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Anzeiger für Zwönitz und Umgebung : 13.10.1877
- Erscheinungsdatum
- 1877-10-13
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id185994292X-187710130
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id185994292X-18771013
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-185994292X-18771013
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAnzeiger für Zwönitz und Umgebung
- Jahr1877
- Monat1877-10
- Tag1877-10-13
- Monat1877-10
- Jahr1877
- Titel
- Anzeiger für Zwönitz und Umgebung : 13.10.1877
- Autor
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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnement-preiS beträgt vierteljährlich 1 Mark Sv Pf. - pr»num«r»n<Ia. Amecher für Inserate werden bis spätestens Mittags des vorhergehenden LageS de- Erscheinen- erbeten und die CorpuSspaltenzeile mit 10 Pf-, unter „Eingesandt" mit 2v Pf, berechnet. Zwönitz nnd Umgegend. Amtsblatt für den Stadtgemcinderath zu Zwönitz. I2V. Sonnabend, den IZ. Gelaber 1877. 2. Jahrg. Verordnung, Schutzmaßregcln aus Anlaß des Ausbruchs der Rinderpest in Böhmen betr. Da der neuerlich erfolgte Ausbruch der Ninkerpest in der unfern ter Lanbesgrenze gelegenen böhmischen Statt Königsberg bei Eger amtlich constaiirt ist, so wird nach Maßgabe der revidine» Instruction vom 9. Juni 1873 zu dem ReichSgcsetze vom 7. April 1869 hierdurch Folgendes verordnet: 8 1. Verboten ist bis auf Weiteres enllang ter ganzen sächsisch österreichischen LandeSgrenze die Ein- und Durchfuhr nachstehender Gegenstände aus Böhmen nach Sachsen, als: a) alle Arten von Vieh; b) alle von Wiederkäuern stammenden lhierischen Theile in frischem oder trockenem Zustande; v) Dünger, Rauchfutler, Stroh und andere Slreumaterialien, gebrauchte Stallgerälhe, Geschirre unv Lederzeuge; 6) Wolle, Haare und Borsten, gebrauchte Kleidungsstücke für den Handel und Lumpen, soweit nicht tie unter 8 2 gedachten Ausnahmen Platz greifen. 8 2. Nicht beschränkt bleibt bis auf Weiteres die Einfuhr von n) Pferden, Maulthieren, Eseln, st) Butter, Milch, Käse, c) Häuten und Därmen in vollkommen trockenem Zustande, el) Wolle, Haaren und Borsten in gewaschenem bez. bearbeitetem Zustante, e) Talg geschmolzen in Fässern und Wannen, t) Knochen, Hörner und Klauen, vollkommen lufttrocken und befreit von thierjschen Weichlheilen, F) Lumpen, in Säcken verpackt, und zwar dafern tie Einfuhr ter vorstehend inner c-, 6, e, t und F bezeichneten Gegenstände in geschlossenen Eisenbahnwagen erfolgt und die Abstammung aus völlig seuchenfreien Gegenden durch amtliche Begleitscheine nachgemicsen ist, st) Heu und Stroh, sofern cS lediglich al« Berpackungsmillel verwendet wirb; jeroch ist dasselbe am Bestimmungsorte zu vernichten. § 3. Personen, deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh mit sich bringt, z. B. Fleischer, Viehhändler und deren Personal dürfen die diesseitige LandeSgrenze von Posseck bei OelSnitz bis Sleindöbra bei Klingenthal nur an den von den AmlSbauptmannschaflen Auerbach und Oelsnitz in ihren Amtsblättern bekannt zu machenden Orten überschreiten und haben sich daselbst einer Dcsinficiruug zu unter werfen, zu letzterem Behufe aber bei den dort ausgestellten Gendarmen zu melde». 8 4. Die Ueberwachung dieser Verkebrssperre entlang der oben gedachten Grenzstrecke geschieht unter militärischer Mitwirkung durch die betreffenden Polizei« und Grenzzcllbeamlen. Der Eisenbahn- »uv Poslverkehr bleibt auf dieser Grenzstrecke bis auf Weiteres noch unberührt. 8 5. Durchbrechung der Sperre mit den derselben unterworfenen Thieren oder mit giftsangenden Sachen der in 8 2 bezeichneten Art hat bei jenen sofortige Tödlung und Verscharrung, bei diesen Vernichtung oder DcSinficirung zur Folge. Sonstige Gegenstände sowie Menschen müssen im Falte eines Durchbruche« bei Unthuulichkeit der Desiufectiou auf kürzestem Wege wieder über die Grenze zurückgebracht werden, womöglich ohne Ortschaften zu berühren. § 6. Im Bezirke der Amlöhaupttuannschaften Auerbach, Oelsnitz unv Plauen ist bis auf Weiteres das Abhalten von Vieh märkten verboten. 8 7. Im Bezirke der AmtShauptn'annschaften Auerbach und Oelsnitz ist für jeden innerhalb 15 Kilometer von der böhmischen Grenze entfernt liegenden sächsischen Ort n) ein Viehrevisor zu bestellen, der ein genaues Register über den vorhandenen Rindviehbestond aufzunehmen und täglich den Ab- und Zugang, sowie jede Veränderung i» dem Viehbestände speciell verzeichnen muß, st) das Viehregister mindestens einmal wöchentlich von der AmtShauplmannschaft ooer einem Beauftragten derselben zu revidiren, v) bei verkommenden Kraukheilö- oder Todesfällen im Rmdviehbestanve sofort bei der OrtSpolizeibehörce Anzeige zu machen, und sodann von dieser in Gemäßheit keö 8 13 flg. der obigen reoidirten Instruction vom 9. Juni 1873 da« weitere Nöthige zu besorgen. 8 8. Der sogenannte kleine Grenzverkehr, d. h. der Verkehr mit Gespannen von Rindvieh böhmischer Landrace zwischen böhmischen und sächsischen Grenzorten, sowie der Weidetrieb von Wiederkäuern auf den Fluren dieser Grenzorle bleibt, mit Ausnahme des oben in 8 3 bezeichneten Grenz-Tractes, zur Zeit noch gestaltet. 8 9. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werten nach 8 328 des ReichSstrafgesctzbuchS mit Gesängniß bis zu einem beziehendlich bis zu zwei Jahren bestraft. Dresden, den 7. Oktober 1877. Ministerium des Innern. vo» Nostitz-Wallwitz. Kr. Bekanntmachung. Die nach Gesetz vom 14. September 1868 zur Bildung der Geschwornenlisie ausgestellte Urlifte hiesiger Stadt liegt vom 3. bis 17. Oktober a. v. in hiesiger RathSexpedition zur Einsicht aus und sind etwaige Einwendungen gegen dieselbe, wenn sie Beachtung finden sollen, binnen dieser Frist daselbst anzubringen. Ebenso müssen in dieser Zeit Diejenigen, welche nach 8 5 »eS angezogenen Gesetzes Befreiung von dem Amte eines Geschworenen wünschen, ihre Gesuche bei deren Verlust ebendaselbst einreichen. Zwönitz, am 2. Oktober 1877. Der Bürgermeister. Schönherr. Viehmarkt in Zwömtz, den 16. Oktober ». v. Stättegeld wird nicht erhoben. Zwönitz, am 1. Oktober 1877. Ter S t a d t g e m e i n d e r a t h. Schönherr.
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