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Sächsische Staatszeitung : 01.03.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922-03-01
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id48072833X-192203019
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id48072833X-19220301
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-48072833X-19220301
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1922
- Monat1922-03
- Tag1922-03-01
- Monat1922-03
- Jahr1922
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 01.03.1922
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8<BM!v M AUW ZstckjMq. 49. Beauftragt mit der Herausgabe: RegierungSrat Doenge» in Dresden. 1922. XI. ordentliche Landessynode. (Fortsetzung der Sitzung vom 22. Februar) Kommissar Geh. Konsistorialrat l)r. Knaur: Hochgeehrte Herren! Ich möchte nur der Annahme des Hrn Syn. Graefe cntgegentreten, als ob wir Gemeinden unterstützten, die über das Maß der Mindestbesoldung hinau-gehen. Wir haben unS stets an den Grundsatz gehalten, daß auS landcslirchlicheu Mitteln Beihilfen an Kirchgemeinden nur -um Mindestgehalt gegeben werden, und wenn in letzter Zeit Mindestgehalte nicht mehr bestanden haben, haben wir den Grundsatz doch immerhin so weil wie möglich durchzuführen gesucht. Jedenfalls haben wir nie Gemeinden, die über das nötige Maß hin aus ihre Kirchschullehrer oder kirchcnmusilalischcn Beamten besoldet haben, unterstützt. Sie wer den auch in Zukunft niemals auf Unterstützung in dieser Beziehung rechnen können. Syn. Pfarrer Jagsch (Släßchea): Ich begrüße den neuen Paragraphen ganz be sonders aus dem Grunde, weil wir damit die Möglichkeit haben, für kleine Laudstellen einen ge wissen Anreiz zur Bewerbung für diese Stellen zu bieten, sonst wird es geschehen, wenn alles gleich- gemacht wird, daß aus die entlegenen Lanbstellen sich tüchtige Kräste nicht mehr hinauSbewerben. Solche kleine Stellen werden geravezu als Straf- stellen angesehen werden, und es muß unS sehr viel daran liegen, gerade dort, wo wir von den Bildungs stätten und den Stätten der Kultur so weit in- Hinterland verschoben worden sind, tüchtige Kräste und Hilfskräfte für unsere Kulturarbeit zu bekommen. Ich hatte mir eigentlich vorgenomme», einen An trag einzubringen, daß solche Gemeinden, die über daS berechnete Gehalt hinon-gehen wollen, den An spruch auf eine Beihilfe ausgeben müßten. Da der Hr. Vertreter deS LandeskonsistoriumS aber schon ausgesprochen hat, daß man von der Regierung aus den Grundsatz an sich schon hat, solche Ge meinden nicht zu unterstützen, so erübrigt sich mein Antrag. Ich darf aber die Bitte aussprechen, daß daS ausdrücklich in die Ausführungsverordnung hineinkommt, damit die Gemeinden auch wissen, daß sie keinen Anspruch auf Beihilfen haben Syn. Pfarrer «raefe (Arnsseld): Der Hr. Geheimrat Or. Knaur scheint mich voll ständig mißverstanden zu haben. Ich habe mit keinem Worte behauptet, daß daS LandeSlonsistorium solchen Gemeinden,'die über das Maß deS Gesetz lichen hinausgingen, Unterstützung gewährten, son dern ich habe gesagt, diese Gemeinden werden ge neigt sein, in Erwartung oder in Hoffnung ans kirchliche Unterstützung Höhere Gehälter zu gewähren. Syn. Direktor Hofrat vr.Löbucr (Leipzig): Ich stelle den Antrag, bei 5 a einzufügen „und unter der Bedingung, daß die Kirchgemeinden nicht eine Unterstützung aus landeekirchlichen Mitteln erhalten". Ich möchte nicht, daß der Antrag 8 bL fällt. Ich sehe sonst eine Gefährdung der Annahme des Antrags. Berichterstatter Syn. Oberstudienrat Prof. Siegert (Chemnitz): Ich glaube, es würde die Erklärung des Ver treters deS LandeskonsistoriumS und die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in der Ausfüh rungsverordnung genügen, so.daß wir auf die An nahme des Antrages Löbner verzichten könnten. (Syn. vr. Löbner: Dann würde ich den Antrag zurüclziehen!) Syn. Bürgermeister vr. Kühn (Bischofswerda): Soll der Zuschuß aus landeskirchliche» Mitteln auch dann ausgeschlossen sein, wenn er zur Besol dung der geistlichen Stelle notwendig ist? (Zuruf: Nein!) Also nur zur Besoldung des Kirckschul- lehrers? (Zuruf: Jawohl I) Pfarrer I-ic. tlrcol. Mrosack (Gröditz): Ein gewisses Bedenken liegt entschieden gegen diesen neuen Paragraphen vor. Dem Geistlichen darf die Kirchgemeinde nicht mehr geben, als er nach seiner jetzigen Gruppe haben darf. Ich kenne z. B. einen Fall, wo die Kirchgemeinde gern dem Pfarrer etwas zulegen wollte, und sie darf eS nicht. Warum sollen die KirchschnUehrer einen Borzug hoben vor dem Geistlichen? Hierauf wird der neue Paragraph mit großer Mehrheit angenommen. Der An trag vr. Löbner wird darauf zurückgezogen. § 6 wird ohne Aussprache einstimmig in der Fassung der Drucksache Nr. 80 ange nommen. 8 7. Syn. Pfarrer Schubert (Mulda): regt an, die Rückwirkung auf den I.Juli 1921 zu- rückzudatieren. Berichterstatter Syn. Prof Oberstudienrat Siegert: Im Ausschuß ist mau auf den 1. Oktober des halb zugekommen, weil da die neue GehaltSregelung auch für den Lehrer beginnt. tz 7 wird hierauf einstimmig in der Fas sung der Drucksache Nr. 80 angenommen, desgleichen die Überschrift, Eingang und Schluß, sowie da- ganze Kirchengesetz mit den beschlossenen Änderungen. Die zu dem Entwurf eingegangenen Ge suche werden einstimmig durch die gefaßten Beschlüsse für erledigt erklärt. Zu II der Drucksache Nr 80 liegt ein Antrag Neumann vor: hinter den Worten „auSgrschloffea sind" die Worte „oder al» BollSschullehrer di« Erteilung evangelifcy lutherischen Religionsunterrichts in der Schule sür ihre Person adlehnen" «lnzusügen. Syn. Oberkirchenrat Superintendent Neumann (Glauchau): Der Hinweis aus §29 der Kirchgemeiadeordaung trifft nur diejenigen Personen, ob Lehrer oder nicht, die ihre eigenen Kinder dem evangelisch-lutherischen Religionsunterrichte entziehen. Wir dürfen aber wohl die Hoffnung und Erwartung aussprechen, daß unsere kirchenmusikallschen Mitarbeiter, soweit sie zugleich im Bolksschuldienfte stehen, ihrer Ber- pflrchtung, die sie eben als kirchliche Beamte haben, der Erteilung evangelisch-lutherischen ReligionS- Unterrichts in der Schule, gern und mit Freuden Nachkommen werden, damit dem übelstande nach Kräften abgedolsen werde, der unS jetzt im Konfir- mandenunterricht immer wieder entgrgentritt, daß unsere Kinder zurzeit religiös recht mangelhaft vor- geblldet sind. (Lebhafter Beifall.) Der Antrag Neumann wird einstimmig angenommen, desgleichen der Antrag unter ll mit der beschlossenen Einfügung. Punkts der Tagesordnung: Antrag deS Ausschusses für Beschwerden und Gesuche zu dem Gesuche deS Kirchenvorstandes zu Limbach (Sa.), die standesamtliche Be urkundung deS Wiedereintritte- au- der Kirche ausgetretener Personen be treffend. (Druckfache Nr. 78.) Syn. Berichterstatter Amtsgerichtsrat Kluge (Frauen steiu): Ter Austritt aus einer staatlich anerkannten Religion-gesellschait wird nach dem sächsischen Kirchen- auStrittsgesctze vom 4. August 1919 vor den Stan desbeamten des Wohnsitzes bzw. AusenthalSorteS zu Protokoll erklärt. Wer im Anschluß an den er klärten KirchenauStritt in eine andere staatlich an erkannte NeltgionSqesellschast eintritt, kann laut ministerieller Verordnung in dem Kircheuaustrilts Verzeichnis die Streichung des Austritte» und die Beischreibung eine» entsprechenden BermerkrS, aber nur binnen 3 Monaten nach der Krrchenau»tritts- beurkundung beantragen. Die Petition ist nun auf den Fall gerichtet, daß ein aus der Kirche Aus- grschictzener iu diese wieder eiutritt uad demgemäß zur Berichtigung seine Streichung in dem Kirchen- anStrittsoerzerchniS begehrt- Für diese Fälle hat nämlich das Ministerium des Innern auf eine An frage deS Verband-» der Standesbeamten im Juni 1921 erklärt: Der Wiedereintritt in die Kirche berührt den Standesbeamten nicht; an der Austrittsbeurkun- dung ist also nichts zu ändern. Ter Petent erblickt hierin einen kirchenseindlichen Vorstoß gegen den die Glaubens- und Gewissens- sreiheit gewährleistenden Art. ISS der ReichSver- sasfung, der Konvertit sei vom Staate nicht anders zu behandeln als der Dissident. Er weist auch auf die damit verbundene steuerliche Schädigung der Kirche hin, da für die mit der kirchlichen Steuer- einhebnng betrauten Finanzbehörden der Wieder eingetretene unbekannt bleibt. So, wie die Rechtslage j tzt ist, dürste g«gen diesen Bescheid deS Ministeriums des Innern bedauerlicher weise zunächst kaum etwas mit Erfolg einzuwenden sein. Der Beschwerdeausschub steht aber trotz alledem nicht an, diese Rechtslage aus das keltigste zu be dauern^ er stimmt einhellig mit dem Petenten über ein, day cs ein durchaus unerwünschter Zustand ist, daß der in die Kirche Zurückzetretene ungetilgt im Austri tsrerzeichniS weitergesührt wird. ES muß unbrdingt hart erscheinen, wenn derjenige, der viel leicht in einer plötzlichen Gewissensnot oder auch nur einer vorübergehenden Zeitströmnng folgend aus der Kirche ausgeschieden und dann nach ein gehender Selbstprüfung vielleicht ein nm so eifrigerer Bekenner und Verfechter seines Glaubens geworden ist, bis an sein Ende, ja auch darüber hinaus in dem AuStriltSregister steht. Wenn dieses Verzeich nis auch nicht öffentlich ist und Auskunft daraus auch nur den Ehegatten und den Nachkommen deS Ausgcschiedenen und den von dem Besteurrungs rechte betroffenen Kirchgemeinden erteilt wird, so ist eS doch zweifelsohne ein großer Mangel, wen« e» den ta.sächlichen Verhältnissen nicht Rechnung trägt, wenn eS nickt auf dem lausende« gehalten wird und so namentlich auch in statistischer Beziehung zu direkten Unrichtigkeiten führen muß. Hierzu kommt schließlich auch noch der bei der finanziellen Notlage der Kirche nicht unwefentlicke steuerlich« Gesichts punkt Denn für die mit der Einziehung der Kirchensteuer mit betraute Steuerbehörde gilt der Ausgeschiedene mit dem Eintrag« in daS AuStrittS- verzeichnis als erledigt und abgetan. Die mit sei nem Wiedereintritt von neuem einsetzende kirchliche Steuerpflickt bleibt ihr unbekannt. Der Gesuchstellcr sucht dirse nachieiligen Wir kungen dadurch abzuschwäche«, daß er de« Wieder- einlrttenden im Wtederaufnahmevrotokoll sich «ater- sckristlich verpflichten läßt, die Kirchensteuer« unter Vorlegung des EinkommensteuerbescheideS unmittel bar on dl« Kirch« zu zahl«n. Der Ausschuß hält den in Dresden wohl auch schon eingeschlagenen Weg sür euipfthlenSw.Ner, daß die Pfarrämter etwa im Wege eine» vorzvdruckenden Schema» de« Wieder«intrilt unverzüglich der mit der Beitreibung der Kirchensteuern beauftragten Steuerbehörde Mit teilen. Doch die» kommt erst in zweiter Linie. I« erster Linie möchte der jetzige Zustand überhaupt beseitigt werde». E» ist daher dem Antrag« d«S Gesuch« beizupflichlen, daß gegen den Bescheid de» Ministerium» de» Inner« vom Juni 1921, wonach nach Wiedereintritt in dir Kirch« an drr Austritt»- brurknnduug nicht« zu ändern sei, bei den zu ständigen Stellen Einspruch erboben werde. Der Petiiion«au«schuß bittet daher, beschließen zu wollen, daß die Eingabe des Kirchenvorstandes zu Lim bach vorn 27. Oktober 1921 an da» Konsistorium zur Erwägung abgegeben werde Kommissar Geh. Sonsistorialrat Seyler: Der Wunsch, eS möchte für den Fall, daß jemand aus der Kirche ausgetreten ist und später wieder eintritt, die frühere Beurkundung des KirchenauStritt» im Kirchenaustrittsverzeichnis vom Standesbeamten wieder gelöscht werden, ist schon verschiedentlich an das Landeskonsistorium gekommen. Ter Wunsch schien anfangs nicht er füllbar, weil die StaatSrcgierung den Stand punkt vertrat, daß das kirchenauSirittsverzeichnis nicht wie das frühere Dijsidenten-Register dazu bestimmt sei, über den jeweiligen Stand Aus kunft zu geben, nämlich wissen zu lassen, welche Personen jeweilig der Kirche nicht angehören, sondern daß es lediglich dazu bestimmt sei, die Äirchenaustritte zu beurkunden. Der Stand punkt der Etaatsregierung ist, wie der Hr. Be richterstatter erwähnt hat, insofern nicht mehr vollständig beibehaltcn worden, als nach dem zum Kirchenaustrittsgejetz ergangenen Abänderungs- gejetz vom 26. Januar 1920 und nach der dazu erlassenen Ausführungsverordnung für den Fall des Übertritts von einer anerkannten Religions- gesellschaft zu einer anderen zunächst der Aus tritt aus der einen Neligionsgssell,chast vom Standesbeamten im Äirchenaustrittsverzeichnis beurkundet werden muß und kann nach dem Übertritte binnen 3 Monaten nach der Kirchen austrittsbeurkundung die Benutzung des beur kundeten Austritts im Kirchenaustrittsverzeichnis und die Eintragung einer entsprechenden Be merkung in der Bemerlungsspalte verlangt werden kann; für den Fall des Wiedereintritts in die Kirche aber wäre eine solche Beurkundung nicht möglich. Auf diese Ungleichheit haben die Ge suchsteller immer wieder hingewiescn. Nach neuerlichen Besprechungen mit den Referenten der beiden beteiligten Ministerien, des Kultus und öffentlichen Unterrichts und des Innern, ist die Etaatsregierung neuerdings geneigt, den Wünschen entgegcnzukommen, zunächst insofern, als in der Bemerkungsspalte des Kirchenaustritts verzeichnisses sür den Fall des Wiedereintritts dieser Wiedereintritt auf Antrag beurkundet werden soll. Es ist aber zu wünschen, daß die beiden Fälle des Übertritts und der de- Wiedereintritts in die Kirche auch darin vollständig gleich be handelt werden, daß auch im Falle des Wieder eintritts der frühere Kirchenaustritt gelöscht werde. Es steht zu hoffen, daß die heutige Aus- prache in der Synode und deren Beschlußiassung ür die Weiterbehandlung die;cr Sache von Weit ein wird. Die Benachrichtigung des Steuer amtes von dem Wiedereintritt wird allerdings Sache des Pfarramtes fein, bei dem der Wieder eintritt erfolgt. Die Synode beschließt einstimmig ant.ags- gemäß. Damit ist die Tagesordnung erschöpft. (Schluß der Sitzung 5 Uhr 18 Minuten nachmittag-.) 43. Sitzung Donner-tag, den 23. Februar 1922. Präsident Bürgermeister vr. Seetzen (Wurzen) eröffnet die Sitzung 9 Uhr 11 Minuten vormittag- in Anwesenheit des Präsidenten, deS Vizepräsidenten und einer Anzahl Räte de- Landeskonsistoriums. Nach Gebel und Registrandenvortrag erteilt zunächst die Synode zur Vorlage Nr. 15 auch in 2. Beratung einstimmig ihre Zustimmung zu dem Beschluß des KirchenregimentS, der dahingeht, den Beitritt der ev.-luth. Landeskirche Sachsens zu dem Deutschen evangeli schen Kirchenbunde, dessen Verfassung auf dem zweiten Kirchentage in Ltutt- gart 1921 einmütig festgelegt worden ist, zu erklären und den entsprechenden Kirchenbundesvertrag zu genehmigen. (Lebhafte» Bravo!) Präsident: Meine hochgeehrten Herren! Lie haben gestern aus den Darlegungen des Hrn. Bericht erstatters entnommen, wie die Entwicklung von der sogenannten Vorkonferenz in Eafsel über die beiden Deutschen evangelischen Kirchentage in Dresden und Stuttgart den Gedanken des Zusammenschlusses der evangelisch - lutherischen Landeskirchen in einem Deutschen evangelischen Kirchenbunde zur Reife gebracht hat. (DaS Haus erhebt sich.) Zwei Linien sind e», die im kirchlichen und religiösen Leben des evange lischen Deutschlands seit Luthers Zeiten sich allezeit besonders bemerklich gemacht haben: ein reicher Bestand an religiösem Gemeinbesitz, mehr oder weniger über alle Kirchengebiete verbreitet, und als trennendes Moment daneben da» Bestehen und die Ausgestaltung der Landes kirchen. Diese beiden Linien zu einem gemein- iamen Ziele zu führen, da« soll die Aufgabe de» Deutschen evangelischen Kirchenbundc» seim Er ist bestimmt, den Bestand an kirchlichem Gemeingut in den deutschen evangelischen Kirchen zu wahren und zu mehren, ohne aber der Selbständigkeit und Eigenart der Lande»- kirchen und zumal ihrem Bekenntnisstande zu nahe zu treten. Er wird so auf kirchlichem Gebiete das verwirklichen, was auf politischem Gebiete jahrzehntelang der Traum unserer Väter ge wesen ist. Nachdem am lö. September 192l in Stutt gart auf dem zweiten evangelischen Kirchentage einmütig die Verfassung des Kirchenbundes und der Kirchenbundesvertrag erledigt worden waren, und nachdem inzwischen eine große Reihe evangelischer Landeskirchen ihren Beitritt zum Bunde beschlossen haben, fügt es sich, daß die sächsische Landessynode an demselben Tage, an dein es ihr nach menschlichem Ermesfen ver gönnt sein wird, die Beratungen über die Ver fassung unserer Landeskirche zum Abschluß zu bringen, in der Lage ist, auch ihrerseits über ihren Beitritt zum Kirchcnbunde Beschluß zu sassen. Ich darf darin eine glückliche Vorbedeutung er- blicken. T.nn wird die sächsische Landeskirche durch diese neue Verfassung in sich gefestigt und ge sichert, so erlangt sie durch den Anschluß an den Kirchenbund nach außen eine Stärkung, wie sie niemals dringlicher und erwünschter als ge rade heute gewesen ist. Aber auch im Hinblick aus die anderen deutschen Landeskirchen darf sie diesen Tag mit unverhohlener Befriedigung begrüßen. Hat doch der Hr. Präsident unseres LandeskonsistoriumS nicht nur bei der Beratung der Bundcsver- sassungsunterlagen, sondern auch in der Sache feibst in bezug aus die Art und Gestaltung des Bundes richtunggebend gewirkt. So vereinigen wir uns in dieser Stunde in deni Wunsche, daß der Teutschc evangelische Kirchenbund als die Verkörperung der Einheit des deutschen Pro testantismus diesem zum Segen gereichen und daß er den deutschen Landeskirchen, zumal un serer sächsischen, sür immer ein fester Halt und ein sicherer Schutz und Schirm werden möge! Tas walte Gott? (Lebhafter Beifall.) Präsident deS Evangelisch-lutherischen Landes konsistoriums vvr. Höhme: Meine hochverehrten Herren! Gestatten Sie dem Kirchenregiment zunächst, den verbindlich, sten und wärmsten Tank dafür auszusprechen, daß der Vorschlag bezüglich des Beitritts unserer Landeskirche zum Teutschen evangelischen Kirchen bunde so einmütig und so feierlich zum Ausdruck ge bracht worden ist. Es ist in diesen: Kirchenbunde ein alter Wunsch unserer evangelischen Väter zur Erfüllung gekommen. Tie Bestrebungen, den deutschen Protestantismus zu einigen, reichen ja bis in die Tage der Reformation selbst zurück, und cs ist leine Verleugnung lutherischer Trabi- tionen, wenn wir heute diesem Bunde betreten und uns mit den übrigen evangelischen Glaubens- gcm-ssen zusammenschließen. In der Resor matünszeit hat man versucht, die Einigung des Protestantismus auf dem Wege der Gleich- mackung der religiösen Anschauungen herbe,- zusühren. Ich erinnere an die große Ära der Rcligionsgespräche. Es ist Gottes Stunde nicht gewesen, damals eine Einigung dos Protestan- tirmns herbeizuführen. Ter Versuch, den Pro testantismus in der Weise zu einigen, daß man möglichst allen Angehörigen des selben dieselben religiösen Überzeugungen zur Pflicht machen will, ist damals miß lungen, und er mußte mißlingen aus der Eigenart des Protestantismus heraus. Wenn sich aber doch das Streben nach Ber- cinigung immer wieder von neuem geltend ge macht hat, zunächst in den primitiven Formen, dars ich den Ausdruck gebrauchen, eines Oirpw, evaoßelicorurill der Stände im alten Reiche, so bat sich gezeigt, daß hier doch ein tiefes Bedürf nis, und zwar nicht nur in nationalem Linne und nationalem Charakter, sondern auch ein tiefes Bedürfnis in religiöser Hinsicht Vorgelegen hat. Es hat aber doch eist des Zusammenbruches des alten Reiches bedurft, um im 19. Jahrbundert die Bahn frei zu machen für die Bestrebungen, die von einem anderen Gesichtspunkte aus zu einer Einigung führen konnten. Man mußte sich be scheiden, daß der Hebel ganz wo anders anzu- sctzen sei, nämlich mehr in dem Zusammenarbeiten aus dem praktijcken kirchlichen Gebiete. Wenn aber in unseren Tagen zum Lobe des Kirchen- bundcs gesagt worden ist, daß das, was zustande kommen soll, an die Bedeutung der Reformation heranreiche, fo möchte ich dem auf das bestimm teste widersprechen. Wir können und sollen von den: Bunde, und das darf ich vielleicht init einem gewifsen Rechte sagen, nicht bescheiden genug denken. Tann liegt seine Kraft und Tauer, daß wir die Lache ganz nüchtern und einfach auffassen. Der Umfang der Aufgaben, die den: Bunde zutell geworden sind, ist so genau abgewogen und bewegt sich so aus dem Boden des wirklich Erreichbaren, der Bund selbst ist bei aller Energie der Sraftentsaltung nach außen nach innen so locker gestaltet, daß er für jeden Teilnehmer, sür jede Landeskirche, die sich ihm anschließt, die volle Bewegungsfreiheit ge währleistet Und ein Bund, der nicht jederzeit von dem freiwilligen Zusammcnschlußgedanken getragen ist, ein solcher Bund hat nie eine Dauer. Wir haben nicht mit dem Worte „ewig" gearbeitet. Es sind früher öfters Bündnisse, Staatenbünde al- ewige geschlossen worden. E« hat sich aber herausgestcllt, daß da- ein vermes senes Wort ist. Wir sollen in menschliche« Dingen nicht von ewig sprechen. Je weniger wir davon sprechen, und je praktischer dieser Bund eingerichtet wird, je leichter er es dem einzelnen macht, im Falle de- Mißlingen- sich wieder vcn diesem Bunde loSzulösen, umsokrästiger und um so länger wird er auch seine Arbeit enfal- »en können. Insofern dars gesagt werden, der Charakter de- Bunde- enthält keinerlei Leugnung
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