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01 Dresdner Journal : 04.08.1914
- Titel
- 01
- Erscheinungsdatum
- 1914-08-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-19140804011
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-1914080401
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-1914080401
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1914
- Monat1914-08
- Tag1914-08-04
- Monat1914-08
- Jahr1914
- Titel
- 01 Dresdner Journal : 04.08.1914
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Journal Aressner »SU. Nr. 178 Iv il i: vertreten. Königliche Kreishanptmannschaft Leipzig am 2. August 1214. 4683 Nichtamtlicher Teil Mitteilungen ans der öffentliche» Amtlicher Teil. eingegangen: Leipzig, 3. August. gedeihliche Arbeit oder die slucht- wegen ihrer Vor- Sind geeignete 1308 v 1 4690 gilt sie als nicht versncht. Dresden, den 4. August 1914. soll, angegeben werden. Die Strafvollstreckungsbehörden werden angewiesen, solchen Gesuchen durch Gewährung von Strafaufschub oder Strafaussetzung an zur Übernahme der Erntearbeiten sich auf Befragen bereit erklärende Häft linge tunlichst zu entsprechen. In erster Linie sind solche männliche oder weibliche Personen zu berücksichtigen, die in landwirtschaftlichen Arbeiten erfahren sind. Aus- Zum Generalissimus der russischen Armee ist Groß fürst Nikolai Nikolajewitsch ernannt worden. geschlossen sind solche, von denen keine zu erwarten ist, wie Landstreicher, verdächtig sind, oder deren Verwendung strafen oder sonst bedenklich erscheint. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. werden fortgesetzt, zivcitc juristis.le vier gestern i:n Verordnung, die Verwendung von Verurteilten zn Erntearbeiten betreffend, vom 3. August 1914. Die Strafvollstreckungsbehörden sind bereits durch Verordnung vom 1. August 1914 — 3774III — an gewiesen worden, Gesuchen um Strafaufschub oder Unter brechung der Strafvollstreckung zwecks Beteiligung der Verurteilten bei Erntearbeiten tunlichst zu entsprechen. Weitergehend wird noch folgendes bestimmt: Den Amtsgerichten und Staatsanwaltschaften werden Gesuche um Zuweisung von Erntearbeiter» durch Ver mittelung der Gemeindebehörden oder der landwirtschaft lichen Vereine zugehen. Dabei wird regelmäßig der orts- übliche Tagelohn, der den Verurteilten gewährt werden Anstelle des zu den Waffen einberufenen Bezirksarztcs vr. v. Schroeter wird der Medizinalbczirl Rochlitz bis auf weiteres von Bezirksarzt Di. Neumeister in Borna Justizministerium die schriftliche Vorprüfung abgelegt. Drei Referendaren, die bereits eine oder mehrere der nach der Prüfungsverordnung vorgeschriebenen sünf Probearbeiten befriedigend gelöst hatten, war die schrift liche Notprüfung erlassen worden. Wertere Meldungen zur Notprüfnng gehen fortgesetzt ein. ---- Tas am 2. August anSg?gib?ne 17. Stück deZ Gesetz, und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen enthält die Verordnung, eine Amnestie aus Anlaß der gegen- wärtigen Mobilmachung betress.nd. abzuhalten. Für den Bedarfsfall können zu den Prü fungen außerordentliche Professoren, Privatdozenten und Lehrer höherer Schulen herangezogen werden, die nicht Mitglieder der Kommission sind. k) Wird die außerordentliche Prüfung nicht bestanden, Bekanntmachung. DaS unterzeichnete Ministerium hat beschlossen, für solche Bewerber um die Kandidatur des höheren Schul amts und der Pädagogik, die nachweislich als zum Dienst im Heere, in der Marine, der Land- und Seewehr verpflichtet oder auf freiwillige Meldung hin einberufen werden, sei es zum Dienst mit der Waffe oder als aus gebildete Krankenpfleger, außerordentliche Kandidaten prüfungen, sogenannte Notprüfungen, anznordnen. Zu diesen Prüfungen sind zuzulassen: 1. solche Bewerber, deren wissenschaftliche Haus arbeiten bereits angenommen oder doch soweit gefördert sind, daß sie als genügend in ihrem Werte bezeichnet werden können, 2. solche, die die mündliche Prüfung schon versucht, aber in einem oder mehreren Fächern nicht bestanden haben. Ist vollständige Wiederholung der Prüfung ver langt worden, so sind die Kandidaten nur dann zur Not prüfung zuzulassen, wenn ihre wissenschaftlichen Haus arbeiten genügt hatten, 3. solche, die sich bereits vor dem 1. August zur Prüfung vorschriftsmäßig gemeldet hatten, auch wenn sie die wissenschaftlichen Hausarbeiten noch nicht erhalten haben (s. unter 6). Für diese Prüfungen wird folgendes bestimmt: ») Die mündlichen Prüfungen sind auf die Hälfte der in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Zeit zu beschränken. b) Klausurarbeiten fallen weg. e) Die Lehrproben können später nachträglich ge halten werden. ck) Die Bewerber, von denen keine wissenschaftlichen Arbeiten vorliegen, haben diese nach ihrer Rückkehr nach zuliefern; erst wenn diese angenommen sind, kann ihnen ein Prüfungszeugnis ausgestellt werden. Vorläufig sind die Urteile über den Erfolg der mündlichen Einzel prüfungen zu protokollieren. Die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung können dem Geprüften mitgeteilt werden.- ' .... s) Die Prüfungen sind auf Antrag der Prüflinge nach Möglichkeit sofort oder im Laufe dieses Monats Ministerium de» Innern. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Fahnenjunker im 6. Feldartillerie-Regiment Nr. 68 in Riesa Karl Friedrich Moebuß für die von ihm vor seiner Militärdienstzeit am 29. Juli 1913 mit Mut und Entschlossenheit und nicht ohne eigene Lebensgefahr be wirkte Errettung einer Hamburger Dame vom Tode des Ertrinkens im Seebad Allinge auf Bornholm die silberne Lebensrettungsmedaille mit der Befugnis zu verleihen, sie am weißen Bande zu tragen. Ew. Majestät sage ich für den gnädigen Abschiedsgruß aller- nntertänigst meinen tiefstgefühlten, freudigsten Dank. Unter jubelnder Begeisterung ziehe» Ew. Majestät Laudeskinder ins Feld, gestärkt durch die Anteilnahme des opferwilligen Volkes. Gott gebe, daß eS mir gelinge, die braven Truppen, an deren Spitze ich durch Ew. Majestät Vertrauen gestellt bin, zu ehren vollem Kampfe und zum Sieg« zu führen. v. Lästert, General der Kavallerie, Kommandeur o«S XIX Armeekorps. Verwaltung. — Die A j se ss o r c n p r ü f u n g e u Heute bestanden 14 Referendare die Staatsprüfung. Von ihnen hatten Der deutsche Botschafter in Rsm hat dem italienischen Minister de» «ußern amtlich mitgeteilt, daß Deutschland und Rußland sich im Krieg»znstande befinde». In der Bekanntmachung vom 15. Juli 1914 — Dresdner Journal vom 18. Juli Nr. 164 — über die im Regierungsbezirk Dresden unter dem Medizinal- Personal eingelrclenen Veränderungen ist unter la irr tümlicher Weise Dr. mock. Hae dicke in Pötsch appel als verzogen anfgesührt: vr. Haedicke ist nicht verzogen, praktiziert vielmehr nach wie vor in Poischappel. Dagegen ist unter lu als verzogen nachzutragen I4r. nivck. Hall cur, Otto Friedrich Carl Julius in Cossebaude unbekannt wohin. 379 iVll Dresden, den 1. August 1914. 4686 Königliche Kreishauptmannschast. Gestern war in Amsterdam da» Gerücht verbreitet, deutsche Truppen feien in den Niederlanden einmarschiert. Diese» Gerücht wird jetzt von Haag au» amtlich de mentiert. Gefangene nicht vorhanden, so soll das Gesuch nicht ab gelehnt werden; die angegangene Vollstrecknngsbehörde soll vielmehr mit einer anderen benachbarten Vollstreckungs stelle, die Staatsanwaltschaft mit einem der Arbeitsstelle nahegelegenen Amtsgerichte, das Amtsgericht mit der Staatsanwaltschaft oder einem benachbarten Amts gerichte, soweit tunlich dnrch Fernsprecher in Vernehmen treten und tunlichst bestrebt sein, dem Gesuche Berücksichtigung zu verschaffen. Die Strafvollstreckungs behörden werden ermächtigt, zu diesem Zwecke Straf aussetzung bis zur Dauer von zwei Monaten zn bc- willigen. Die Namen der aus solche Gesuche zwecks Übernahme der bezeichneten Arbeiten zu Entlassenden sind den An tragstellern mit dem Ersnchen mitzuteilen, über den Ein tritt der Zugewiesenen in die Arbeit und den Austritt der züweffestden Behörde alsvalv Anzeige zn erstatten. Erfolgt der Eintritt nicht oder der Austritt vor Be- endigung der Arbeit, so ist der Strafvollzug alsbald zu beginnen oder fortzusetzen. Im übrigen ist ins Auge gefaßt, Verurteilten, die sich bei der Erntearbeit ernstlich betätigt und Nützliches geleistet haben, unter Umständen nach beendeter Ernte arbeit eine Bewährungsfrist mit Aussicht auf Erlaß der Strafe oder des Strasrestes zu gewähren. 3774 III Dresden, den 3. August 1914. 4684 Ministerium der Justiz. Dr. Nagel. (Bereits durch Sonderblatt heute mittag H12 Uhr veröffentlicht.) Naumburg, 4. August. Mehrere Kraftwagen mit Damen nnb Gelb für Rußland bestimmt find in der Richtnng nach Rußland nnterwegs. Die Anto mobile find anzuhalten nnd sofort der nächsten Behörde zuzufiihren. Berlin, 4. August. Trotz der in der Presse unter Bezugnahme auf § 10 des Spionagegesetzes erfolgten Bekanntmachung des Reichskanzlers, er gänzt durch ein entsprechendes Merkblatt für die Preffe, das bei allen Garnisonkommandos ein- gesordert werden kann, haben sich sehr bedaner- licherweise einzelne Blätter nicht enthalten können, dennoch Mitteilungen zn machen, die sich beispiels weise ans Gestellung von Pferden, eisenbahn- technische Verordnungen, Abgangsorte nnd Be wegungen von Truppen, sogar unter Bezeichnung der Regimentsnummer, sowie auf andere mili tärische Maßnahmen beziehen. Der Große Generalstab weist nochmals mit allein Nachdruck darauf hin, daß qtte -dsvartigen Mitteilungen strengstens untersagt sind, weil sie nngehenren Schaden ansiiften können. Znwiderhandlnngen gegen dieses Verbot werden neben anderweit zu ergreifeuden Maßnahmen uunachsichtlich nach dem Gesetze mit Gefängnis oder Festungshaft bis zn drei Jahren oder zu Geldstrafe» bis zu 5000 M. bestraft werden. Ankündigung«»: Die Ispaltige Glundzeile oder deren Raum im Ankündigurmsteile 30 Pf, die 2spaltige Grundzeile oder deren Raun: im amtlichen Teile 75 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 150 Pf. Preisermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 21295, Redaktion Nr. 14574. Der Krieg nach zwei Fronten. Zu, Lage. Zum Abschied des XIX. Armeekorps. Se. Majestät der König hat an den kommandierenden General des XIX. Armeekorps, General dec Kavallerie v. Laffert, bei den« Ausbruch von Leipzig ins Kriegslager solgendeS Abschiedstelegramm gesandt: Dresden, 3. August. Ew. Exzellenz rufe Ich vor den» Abgang aus den Kriegs schauplatz herzlichsten Abschiedsgruß zu. Ich bin überzeugt, daß das XIX. Armeekorps unter Ew. Exzellenz Führung seine vollste Schuldigkeit tun wird. Gott sei mit Ihnen und dem Armeekorps und gebe nnserer gerechten Sache de»» Sieg. Friedrich August. Darauf ist von General der Kavallerie v. Laffert folgendes Danktelegramm bei Er. Majestät dein Könige > Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Ä)oenges in Dresden. Dienstag, 4. August Ttoniglteh Sächsischer Stnatsanzrlger. . Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Zeitweise Nebenblätter: Landtaasbeilage, Sunodalbeüaae, Ziehungslisten der Verwaltung der K. S-Staatsschulden und der L S. Land- und Landeskulturrentenbank - Verwaltung, Grundsätzliche Entscheidungen de» ». S. LandeSverstcherungSamtt, Jahresbericht und NechnmrgSabschluß der Lande»-BrandverstcherungSenstalt, Berkaussliste von Holzpflanzen aus den K. S. Staatssorstreviere»«
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