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Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 14.02.1890
- Erscheinungsdatum
- 1890-02-14
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1878454692-189002145
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1878454692-18900214
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1878454692-18900214
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFreiberger Anzeiger und Tageblatt
- Jahr1890
- Monat1890-02
- Tag1890-02-14
- Monat1890-02
- Jahr1890
- Titel
- Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 14.02.1890
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Amtsblatt für die königlichen und städtischen Behörden zu Freiberg und Braud. Verantwortlicher Redakteur: Julius Braun in Freiberg. 37. Erscheint jeden Wochentag Nachmittags 6 Uhr für den andern Tag. Preis vierteljährlich 2 Mark 25 Psa., zweimonatlich 1 M. 50 Pf. und einmonatlich 75 Pf. 42. Jahrgang. Freitag, den 14. Februar. Inserate werden bis Bormittag 11 Uhr angenom men und beträgt der Preis sür die gespaltene Zeile oder deren Raum 15 Psg. 18SV. Die Freiberger LergknappschaftsMsionskasse. In hiesiger Gegend soll mehrfach das Gerücht verbreitet worden sein, die bestehenden Knappschaftspensionskassen sollten bei dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung vom 22.Juni 1889*) aufgelöst werden. Tas Gerücht würde, wenn es begründet wäre, recht geeignet sein, die Gemüther eines Theiles der Freiberger Bergleute und deren Angehörigen auf's Tiefste zu beunruhigen. Die jüngeren Arbeiter, welche erst wenige Dienstjahre besitzen, könnten sich den Wegfall der Knappschaftspensionskasse, soweit cs sich nur um das Jnvalidengeld handelt, allerdings Mallen lasten; denn sie würden künftig bei der Reichsversichcrung eine höhere Rente erhalten, als ihnen die genannte Kasse nach dem jetzigen Regulative gewähren kann. Ein Arbeiter z. B., welcher sich bis jetzt erst 5 Dienstjahre erworben hat, würde bei der Freiberger Knappschaftspensionskassc im Falle der Pensionirung nach insgesammt 30jähriger Dienstzeit als Doppelhäuer der Klasse VI eine jährliche Pension von rund 135 Mk. bekommen, während er, wenn er von jetzt ab noch 25 Jahre einer reichs gesetzlichen Jnvalidenversicherungsanstalt angchörte, einschließlich des Reichszuschusses von 50 Mk. nach Befinden 180—260 Mark erhalten würde. Anders liegen die Verhältnisse bei den älteren Arbeitern und bei den Familienangehörigen. Letztere würden, wenn die Knappschaftspensionskasie aufgelöst würde und damit die Wittwen- und Waisenversicherung vollständig in Wegfall käme, künftig überhaupt ohne jede Versorgung sein. Die älteren Kassenmitgliedcr aber würden außerdem noch da durch geschädigt werden, daß sie im Falle der Auflösung der Knappschaftspensionskassc bei der reichsgesctzlichen Versicherungs anstalt wieder mit der Mitgliedszeit von 0 Jahren ansangen und deshalb daselbst keinen so hohen Anspruch erlangen wür den, als sie schon bei der Freiberger Knappschastspensionskasse erworben haben. Hat ein Mitglied dieser Kasse z. B. schon 35 Jahre angehört, so hat er als Doppelhäucr der Klasse VI für den Fall der Pensionirung zur Zeit schon Anwartschaft auf eine Jahresvension von über 160 Mk., während er bei der Reichsversicherung zunächst gar keinen Anspruch und nach Ablauf eines weiteren Jahres nur einen solchen auf etwa 115 Mk. (gegen ziemlich 170 Mk. bei der Knappschastskasse) besitzen würde. Zur Beruhigung der betreffenden Kreise wird es daher gereichen, daß eine Auslösung der bestehenden Knapp schaftspensionskassen überhaupt nicht in Frage kommen kann. Stach den reichsgesetzlichen Bestimmungen liegen die Verhältnisse bezüglich der Knappschaftspensionskassen vielmehr folgendermaßen. Zunächst ist 1. durch 8 7 des ungezogenen Ncichsgesetzes vom 22.Juni 1889 dieMöglichkeit gegeben, daß eine Kasse wie die Freiberger Berknappschastspensionskassc vom Bundesrathe als eine Kasseneinrichtung anerkannt werden kann, deren Mitglieder von der Versicherungspflicht bei einer der zu gründenden reichsgesetzlichen Versicherungsanstalten befreit sind. Von dieser Bestimmung kann jedoch reichsgesetzlicher Vorschrift zufolge nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn seitens der Knappschastskasse den Invaliden mindestensebensv hohe Pensionen gezahlt werden, als nach dem Reichsgesetze in einem solchen Falle künftig zu gewähren sein würden. Bei der Freiberger Knapp schaftspensionskaffe ist diese Bedingung hinsichtlich der jüngeren bez. der erst künftig beitretenden Mitglieder — wie oben an einem Beispiele gezeigt wurde — z. Zt. noch nicht erfüllt. Die genannte Kasse wird daher, wenn sic, sei es für sich allein, sei es in Gemeinschaft mit den übrigen Knappschaftspensions kassen des Landes, nach 8 7 des Reichsgesetzes behandelt sein will, nothwendig zunächst eine theilweise Erhöhung ihrer Pensionen vornehmen müssen, sodaß diesfalls den jüngeren Leuten die Vortheile der Ncichsgesetzgebung zu Gute kämen, ohne daß dadurch die älteren in ihrenbereits erworbenen Ansprüchen geschädigt werden würden. Ebenso würde in diesem Falle selbstverständlich die Wittwen- und Waisen-, sowie die Sterbegcldversicherung fortbestehcn. Uebrigens würde der Knappschaftspensionskasse dann auch nach 88 7 und 5 Abs. 2 des Reichsgesetzes in Fällen, wo der in 8 9 Abs. 3 dieses Gesetzes bezeichnete Grad der Erwerbs unfähigkeit vorlicgt, der Reichszuschuß im Betrage von 50 Mark zufließen, sodaß trotz der gedachten Pensionserhöhungen vcrmuthlich kaum eine Steigerung der Beiträge über die bis herige Höhe erforderlich sein würde. Nicht minder günstig würde sich die Lage der Bctheiligten stellen, 2. wenn die hiesige Knappschaftspensionskaffe wegen etwaiger Bedenken des Bundesrathes oder aus anderen Gründen aus die Behandlung nach 8 ? des Reichsgesetzes verzichten müßte. Die Bergarbeiter müßten alsdann allerdings ebenso wie alle anderen gegen Lohn beschäftigten Arbeiter bei einer der zu gründenden reichsgcsetzlichen Versicherungsanstalten gegen Invalidität und Alter versichert werden. Deswegen ') Ist in jeder Buchhandlung in billigen Ausgaben zum Preise von nur 50 Pf. zu haben. würde aber keineswegs die Knappschaftspcnsionskasse der Aus lösung verfallen. Dieselbe würde vielmehr gemäß 8 36 des Reichsgesetzes neben der reichsgesetzlichen Versicherung als werthvolle Zuschuß lasse fortbestehen und nur ihre Jnvaliden- pcnsionen um oen Betrag der reichsgesetzlichen Rente ver mindern, im klebrigen aber ihre Leistungen nach wie vor weiter zahlen. Es würden also auch dann die einmal er worbenen Pensionsansprüche der älteren Arbeiter sowie die Wittwen- und Waisenversorgung einschließlich der Sterbegeld versicherung erhalten bleiben, gleichzeitig aber auch den jüngeren Kassenmitgliedern die wesentlich höheren Renten der Reichs- versichernng nicht vorenthaltcn werden. Welcher der beiden bezeichneten Wege (einen dritten giebl es nicht!) eingeschlagen werden, bez. die Genehmigung des Bundesrathes finden wird, ist z. Zt. noch unbestimmt, der Erfolg wird aber für die Ver sicherten nach den obigen Ausführungen auf beiden Wegen im Wesentlichen gleich segensreich sein. — n. Tagesschau. Freiberg, den 13. Februar. Wie der „Reichsanzeigcr" meldet, hat der deutsche Kaiser die Berufung der Plenarversammlung des preußischen Staats raths auf Freitag, den 14. d. M., Nachmittags 3 Uhr, nach dem Elisabeth-Saal des königlichen Residcnzschlosses in Berlin angeordnet. — Gestern Vormittag erledigte der Kaiser zunächst einige Regierungsangelegenheiten und unternahm darauf um 8^/4 Uhr eine Ausfahrt, um gelegentlich derselben später der Besichtigung der Rekruien beim 1. Bataillon des Garde-Füsi- ler-Regimenis im Exerzierhause in der Kefselstraße beizuwohnen. Nach dem Schlosse zurückgekehrt, hörte der Monarch sodann von 10^/2 Uhr an den Vortrag des Ministers v. Wedell und arbeitete von 11'/, Uhr ab mit dem Wirklichen Geheimen Rath vr. v. Lucanus. — Tie Kaiserin Augusta Viktoria empfing am Dienstag Vormittag um 10 Uhr den Besuch der Kaiserin Friedrich und ertheilte Mittags 12 Uhr dem General-Intendanten Grasen Hochberg und dem Staatssekretär I)r. von Stephan Audienzen. — Morgen (Freitag) Vormittag findet im könig lichen Schlöffe zu Berlin die Nagelung der neuen Standarte des Kürassier-Regiments Gras Wrangel (Ostpreußisches) Nr. 3 statt. Aus diesem Anlaß trafen schon gestern Abend 6 Uhr das Offiziertorps, das Trompeterkorps und eine kombinirte Eskadron des genannten Regiments auf dem Schlesischen Bahn hofe in Berlin ein. — Bei der gestern in Siegen abgehnlte- nen Versammlung des westdeutschen Feinblechverbandes wurde der „Rheinisch-Westfälischen Zeitung" zufolge die Verlängerung des Verbandes einstimmig beschlossen. Drei bisher außen stehende Werke traten dem Verbände bei. — Am 1. Mai, dem sogenannten „Arbeiterfeicrtage", wird nun doch wohl in Deutsch- land nicht gefeiert werden, da die Arbeiter sich mit Kundge bungen für den achtstündigen Arbeitstag, insbesondere in Ver sammlungen, begnügen wollen. Auch Herr Liebknecht hat sich kürzlich in einer Rede gegen die Begehung des 1. Mai als allgemeinen Feiertags ausgesprochen. — Wie aus München berichtet wird, ist der bayerische Staatsministcr v. Lutz von Neuem an einer sehr schmerzhaften Venenentzündung erkrankt. Nach einer Mittheilung des in Laibach erscheinenden Blattes „Slovenski Narod" hat es der österreichische Justizminister Gras Schönborn entschieden abgelehnt, mit den slovenischen Reichsraths-Abgeordneten über Personalfragen bei Besetzung von Richterstellen in slovenischen Landestheilen zu verhandeln. — Der Führer der Deutschen in Böhmen, vr. Schmcykal, richtete an den Bürgermeister Stöhr in Teplitz eine Zuschrift, in welcher derselbe unter Hinweis auf den glänzenden Verlauf des Parteitages und den herzlichen Empfang der Thcilnehnier dem Bürgermeister, der Bewohnerschaft und dem deutschen Turn verein von Teplitz im Namen der deutschen Landtags-Abgeord neten dcil wärmsten Dank ausdrückt. Diese Zuschrift wurde in Teplitz durch öffentlichen Anschlag kundgemacht. Dem Leiter des schweizerischen Departements des Aus wärtigen, Bundesrath Droz in Bern, hat am Dienstag Abend der deutsche Gesandte v. Bülow die offizielle Einladung Deutsch lands zur Beschickung der Berliner Konferenz für Arbeiter schutz überreicht. — Dem Bezirksamtmann von Aargau wurde wegen unbefugter Veröffentlichung von Aktenstücken in der Wohlgemuth-Angelegenheit von der Regierung eine Ordnungs strafe von 50 Franks auferlegt; auch erhielt derselbe einen ernsten Verweis. In diesen Tagen ist dem italienischen Senate ein Ge setzentwurf vorgelegt worden, wonach dem König allein das Recht der Ernennung von Vormündern und Kuratoren für Mitglieder des Königlichen Hauses zustehen soll. Die Befug nisse des Fcrmilienraihes in Privatangelegenheiten der Königl. Familie weiden einem besonderen Rath übertragen, welcher aus den Vormündern, den Kuratoren, einem vom König ernannten Prinzen, dem Senatspräsidenten, dem ersten Präsidenten des Kassationshofes in Rom, dem Ministerpräsidenten und dem Justizminister besteht. Der Nath tritt auf die Einberufung Ides Königs zusammen; das Prinzliche Mitglied des Raths oder der Senatspräsident führen den Vorsitz. — In der italieni schen Teputirtenkammer tadelten gestern die Abgg. Luzatti, Giampielro nnd Ferraris die Finanzpolitik des Finan^ministers und des Schatzministers. Luzatti befragte den Ministerpräsi denten Crispi bezüglich der Betheiligung Italiens an den von der Schweiz und Deutschland angeregten Arbeits-Konferenzen, sowie betreffs der Grundsätze, von welchen die Regierung dabei geleitet werde. Crispi erwiederte, Italien werde sich an der Konferenz in Bern bctheiligen. Die deutsche Regierung habe zwei kaiserliche Erlasse, die Arbeitsfrage betr., mitgetheilt. Die Regierung habe geantwortet, daß sie gern an der Lösung so wichtiger Fragen Mitarbeiten werde. Die vom Kaiser Wil helm ergriffene Initiative beweise immer mehr und mehr, daß unter einer monarchischen Negierung die wichtigsten sozialen Probleme gelöst werden können. Luzatti wünschte die Motive auseinanderzusetzen und erklärte, er werde die Anfrage in eine Interpellation umwandeln. —Die „Agenzia Stefani" meldet, daß Italien an der Berner Konferenz über die internationale Arbeiterschutzgesetzgebung, wenn deren Eröffnung noch am 5. Mai erfolgen sollte, theilnehmen würde. Die belgische Kammer wird wahrscheinlich zu einer außerordentlichen Session zusammentreten, um das geplante Gesetz über die Arbeiterunsallkassen, welches in der ordentlichen Session nicht mehr vorgelegt werden konnte, zu beschließen. Das Gesetz soll zum 25jährigen Regierungsjubiläum des Königs Leopold II. veröffentlicht werden. Gestern Vormittag sand in der französische« Hauptstadt die Gerichtsverhandlung wider den Herzog von Orleans statt. Auf die Frage des Präsidenten erklärte derselbe, er bitte um die Erlaubniß, sich ohne Phrase an den Gerichtshof wenden zu können. „Ich bin nach Frankreich gekommen, um als ein facher Soldat zu dienen. Ich mache keine Politik; die Politik geht nur meinen Vater an, dem ich ein ergebener Sohn und ein treuer Diener bin. Ich bin nicht in die Teputirtenkammer, sondern in das Gcstellungsbureau gekommen. Ich wußte, welchem Umstande ich mich aussetzte; das hielt mich jedoch nicht ab; ich wollte meinem Vaterlande in einem Rcgimente dienen. Ist das ein Verbrechen? Ich liebe mein Vaterland. Ist das ein Fehler? Ich halte mich nicht sür schuldig und will mich nicht vcrtheidigen. Ich danke herzlich meinen Rathgebern für ihre Ergebenheit und bitte dieselben, mich nicht vertheidigen zu wollen. Ich habe in der Verbannung die Behörden meines Landes ehren gelernt und werde ihre Beschlüsse achten. Ich er warte nichts von ihrer Milde, aber wenn ich verurtheilt werde, bin ich sicher, daß die 200 000 Stellungspflichtigen meiner Klasse, die, glücklicher als ich, dem Vaterlande dienen können, mich sreisprechen." Der Präsident entgegnete: „Aber Sie wußten doch, daß Ihnen das Gesetz untersagte, in der französischen Armee zu dienen." Darauf antwortete der Herzog: „Ich wäre nicht in der Conciergerie, wenn dieses Gesetz nicht wäre." In dem vom Vertreter der Staatsanwaltschaft gestellten Anträge wurde festgestellt, daß die Angelegenheit des Sohnes des Grafen von Paris unter die Anwendung des Gesetzes falle, welches den Prätendenten das Betreten des französischen Territoriums untersagt. Seine Anwesenheit beweise die begangene That; hier handle es sich um die Verletzung eines rein politischen Gesetzes, das keine Verdrehung zulasse; das mit Wissen über tretene Gesetz müsse Anwendung finden. Der Advokat Nousse wies in seiner Vertheidigungsrede darauf hin, daß der Herzog nur nach Frankreich gekommen sei, um Soldat zu werden; er habe von Niemandem als seiner Jugend sich Raths erholt; der Schritt sei ein persönlich freiwilliger, der ihm sein Leben lang zur Ebre gereichen werde; er wünsche, daß Frankreich in den Tagen oer Gefahr viele solcher Söhne habe. (Beifall.) Das Militärgesetz, indem es alle Franzosen für dienstpflichtig erkläre, vernichte selbst die Wirkungen des Verbannungsgesetzes. Nach kurzer Berathung erfolgte die Verurtbeilung zu zwei Jahren Gcfängniß. Zu Ende der Verhandlung riefen mehrere Gruppen: „Vivs Orleans!", worauf andere mit dem Rufe: „Vivo la rsxudligus!" antworteten. Die Ersteren zogen nach dem Pont Neuf, um an der Statue Henri IV. einen Kranz niederzulegen. Auch hier erschollen Rufe „Vivolsroi", „Vive Orleans", denen die Rufe „Vivs la rsxuvliguv" begeg neten. Schließlich griff die Polizei ein und verhaftete in der Nähe der Oper etwa 25 Personen. — Das boulangistische Blatt „La Presse" veröffentlicht eine vertrauliche Note des Ministers des Innern, Constans, an den Direktor der Straf anstalt in Clairvaux, durch welche dieser angewiesen wird, eine passende Zelle sür einen demnächst eintreffenden politischen Gefangenen bereit zu halten. Der Graf von Paris telegraphirte aus Portorico an den Herzog von Orleans : „Ich denke an meinen theuren Gefangenen und bin von Herzen mit ihm." — Die in Paris ursprünglich angezweifelte Nachricht, daß die Senegal-Expedition des Eskadronschefs Archinard niedergemetzelt worden sei, hat sich leider als richtig erwiesen. Mehr und mehr stellt sich in Portugal die Hetzerei gegen England als ein Manöver der republikanischen Wortführer
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