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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.11.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906-11-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190611303
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19061130
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19061130
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1906
- Monat1906-11
- Tag1906-11-30
- Monat1906-11
- Jahr1906
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.11.1906
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iM enernt« en sa al «ach imm« o darf e« in Veth« r Freund« iren Kran hat. J° wieder ge «tage und enen Ich, chsen. Wil iS Pfleg«. °8l Tag«, d. h. all, S gesamti Familien. , daß die )e: „jeder jedes Jahr g« mehr", cäften ein- «nd Anzsigsr MetlM M Atzkipr) Amtsblatt d« König!. UMSHlmpimmmschast Großenhain, der König!. AmtSgMcht» «ad deS-MMrckhr U> Richs- 278. Freitag, SV November IMS. «bead». SS. FaA; ide unserer , elenden llosen und Jahr dem >ße Sama- ! geieg! h°, ;eian Hadi, en meiner mn. Noo. IM >ingh, öner Lage ne Wirt tlber der Retour », Wein a S >le, d ge-verb- fehlen ' 8okil -k, eihnachls' Wo? sagt «L»»e, »sabrul Da» Riesa« Tageblatt rrjcheiai j^cv Tag «bald» mit Ausnahme der Sonn» und Festtage, vierteljährlicher »ezugspret» bei Er holung in der Lx-editton tu Riesa 1 Mari 50 Psg., durch uns«, Träger sni tu» Hau» 1 Mari «5 Psg-, bei Abholung am Schalt« d« kaisrrl. Postaupalte» 1 MaA «ö Psg., durch dm Brtesträg« frei dr» Hau« 8 Marl 7 Psg. Auch Monatkabowianeut« «erd« augevommar. Anzetger-Armahme für di« Nummer de» AuSgabetas«» bi» vormittag» it Uhr ohne Bewähr. Druck uud veüag vor» Langer L Winterlich in Riesa. — Beschäftästellrr Goethe-Straße 59. — Für die Redactton verantwortlich: T. Langer in Riesa. Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (8 134 a der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. Die unterzeichneten Behörden machen die Inhaber von Betrieben, in denen ftksler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lakterer - Arbeiten ausgeführt werden, erneut auf die nachstehenden, am 1. Januar 1906 in Kraft getretenen Vor schriften aufmerksam und bemerken, daß Abdrücke der Bekanntmachung zur Aushändigung an die Arbeiter von den Druckereien von Arthur Schönfeld in Dresden, Ztnzendorfstraße Nr. 23 und Jultu» Ptckenhahn in Glauchau sowie von der Verlagsbuchhandlung von L. S. Roßberg in Frankenberg in Sachsen bezogen werden können. Großenhain und Riesa, am 29. November 1906. Königliche AmtShauptmavnschaft. Der Stadlrat. Glh. Auf Grund der 8 120s der Gewerbeordnung hat der Bundesrat für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lakiererarbetten auSgeführt werden, folgende Vorschriften erlassen: I. Vorschriften für die Betriebe des Malers, Anstreicher-, Tünchers, Weißbinder- oder LakierergewerbeS. 8 1- Bet dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Verarbeitung von Bletweiß, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in unmittelbare Be rührung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden Staube ausreichend geschützt sein. 8 2. Das Anreiben von Bletweiß mit Oel oder Firnis darf nicht mit der Hand, sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so eingerichtet sind, daß auch bet dem Einfüllen deS BleiweißeS kein Staub in die Arbeitsräume gelangen kann. Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der Hand angerieben werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einem Tage anzureibende Menge bet Mennige 1 Kilogramm, bet anderen Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigt. 8 3. Das Abschleifen und Abbimsen trockener Oelfarbenanstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung auSgeführt werden. Der Schletfschlamm und di« beim Abschleifen uud Abbimsen entstehenden Abfälle sind, bevor sie trocken geworden find, zu entfernen. 8 4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malerkitteln oder anderen vollständig deckenden ArbeitSanzügen und einer Kopfbedeckung versehen und sie während der Arbeit benutzen. 8 5. Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lakierer- arbeiten beschäftigt werden, bet denen sie Bleifarben oder deren Gemische verwenden, müssen Waschgesäße, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Hand- tücher zur Verfügung gestellt werden. Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt auSgeführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem frostfreien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber aufzubewahren. 8 10. Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung deS Gesundheitszustandes der Arbeiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, dem GewerbeausfichtS- beamten (8 139 b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbierten Arzte zu übertragen, der mindestens einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa rvr- handener Bleierkrankung zu untersuchen hat. Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach ärztlichem Urteil einer Blei erkrankung verdächtig find, zu Beschäftigungen, bei welchen sie mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung nicht zulassen. 8 11- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand, sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen vetriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. Dieses Kontrollbuch muß enthalten: 1. den Namen dessen, welcher das Buch führt; 2. den Namen deS mit der Ueberwachung deS Gesundheitszustandes der Arbeiter beauftragten ArzteS; 3. Vor- und Zuname, Alter, Wohnort, Tag deS Eintritts und deS Austritts eines jeden der im Abs 1. bezeichneten Arbeiter-, sowie die Art seiner Beschäftigung; 4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters; 5. den Tag der Genesung; 6. die Tage und Ergebnisse der im 8 10 vorgeschriebenen allgemeinen ärztlichen Untersuchung. DaS Kontrollbuch ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten (8 139 d der Gewerbeordnung), sowie dem zuständigen Medizinal», amten auf Verlangen vorzulegen. 8 12. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1906 in Kraft. Blei-Merkblatt. Wie schütze« sich Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lakterer «nd sanft mit «nstreicherarbeiten beschäftigte Personen vor Bleivergiftung? Alle Bleifarben (Bleiweiß, Bleichromat, Masfikot, Glätte, Mennige, Bletsuperoxid, PlatttsonscheS Bletweiß, Casseler Gelb, Englisches Gelb, Neapelgelb, Jodblet u. a.) find Gifte. Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lakierer und sonst mit Anstretcherarbetten beschäftigte Personen, die mit Bleifarben in Berührung kommen, sind der Gefahr der Bleivergiftung ausgesetzt. Die Bleivergiftung kommt gewöhnlich dadurch zustande, daß Bleifarben, wenn auch nur in geringer Menge, durch Vermittelung der beschmutzten Hände, Barthaare und Kleider beim Essen, Trinken oder beim Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak in den Mund ausgenommen oder während der Arbeit als Staub eingeatmet werden. s s d i, tz d Papii-r- 28, Nähr atz. 8 6. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden Gesundheitsgefahren hinzuweisen und ihnen bei Antritt deS ArbeitSverhältnifleS daS nachstehend abgedruckte Merkblatt, sofern sie eS noch nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser Bestimmungen auSzuhändigen. II Vorschriften für Betriebe, in bene« Maler-, Anstreicher», Tüncher-, Wettzbinber- ober Lakiererarbetten im Ansammenhange mit einem andere« Gewerbebetrieb ans-eführt werde«. 8 7. Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbebetriebe ! ständig oder vorwiegend bet Maler-, Anstreicher, Tüncher-, Weißbinder- oder Lakierer- , arbeiten verwendet werden und dabet Bleifarben oder deren Gemische — und zwar nicht nur gelegentlich benutzen, gelten die Bestimmungen der 88 1 bi» 6. Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werst statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der 88 8 bi» 11. 8 8. Den Arbeitern muß ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden zur Ver fügung gestellt werden, der sauber zu halte«, bei kalter Witterung zu Heizen und mit Einrichtungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist. 8 S. Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in Berührung ! kommenden Arbeiter enthalten müssen: 1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen; 2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen oder die Arbeitsstätte verlassen, wenn sie zuvor die ArbettSkleider abgelegt und die Hände sorgfältig gewaschen haben; 3. die Arbeiter haben die ArbettSkleider bei denjenigen Arbeiten, für welche eS von dem Arbeitgeber vorgeschrteben ist, zu benutzen; 4. daS Rauchen von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist verboten. Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwiderhandeln, vor Üdlanf der vertragsmäßigen Zett und ohne Aufkündigung entlassen werden können. Die Folgen dieser Bleiaufnahme machen sich nicht alsbald bemerkbar, sie treten vielmehr erst nach Wochen, Monaten oder selbst Jahren auf, nachdem die in den Körper gelangten Bletmengen sich soweit angesammelt haben, daß sie BergiftungSerscheinungen heroorzubringen imstande sind. Worin äußert sich die Bleivergiftung? Die ersten Zeichen der Bleivergiftung pflegen in einem blaugrauen Saume am Zahnfleische, Bleisaum genannt, uud in einer durch Blässe deS Gesichts und der Lippen sich kundgebenden Blutarmut zu bestehen. Die weiteren Krankheitserscheinungen sind sehr mannigfaltig. Am häufigsten tritt die Bleikoltk auf. Der Kranke empfindet heftige, krampfartige, von der Nabelgegend ausgehende Leibschmerzen (Kolikschmerzen); der Leib ist eingezogen und hart; dabet bestehen häufig Erbrechen und Stuhkverstopfung, selten Durchfall. In anderen Krankheitsfällen zeigen sich Lähmungen; fie betreffen gewöhnlich diejenigen Muskeln, durch welche da» Strecken der Finger besorgt wird, und treten meistens an beiden Armen auf; ausnahmsweise werden auch andere Muskeln an den Armen oder Muskeln an den Beinen oder am Kehlkopfe befallen. Mitunter äußert sich die Bleivergiftung in heftigen Gelenkschmerzen; von ihnen werden meist die Knie gelenke, seltener Gelenke an den oberen Gliedmaßen ergriffen. In besonder- schweren Fällen treten Erscheinungen einer Erkrankung des Gehirn» auf (heftige Kopfschmer-eq, allgemeine Krämpfe, tiefe Bewußtlosigkeit oder große Unruhe, Erblindung). Endlich steht die Bleivergiftung mit dem al» Schrumpfntere bezeichneten schweren Nierenleiden und mit der Gicht in einem ursächlichen Zusammenhänge. Bei bletkranken Frauen sind Fehl- oder Totgeburten häufig. Lebend zur Welt gebrachte Kinder können infolge von vletstechtum einer erhöhten Sterblichkeit in den ersten Jahren unterliegen. Don blei kranken Frauen an der Brust genährte Kinder werden mittel» der Milch vergiftet. Abgesehen von den schweren, mit Gehirnerscheinungen etnhergehenden Fällen, welche nicht selten tödlich verlaufen, pflegen die Bleivergiftungen meist zu heilen, wenn die Kranken sich der weiteren schädlichen Einwirkung de» Bleie» entziehen können. Die Heilung tritt nach mehreren Wochen oder in schweren Fällen auch erst nach Monaten ein. verhüt««- »er Vleierkravk««-. Die weit verbreitete Annahme, daß der regelmäßige Gebrauch gewisser Arzeneien (Jodkalium, Glaubersalz u. a) oder Milchtrinkrn au»reichende Mittel zur Vorbeugung der Vletvergtftung find, ist nicht zutreffend. Dagegen ist einer klüftigen und fettreichen Ernährung, und insofern auch dem Milchtrtnken ein gewisser Wert beizulegen.
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