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02-Abendausgabe Dresdner Nachrichten : 03.11.1933
- Titel
- 02-Abendausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1933-11-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19331103021
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1933110302
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1933110302
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1933
- Monat1933-11
- Tag1933-11-03
- Monat1933-11
- Jahr1933
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-rettag, s. 1933 78. gahrvan». stellung vionaNich «M. 3.30 <eln>chll«tli» 70 «fg. für Lrügerlohn), durch Vostbejug «m. 3.70 »inichlirbltch 3» Pta- Postg'dühl lohn« Postiull«lluna«gebühr> bei liebenmal wSchenilichem Verland Einreinummer io Pfg. straft, rs/tt. 'K-M-Uf 2»»'. Vostsch-L-N'o »amUienan.eigen «nd Sie,Engeln». «. VI« Blatt enthält di« amtlich.n B.kanntmachUNgen der mißiglePrelle. 0ff..«ebadr 30PIg.— Rachdni« Amtehauptmannschaft Dresden und de« Schiedsamt«» beim nur mit Oucllenana-b- Dresdner «achrlchtkn. VbekverlllHerUNgSaMt Dresben Unverlangte Gchrlftstücke werden niürt aulbewahrt Zeuginnen ans Rußland sagen ans >1 Dimitroff auf drei Berlin, 8. Nov. Der RelchStagöbrandstifterprozcß wurde am Freitag nach eintägiger Pause fortgesetzt. Der An geklagte Dimitroff war wieder zugclasscn. Unter den zahlreich geladenen Zeugen befinden sich auch zwei Frauen aus Moskau, die auf die öffent liche Aufforderung des Reichsgerichts hin erschienen sind, und aber die Anwesenheit des Angeklagten Poposf in Mos kau in der Zett vom Mai bis Oktober 1082 aussagen sollen. Zu Beginn der Verhandlung wurde ein kurzes Protokoll der Mittwochvcrhandlung verlesen, was wegen der Ab wesenheit DimitroffS notwendig ist. Der Vorsitzende verkiindet dann den Beschluss des Senats Uber Annahme mehrerer BeweiSanträgc. Der An trag Dr. SackS auf Ladung von Dr. Rosenscld, Hertz und Breitschetd wird abgclchut. Nachdem noch der Angeklagte Dimitroff nähere BcwciSanträge gestellt hatte, wird al« erste Zeugt« Frau Weift aus Moskau vereidigt. Sie erklärt, ihr Gatte sei bulgarischer Kommunist und lebe fetzt mit ihr als Emigrant in Moskau. In dem gleichen Hause habe auch Popvffmit seiner Fraugcwohnt. Der Vorsitzende sagt der Zeugin, es komme darauf an, ob Poposf im Sommer 1982 tatsächlich in Moskau gelebt habe. Wetter sei behauptet morden, das, Poposs im Dezember 1082 und Januar 1938 im BUro der Noten Hilse in der Dorotheenftraße gesehen worden sei. Die Zengin erklärt dazu, sle wohne seit dem 24. Januar 1982 in Moskau. An fang Februar 1983 sei sie tnit Poposf bekanntgcworde». Im April hätten die beiden Familien Sommcrvillen in einem ländlichen Vorort von Moskau gemietet. Sie und die PopofsS seien im Mai in diese Lommersrischc gezogen, der Aufenthalt habe sich etwa auf drei Monate erstreckt. Ende Juli sei Poposf mit seiner Frau in den Kurort gefahren. In Moskau habe sie Ende September und Oktober Poposf un feine Frau wieder getroffen. Im November und Dezember habe fie ihn nicht mehr in Moskau gesehen. Aus weitere Fragen erklärt die Zeugin, das; sie Poposs nicht unter seinem richtigen Namen, sondern nur unter dem N amen Pctkosf kannte. Das; er Poposs heisst, habe st« erst von seiner Frau erfahren, nachdem er in Deutsch land verhaftet worden mar Bors.: Was hat denn Frau Poposf siir einen Grnnd dasitr angegeben, das; Poposs einen falschen Namen führte? Zeugin: Das war sein Partei name. Oberreichsanwal«: Lebt Ihr Ehemann unter seinem richtigen Namen? Zengin: Nein, nnter seinem Parteinamen. Bors.: Weis; ist der richtige Name? Zeugin: Nein, der Parteinamc. Oberreichsanwalt: Sic müssen doch den richtigen Namen als Zengin hier angcben. Wenn Sie einen falschen Namen angcben, haben Sic einen M c i n- etd geleistet. Bors.: Ihre« richtigeu Name« wollen Sie nicht sagen? Zeugin: Das kann ich nicht. Bors.: Wenn das Gericht in die Lage käme, zu beschlieften, daft Sie Ihren richtigen Namen angcben müssten, dann müssten Sie es tun. Aber ich will es einstweilen noch dahin gestellt sein lasten. Reichsanwalt Paristns: Kennen Sic die Angeklagten Dimitroff und Ta n ess? Zeugin: Tancss kenne ich überhaupt nickst, von Dimitross ist mir acr Name bekannt. Paristns: Haben Sic ihn einmal gesehen? Zengin: Ich glaube, kann mich aber nicht bestimmt erinnern. Der Angeklagte Poposs erklärt die Aussage« der Zeugin im groften und ganzen siir richtig und gibt aus die Frage nach seiner Tätigkeit in Moskau an, er sei Mitarbeiter bei der Kommission siir Wirt» schastssrageu gewesen und habe in Verbindung damit auch Vorträge über Wirt schaftslagen in den Versammlungen der bulgarischen Emi granten gehalten. Ncichöanwalt Parisius macht die Zeugin Weift darauf aufmerksam, das; in der Voruntersuchung ein halbes Dutzend Zeugen bekundet hätten, Poposs sei im Sommer 1882 i« Berlin gewesen. Er fragt, ob die Zeugin trotzdem Ihre Aussage ausrecht erhalte. Zeugin Weift: Ich weis; nicht, wer die Zeugen sind, di« Poposs in Berlin gesehen haben wollen. Ich sage aber, was ich weift, und sage, das; es richtig ist. das; ich mit Poposf in der angegebenen Zett zusammen war. Dimitross: Ist es richtig, daft in Sowsetrusstand nach dem Gesetz scde Person ihren Namen nach eigenem Ermessen ossiztell ändern kann? Zeugin Weift: Das «st gesetzlich gestattet. Dimitroff: Ich lege groften Wert aus diele Antwort, well ich sehr erstaunt bin über die Unkenntnis der ReichSanwaltschast über sowsetrussische Berhältniste. Bors.: Dimitross. Ich habe Ihnen schon wiederholt verboten, solche Angriffe gegen die NeichSanwalischast zu richten. Dimitroff »halblaut«: Sie müssen noch viel lernen, Herr OberretchSanwalt. Oberreichsauwal«: Ich muft doch bitten, daft dem Angeklagten Dimitross diese Art der sort- währenden beleidigenden Znrnsc untersag» wird. Nach kurzer Beratung de» Senates verkündet der Vorsitzende als Bcschluft. das; der Angeklagte Dimitross siir heute «nd die solgendeu beiden SiftnngStage ausgeschlossen wird. Dimitross mach« einige unverständliche Zu- Ylld tztz« Beamt«« ab,«führt. Lase aMMlestcn Hierauf wird die zweite russische Zeugin, Frau Arbore, aus Moskau, vereidigt. Die Zeugin ist 59 Jahre alt, Aerztin und Professorin. Sie bekundet, daft sie mit Poposf im gleichen Hause in Moskau gewohnt habe, nnd zwar im September und im Oktober 1932. Bors.: Wiste« Sie ga«z bestimmt, bah er vo« Sep, tember bis Ende Oktober Jh«e« wiederhol« begegne« ist. Zeugin: Jawohl. Aus den Akten stellt der Berichterstatter beglaubigte A uökünste von der deutschen Botschaft in Moskau fest, die der; von Poposs behaupteten Ausenthalt in der Sommerfrische bei Moskau, in einem Sanatorium aus der Halbinsel Krim und in der Moskauer Wohnung bestätigen. ES wird dann der Kondiiormcister Michalski als Zeuge vernommen, der gesehen haben will, daft Dimi- trosf und Tanesf im Hause Lindenstrafte 94 in Berlin ein- und ausgingen. Der Zeuge erklärt, die drei bulgarischen Konferenz -er -rutschen Kirchenführer Berlin, 8. November. Zum ersten Male seit der Tagung der Nattonalsynode trat in Berlin die Konferenz der Füh rer sämtlicher deutschen Landeskirchen unter dem Vorsitz des RcichSbischofs zusammen. In seiner Ansprache berührte der RelchSbischof einleitend die Stellung der Kirchen zur Schicksalsstunde des Volkes. ES gehe darum, ob im Leben der Völker die Wahrheit herrschen solle oder die Lüge. In diesem Kampfe hätten die Führer der Kirchen die selbstverständliche Pflicht, dafür einzutreten, daft am 12. November ein große», einmütiges Ja zu dem Rufe des Führers gesprochen werde. Zur kirchenpolitischeu Lage erklärte der RelchSbischof, daft eine Befriedung der Ae r h ältntsse nur möglich sei, wenn die Pfarrer sich auS- schlieftltch ihrer eigentlichen Aufgabe, der Predigt und «e« lsorge, widmeten. Der MeichSbischof erörterte dann eingehend das Verhältnis der deutschen cvangelisck-en Kirche zu den Kirchen des Auslandes und erwähnte, daft bi, neu« Angeklagten habe man da stets gesehen. Bors.: Sie haben früher gesagt, daft Sie Dimitross vom Spätsommer 1982 bis Anfang 1938 gesehen hätten. Poposs war Ihnen nicht er innerlich, und von Tancss sagten Sie, daft Sie ihn schon aus früherer Zeit kannten. Zeuge: Im Jahre 1932 habe ich ihn bestimmt gesehen. Der Angeklagte Taness sagt daraus: Was der Zeuge ausgesaat hat, ist schon deshalb unwahr, weil ich vom 22. Oktober 1931 bis Anfang Oktober 1982 in Bulgarien war und daun in Moskau bis z«m 22. Februar 1988. Dem Gericht liegt die amtliche Bescheinigung über meinen Aufenthalt in dieser Zett vor, auftcrdem auch mein Paß, aus dem deutlich hcrvorgcht, das; ich am 24. Februar 1933 erst nach Berlin gekommen bin. Vorher bin ich n i e - mals in Berlin oder in Deutschland gewesen. Der Zeuge erklärt noch, daft er Poposs nicht wicdercrkennc. Ihm fei nur ausgefallen, daft der Direktor des Büros in der Lindcnstrafte Poposs eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Bilde des Angeklagten Poposf hat. — Die Verhandlung wird nun durch eine Pause unterbrochen. deutsche Kirche zu den evangelischen Kirchen aller Völker ein Verhältnis ehrlicher und wahrhaftiger Zusammenarbeit haben wolle. An; Schlns; seiner Rede berührte der Reichd- bischos die Frage der regionalen Neugliederung der deutschen Landeskirchen. Die Lösung dieser Frage müßte im Zusammenhang mit der staatlichen Reichsresorm gesucht werden. Dl« Konferenz der Kirchcnführer beschäftigte sich dann, wie der Evangelische Pressedienst erfährt, mit den Richtlinien siir die zukiinstigen Verfassungen der Landeskirck»en, die Pro fessor Heckel im Auftrage der Retchskirck-enrcgierung vor legte. Gin Leipziger tn -er Lfchechet verhaftet Prag, 8. Nov. Blättermeldungen zufolge ist der ehe malige Gy m nastal Professor in Leipzig, Dr. Hell muth Franz Klock«, der sich auf einer wissenschaftlichen Meise durch die Tschechoslowakei befand, unter der An- schnldignng, mit Kreisen der deutschen nnd ungarischen Oppo- sttion tn Kühlung gestanden »u haben, verhafte», worden. Die DimlMnms des Kuümlamimrgksttzes «Sndtschee Ausbau des KuUurleben» «ovttn, s. November. In der heutigen Nummer des Rctchögesetzblattcs werden bi« DurchstthrungSbcstimmungen zum Reichskulturkammergesetz veröffentlicht. Mit der Errichtung der ReichSkulturkammer und der ihr ein gegliederten sieben E i n z c l k a m m c r n wird für die Be rufe des Kulturlebens der ständische Ausbau dnrch- gc führt. Die Verkündung dieses für die Staats- und Kulturpolitik bedeutungsvollen Vorganges erfolgt durch eine f e i e r l i ch e K u n d a e b n n g , di« am Mittwoch, dem Iti. No vember, mittags 12 Uhr, in -er Berliner Philharmonie ver- anstaltct wird. In dieser Kundgebung wird der Rclchsmiiiistcr für Volksausklärung und Propaganda auch die Führer der Kam m er» ernenne n. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung erhalten die Im folgenden genannten Vereinigungen die Eigenschaft >on Körperschaften des öffentlichen Rechts mit den bcigefttgtcn Bezeichnungen: 1. Das Retchskartell der deutschen Musi kcr schäft lNcichSmusikkammcrl. 2. Das Retchskartell der bildenden K ü n st e lRcichS- kammcr der bildenden Künstel. 3. Die R e i chS t h c a t e r k a m m c r. 4. Der Neichsnerband der deutschen S ch r i f t st e l l c r sNeichSschrifttuinSkammer). 5. Die NeichsarbeitSgeincinschaft der deutschen Presse lRcichSprcssekammer). g. Die nationalsozialistische Rundfunkka m m c r lNcichSrundfunkkammerj. Diese Kammern werden gemeinsam mit der Reichs filmkammer zu einer' Gesamtkörperschast des öffentlichen Rechts , vereinigt, die die Bezeichnung Reichskultnrkammer trägt. Die Reichskulturkammer hat nach den Durchflihrnngs- bcstimmungcn die Aufgabe, durch Zusammenwirken der An gehörigen aller von ihr umfaßten Tätigkcitszweige unter der Führung des NeichSministerS für Volksaufklärung Un- Propaganda die deutsche Kultur zu fördern, die wirtschaft lichen und sozialen Angelegenheiten der Kulturberuse zu regeln und zwischen allen Bestrebungen der ihr angchören- den Gruppen eine» Ausgleich zu bewirken. Wettere Bestimmungen regeln die Kammcrzu - ge Hörigkeit. Wer bet der Erzeugung, der Wiedergabe der geistigen oder technischen Verarbeitung, der Verbreitung, der Erhaltung, dem Absatz oder der Vermittlung des Ab satzes von Kulturgut mitwirkt, muß Mitglied der Einzel kammer sein, die für seine Tätigkeit zuständig ist. Verbrei ¬ tung ist auch die Erzeugung und der Absatz technischer Bsr- breitungSmiktel. Kulturftut im Si«t»e diestr Berorduuug ist: 1. jede Schöpfung oder Leistung der Kunst, wenn sie der Ocffentlichkeit übermittelt wird; 2. jede andere geistige Schöpfung oder Leistung, wenn sif durch Druck, Film oder Funk der Ocffentlichkeit über mittelt wird. > Für den Begriff der Mitwirkung bei der Er zeugung ulw. von Kulturgut ist es unerheblich, ob die Tätigkeit ausgeübt wird ai gewerbsmäßig oder gemein nützig, i,> durch Einzelpersonen, durch Gesellschaften, Vereine oder Stiftungen des PrivatrcchtS, durch Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ei durch Reichsangehörige oder Ausländer, cks durch Unternehmer oder Personen in einem AnstellungsverbältniS, es sei denn, daft cs sich bei diesen um eine rein kaufmännische, büromäfttge, technische oder mechanische Tätigkeit handelt. Die Durchführungsverordnung enhält weiter die Kammerversassung. Präsident der Reichskultnrkammer ist der Reichs» Minister für Bolksausklärnng und Propaganda. Er ernennt einen oder mehrere Stellvertreter und GtschästS- siihrcr. Die Präsidenten der Einzelkammcrn bilden einen Beirat der ReichSkulturkammer sNelchskulturrat). Bei der ReichSkulturkammer kann ein Reichskultursenat errichtet werden, tn die vom Präsidenten hervorragende, um Volk und Kultur verdiente Persönlichkeiten berufen wer den. Dem Präsidenten der Etnzelkammer steht ein Berwal, tnngSbeirat zur Seite, der aus Vertretern der einzelnen, von der Kammer umfaßten Gruppen besteht. Die Mitglie der des V e r w a l t u n g S b e i r a t S werden vom Präsiden ten berufen und abbcrufcn. Die Einzelkammcrn gliedern sich in die Fachvcrbände und Fachschaften für die von ihnen umfaßten TätigkcitSzwcigc. Ein weiterer Abschnitt der Durchführungsverordnung regelt die Kammerausgabe«. Danach können die Rcichökiilturkainmcrn und die Einzel kammern Bedingungen für den Betrieb, die Eröffnung und die Schließung von Unternehmungen auf dem Gebiete ihrer Zuständigkeit sestscben und Anordnungen über wichtige Fragen innerhalb dieses Gebietes, insbesondere über Art »nd Gestaltung der Verträge zwischen den von ihnen um faßten Tätigkeitsgruppen, treffen. — Den Tag des Inkraft tretens der Durchführungsverordnung bestimmt der Reichs minister für Volksaufklärung nnd Propaganda.
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