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Erzgebirgischer Volksfreund : 01.08.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-08-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-191108014
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-19110801
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-19110801
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1911
- Monat1911-08
- Tag1911-08-01
- Monat1911-08
- Jahr1911
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 01.08.1911
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VN? «4. Sieiüiir, tti I. WB »II. o. ä. Gd WLLWNLK mäßig in Ställen verkehre ßMtdgrt« PW - den den aus mit 4 ns4ch,n>», «»«»« »i» g. Futter- und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit Polizei- licher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt werden, al» sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transporte» Träger des AnsteckungsstoffeS nicht sein können. k. Gerätschaften, wozu auch Futtermittelsäcke gehören, und Fahrzeuge müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie au» dem Gehöfte herausgebracht werden Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an Ställen und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe der Dungstätte oder dem Jauchenbehälter sind täglich mindestens einmal dünner Kalkmilch zu übergießen. i. Lie gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche nehmigung nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege beauf- tragten Personen und von Tierärzten betreten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Des infektion das Seuchengehöft verlassen. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen keine Personen M., «>ar. «k d«,. » dm „rzeW . vn v«Id,lr«„d" UI,II« «II »«k «,,, Rt« ,»« d,u L,»»- i,d Feilt,,m. rd»l>»e»IM woii-UIld «iv eil I/ss s«ser,le: I« »«l»d!»Udi)Ird ks dm 1s». Pelly,II, » PI, , deeat t, V» I- M., I» ,»lllch„ lell Ke «,,« der 3s». «»r»»»M ,5 »I,., l» »edurell dl, KII.1S Maul- und Klauenseuche. Nachdem die 88 24—27 der Verordnung vom 5. Oktober 1908 (Ges.- u. D.-Bl. Sette 335) durch Verordnung des Königl. Ministeriums des Innern vom 10. Juni 1911, die Abwehr und Unterdrückung der Manl- und Klauenseuche betr., — abg?? gedruckt in Nr. 139 des Dresdner Journal» und der Leipziger Zeitung — eine neue Fassung erhalten haben, werden für den Bezirk der Königlichen Amishauptmannschaft im Allgemeinen sowie für Sperr- und Beobachtungsgebiete un Besonderem folgende Be stimmungen getroffen: Die von Unternehmern zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermittelung heS Kaufs auf Bestellung zusammengebrachten Rindvieh- und Schweinebestände, sowie die zum Verkauf im Umherztehen bestimmten Schweinebestände dürfen erst dann verkauft oder abgegeben werden, wenn sie sich während einer Beobachtungsfrist von 10 Tagen vom Eintreffen am Beobachtungsort abgerechnet frei von Maul- und Klauenseuche er wiesen haben. Ausgenommen sind nur Saugferkel in Körben (8 13 Abs. 2 der Verordnung vom S1. August 1905). Zur Durchführung der Beobachtung sind spätestens innerhalb 12 Stunden der OrtSpolizeibehvr-e die Stückzahl, die Aufstellung, sowie die Veränderung der Bestände outch Zugang neuer Tiere anzuzeigen. Die Anzeige, für die neben dem betreffenden Unternehmer auch der Besitzer des Stalles, in den das zu beobachtende Vieh eingestellt ist, hastet, ist von der Ortspolizeibehörde zu bescheinigen. Die Ortspolizeibehörde prüft die Richtigkeit der Anzeige und benachrichtigt den BezirkStstrarzt. Ay den Ställe«, in denen Klaueupieh zur Beobachtung Beobachtung-zeit Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift »BeovachtüngSvieh. Zutritt polizeilich verboten- leicht sichtbar anzubringen Mährend der BeobachtungSdauer dürfen die zu dem Transport gehörigen Tiere die Ställe njcht verlassen, mit anderen Klauentieren nicht in Berührung kommen und weder versauft noch vertauscht noch sonst abgegeben werden. Fremden Personen, einschließlich etwaiger Besteller, ist der Zutritt zu den Ställen verboten. Der Unternehmer oder sein Stellvertreter, sowie der Besitzer der Stallungen haften dafür, daß außer ihnen nur Wärter und die etwa zur tierärztlichen Hilse zugezogenen Derärzte die Stallungen be treten Die Ortspolizeibehördeu haben die Befolgung dieser Bestimmungen streng zu überwachen. Wird neue- Vieh in denselben Stall zu den bereits unter Beobachtung stehenden Tieren eingeuellt, so verlängert sich die Beobachtungsdauer auch für diese auf weitere 10 Tage. Nach Ablauf der 10 Tage können die Tiere verkauft oder abgegeben werden, sofern die bezirkstierärzllichen Untersuchungen ihre vollitändige Unverdächtigkelt ergeben hat Die Kosten der Untersuchung treffen die Unternehmer. Erwerben Personen, die nicht gewerbsmäßig mit Vieh handeln, Rinder, Schafe und Schweine (ausgenommen Saugferkel in Korbe» — 8 13, Absatz 2 —), die der bezirks- tierärztlichen Ueberwachung noch nicht unterstanden haben und nicht zur Abschlachtung binnen 2 Lagen bestimmt sind, so haben sie die in 8 13 vorgeschrtebenen Ursprungs zeugnisse ebenfalls beizubringen und der Ortspolizeibehörde vorzuiegen. Diese kann durch die Aussichtsbehvrde veranlaßt werden, dem Bezirkstierarzte den Zugang derartigen Klauenvieh» zur Herbeiführung einer amtlichen Untersuchung der Tiere anzuzetgen. Außerdem dürfen die von außerhalb Sachsens erworbenen Rinder, Schafe und Schweine erst dann mit anderem Klauenvieh zusammengebracht werden, wenn sie 10.Tage unter Beobachtung gestanden haben und hierauf durch den BeztrkStierarzt für unverdächtig erklärt worden sind. Auf die,e Beobachtung und die beztrkstierärzcliche Untersuchung findet Abs- 3 bis 6 Anwendung. Ausgenommen von der Beobachtung und bezirks- tierärztlichen Untersuchung bleiben Rinder, Schafe und Schweine aus seuchefreien Rach- barbezirken Sachsens, dafern die Ueberführung der Tiere nach Sachsen nicht mit der Eisenbahn erfolgt ist. II. Für Sperrbezirke wird gemäß 8 24 der Mtn.-V.-O. vom 10. Juni 1911 über die einschlageuden Bestlmmungen der Instruktion zum Reichs-Bteh-Seuchengesetz hinaus folgendes ungeordnet: 1 Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein könnten, in folgender Weise ab- zujperren: a- über die Ställe (Standorte), in denen Klauenvieh steht, ist die Sperre zu verhängen (tz 22 des Gesetzes) Befindet sich das Vieh auf der Weide, so ist in der Regel die Aufstellung anzuordnen. Die abgesperrten Tiere dürfen aus dem Stalle (Standort) mit polizeilicher Erlaubnis nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Die Schlachtung der Tiere hat unter po.izei- liwer Aufsicht «m Seuchengehöft oder in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenortes zu erfolgen. Ausnahmen von dem Zwang der Schlachtung im Seuchenorte kann die Königl. Amtshauptmannschast zulassen) indegey ist vor der Uebersührung der Tiere da» Einverständnis der Polizeibehörde de» Schlacht- ortS einzuholen. Zur Schlachtstätte dürfen die kranken- und verdächtigen Tiere nur zu Wagen oder auf Wegen gebracht werden, d.e weder dem Personenverkehr offen stehen noch von Tieren aus anderen Gehöften betreten werden. Die veränderten Teile der getötete» jeuchenkranke» ober der Seuche verdächtigen Liere einschließlich der Unierfüße samt Haut bis zum Fessetge- hnke, de» Schlundes, w.agen» und Darmtanal» samt Inhalt sind unschädlich zu beseitige». Kopf und Zunge sind freizugeden, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem Wasser gebrüht worden sind. Häme und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere, sowie Klauen, Magen- und Darminhalt der gesund befundene« der Ansteckung verdächtig,« und der Tiere gerechnet, liegen zu lassen, Hierauf kann der Dünger auf das Feld gefahren werden Ausnahmen hiervon kann die Ortspolizeihehörde nach Gehör des Be zirkstierarztes unter Beachtung von 8 62 Abs 3 der Instruktion zum Reickß- Biehieua,engesetz dann zulaffen, wenn der Dünger innerhalb des Sperrbezirk,» verwendet wird- Die Ausfuhr von Jauch, kay« unter denselben Bedingungen von der Ortspolizeibehörde genehmigt werden. Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten. Das Weggeben unabgekochter Milch einschließlich Magermilch, Buttermisch, Molke, aus dem Gehöste ist verboten. Der Abkochung ist gleichzuachten: 1. Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen. 2. Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf auf 85° 0. 3. Erhitzung tl« Wasserbad ayf 85° O für die Dauer einer Minute oder auf 70° 6 für die Dauer einer halben Stunde. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist da» Weggeben von Milch aus hem Gehöfte überhaupt unzulässig. Für hi« Abgabe von Milch an Sammelmolkereten (Ziffer 5 unter k), in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen zugelassen werden. werden und sind gleich wie die bet dep Schlachtung verunreinigten Räumlich keiten bi» zur Vornahme der Desinfektion unter Verschluß zu halten. Die bet Kem Transport und der Schlachtung beteiligten Personen Haven sich vor dem Verlassen des Schlachtgehöfts zu desinfizieren. b. Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Ein hufer außerhalb de» gesperrten Gehöft» wird gestattet, jedoch, insoweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht find, nur unter der Bedingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöft» desinfiziert werden. Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben gilt dies insoweit, al» die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen. verwendet werben, die mir fremden Klauenvieh in Berührung kommen. k. Das Abhalten von Beranstaltungen in dem Seuchengezöfte, bei denen sich Menschen in größerer Zahl versammeln, ist bis zur Schlußdesinfektion verboten. S. Der Besitzer de» verseuchten Gehöftes, seine Dienstboten und Hausgenossen dürfen seuchenfrete Stallungen in anderen Gehöften nicht betreten. Personen, welche die Tiere warten oder melken, ist so lange die Seuche in dem Gehöfte nicht für erloschen erklärt worden ist, da» Betreten seuchenfreier Gehöfte sowie der Besuch von Tanzmusiken oder «»deren öffentlichen Festlichkeiten verboten. 3. Nachdem der Bezirkstierarzt die Abheilung der Seuche festgestellt hat, sind die Tiere de» Seuchenstalles in der Welse zu desinfizieren, daß alle beschmutzten Körperteil« gereinigt und mit warmer 3prozentigec Sodalösung gewaschen werden. Die Klauen der Rinder de» Seuchenstalles sind auSzuschneiden und »ach dem Abwaschen mit Sodalösung mit Holzteer zu bestreichen. 4. Sämtliche» Klauenvieh nicht verseuchter Gehöft, des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Stalle. (8 19 des Gesetzes). Jedoch darf das abgesonderte Klauen vieh au» dem Stalle mit polizeilicher Ertaubnt» zur sofortigen Schlachtung entfernt werden, sofern unmittelbar vor der Ueberführung der Tiere zur Schlachtstätte durch be- zirkstierärztitche Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Ktauenviehbestand des betreffenden Gehöft» noch seuchenfrei ist. Für die Schlachtung gilt Ziffer 1 unter » Abs. 1 und 2. » - Die Absonderung der Tier, tin Stalle ist sn der Regel so lange aufrecht zu er halten, bis au» allen Seuchengehöften sämtliches Klayenvieh beseitigt worden oder di« Seuche abgrheilt, überdies aber die vorschriftsmäßige Desinfektion bewirkt ist. b. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirke» gelte» svlgende Beschränkungen: Sämtlich, Hunde siyd derart sestzylegey, daß st, das Gehöft nicht verlaffe« Amnen. valnfmmd ZehmediA. 10. Au« S1 ., HchwarrenvaiHlA N dbMlKsfreunö A Tageblatt unk Amtsblatt
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