine VcichSgerichtsentscheidung zur Schlichtung des Streites um das Konkordat herbeiznfiih- rcn. Die Redner fragt die Regierung, wann ein Ncichskonkordat kommen werde, und meint, daß bei Schaffung dieses RcichskonkordatS wahrscheinlich Differenzen mit dem banrischen Konkordat entstehen. In dem Konkordat sei auch die Unabhängigkeit der deutschen Hoch schulen bedroht, weil es norsieht. daß an zwei bäurischen LmMscbnlen mindestens ie ein Pro fessor der Philosoubie angestellt werde, der in bezug ans seine katholische Anschauung a's ein wandfrei bekannt sei. Das bedeute, baß diese Hochschullehrer der Kirche unterstünden. Ver- sgssunaswidria sei die Bestimmung des Kon kordats. nach der die bäurische Regierung sich veruklichtet. die L«brer kür katholische Bekennt nisschulen im leiste deS katholischen Glaubens ausznbilden. Artikel 1^8 Absatz 2 de»- Ver- lgslung belgat. daß die Lehrer im Meiste der höheren Bildung qusgebildet werden. Der Meist höherer Bildung lei aber nicht Bckennt- niSgeist Trennung von Staat und K'rche sei ein geschriebenes und ungeschriebenes G-s.'tz der Verfassung, das durch das Konkordat ver letzt werde, indem die Kirche alles geboten er. halte und nehme uUd nicht« dafür gebe. lBci- fall links., Staatssekretär .Kweiaer weist in seiner Be antwortung der Interpellation darauf hi«, daß das bäurisch« Konkordat seit d"r Neureglung der staatStechnsschen Verhältnisse der erste sei. daß ein Land seine Beziehungen zur Kirche im Wege eines NebereinkommenS geregelt ha be Die Drennnna von Staat nn>> Kirche kei für die grobe« Religionsgemeinschaften in der ReichAverfassuna nicht durchqeführt worden, die Kirchengemeinschalten hätten vielmehr die Stellung non öffentlich-rechtlichen Körner- schakten. Die bayrisch« Staatsreqierung habe entlvrechend einer früheren Zusage das Kon- kordat vor seiner Unterzeichnung der NeichS- rcgierun« vorgelegt. De» b«mali«, Rrfch-kanzle* h«-« n-ch B-stf««« be» Vorlage i« Sinverftänbui» . ml, dem damaligen Inne«, und Justin . »f-ifter «vd namens der RefchSreaiernn« erklärt, daß «-»««« den Sntnmrf deS K»>, kardat» ans «rund »er ReichSnersaff»»« Oie Einzelheiten -er Gesetzesvorlage Die Amnestievorlage ist jetzt fertiggestellt und liegt dem Reichskabinett zur Beratung vor. Sie betrifft die Fälle des Hochverrats, der Geheimbündelei, ferner des Verstoßes gegen die 88 7 und 6 des Republikschutz gesetzes (insbesondere Gewalttätigkeiten ge gen Regierungsmitglieder, Verherrlichung antirepublikaniMer Gewalttaten, Verheim lichung eitles Waffenlagers, off.mttiche Be- schimpfung der republikanischen Staatsforni oder der Reichsfarben), sowie Verstöße ge gen 8 5 der Verordnung vom 26. 7. 1922. Unter die Amnestie fallen alle Geldstrafen, sowie Freiheitsstrafen (Haft, Festung, Ge fängnis) bis zu einem Jahr. Dagegen nicht Zuchthausstrafen. Sie bezieht sich als Reichsamncstie nur auf Strafen, die von Gerichten des Reiches (Reichsgericht und Staatsgerichtshof) ausgesprochen worden sind. Verfahren wegen der genannten De likte und damit zusammenhängender Straf taten. die noch anhängig sind, werden ein gestellt, wenn die Tat vor dem 1. Oktober 1923 begangen worden ist. Dies würde also Einwendungen nicht erhoben werden kön nen. (Hört, hört! links.) Auch handle es sich bei dem Konkordat nicht um einen Verstoß gegen Ar tikel 78 der Neichsverfassung, der den Ver tragsabschluß mit. auswärtigen Staaten dem Reiche vorbehält. Der päpstliche Stnhi ^ci kein auswärtiger Staat im Sinne dieses Ar tikels. Der Rcgierungsvertreter weist dann noch darauf hin, daß in den banrischen Ver trägen der evangelischen Kirche die gleichen Rechte zuaebilliqt seien wie der katholischen. Abg. Wallraf (Dnat.) meint, man mülle zu geben, daß zurzeit die konfessionellen Gegen sätze von Tag zu Tag stärker werden. Es sei Pflicht aller, diese Differenzen rechtzeitig aus- zugleichen. Namens der Dentschnationalen er klärt der Redner, daß in dem Konkordat eine Verletzung der Reichsverfassung nicht erblickt werden könn. Namens des Zentrums gibt Abg. Dr. Bell .eine Erklärung zu der sozialdemokratischen In terpellation über das bayrische Konkordat ab, in der u. a. heißt: Zur Fördcung des ReichS- gedankens und zum Schutze der Reichsversgs- sung ist von wesentllcher Bedeutung, daß die den Ländern verbliebenen Rechte nicht angc- kastet werden, und daß jeder Einarisf in deren Zuständigkeit sorgsam verhütet wird. DaS gilt insbesondere von Banern. ' Dadurch können Rcichsinteresse und Neichstreue nur gestärkt werden. Dabei soll der Gedanke aber nicht znrttck- aestellt «erden daß es Pflicht der R-ichs- reqiernnq ist. darüber zn wachen, daß durch Maßnahmen der Länder die Iuterellen deS Reiches nicht verletzt und die verfassnvas, rechtlichen Znständiqkeitsgrenzen nicht über, schritte» werden. Diese Verpflichtung hat die Neichsregicrnng auch bei dem banrischen Konkordat erfüllt. Das zuständige Neichsministerium ist zur Bejahung -."-^^""a^ckstlichen Zuständigkeit und der Zulässigkeit deS Konkordats gekommen. Wir hckben keinen Anlaß, dieses Ergebnis in Zwei- sel zu ziehen. Die SrIcbnnasberechtiatcn haben versas. innasrechtliche« Anspruch daraus, daß non de» L-Hrer« der Unterricht i« Geiste deS V-ke»»t»iffeS erjetlt »erde. Diese Gewähr ist aber nicht gegeben bei Leh- insbesondere die noch nicht abgeurtcilten Täter des Kapp-Palsches betreffen. Wes halb gerade der 1. Oktober 1923 gewählt werden soll, ist nicht ersichtlich, da gerade die folgenden Monate der schlimmsten In flation manchen Verzweiflungsakt hervor gerufen haben. Die Amnestie soll sich nur auf politische Delikte beziehen. Verbrechen, die aus nichtpolitischen Beweggründen, aus Roheit oder Eigennutz begangen sind, kom men nicht tn Betracht. Ebenso nicht Hoch verrat im Rückfall und alle die Fälle, in denen im Zusammenhang mit der Straftat Verbrechen gegen das Leben, schwere Kör perverletzung, schwerer Raub, Brandstiftung, Eiscnbahntransportgefährdung oder Spreng- stoffoerbrechen begangen sind. Soweit die Reichsamnestie. Daneben tritt eine Amnestie der Länder. Der preußische Entwurf dürfte fertiggestellt sein, wird aber vorläufig nicht veröffentlicht, da die Länder gemeinsam vor gehen wollen und deshalb Beratungen im Reichsrat vorgesehen sind. Wenn die Ge setzentwürfe vorgelegt sind, wird über die Tragweite der einzelnen Bestimmungen zu sprechen sein. rern, die grundsätzlich keinen Religionsunter richt erteilen wollen. Man verwirrt vollstän dig die Grundbegriffe wahrer und edler Tole ranz, wenn man die entgegengesetzten An schauungen zu Angriffen gegen das bayrische Konkordat auszuwcrten sucht. Wir begrüßen das Konkordat und weisen die Angriffe hier gegen zurück. (Zustimmung und Beifall im Zentrum.) Abg. Dr. Kahl (D Vp.) erklärt, daß sich in Bayern gegen das Konkordat sechst Wider spruch erhoben habe. Das sei geschichtlich zn verstehen. Bayern habe mit Konkordaten seine Erfahrungen. Das gegenwärtige Konkordat lehne sich allzu eng an das von 1817 an, daS viel Widerspruch habe. Das Reich habe nun die Kompetenzznständigkett zu prüfen. Der Red ner erklärt, daß, wenn er als bayrischer Abge ordneter zu dem Konkordat hätte Stellung neh men müssen, er das Konkordat abgelehnt hätte, weil es dem Artikel 10 der bayrischen Ver fassung widerspreche, indem es Neulei'tuugcn dem bayrischen Staate auferlegt, wozu eine versassungsgründende Mehrheit erforderlich gewesen wäre. Der Wortlaut des Konkordates stehe mit dem Wortlaut der Neichsverfassung nicht derart in Widerspruch, daß ein Eing ei sen des Reiches aktuell wäre; daS Konkordat sei aber so weitmaschig, daß seine Praxis even tuell zum Einschreiten des Reiches gemäß Ar tikel 13 der Befassung Anlaß gebe Ein Reichs konkordat sei zwar zu wünschen, sollte aber nnr so zustande kommen, daß die einzelnen Länder oder Kirchenprovinzen ihre Konkor date abschlössen und daß diese Konkord Ne um rahmt würden von einem Mantelgesetz deS Reiches. (Zustimmung.) Abg. Neubauer (Komm.) lehnt daS Konkor dat ab, das die das Gebiet der Schule und Bil dung bezüglichen Artikel der Reichsversgssung verletze. In dem Konkordat sieht der Redner den ersten Schritt des Klerus, wieder, wie im Mittelalter, die gesamte Wissenschaft unter sein Szepter zu bekommen. Abg. Dr. Scbückinq (Dem.) hebt hervor, daß die Weimarer Verfassung die katholische Kirche sehr gefördert habe. Ueber dem Konkordat habe von Anfang an kein guter St-rn ge schwebt. ES handle (ich darum, staatliches Recht gegen kirchliches abzngrenzcn. Daß eine Zn- stknmung deS Reiches zum Abschluß deS Kon. kordatS nicht notwendig sei, bedeute eine be- bäuerliche Lücke' in der Verfassung. D:c De- stimmnngen des Konkordats seien auch nach dem Urteile namhafter deutscher Rcctstslehrer mit der Neichsverfassung nicht in Einllang zu bringen. Tie im Konkordat enthaltene Be- stimmung. daß an den banrischen Bekenntnis schulen — und das seien fast alle — kein Leh rer angestellt werden könne, der sich nicht ver- pflichte, katholischen Religionsunterricht zu er- teilen, sei ein offenbarer Hohn auf die Nersayun« des Reiches. Die Demokraten würden sich aeaen ein Neichskonkordat wende», das dem bavrischen ähnliche Tendenzen enthielte. Abg. Dr. Brcdt (Wirtsch. Vereinigung^ ist der Ansicht, daß das Konkordat nicht geacn die Rcichsverfassnng verstoße. Wenn es Tatsache sei, daß in Bayern kein Lehrer Aussicht auf Anstellung habe, der sich weigere, Religionsunterricht zu erteilen, weil 95 v. H. der banrischen Schulen-Bekennt« Sschnlcn >-nd, so bedeute das eben, daß das bayrische Volk konfessionellen Unterricht haben wolle. Dann entspräche es demokratischem Geiste, wenn die ses Volksbegehren erfüllt werde. (Lebhafte Znstimmnng recksts.) Die Mehrheit des deut schen Volkes hält an dem Gedanken der Kon fessionsschule fest. (Lebhafter Beifall.) Aba. Dr. Psleaer (Banr. Vp.) bemerkt, die Möasjchkeit, daß sich sväter einmal ein solcher Konflikt bei der Ausübung des Konkordats er- geben könnte, sei natürlich aegeben. Diese Mög- licbkeit sei aber auch bei iedem anderen Lau- desgesctz vorhanden. (Zustimmung rechts.l ES sei nur der Umstand, daß in den Verträaen di« konfessionelle Volksschule in Bayern fcst- geleat worden sei, der die Soz'a'demokratcn zu ihrer Opposition veranlasse. Dabei sei in dieser Beziehung gegen früher, mas Banern anbclang«, durch das Konkordat aar nichts ge ändert worden. (Widerspruch links.) Abg. Dr. Irick (Bölk.l meint, das Konkordat hätte vor seinem Abschluss« dem Reichstag vor gelegt werden müssen, weil es der Rcickwacsctz- gebung aus dem Gebiete des Schvlweiens vor- areife. Ein Reichskonkordat wurden die Völ- kiscken ablebncu. Damit ist die Interpellation crl"diat. — Donnerstag ^43 UH7 Iortsctzuvg der Bera'ung des Haushalts des Innern. Schluß 8 Uhr. Oer Finanzausgleich zwischen Reich und Ländern Die gesetzliche Regelung des Finanzaus gleiches zwischen dem Reich und den Län dern gebt der allmählichen Klärung entge gen. Bekanntlich hatten sich bei den Varbe ratungen starke Gegensätze in der Auffassung gezeigt. Die Länder beanspruchen für sich die gesamten Einnahmen aus der Einkom men- sowie aus der Körverschaftsstouer mit Ausnahme einer kleinen Vergütung und er klärten es als ihr ausgesprochenes Ziel, die Finanzverwaltung wieder ganz in ihre Hän de zu bekommen. Auch als dem Reichsrat der Entwurf eines Gesetzes über die Nende- rung des Finanzausgleiches zwischen Reich- und Ländern zugegangcn war, war es nicht möglich, üler die entscheidenden Punkte zu einer Einigung zu gelangen. Der wesentlich ste Differenzpunkt war der, daß die Länder keine definitive, sondern eine provi sorische gesetzliche Regelung des Finan'ausgleiches wünschten und deslmlb ist man sich nach langwierigen Beratungen auf halbem Wege entgegengekommcn. Dies ge schah auf der Grundlage, daß eine proviso rische Regelung bis zum Ende des laufenden Rechnungsjahres, also bis zum 31. März 1926, vorgesehen ist. Bis zum Ende des derzeitigen Rechnungsjahres erhalten die Länder von dem Ertrage der Einkommen-
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