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Frankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger : 14.05.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-05-14
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786996049-186905144
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786996049-18690514
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786996049-18690514
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-05
- Tag1869-05-14
- Monat1869-05
- Jahr1869
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O 56. Freitag, dev 14. Mai. 1869. MMendeM Mchrlchtsblatt und - . Bezirksanzeiger. Amtsblatt des König!. Gerichtsamtes und des Stadtrathes zu Frankenberg. — " -- ' - _! !1P- «' ' l. ' ^!_ . - Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 10 Ngr. — Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. Btkan«tmachünA DnS 7. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes ist erschienen und kann an RalhSstelle eingesehen werden. Dasselbe enthält: t , ^»,33. Verordnung, die Abänderung einiger Bestimmungen deS Militär.Strafgesetzbuchs, der Militär-StrafgerichtSordnung und der Ver» ordnung über die DiScipliiiarbestrafung in dec Armee vom 4. November 1867 betreffend; vom 22. März 1888. HL 34. Verordnung, die RichiungSlinie der Radeberg-Kamenzer SlaatSeisenbahn betreffend; vom 26. April 1869. H» 35. Verordnung, die RichiungSlinie der Chemnitz-Leipziger StaatSeisenbahn betreffend; vom 27. April 1869. H» 36. Verordnung, die Veranstaltung neuer Wahlen für Vie zweite Kammer der Ständeversamwlung betreffend; vom 36. April 1868. Hl 37. Bekanntmachung, die Eheschließungen Oestecreichischer Unterthanen in hiesigen Landen betreffend; vom 2V. April 1869. Frankenberg, am 11. Mai 1869. Der Sradtrath. Meltzer, Brgrmstr. 1 u < s i « » Den dritte« Pfingstfeiertag, als de« 18. Mai d. I., Bormittags von S Uhr an sollen in der Wachlstube im Gehöfte des hiesigen RathhauseS verschiedene Es^ettlen, als: männliche und weibliche Kleidungsstücke, Bette», Wäsche- Tische, Stühle, Schränke, Laden, eine Kommode, Bettstellen und eine Parihie Webergeschirre, sowie noch viele andere WirihfchaftSgeräthe grgelk' sofortige baare Zahlung öffentlich versteigert werden. Biernnzsiustige werden hiermit eingeladcn. Frankenberg, am 13. Mal I869. Wagner, RathSauctionator. Das neue Wahlgesetz. Die für den 4. Juni in allen Wahlkreisen deSi Königreichs Sachsen «»geordneten Wahlen zum Landtage find) die ersten nach dem neuen Wahlgesetze vom 3. Dercmber I868. DNS neue Gesetz zerfällt in zwei Hauptab schnitte, von welchen der erstere die allgemeinen und besonderen Vorschriften über die Stimm, der,chtigung, Wählbarkeit und Annahme der Wahl ausstrllts während der zweite Abschnitt vom Wahiverfahren handelt. Im Allgemeinen wird die Stimmbcrechligung von der Erfüllung deS 2». Lebensjahres; sowie vom Besitze der sächsischen Staatsangehörigkeit abhängig gemacht. Richt stimmberechtigt sind Peefoikea, von denen anzunehmen ast, daß. sie nicht daS- nötdig« Verstänbniß, oder die genü» gende-Selbstständigkeit haben; ferner Personen, di« unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehen p sodann Almosenempfänger; von öffent lichen Aemtern enifetzte oder suSpendirlc, oder auch von der Kommunalgarte ausgeschlossene Personen; weiter Personen, die zu Zuchthaus- ot« ArbeftshauSstrafe veruriheilt worden, oder zwangsweise in einer öffentlichen BesscrungS, beziehentlich ArbeilSanstali sich befanden oder N«h-befinden; ferner Personen, die wegen ent- ehrender Vergehen vor Gericht gestanden haben, so lange weder Einstellung der Untersuchung noch Freisprechung erfolgt-ist; endlich Personen, welche nicht das Recht zu den Gemeindewahlen bSsitzen. DjiS^ Stimmrecht kann nur in Person ausfzeübt w«den, jede Vertretung-ist unzulässig. Dir Wählbarkeit setzt die Erfüllung des 3V. Lebensjahres, sowie den dreijährigen Besitz der Staatsangehörigkeit voraus. Nicht-wählbar sind amlirende Minister, sowie Personen,, die im activen ausländischen Dienste stehen. Insoweit da» Wahlrecht vom -Census oder Grundbesitz abhättgt, ist dem Ehemann der Grundbesitz feiner Krau und resp, Kinder, ebenso wie die fürbeide zu, entrichtenden Steuern anzurechnen. Die Annahme oder Ablehnung der Wahl ist dem freien Ermessen des Gewählten anhcimge- geben, nur während der Landtagssession tritt die Beschränkung ein, daß ein Abgeordneter ohne Genehmigung der Kammer sein Mandat nicht niederlegen darf. Wird durch, Ablehnung oder Austritt die Stelle eine- Abgeordneten während eines Landtages oder kurz vor dessen Beginn erledigt, so ist von einer Neuwahl abzusehen, wen» die Beendigung deS Landtags früher als dfe Vollendung der Wahl zu erwarten steht. Die besonderen Vorschriften über bas artive und passiive Wahlrecht bestimmen zunächst hin- sichtlich ter ersten Kammer, daß von den 12 auS d«n Grundbesitzern zu erwählenden Abgeord neten im Meißner Kreise und in der Oberlausitz jf drei, im Leipziger, Erzgebirgischen und Voigt- ländischen Kreise je zwei Abgeordnete gewählt Werden. Zur Wahl sind nur Besitzer von Gü tern mit mindestens 3660 Steuereinheiten be idchligt, während die Wählbarkeit den Lositz eines Grundstücks von wenigstens 4006 StcuSc- einheilen voraussetzt. Von mehreren Mittigen- thümern eines Gutes kann nur einer daS aciive und passive Wahlrecht ouSüben und entscheidet in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung das Alter, eventuell bei Gleichheit deS AlrerS daS LooS. Für die Wahlen zur zweiten Kammer wer- den 33 städtische und 4» ländliche Wahlkreise gebildet, von denen jeder einen Abgeordneten wählt. Innerhalb sämmtlicher 80 Wahlkreise ist jeder im Allgemeinen dazu befähigte Orts einwohnrr stimmberechtigt, welcher entweder Eigcmhümer an einem mit Wohnsitz versehenen Grundstück ist, oder mindestens jährlich Einen Thaler StaatSabgaben entrichtet. Zur Wählbarkeit in die zweite Kammer ist er forderlich, daß. der zu Erwählende an Grund ¬ steuern von ihm eigenthümlich zugehörigen liv ländischen Grundstücken ober an direkten Steuer«, resp. an beiden zusammen 10 Thaler jährliche entrichtet , wobei die Steuerkataster zu Grunds zu legerr und jede Steuereinheit zu 9 Pfennige« zu veranschlagen ist. Dahingegen fällt die Bk» dingung hinweg, daß der zu Erwählende seit drei Jahren bereits im Wahlbezirke ansässig, oder ebenso länge wesentlich daselbst wohnhaft sein muß. Der vom Wahiverfahren handelnde zweits Abschnitt deS Gesetzes stellt zunächst eine Reihe allgemeiner Vorschriften aus, um sich dann z« den fpecielleren Modalitäten der Wahlen füs beide Kommern zu wenden. Fürs Erste wirS die Anlegung übersichtlicher Wahllisten angv- ordnet, in denen sämmiliche Namen der Stimm berechtigten zu verzeichnen sind. Diese Listen,, die jeder Betheiligte einzusehcn berechtigt ist, " werden bezüglich der Wahlen zur ersten Kam» mer für jeden der fünf Kreise durch den KreiS» vorsitzenden, beziehentlich den Landesältesten der Oberlausitz, und in Betreff der Wählen zur zweiten Kämmer durch den Städtrath oder Gc»- meindcvorstand geführt und sind im Juni jeden - Jahres zu revidiren und zu berichtigen. Der Revision hat eine öffentliche Bekannimachunfi wegen etwaiger Einwendungen voranzugehcn, und letztere müssen innerhalb sieben Tagen vorr der Bekanntmachung an erfolgen, während in»^ nerhalb der nächsten 14 Tage dieselben durch- die Verwaltungsbehördest zu erledigen sind. Die Wahl selbst wird durch Stimmzettel auS--- geübt, aus denen die Person des zu Wählenden, analog den Bestimmungen im ReichStagswaht- gesetze, so zu bezeichnen ist, daß kein Zweifel sinsichtlich desselben übrig bleibt. Die Abgabe der Wahlzettel in die Wahlurne erfolgt diesmal am 4. Juni von Vormittags 10 Uhr bis Nach-- mittags 3 Uhr. Die Art und Weise der Ab» gäbe, sowie der Verlauf der Wahlhandlung selbst,
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