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Sächsische Elbzeitung : 13.09.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910-09-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-191009131
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-19100913
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-19100913
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1910
- Monat1910-09
- Tag1910-09-13
- Monat1910-09
- Jahr1910
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 13.09.1910
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Fcrnsprcchstcllc Nr. 22. Die „Sächsische Elbzeitung" erscheint DienStng, Donner«, tag und Sonnabend. Die Ausgabe dcS Blatte« erfolgt Tag« vorher uachm. 4 Uhr. Abonnement« .Preis viertel- jährlich 1 Mk. 50 Pfg., zlvei- monatlich 1 Mk., einmonatlich 60 Pfg. Einzelne Nummern 10 Pfg. Alle kaiserlichen Postanstalten, Postboten, sowie die ZeitungSträger nehmen stet« Bestellungen aus die Sächsische Elbzeitung" an. Tägliche Roman-Beilage. Sonnabend«: „Mist. tUUcraÜnngMall" 5UM IBiU. Amtsblritt sül ins Nchillht Amtsünilhl, tlas RniBlhc HMBM illid Stil stailtml zu WMn, smit sSr i>tn Sladtutmmdtnl U Hahnslm. Verantwortlicher Redakteur: Richard Gürke, Schandau. — Druck und Verlag: Legler L Zeuner Nachf. Tel.-Adr.: Elbzeitung. Inserate, bei der weiten Verbreitung d. Bl. von großer Wirkung, sind Montag«, Mittwoch« und Freitag bi« spätestens vormittag« 9 Uhr aufzngeben. Preis für die gespaltene KorpuSzeile oder deren Raum IS Pfg. stabellarische und kompliziert« nach,',Übereinkunft.) Auswärtige Inserate 20 Pfg. „Eingesandt" und „Reklame" 30 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Alle vierzehn Tage „Landwlrlschaslllchc tlcilage" Inscraten-Annnhmestcllcn: In Schandau: Expedition Zankenstrahe IN: in Dresden und Leipzig: die Annoncen - Bureau« von Hanscnstein Vogler, Jnvalidendank und Rudolf Mosse; in Frankfurt a. M.: G. L. Daube L Co. Mi-. RV8 Schandau, Dienstag den 13. September 1910 54. Jahrgang. Amtlich Choleragefahr betr. Wie die Königliche Amtshauptmannschaft Pirna bekannt gegeben hat, ist in Copitz ein Cholerafall festgestellt worden. Wenn auch bereits die erforderlichen Schutzmaßregcln zur Verhütung der Wcitcrvcrbreitung der Seuche getroffen worden sind und der Fall auch als ein leichter erscheint, sodaß kein Grund zu übertriebenen Befürchtungen vorhanden ist, so wird doch empfohlen, eine möglichst geregelte Lebens weise zu führen und namentlich Verdauungsstörungen und Magenverstimmungen mit Durchfall zu vermeiden, sich daher von jedem Ucbermaß in Esten und Trinken, Genuß von schwer verdaulichen Speisen und rohem Obst zu enthalten. Desgleichen ist jede Berührung mit menschlichen Ausleerungen und mit Elbwasser möglichst zu unterlassen, weshalb auch das hiesige Elbbad gesperrt worden ist. Den besten Schutz gegen An steckung bietet peinliche Sauberkeit an Händen und am Körper. Die Bevölkerung wird ersucht, alle gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen in ihrem eigenen Interesse und zur Vermeidung der geordneten gesetz lichen empfindlichen Strafen gewissenhaft und willig zu befolgen. Insbesondere wird folgendes in Erinnerung gebracht: 1. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Cholera (asiatischer), sowie jeder Fall, welcher den Verdacht dieser Krankheit erweckt, ist sofort dem unterzeichneten Stadt rate mündlich oder schriftlich auzuzeigen. W jpAls cholcraverdächtige Erkrankungen sind insbesondere heftige Brechdurchfälle aus unbekannter Ursache anzusehen. Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei dem hie sigen Stadtrate und der Polizeibehörde des neuen Aufenthaltsortes zur Anzeige zu bringen. 2. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1. der zugezogcne Arzt, 2. der Haushaltungsvorstand, 3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege dcS Erkrankten beschäftigte Person, 4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkcankungs- oder Todesfall sich ereignet hat, 5. der Leichenschaucr. er Teil. Die Verpflichtung der unter Nr. 2—5 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. Für KrankhcitS- und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, EntbindungS-, Pflege-, Gefangenen- und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person ausschließlich zur Er stattung der Anzeige verpflichtet. Auf Schiffen oder Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige Verpflichtete der Haushaltungsvorstand der Schiffer oder Floßfllhrer oder deren Stellvertreter. Schandau, am 12. September 1910. Der Stadtrat. Die Cholera hat in den letzten Wochen in Rußland so weile Gebiete erfaßt, daß dem russischen Auswandcrerverkehr wieder erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwendcn ist. Das Ministerium des Innern hält es für geboten, nach, H 13 des Seuchengesetzes vom 30. Juni 1900 (NeichSgesetzblatt Seite 300) Ziffer 1 unter I der Ausführungs- bcstimmungen hierzu von 21. Februar 1904 (NeichSgesetzblatt Seite 67) und ß 8 der Anweisung zur Bekämpfung der Cholera folgendes zu verordnen: Jede in einen Gemeinde- oder Gutsbczirk zurciscndc Person, die unmittelbar oder in unterbrochener Fahrt aus Rußland kommt und nicht nachweisen kann, daß sie mehr als 5 Tage vor ihrem Eintreffen Rußland verlassen hat, ist binnen 12 Stunden nach ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde oder, wenn der Gutsvorstcher meldepflichtig ist, der Amtshauptmannschaft mündlich oder schriftlich zu melden. Die Anmeldung liegt dem Zureisenden oder seinem gesetzlichen Vertreter, außerdem aber auch den Inhabern oder Verwaltern von Gastwirtschaften, Pensionen oder dergleichen, den Haushaltungsvorstäaden und Arbeitgebern ob, wo von dem Zureisenden Wohnung oder Arbeit genommen wird. Jede zu meldende Person ist bis zum Ablaufe von 5 Tagen seit ihrem Austritt aus Rußland, soweit dieser Zeitpunkt nachweisbar ist, sonst seit ihrer Ankunft in dem betreffenden sächsischen Gemeinde- oder Gutsbczirke der ärztlichen Beobachtung zu unterwerfen. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verordnung oder die über die ärztliche Beobachtung etwa zu treffenden polizeilichen Anordnungen werden nach Hß 45 Ziffer 4 und 46 Ziffer 2 der Seuchengcsctzes mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder mit Haft bestraft. Dresden, den 12. Juli 1910. Ministerium des Innern. Politische Ttt.qcsübersicht. Der Kaiser sollte, wie cs hieß, gegen das für die Provinzen Posen und Westprcußen beschlossene Entctgnungs- gesetz sein. Es wurde wenigstens behauptet, er habe in seiner während seines Aufenthaltes in Posen mit dem Präsidenten der Ansiedclungskommission, Geh. Obcr- rcgierungSrateS Dr. Gramsch, gepflogenen Unterhaltung diese jäh abgebrochen, als Dr. Gramsch auf die An wendung des Enteignungsgesetzes zu sprechen gekommen sei. Dies ist dann vielfach als ein Zeichen dafür aus gelegt worden, daß der Kaiser von einer Anwendung des EnteignungSgesetzcs nichts wissen wolle. Von ver schiedenen unterrichteten Seiten aus wird jetzt dieser Schluß als durchaus unzutreffend bezeichnet und als auf tendenziöser Aufbauschung beruhend hingestellt. Wenn der Monarch — wird da schließlich betont — auf das Thema nicht weiter habe eingehen wollen, so sei dies lediglich geschehen, um keine Stellung zu dieser hoch wichtigen Frage zu nehmen, bevor nicht die verantwort lichen Ministerien ihr Votum hierzu abgegeben hätten. Voraussichtlich werde sich das preußische Staatsministerium baldigst mit dem Anträge der Ansiedclungskommission betreffs praktischer Durchführung des Enteignungsgesetzes beschäftigen und dabet dem Anträge zweifellos zustimmen. Die Kaisermanöber zwischen dem 1. (ostprcußtschcn) und dem 17. (westpreußischcn) Armeekorps sind am 10. September nach dreitägiger Dauer wieder zu Ende gegangen. Sie waren diesmal besonders krtegsgemäß angelegt, sogar nachts ruhte der Scheinkampf nicht ganz. Selbstverständlich gelangten alle neuesten militärischen Errungenschaften bei den Kaisermanövern mit zur Ver wendung; u. a. trug ein Teil der manövcriercnden Truppen zum ersten Male die neue, äußerst praktische, graue Felduniform. Im übrigen wiesen die Truppen des 1. wie jene des 17. Armeekorps die vorzügliche Ver fassung trotz aller Manövcrstrapazcn auf. — Der Kaiser hat sich nach Beendigung der Manöver nach dem ost- preußischen Jagdschloß Maith zu einem mehrtägigen Jagdaufenthalt begeben. Kaiserzuslimmenkunft. Die anläßlich des gegenwärtigen Aufenthaltes der russischen Kaiserfamilie in Deutschland angekündigte Zusammenkunft Kaiser Wilhelms mit dem Zaren Nikolaus soll laut einer neueren Berliner Infor mation im kommenden Oktober in Homburg v. d. H. stattfindcn. Der Posten eines Vizepräsidenten des preußischen Staatsminfftcriums, der mit dem Rücktritt des Fürsten Bülow vakant geworden war, soll nächstens wieder besetzt Nichtamtlicher Teil. werden. Bekanntlich bekleidete der jetzige Reichskanzler v. Bethmann - Hollweg, als er noch Staatssekretär des Neichsamtcs des Innern war, zugleich das Amt eines Vizepräsidenten des preußischen Staatsministeriums; seit seiner Ernennung zum Reichskanzler und preußischen Ministerpräsidenten blieb dieser Vizepräsidentenposten un besetzt. Nunmehr verlautet bestimmt, der Landwirtschafts- Minister v. Schorlemcr - Lieser sei zum Vizepräsidenten des Staatsministeriums in Aussicht genommen. Die Nachricht klingt gerade nicht unwahrscheinlich, in Anbe tracht dessen, daß sich Herr v. Schorlemer-Lieser der be sonderen Gunst des Kaisers erfreut und ferner ein per sönlicher Freund des jetzigen Reichskanzlers Ist. Der Rücktritt des sächsische» Finanzministcrs Dr. V. Rüger wird zum 1. Dezember d. I. signalisiert. Herr v. Rüger vollendet am kommenden 26. Oktober sein 73. Lebensjahr, und bei diesem vorgerückten Lebensalter erscheint es allerdings ganz begreiflich, wenn der Minister den Wunsch empfindet, sich nunmehr von den AmtSgeschästen definitiv zurückzuziehen, zumal auch sein Gesundheitszustand in letzter Zeit erheblich zu wünschen übrig ließ. Dr. v. Rüger steht seit 1902 an der Spitze des sächsischen Finanzwesens, in das er nach der Verwirrung, welche das Watzdorffsche Regime in den sächsischen Finanzen angestiftet hatte, mit energischer Hand wieder Ordnung gebracht hat. Zum Nachfolger ist Ministerialdirektor Geh. Nat v. Seydewitz ernannt worden. Der zur Zeit in Frankfurt a. M. weilende russische Minister des Auswärtigen Iswolski hatte daselbst eine längere Unterredung mit dem serbischen Minister des Auswärtigen Dr. Milowanowitsch. Sofort nach dieser Unterredung ersuchte Iswolski den russischen Botschafter in London, Grafen Bcnckcndorff, telegraphisch, zu ihm nach Frankfurt zu kommen. Der Aufenthalt des russischen Ministers in Frankfurt scheint also von besonderer politischer Bedeutung zu sein. Die unter dem dringende» Verdachte der Spionage auf der Insel Borkum verhafteten Engländer Trench und Brandon sind jetzt nach Leipzig behufs Aburteilung durch das Reichsgericht gebracht worden. In England scheint man gesonnen zu sein, den Spruch des Neich- gcrichts gegen Trench und Brandon abzuwartcn, ehe man dem wegen angeblicher Spionage in Portsmouth verhafteten deutschen Pionicrlcutnant Helm denPcozeß macht. Der Bischof von Speyer, Dr. Busch, ist einem Schlag anfall erlegen. Der verstorbene Bischof hat ein Alter von 63 Jahren erlangt; er bekleidete sein hohes kirch liches Amt seit 31. März 1905, als Nachfolger des ver storbenen Bischofs Ehrler. Kirchenpolitisch ist Dr. Busch nicht sonderlich hervorgetrcten; bei seinen Diözesanen und überhaupt bei den Katholiken der Nheinpfalz erfreute er sich großer Beliebtheit. Die Regelung des Verkehrs der lenkbaren Luftschiffe wird in nächster Zeit auf dem Verordnungswege erfolgen, nachdem sich jüngst durch das Ueberfltcgen von Festungen in Süddeutschland eine solche Maßnahme als notwendig erwiesen hat. Bis jetzt kann ein Ueberfliegen bestimmter Orte durch Luftschiffe auf gesetzlicher Grundlage nicht verboten werden, falls nicht eine Gefährdung der Sicher heit des Landes dadurch bedingt wird. Durch die zu erlassende Verordnung wird allen lenkbaren Luftschiffen die sich im Privatbesitz befinden, die Annäherung an befestigte Plätze auf 20 Km. verboten. Ferner werden Bestimmungen getroffen für die Freiballons, die geeignet sind, Unfälle, wie sie in den letzten Monaten vorgckommcn sind, tunlichst zu verhindern. Beabsichtigt ist später, auf reichsgesetzlichem Wege eine Regelung zu versuchen, nachdem man mit den größeren Staaten Europas sich über etwaige internationale Bestimmungen zur Regelung des Luftverkehrs geeinigt hätte. Der Grundsatz, daß die Luft neutral sei, wird deutscherseits übrigens nicht geteilt, wie auch Frankreich diesen Standpunkt bei sich nicht vertritt. Für Aeroplane werden ebenfalls Be stimmungen getroffen werden, um die Polizei in die Lüge zu setzen, das Ueberfliegen stark bevölkerter Distrikte mittels Aeroplan wenn nötig verbieten zu können. Ausland. Oesterreich-Ungar». In Innsbruck wurde vom 9. bis 11. September der diesjährige österreichische Katholikentag abgehalten. Er war aus den einzelnen Provinzen Oesterreichs stark be sucht, indessen fehlten offiziell wenigstens die nichtdcutschen klerikalen Parteien. Gleichzeitig tagte in Innsbruck eine Versammlung der österreichischen Bischöfe. Balkanhalbinsel. Der Chef der provisorischen kretischen Negierung, Venizelos, hat seine Demission gegeben, wie er den Konsuln der Schutzmächte iu Canca offiziell mitteilte, um sein Mandat als Mitglied der griechischen National versammlung ausüben zu können. Wer nunmehr an die Spitze der provisorischen kretischen Negierung treten wird, das ist noch unentschieden; MichelidakiS hat sich entschieden geweigert, die politische Erbschaft von Venizelos zu über nehmen. Vorläufig wird die Negierung Kretas von den Ministern Skutas unk Mylojannakis geführt. Jedenfalls erscheint durch den Verzicht Venizelos auf die kretische
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