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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.01.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-01-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192101240
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19210124
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19210124
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1921
- Monat1921-01
- Tag1921-01-24
- Monat1921-01
- Jahr1921
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.01.1921
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Riesaer H Tageblatt ««d Attieigv^ (Elbeblatt »v-AnMers. Drahtanschrift: Tagedlatt Riesa, Postscheckkonto: Leipzig 218«». Fimrus Nr. 20. Diese» Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Großenhain, Virokag« Riesa Nr. S2. de» Amtsgerichts und de» Rate« der Stadt Riesa, sowie de- Gemeinderotes Gröba. IS. Montag, 24. Januar 1921, abenös. 74. Jahrg. Zucker zum Verbrauch am Mischen Osterfeste 1921. den rituell lebenden Juden den Verbrauch von Zucker, der nach den für da» Osterfest geltenden ReligianSbeftimMungen hergeftellt ist, zu ermöglichen, hat die Reich«- Sickerstelle auch für da« jüdische Osterfest 1921 besondere Anordnungen getroffen, di« von Interessenten beim Kommunalverband zu erfahren find. Hierbei wird au«drückltch darauf hingemiesrn. daß di« für dies« Zweck« bezogene guckermeng« den betreffenden Personen von der Menge de» ihnen sonst ruftchenden Verbrauchszuckers gekürzt wird. »roßeuhaln, am Sü. Januar ISSt. » Zu der Gemeindetteuerordnung für die Stadt Niesa vom 20. September ISIS ist von den städtischen Kollegien ein und vil. Nachtrag autgeftellt worden. Die Kreis« hauptmannschast mit dem Kreisausschuß bat hierzu die Genehmigung erteilt. Wir geben »achfalgrnd den Wortlaut dieser Bestimmungen bekannt. Nach Fertigstellung werden Truckstücke dieser Nachträge gegen Erstattung der Koste» in unserer Steuerkaffe abgegeben. Ter Nat der Stabt Niesa. am 20. Januar 1921. Btz. VI. Rnslelnw« zur Gemeiudefteuerordnung für die Stadt Riesa vom 20. September ISIS. In Abteilung 4 werden folgende Aendernngen vorgenommen: Abschnitt 4 — Einkommensteuer — fällt künftig weg. II. U — Die Grundsteuer nach dem gemeine» Werte. 8 11 erhält künftig folgende Fassung: In der Stadtgcmeinde Niesa wird eine Grundsteuer nach dem gemeinen Werte dez Grundstücke erhoben. Sie beträgt 10 von: Tausend des GrundstückSwcrtcS. 0. Hundesteuer. Punkt 1. Z 24 erhält künftig folgende Fassung: 8 24. Für jeden in der Gemeinde gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechts ist eine jährliche Steuer von 75 M. zu zahlen. Wenn innerhalb eines Haushaltes gleichviel, ob von dessen Vorstand oder seinen Angehörigen oder Bediensteten mehrere Hunde gehalten werden, so beträgt die Steuer für den zweiten Hund 100 M., für den 3. und jeden weiteren Hund 150 M. Der Steuer unterliegen alle Hunde, die am 10. April, dem Zähltage, hier gehalten werden oder im Laufe des Jahres hier augesckasft oder zngebracht werde». Punkt 2. In 8 25, Absatz 1, Ziffer 3, in 8 26, Abs. 1, Zeile 1 und Zeile 2, in Z 30, Abs. 1, Zeile 1 und Absatz 2, Zeile 1 tritt an Stelle des Wortes „Januar" das Wort „April". Punkt 3. Erhöbt werden die in 8 31, Abs. 1 festgesetzte Gebühr von 30 Pfg. auf 1 M. 50 Pfg.. der in 8 33 für den Ersatz einer in Verlust geratenen Hundestenermarkc zu zahlende Betrag von 1 M. auf 2 M. IV. Hinter Abteilung 4 — Abschnitt L — Reklame-iPlakat -Steuer sind folgende Be- ftimmungen'einMschalten: k 1. Klavier« und Grammophonsteuer. 8 40 n. . Punkt 1. Sämtliche in der Stadt Riesa vorhandenen Klaviere, Klavicrspielapparate, Orgel» und Grammophone unterliegen einer städtischen Steuer. Punkt 2. Im Sinne dieser Ordnung gelten: als Klaviere: Flügel, Tafelklaviere. PianiuoS, Harmonien und Orgeln. l>. als Klavierspielapparate: PhonolaS, LrchestrionS, Polyphons, elektrisch oder dynamisch betriebene Klaviere mit und ohne Begleitinstrnmente, die musikalisch« Stücke völlig oder teilweise mechanisch wicdergeben usw., e. als Grammophone: Sprechapparate, Grammophone, Phonographen. Punkt 3. Von der Stener befreit sind: Klaviere^ Klavierspielapparate und Grammophone, die lediglich als Handelsware zur gewerbsmäßigen Weiterveräußerung bestimmt sind tJnstrnmente der Fabrikanten und Händler). Punkt 4. Die Steuer beträgt jährlich: ». für Flügel und Orarln 50 M. b. für Taselklavicre, PianinoS und Harmonien .... 30 M. o. für Klavierfpielapparate, PolyphonS und LrchestrionS 100 M. , <l. für Grammophone 12 M. Für nicht eingebaute PhonolaS beträgt die Steuer 100 M. einschließlich des dazu ver wendeten Flügels, Klaviers oder PianinoS. Tie Stener ist am 1. Dezember jeden Jahres fällig. — Punkt 5. , «ur die Zahlung der Steuer hasten der Eigentümer und dec Besitzer, für Minder» lahrige außerdem der Haushaltungsvorstand. Punkt 6. , Wer im Laufe des ÄteuerjahreS ein der Steuer unterliegendes Instrument anschafft,. m Besitz nimmt oder mit einem solchen in Riesa znzieht, hat es innerhalb 14 Tage nach der Anschaffung oder Inbesitznahme oder dem Zuzuge bei dem Stadtsteneramte anzumelden. Die Steuerpflicht beginnt und endet mit Ablauf des MouatS, tu dem das der Steuer unterliegende Instrument angeschafft, in Besitz genommen oder in den Stadtbezirk emgebracht bezw. wieder abgeschafft oder aus dem Stadtbezirk entfernt wird. Sie ist i» letzteren Fällen monatsweise zu berechnen. Punkt 7. Jedes steuerpflichtige Instrument, welches vom Steuerpflichtige» abgeschafft wirätz muß innerhalb 14 Tagen beim städtischen Steueramt abgemeldet werden. Punkt 8. Auf Antrag kann vom Stadtrat die Stener aus besonderen Gründen erlassen oder ermäßigt werden, insbesondere dann, wenn die Steuerpflichtigen mit einem steuerbare» Einkommen von ivenigrr als 3000 Mark zur Reichseinkommenfteuer veranlagt sind. Punkt 9. Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung werden nach den für Steuerhinterziehung«» geltenden Bestimmungen des Gemeindesteurrgeketzes bestraft. Außerdem ist die hinterzogene Steuer nachznzahlrn. iv. . „ Di« vorstehenden Bestimmungen treten rückwirkend vom 1. April 1920 ab in Wirksam« keck. Die Bestimmungen unter ll gelten zunächst nur bis 31. März 1921. - - Riesa, den 22. Dezember 1920. Ter Rat der Etadt Riesa. Die Stadtverordnete«. l-- 8. lgez.) Dr. Scheider, Bürgermeister. I-. 8. (gez.) Also. Romberg, Vorstehers Nr. 1473 u. . Vorstehender Vl. Nachtrag zur Gemeindesteuerordnung für Riesa ist von der Kreis- bauptmannschast mit dem Kreisausfchntz genehmigt worden, soweit die Grundsteuer in Betracht kommt (Punkt 2) aus Widerruf. Dre-den, am 8. Jayuar 1921. , - Di« KreiShauPtmaunschaft. 1^3» (gez.) Krug v.,Nidda und v. Falkenstein. Kn.' Vil. WwoleünwA - »nr Seweindestenerordnung »er Stadt RiSa vom 20. September 1915. - , Ju Abteilung 4 werden hinter Abschnitt 8 1 — Klavier- und Grammophonsteuer — folgende Bestimmungen «ingefügt: L 2. 840b. Zusatzftener »»« reich-steuerfreien Ginkommen-teil. Punkt 1. Aus Grünst der 88 80 und 81 des LandeaftcueraesetzeS in Verbind«»» mit der Ver» ordnuna der Retch»mimitrrs der Finanzen vom 28. Mai 1920 über- die Pest«««« d^ La» s»!tsarr'Tageblatt erscheint je»«« T« abend» '/,« Uhr mit Ausnahme d« Sonn» und Festtage. vezu»»drew, gegen Aoran»zaylung, monatlich 4.— nlla« oyne ^a,le»g«onyr, ve> elauotung am Postschalter manatllch 4.10 Meark ohne Postgebühr. Anzeige» Mr die Nummer de» Ausgabetages sind dr» 9 Uhr vormittag» auszuaeben und im voraus zu bezahlen; «ine Gewähr fiix Erschemrn an bestimmten Tagen.und Plätzen wird nicht übernommen. Preis siir diu 43 mm bre'te, I mm hohe Geundschrlft-Zeile (7 Silben) l.10 Mark, OrtSpre!» 1.— Mark; zeitraubender und tabellarischer Satz w'/, Ausschlag. NachweisunuS- und vr^ntttelunqsgebühr 30 Pt -?«st» karif«. Bewilllgrer Rabatt »rllscht, wenn ser Setrag verfällt, durch Klag, -ingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Nonkur» gerät. Zahlung»» und Erfüllung»»«: Riesa. Bterzehntägla« llntergaltung-beilag, .Erzähler an der Elbe". - Im Fall« höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Verriebe« d« Druckerei, der Lieferanten oder der veförberungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf «Lieferung »d«.- Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung der Bezugspreis««. V >ation»druck und Verlag: Langer» Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Saettestrohe 5». Verantwortlich fitr Redaktion: Artbur SSbnel. Riesas sili- "s-n-^-nteil: Äilhelm Dittrich, Riesa. Bekanntmachung. Nachstehend wird die Ordnung der MirteiniaunaSfielle bei der AmtShauptmannschast in der Fassung chekanntaemacht, die sich ans den Nachträgen vom 18. November 1920 und 30. Dezember 1920 ergibt. Großen Hain, am 22. Januar 1921« 159»0l. Die «mtSHauptmaunschast. -"E-m-------- Orduung für die MiteinigungSftelle bei der AmtSbauvtmannschast Grossenhain. 8 1. Von der AmtShauptmannschast Großenhain ist für den Bezirk mit Ausnahme der Städte Großenhain und Riesa auf Grund von 8 11 Abs. 1 der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 23.'September 1918 zur Erfüllung der dort in den 88 2-5 bezeichneten Auiaaben eine Einigungsktelle errichtet worden. 8 2. Die EinigungSttelle ist zuständig ohne Rücksicht ans den Betrag des Mietzinses. 8 3. Die Einigungsstelle entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Vorsitzende» werden zwei ttnd für jeden Beisitzer ein Stellvertreter ernannt. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen zum Richteramt« oder höherem Verwaltungsdienste befähigt sei». Der eine Beisitzer und dessen Stellverireter müssen dem Kreise der Hausbesitzer, der andere und dessen Stellvertreter dem der Mieter angehören. Als Beisitzer und Stellver treter solcher sollen aber nicht Personen aewählt werden, die zum Nichteramte oder höherem Verwaltungsdienste befähigt sind. Beisitzer und deren Stellvertreter müssen das 30. Lebens jahr vollendet haben, dürfen in dem ihrer Ernennung voransacganaenen Jahre weder für sich noch ihre Familie aus öffentlichen Mitteln Armenunterstütznng bezoaen haben und müssen im Bezirke der AmtShauptmannschast Großenhain mindestens 2 Jahre wohnen. Wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist, kann nicht als Beisitzer des Einigungsamtes berufen werden. 8 4. Der EinigungSttelle wird ein Schriftführer mit 2 Stellvertretern beigeaeben. 8 5. Den Vorsitzenden, die Beisitzer und den Schriftführer für die einzelnen Sitzungen bestimmt die AmtShauptmannschast. Sie bestimmt auch, ob den Beisitzern und dem Schrift führer eine Vergütung zu zahlen ist und in welcher Höhe. 8 6. Hält die EinigungSttelle eine Sitzung außerhalb von Großenhain ab, so kann der Vorsitzende auch einen bei der Gemeindebehörde des Tagungsortes angestellten Beamten als Schriftführer zuziehen. 8 7. Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden von der AmtShauptmannschast aus den Listen gewählt, die näher bestimmte Gemeinden des Bezirks durch ihre Gemeinde vertretungen aufstellen und bei-der AmtShauptmannschast einreichen. Diese bestimmt die Gemeinden und die Zahl der Personen, die von jeder einzelnen Gemeinde zu Beisitzer» und Stellvertretern vorgeschlagen werden sollen. Gemeinden wird anheimgegeben, die etwa auf dem Gebiete des Wohnungswesens täglichen örtliche» Vereine «Hausbesitzer, Mieter) zu hören, bevor sie Personen als Beisitzer des EinigungSamtes vorschlagen. In jedem der drei AmtSgerichtsbezirke muß ein Vertreter der Hausbesitzer und der Stellvertreter desselben Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes sein. Diese Beisitzer haben in allen Sachen mitzuwirken, die die Beschlagnahme von Räumen in landwirtschaft lichen Betrieben betreffen. Die Amtsdauer der Beisitzer und der Stellvertreter derselben ist zweijährig, jedoch mit der Maßgabe, daß jeweilig nur die Hälfte der Gewählten ausznscheiden hat. Die Wahlperiode lauft erstmalig am 31. Dezember 1920 ab. Es haben sodann die Hälfte der Gewäblten ausznscheiden. Soweit die Genannten nicht bereits wegen Krankheit oder aus anderen Ursachen ausgeschieden sind, werden die Ausscheidenden durch das Los bestimmt. Die Auslosung erfolgt bei der AmtShauptmannschast. Die Gemeindevertretungen, welche die Beisitzer und Stellvertreter der AmtShauptmannschast benannt haben, nehmen dte Ersatzwahlen vor. Die Amtsdauer der im Jahre 1918 gewählten und nach vorstehenden Bestimmungen im Jahre 1921 noch in Tätigkeit gebliebenen Beisitzer und Stellvertreter endet am 31. Dezember 1921. 8 8. Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt und kann nur aus den gleichen Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines unbesoldeten Gemeindeamtes berechtigen. 8 9. Beisitzer, die sich ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig zu den Sitzungen einfinden, oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, sind zu einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark und in die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten ,» verurteilen. Diese Verurteilung wird vom Vorsitzenden ausgesprochen. Erfolgt nachträg lich genügende Entschuldigung» so kann die Verurteilung ganz oder teilweise zurück genommen werden. Gegen diese Entscheidungen findet Beschwerde an die Kreishauptmannschaft statt. 8 10. Die Parteien dürfen sich vertreten lassen und mit einem Beistände erscheinen. Die Einigungsstelle kann aber das persönliche Erscheinen einer Partei oder beider Parteien anordnen. Vertreter oder Beistände, die, ohne Rechtsanwälte zu sein, das mündliche Verhandeln vor Gericht oder das Vertreten von Parteien geschäftsmäßig betreiben, können zurück gewiesen werden. 8 11. Jede Partei hat di« Kosten ihres Vertreters oder Beistandes in jedem Falle selbst zu tragen. . 8 12. Die Verhandlungssprache ist deutsch. 8 13. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die Einigungsstelle bestimmt, wer die Haren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. , 8 14. Für die Sitzungspolizei sind die 88 177 und 184 de« GerichtSoerfaffungS- gesetzes entsprechend anzuwenden, lieber die Beschwerde entscheidet die ÄreiShauptmannschaft. 8 15. Die Verhandlungen sinken am Sitze der AmtShauptmannschast statt, können aber nach dem Ermessen des Vorsitzenden auch an einem anderen Orte innerhalb des Bezirks abgehalten werden. » 8.16. Die Einigunässtelle tritt am 1. Dezember 1918 in Wirksamkeit. Den Zeit punkt ihrer Aushebung bestimmt die AmtShauptmannschast. , 8 17. Für das Verfahren gilt die Anordnung des Reichskanzler» vom 28. Sep- tember 1918. G r o tz e» h a i n, am 30. Dezember 1920. Die «««»ssanptwanukchasi. Saatkarlen betr. Die Anträge von Saatgutbändlern auf Erteilung von Saatkarten sind künftig nicht mehr an die Kreishauptmannschaft, sondern an den Vertrauensmann der Reichsgetrridestelle Herrn Fran, Bennewitz in Srankenbrra/T». einzureichen. ^Grossenhain, am 20. Januar 1921. 128 oi.De, Komwunaloerb«»».
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