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Dresdner Nachrichten : 30.04.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907-04-30
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-190704305
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-19070430
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-19070430
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1907
- Monat1907-04
- Tag1907-04-30
- Monat1907-04
- Jahr1907
- Titel
- Dresdner Nachrichten : 30.04.1907
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Kühl» trübe. j »IV» chlpi 14 Lvvr«» Die Vorlage über die Majestitts- beleidtgung ist die Erfüllung einer kaiserlichen Zusage, die mittelbar in dem Geburtstags - Erlasse enthalten war, der in engem Anschlüsse an den im nationalen Sinne erfreulichen Aus fall der ReichstagSwahlen und gewissermaßen als hoch- her»tO«S Geschenk des Monarchen an ein gereistes Volk ein« erweiterte Anwendung des Begnadigungsrechtes für da- Vergehen der beleidigten Majestüt verhieb, bis das Gesetz selbst den Bestrafungen aus diesem Anlab engere Grenzen gezogen haben würde. In der Thronrede zur Er öffnung des Reichstages wurde dann die Einbringung eiuex entsprechenden Vorlage angekündigt, und der aus gearbeitete Entwurf liegt nunmehr vor. Der kaiserlichen Absicht sucht die Vorlage dadurch zu entsprechen, -atz die Majestätsüeleidigung als solche, d. h., abgesehen von den sonst gültigen Vorschriften über die Be- letdigung, künftig nur dann strafbar sein soll, wenn sie ^böswillig und mit Vorbedacht" begangen worden ist. Es müssen also beide Begriffe zur Begründung der Strafbar keit einer MajestätSbeleidtgung zusammcntreffen. Tie Auslegung, die der Begriss der Böswilligkeit in der Recht sprechung erfahren hat, führt nach der Begründung dahin, -atz äl- strafbare Majestätsbeleidignng fortan nur noch solche Aeußerungen angesehen werden können, bei denen die Absicht de- Täter- gerade auf die Herabsetzung der Ehre der beleidigten fürstlichen Person gerichtet war. Dem nach scheiden z. B. Majestätsbeletdiguugen, die in der Trunkenheit begangen werden, aus dem Kreise der hier nach strafbaren Handlungen aus. Damit ist aber nicht gesagt, datz Beleidigungen der Majestät, die als solche straffrei sind, dies auch als einfache Beleidigungen fein müssen. Die Borlage spricht vielmehr lediglich davon, baß nicht böswillig« und mit Vorbedacht begangene MafeftätSbeleidigungen nicht nach den besonderen Vor. fchrifle» de- Strafgesetzbuches über die Beleidigung fürst licher Personen geahndet werden sollen, nnd fügt zur Vermeidung von Zweifeln ausdrücklich hinzu, datz in solchen Fällen die Bestimmungen des 14. Abschnittes des Strafgesetzbuches zur Anwendung gelangen, -. h. die 8§ 185 ff., welche die allgemeinen Strafen für Beleidigungen und Verleumdungen enthalten. Das hat den Vorteil, dab nicht auf die Mindeststrafe von 8 Monaten Gefängnis, die für MafeftätSbeleidigungen festgesetzt ist, erkannt zu wer de« braucht, und dab eventuell auch eine blotze Hast- oder Geldstrafe, je nach den besonderen Umständen des Falles, ausgeworfen werden kann. Macht sich schon in diesen Bestimmungen der Vorlage et» unverkennbarer Fortschritt bemerkbar, so ist als eine Nicht geringere Verbessern«« auch die weitere Unterschei dung zwischen öffentlicher und nicht öffentlicher Majestäts- bekeidigung mit Freuden zu begrüben, weil dadurch einem -er größte« moralischen Schäden der bisherigen Praxis, de« gehässige«, von den niedrigsten Beweggründen ge leitet« Denunziantentum, ein Riegel vorgeschoben wird, vt-her mußte jede zur Anzeige gebrachte Mafestäts- beleidignng unnachsichtig auch von Amts wegeu verfolgt werde». Dadurch wurde den Denunzianten ihr unsauberes Geschäft in einer Weise erleichtert, die mehr und mehr als ei« schwerer Uebelstand empfunden wurde, der sowohl dem Ansehen der Gerichte wie der Autorität der Krone und des monarchischen Gedankens ernstlich Abbruch tat. Nur zu oft ka« e- vor. datz Aeußerungen, die im intimsten Kreise gefallet »«re», noch nach Jahren vo» einem, der Beteilig. t«n danunziert wurden, der später mit dem Schuldigen in Feindschaft geraten war. Dabei wurden häufig selbst Li« heiligst»« Bande derart mit Füßen getreten, Eurde in so schmachpoyir Art gegen Treu und Glauben vexstotzen, datz die ngllt« Gemeinheit der Gesinnung förmliche Orgien feierlich»- de» Staatsanwälten und Richter» selbst sich -aS Her, »Wsamminkrampsen mutzte, Latz sie kraft Gesetze- ge- ««»NPe» war«, sich zu «illenSoollftreckeru solcher niedriger DmK» nnb Hanblung-weiise zu mache«. Dem Volk-- «Güfilißwt »«b allgemeinen RechtSlbewußtsein würde es im Ggganteil viel eher entsprechen, wenn in solchen Fällen litt unlautere Denunziant, der die Beleidigung erst an di« Veßfeiilfkchkett bringt, al» -er Beleidiger angesehen und damgefpOß -«straft würde. Um dem Denunziantenunwefen auf Grund solcher im privaten Zirkel gefallener Aeuße- ringe« z» sieue»«, hat sich dt« Vorlage die Unter. ,lch«lh«»g »»tfchen öffentlicher und Vicht. KfftUikt^sr Aajest«t-Veletdigung zu eigen Mtl der Maßgabe, datz in alle» Fälle« der »tcht-ffentltche» Mafestät-beletdigung die Straf. Verfolgung von der Genehm,gung der Landesjustiz- verwaltung abhängig gemacht werden soll. Diese Bestim mung gibt zu der Frage Anlatz, wie es gehalten werden soll, wenn es sich um eine solche geheime Beleidigung handelt, für die auch die geltenden nnd durch die Vorlage nicht berührten Bestimmungen des Strafgesetzbuches bereits eine Ermächtigung von seiten des «beleidigten Fürsten vorsehcn, sofern dieser nicht der Kaiser oder der eigene Landesherr des Beleidigers ist. Würde hier die Ermächtigung des «betreffenden Fürsten zuerst eingoholt, so könnte leicht der Eindruck einer gewissen Abhängigkeit der Landesjustizverwaltung von der fürstlichen Vor entscheidung entstehen. Die Ermächtigung des beleidigten Fürsten wird daher überhaupt erst einzuholen «sein, wenn sich vorher die Landesjustizbehörde zu gunstcu der Straf verfolgung ausgesprochen hat. Lehnt aber die Landcs- justizbohörde die Verfolgung ab, so «ist damit kraft Ge setzes die -Lache erledigt und eine Ermächtigung des be leidigten Fürsten kommt nicht mehr in Krage. Einen weiteren Hebel zur Unterdrückung -es Denun ziantentums bildet die erhebliche Herabsetzung der Verjäh rungsfrist von 5 Jahren auf 6 Monate, d. «h. auf denselben Zeitraum, innerhalb dessen die durch die Presse begangenen Majestätsbelsidigungen auch bisher schon verjährten. Die Verkürzung der Verjährungsfrist wird ebenfalls viel dazu beitragen, die erfahrungsgemätz oft erst nach sehr langer Zeit eingereichtcn Denunziationen aus unlauteren Mo tiven wesentlich rinzuschränken. Warum die öffentlichen Majestätsbelei-digungen, die böswillig und mit Vorbedacht begangen werden, nicht auch der Vorentscheidung der Landesjustlzver,valtu,ig unterbreitet, sondern von Amts wegen unter allen Umständen verfolgt werden sollen, «»läutert die Begründung in folgenden Sätzen: „Die Gründe, die für die Einführung der Genehmigung bei der Verfolgung nicht- össentlich begangener Majestätsbeleidigungen sprechen, treffen auf die Fälle von Beleidigungen, die in der Oefsent- lichkeit vor sich «gehen, nicht zu. Mgesehen davon, datz diese Fälle in der Regel ohne Denunziation zur Kenntnis der Behörde gelangen, werden sie tn ihrer überwiegenden Mehrzahl «vermöge -er idabei obwaltenden, gegen die monarchischen Einrichtungen sich richtenden und öffentlich kundgegebcnen Intentionen -aS Staatsintercsse so sehr berühren, datz eine BerisaguM der Genehmigung zur Strafverfolgung nicht in Frage kommen kann." Zu bemerken ist, daß die Vorlage keine endgültige erschöpfende Regelung der Frage der strafrechtlichen Be handlung der Majestätsbeleidigungen geben will, sondern datz eine solche laut Begründung der bereits eingeleiteten allgemeinen Revision deL Strafgesetzbuchs Vorbehalten bleibt. Neueste Drahtmel-ungea vom 29. April. Deutscher Reichstag. Berlin. sPriv.-Tel.) Staatssekretär Freiherr v. Stengel begründet die zur ersten Beratung stehen den Gesetzentwürfe betr. Aenderungeu des Rejchs- beamtengesetzeS sPensionenj und betreffend Beamten-Hinterbliebene und Militär- Hinterbliebene. Die Verbesserung der Lage der pensionierten Beamten sei. nachdem im Borjahre für di« pensionierten Militärs besser gesorgt worden, ein Gebot ausgleichender Gerechtigkeit. Und das kechtsertigt es auch, daß hier ohne Rücksicht auf die Finanzen des RiicheS vor- gegangen werde- Bei allem Wohlwollen haben sich die Regierungen doch auf das Notwendigste beschränken müssen und das Gebot der Sparsamkeit walten lassen. Er müsse gleich erklären, daß die verbündeten Regierungen mit ihren Vorschlägen bis an ditz äußerste Grenze gegangen seien. — Nach kurzer Debatte, in der Abg. Günther lfreis. Bps di« verschiedene Anrechnung -er Zivildienstzett lerst vom 21. Lebcn-jahrc ab) und der MMtärdienstzett kvom IS. Lebensjahre ab) bemängelt, werde» die Vorlage» an eine besondere Kommission verwiesen, worauf in der Be- ratung des PoftetatS fortaefahren wird. — Abg. Beck- Heidekbera fnat..kib.) empfiehlt vermehrte Umwandlung gröberer Postagenturen in Postämter. Luch sein« Freunde wünschten eine vermebrt« Sonntagsruhe, aber f-r die Beamten sei diese am besten durch erhöhte Anrechnung de- Nacht- und SetrrtaaSditnstrL auf die Dienststunde» zu er. reichen. Kür die Beamten der Poftverwaltung seien «m> gssikhtS ihre- schweren Dienste» GehaltSausbefserungen un erläßlich. weshalb die in der Kommission von der Regt«, rung abgegebene Erklärung, daß eine gründliche Revision der Gehörter erfolge« soll«, zu begrüßen sei. Auch die höheren Beamtenklassen müßten etnbezogen werden. Die tn der Bildung vo« Beamten-Berbänden etwa liegende Gefahr »erde abge»e»det, wen« di« Verwaltung de« Beamte« und ihre« Verbänden mit einem gewissen Ver- traue« entaegenkomm«. Darin stimme ich mit dem Kollege« Hamecher überein. Den arötzten Wert legten seine Freund« darauf, dab sich di« Beamten ungehindert an die Abgeordneten wenden können. Da- Petition-recht dürfe den Beamten tu keiner Weise geschmälert «erden. Auch in persönlichen und Dienstangelegenheiten müsse der Beamte mit Abgeordneten reden dürfen. Es sei Sache des Abgeordneten und seines Taktes, wie er sich zu verhalten habe (Sehr richtig! linksj. Von einer Schädigung der Disziplin könne keine Rede sein, im Gegenteil: der Ab geordnete werde nur beschwichtigend auf die Beamten ein wirken könne». sBcisall.) — Abg. Singer ssoz,): Die Wicdererhöhung des Portos für Drucksachen und Post karten im Orts- und Nachbarortsverkehr habe geradezu gegen Treu nnd Glauben verstoßen, denn das Publikum habe mit Rücksicht ans die Aushebung der Privatposten ein Recht ans das billigere Orksporto gehabt. Die vvr- tiegenden Resolutionen über O st m a r t c n - Z u l a g e n seien seinen Freunden unannehmbar, denn sie befürchte te» von diesen Zulagen politischen Mißbrauch: diese Zulagen würden für die Regierung nur ein Mittel sein, die Beamten zu cvrrumpiercn. Redner verlangt zweckmäßige Einteilung der Ticnststunden, strenge Einhaltung der Sonntagsruhe, Verkürzung der näcksilichcn Arbeitszeit. Abkürzung der Wartezeit bis Kur festen Anstellung, sowie Verbesserung der materiellen Lage der Beamtinnen und verurteilt es, daß aus politischen Gründen die Postverwaltung cs abgelehnt habe, ans so zialdemokratischen Parteitagen, wie z»m Beispiel in Mann heim. Postämter einzurichten. — Staatssekretär Freiherr v. Stengel teilt mit, daß die Vorlage eines Ergänzungs etats wegen der Teuerungszulagen soweit vorbereitet sei, datz sie in den nächsten Tagen dem Bufldesrat zugehc» werde. — Staatssekretär Krätte protestiert dagegen, daß von der Behörde «ine unzulässige politische Einwirkung aus die Beamten ausgcübt «werde, sowie dagegen, datz süp die Einrichtung von Postämtern andere als rein sachliche Er wägungen maßgebend seien. Aber in den sozialdemo kratischen Versammlungen werde alles heruntergerisseu. was anderen heilig sei. kGolächter bei den Sozialdemo kraten.) Jawohl, da können Sie mir nickt zümuten, daß ich dort Postbeamte hinjchicke und sie der Gefahr aussetze, so etwas Mt anznhören. Daß «wir Gäste in Ihrem Lokal sind, daS köirncn Sie uns nicht zumuten. Die Schalter in da» Postämtern Mannheims sind übrigens von uns für jene Zeit reichlich besetzt worden. Redner wendet sich dann gegen den Verband, der eine Art Nebenregierung sein wolle, und verliest beleidigende Stellen aus der Vevbandszeitung, um deren gehässigen Ton zu kennzeichnen. Er sagt: Das dürfen wir uns nicht gefallen lassen, datz so grobe Beleidigungen unseren Beamten vorgesetzt werden. Der Verband leidet nicht einmal, datz seine Mitglieder etwas tun, was dem hohen Verband nicht genehm ist. Wenn Postvevwalter oder Postsekretäre um Audienzen bei Vor gesetzten bitten, dann unterliegen sic Gehässigkeiten, weil' sie sich unterstehen, andere Wünsche und Interessen zu haben, als dem hohen Verband beliebt. Redner protestiert weiter dagegen, datz die Wicdcrerhühung des OrtS- und Nachbar- ortsportos für Drucksachen und Postkarten gegen Tteu und Glauben verstoße. Die Wiedereröffnung sei überdies aus die Initiative des Reichstags erfolgt. Die Faktoren, die ein Gesetz machen, können es doch auch wieder ändern. Wie soll darin ein Verstotz gegen Tre» und Glauben sein ? — Abg. Lattmann sAirtsch. Vereinig.) tritt für Herab setzung des Wcltportvs ein und richtet an den Staatssekre tär die Frage, ob die deutsche Verwaltung den Beschluß des Wcltpost-Kongrcsses in Rom auf Erhöhung der Ge wichtsgrenze bestimmt am 1. Oktober dieses Jgbres ein- führe: ferner auf welchen deutschen Geldsatz sic den Satz von 15 Centimes bringen werde. Redner wünscht zwar auch Erleichterung -es Fernsprechwesens aus dem Lande, aber nicht auf Kosten -er Städte, wie dies nach dem Zen- trumsantrage der Fall sein könnte. Wünschenswert sei die endliche Abschaffung der bayrischen Postmarke, ebenso eine bessere Fühlung der Verwaltung mit den einzelnen Beamtengruppen. Zweckmäßig sei daher die Schaffung von Beamten - Ausschüßen. Eine moderne Verwaltung sollte sich dem nicht widersetzen: zum mindesten dürfe den Beamten das PctitipnSrecht nicht beschränkt werden. Zu beklagen sei, zumal angesichts des schwere» Eisenb-Hn Unglücks bei Otterndors, daß die Postwagen gleichsay, als Schutzwagen lielen. Unumgänglich notwendig sei die Wie derherstellung des crmätzigten OrtS- und Nachbar-Orts portos für Postkarten und Drucksachen. Die Beseitigung desselben habe sich als «in verkehrter Schritt erwiesen ' Abg. Dr. v. Ehlapowo (Pole) bekämpft die Ostmavken. Zulagen. — Aba. Hopsch lfreis. Bereinig.) tadelt, datz den Sozialdemokraten in Mannheim kein besonderes Postamt gewährt worden sei. Die Portosreiheit -er Fürsten «erde für gewerbliche Zwecke auSge-eutet. wie die- ein Rella»«- schreiben der Fürstlich Waldeckichcn Brunnenverwaktnng beweis«, das unter Benutzung der Portosreiheit versgn-t worden sei Das ganze Privileg der Fürsten müsse über haupt abgeschasst werden. Die Abschaffung de- OrtS- und Nachbarortsporto- sei wider Treu und Glauben erfolgt und mit besten Wiederherstellung sollte nicht einen Augenblick gezögert werden. Redner bekämpft dann weiter die Et«, richtung von Postsparkasten, bei denen die Spargel-er zu sehr dem privaten Kredit entzogen werden würde«. Rkdner befürwortet dann die freisinnige» Resolnttonen. insbesondere die wegen Neuregelung de- PersonadvesenS. Für einfach« und Landwerk-mäßtge Dienst« und subaüern« Dienste sei jetzt ein höher vorgcbildcies Personal in Sn- spruch genommen und da» sei unwirtscho-ftlich. HierfSr sollten Unter-eamte herangezoge» werden, die in eine« Examen Nachweisen, datz sie richtig Deutsch spreche» und schreiben, eine gewiss« Beweglichkeit zeigen, und dt« sich tn ihre« bisherigen Dienste bewährt haben. Solche Benntte müßten etwas höher besoldet werden. »IS die Unterbeamten. Da» würde diese anspornen. In Preußen sei «S ja gnch jetzt schon dr« Schaffnern möglich. Zugsützrrr und ßjjß»»
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