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Hohenstein-Ernstthaler Tageblatt : 20.05.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906-05-20
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1841109282-190605207
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1841109282-19060520
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1841109282-19060520
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohenstein-Ernstthaler Tageblatt
- Jahr1906
- Monat1906-05
- Tag1906-05-20
- Monat1906-05
- Jahr1906
- Titel
- Hohenstein-Ernstthaler Tageblatt : 20.05.1906
- Autor
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Hohenstein Ernstthal» Okerltmgnütz, Gersdorf» Kugau, Hermsdorf, Kernsdorf» HM M M MO nehmen außer der Expedition auch die Su-trLger auf NM W^. M UW M^ N dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen- MM Expedittonen solch« zu Originalpreifrn. Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1Hb durch die Post Mk. zy2 frei in'S Hau». Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach, Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, TnMeim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, HüttwMnd u. s. w. für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu yohenfternErnttchaL, Vr^gcrn GernernössVerrwiLltrrngen unDliegenöen Nr. 115. Sonntag, den 20. Mai 1906. 56. Jahrgang. ^sisr ckss QsdurlslÄZss Lr. ^sjssläl äss XÖnLZs ^fsilÄK, den 25. IV!ai 1906. Früh: Weckruf durch die Straßen der Stadt unter BegrÄung durch die Gewehrabteilungen der Militärvereine und der Kriegervereine; mittags von 12—1 Uhr: Platzmufik auf dem Neumarkte. abends 8 Uhr: Vaterländischer Kommers im Saale des Hotels zu den 3 Schwanen. Mit der Bitte um zahlreiche Teilnahme wird zu dem vaterländischen Kommerse hiermit eingeladen. Besondere Einladungen an Behörden oder Privatpersonen ergehen nicht. An die gesamte Einwohnerschaft richten wir noch die Bitte, durch Beflaggen der Häuser zu einer würdigen Feier des Tages beizutragen. Hohenstein-Gruftthal, am 17. Mai 1906. Der Ausschuß für vaterländische Festlichkeiten. Der Stadtrat. Rechtsanwalt Dr. Disrks, Dr. polslsi-, Vorsitzender. . Bürgermeister. We. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Bäckermeisters Otto Friedrich Voigt in Hohenstein-Ernstthal wird zum Gehör der Gläubiger über die Einstellung des Verfahrens gemäß § 204 der KO. und zur Rechnungslegung Termin auf den 7. Juni 1906, vormittags 16 Uhr bestimmt. Hohenstein-Ernstthal, am 18. Mai 1906. «wi,Uches Amtsgericht. 9. öffentliche Stadtverorduetrn-Slhung Dienstag, den 22. Mai 1966, abends 8 Nhr im Sitzungssaale des Rathauses. Hohenstein-Ernstthal, am 19. Mai 1906. E. Redslob, Stadtverordneten-Vorsteher. Kny. Tagesordnung r 1. Kenntnisnahme. 2. Wahl eines Mitgliedes in den PartauSschub. 3. Vertretung des Herrn Bürgermeisters Or. Polster während der Zeit seine» diesjährigen Urlaubs. 4. Dörfelt'sche Prozeßsache: a. Bewilligung von Prozeßkosten. b. Beschlußfassung wegen der Schnlstiftung. L. Verkauf einer weiteren Baustelle an der Badstraße. 6. Ankauf bezw. Verkauf von Grundstücken an der Schönburgstraße. 7. Ankauf von Areal und eines Hintergebäudes im Poetenwege. 8. Nachoerwilligung von Kosten, Fußweg in der Oststraße betr. 9. Ankauf der Hormersdorfer Wassergrundstücke. 10. Erhöhung des Verpflegungssatzes der Kranken im Stadtkrankenhause. 11. Abänderung des OctSbauordnungsentwurfS. 12. Nachprüfung 2er Rechnungen. In letzter Zeit ist wiederholt wahrzunehmen gewesen, daß von auswärts bezogenes Bier nicht versteuert worden ist. Wir machen deshalb erneut auf 8 6 des hiesigen BiersteuerregulatioS auf merksam. Nach den dort getroffenen Bestimmungen sind außer den Bierhändlern auch alle anderen Personen, welche Bier zum eigenen Bedarf von auswärts beziehen, zur Versteuerung dieses Bieres verpflichtet, dafern nicht die zu zahlende Bicrsteuer von anderen entrichtet wird. Die Bezahlung der Biersteuer hat binnen 3 Tagen, vom Empfang des Bieres an gerechnet, mittels Meldescheines zu erfolgen. Diese Meldescheine sind unentgeltlich in der Stadlkasse zu entnehmen. Obwohl, wie uns schon längst bekannt ist, von Privatpersonen häufig Bier von auswärts be zogen wird, erfolgt doch nur in den seltesten Fällen Versteuerung. Die vo« auswärts in die Stadt kommende« Bierhändler, ebenso hiesige Brauer und Bierhändler, welche außer an Gastwirte und Bierverkäufer auch an andere Personen Bier in Gebinden oder Flaschen verkaufen, find verpflichtet, dies ebenfalls zu versteuern. Auswärtige, welche Bier in Flaschen zum Zwecke der Ablieserung an hiesige Einwohner von Haus zu Haus besärdern, haben vor Beginn der Ablieferung an ihre Kunden das Bier in der Stadtkasse zu versteuern. Erkundige sich daher jeder, welcher Bier von auswärtigen Händlern kauft, ob dasselbe auch versteuert ist. Ist dies nicht der Fall, macht sich außer dem Verkäufer auch der Käufer der Bier steuerhinterziehung schuldig. Jede vollendete oder auch nur versuchte Biersteuerhinterziehung wird unnachsichtlich strengstens bestraft. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, den 17. Mai 1906. vr Polster, Bürgermeister. Der am 30. April d. I. fällig gewesene 1. Termin Einkommen- und Grgänzungs- steuer ist ungeachtet etwaiger Reklamationen spätestens bis zum 22. Mai 1S06 bei Vermeidung zwangsweiser Beitreibung abzuführen. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, den 30. April 1906. vr. Polster, Bürgermeister. Wzl. Allgemeine Ortskrankenkasse Gorsöoof. Auf Grund von 8 64 des Kasseustatuts bringen wir nachstehend die in der Generalversammlung vom 28. Novbr. 1905 beschlossenen Vorschriften, nach Genehmigung derselben durch die Aufsichtsbehörde, zur Kenntnis und strengen Nachachtung der Versicherten. Gersdorf, im Mai 1906. Der Vorstand. Kretschmar, Dors Vorschriften für: erkrankte 2inssennritglreöer. Die Mitglieder sind verpflichtet in allen Fällen in denen sie die Leistungen der Kaffe nach 8 13 bis 28 des Statuts in Anspruch nehmen wollen, vorher die Kassenverwaltung in Kenntnis zu setzen. Jede Erkrankung eines Kassenmitgliedes ist vor Inanspruchnahme des Arztes bei der Kassen- vcrwaltung zu melden, ausgenommen hiervon sind plötzliche Erkrankungen und Unglücksfälle. Ist die Erkrankung mit Erwerbsunfähigkeit verbunden, so muß dies nach der ersten Untersuchung beim Arzte, sofort der Kasse gemeldet werden. Der Tag der Krankmeldung beim Arzte gilt als Tag der Erkrankung falls die Erwerbun fähigkeit bis Mittags 12 Uhr eingetreten ist und ein früherer Beginn derselben nicht nachgewiesen werden kann. Die Gesundmcldung hat am letzten Tage der Krankheit, spätestens am folgenden Tage münd lich oder schriftlich zu erfolgen. Dasselbe gilt auch bei Entlassung aus einer Heilanstalt. Erkrankte Mitglieder deren Erwerbsunfähigkeit vom Arzte bescheinigt ist, dürfen a) ihre Wohnung nur mit Erlaubnis des Arztes und nur zu der von diesem auf dem Krankenschein angegebenen Zeiten verlassen, b) alkoholische Getränke nur nach Verordnung des Arzte? genießen, c) kein öffentliches Lokal ohne vorherige Erlaubniß der Kasse besuchen, ck) keine ihre Genesung hindernde oder auf Erwerb gerichtete Handlung unternehmen, e) während der Dauer der Krankheit den Arzt, den Kassenbezirk oder Wohnung nur mit Zustimmung des behandelnden Arztes und der Kasse wechseln, l) vor ihrer Gesundmeldung und während des Bezugs von Krankengeld die Arbeit nicht aufnehmen. Patienten, denen eine Ausgehezeit erlaubt ist, haben sich allwöchentlich an Kassenstelle zu melden. Solche Patienten, welche sich nach einer Heilanstalt zur Kur begeben wollen, haben vorher die Zustimmung der Kasse und des Arztes einzuholen. Dem Krankenbesucher ist der Zutritt zu dem Aufenthaltsort des Patienten jederzeit zu gestatten falls dies nicht vom Arzte untersagt ist. Die Kranken sind verpflichtet dem Krankenbesucher jede auf die Krankheit, die Mitgliedschaft und sonstige Versicherungsverhältnisse (8 18) ferner über die verordneten Heilmittel Auskunft zu geben sowie den Krankenschein vorzulegen. Unverbrauchte Medikamente sind nicht selbst von Patienten zu vernichten, sondern zur Ver- nichtung dem Krankenbesucher oder persönlich an Kassenstelle abzuliefern. Rezepte oder ärztliche Anweisungen zum Bezug der in 8 13 Abs. 2 der Statuten bezeichneten Heilmittel, müssen der Kasse vor Abgabe an die Lieferstelle zur Bestätigung vorgelegt werden. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen des Kassenstatut« 8 13 bis 28 genau zu beachten, insbesondere den in 88 17, 18 24 und 25 enthaltenen Bestimmungen streng nachzukommen.
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