lügltch.^" Börsenblatt für dm «eiträgs sür da« Börsenblatt find an die Redaktion — Anzeigen aber Deutscher, Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum de« VSrtenoereln» der Deutschen »uchbitndler. ^7 149. Leipzig, Mittwoch den I. Juli. 1885. Amtlicher Teil. Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme in das Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten des deutschen Buch- und Land- kartenhandels, sowie des deutschen Kunst- und Musikalienhandels. — Auszüglich mitgeteilt aus den „Bestimmungen über die Aufnahme in das Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten re.". — I. Alle Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auslagen des deutschen Buch- und Landkartenhandels sind an die I.C.Hinrichs'sche Buchhandlung in Leipzig sofort bei Erscheinen behufs Ausiiahme in das Verzeichnis der „Erschienenen Neuig keiten des Buch- und Landkartenhandels" im amtlichen Teil des Börsenblattes mit der Bezeichnung „Für das Neuigkeiten verzeichnis" in einem Exemplar unverlangt einzusenden. Die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung haftet für diese Einsendungen in demselben Umfange und in derselben Weise wie für die ihrer Handlung sonst zugehenden Novitäten. Jedes auszunehmende Werk muh bei der Anfertigung des Verzeichnisses vorliegen; bloße Tilrlelnscndungen bleiben ohne Berücksichtigung. Die Werke sind berechnet zu senden und werden berechnet remittiert. Die Ausnahme in das Verzeichnis erfolgt unmittelbar nach Empfang seitens der I. C. Hinrichs'schen Buchhand lung; in der Regel erfolgt der Abdruck im Börsenblatt zwei Tage, nachdem die Hinrichs'sche Buchhandlung in den Besitz des Werkes gelangt ist. In das Verzeichnis werden die eingesandten Werke dem Wortlaut ihres Titels entsprechend Mgenommen. Außer dem werden Format und Ladenpreis vermerkt. - Die Einsendungen muffen von Fakturen begleitet sein, welche genaue Angaben über den Ladenpreis und den Nettopreis in laufender Rechnung enthalten. Von Zeitschriften, welche ganz-, halb- oder vierteljährlich berechnet werden, wird bloß das Heft oder die Nummer, womit die Berechnung erfolgt, in das Verzeichnis ausgenommen mit Angabe der Zahl der einen Band, ein Quartal, ein Semester oder einen Jahrgang bildenden Nummern oder Hefte; Monats-, Wochen- und Tagesblätter .)öchstens viermal im Jahre, auch wenn sie öfter oder einzeln berechnet werden. Zur Ausnahme berechtigt sind: a) sämtliche in den Staaten des Deutschen Reiches, Österreich-Ungarns und in der Schweiz erscheinende buchhändlerischen Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen, gleichviel in welcher Sprache sie ver faßt sind; d) die Erzeugnisse aller anderen Staaten in deutscher Sprache. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind: n) alle Artikel, welche nicht innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Ausgabe an die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung eingesandt worden sind; l>) alle außerhalb des Deutschen Reiches, Österreich-Ungarns und der Schweiz erscheinenden Werke in einer andern als der deutschen Sprache, welche ihre Aufnahme in der ausländischen Bibliographie des Börsen blattes finden; Zwelundsünsztgster Jahrgang. 428