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Anzeiger für Zwönitz und Umgebung : 30.01.1877
- Erscheinungsdatum
- 1877-01-30
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id185994292X-187701303
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id185994292X-18770130
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-185994292X-18770130
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- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAnzeiger für Zwönitz und Umgebung
- Jahr1877
- Monat1877-01
- Tag1877-01-30
- Monat1877-01
- Jahr1877
- Titel
- Anzeiger für Zwönitz und Umgebung : 30.01.1877
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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Äbonnementspreis beträgt vierteljährlich 1 Mark 20 Pf. prssnuweralläo. Amtiger für Inserate werden biS spateste»- Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz un^Umgegend. Amtsblatt für den Stadtgemcinderath zu Zwönitz. 13. Dienstag, -eu Z«. Januar 1877. 2. Jahrg. Verordnung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. In Folge des Ausbruchs der Rinderpest an mehreren Orten de-Königreichs Preußen ist es nach officieller Mittheilung zur Verhütung fernerer Einschleppungen der Seuche für geboten erachtet worden, nicht nur die Durchführung dcS für die russische Grenze bestehenden Ver bots der Einfuhr von Rindvieh im Königreiche Preußen unter verschärfte Controls zu stellen, sondern auch daselbst die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh au« Oesterreich-Ungarn bis auf Weiteres gänzlich zu verbieten. Zur Sicherung des Erfolgs dieser Anordnung erachtet auch die Königlich Sächsische Regierung die Ergreifung ähnlicher Maßregeln für nöthig und es wird daher von dem unterzeichneten Ministerium des Innern Folgendes verordnet. Allgemeine Bestimmungen. Z 1. Unbedingt verboten bleibt nach Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 17. October 1874 noch fernerhin a. die Ein- und Durch fuhr von Rindern der großen, grauen Race (Steppenvieh) über die sächsisch-österreichische Grenze und b. die Ein- und Durchführung von Rindvieh ohne Unterschied der Nace, von Schaasen, Ziegen und anderen Wiederkäuern aus Rußland und Galizien. 8 2. Die Ein- und Durchfuhr von sonstigem aus Ländern der kaiserlich königlich österreichisch-ungarischen Monarchie kommenden und nicht nach 8 1 unbedingt verbotenen Rindvieh ist nur unter der Voraussetzung nachgelassen, daß a. daS betreffende Vieh an einem außer halb Galiziens, der Bukowina und der Länder der ungarischen Krone gelegenen Orte mindestens 30 Tage lang unmittelbar vor dem Abgänge nach Deutschland verweilt hat, daß b. am Abgangsorte und in einem Umkreise von 35 Kilometern um denselben die Rinderpest nicht herrscht und daß der Transport durch seuchenfreie Gegenden stattfindet, daß c. der Nachweis über die vorstehend unter a. und b. bemerkten thatfach- lichen Voraussetzungen in zuverlässiger Weise durch amtliche und oberbehörvlich bestätigte Zeugnisse beigebrachl ist und daß 6. das Vieh bei seinem Eingang über die sächsische Grenze von dem betr. sächsischen Bezirksthierarzte nach Race und Gesundheitszustand untersucht und als un verdächtig befunden worden ist. Sobald unter einem Viehtransporte sich auch nur Ein verdächtiges Stück vorfindet, ist der ganze Transport zurückzuweisen. 8 3. Der Eingang größerer, 5 und mehr Stück betragender Transporte des nach 8 2 zulässigen Viehes aus Oesterreich-Ungarn darf nur auf der Eisenbahn über Zittau, Tetschen-Bosenbach und Weipert, an letzterem Orte jedoch blos am Dienstag jeder Woche, erfolgen und ist bei der diesseitigen Polizeistation der gedachten Grenzübergänge vorher und rechtzeitig behufs Veranlassung der vorgeschriebenen veterinär- polizeilichen Untersuchung anzumelden. 8 4. Der Einlaß von Rindvieh aus Oesterreich.Ungarn, welches nach Preußen oder durch königlich preußisches Gebiet tranSportirt werden soll, ist nur in dem Falle gestattet, daß nicht nur »en 8 2 bemerkten Bedingungen Genüge geschehen, sondern daß auch von dem Viehbesitzer oder Viehtrsnsperteur eine Bescheinigung der betreffenden königlich preußischen Regierungsbehörde, daß der Einlaß und beziehendlich Durchlaß des Viehes gestattet werde, beigebracht wird. Sollten dabei Seiten der königlich preußischen Behörde mit Kosten verbundene, polizeiliche Controlmaßregeln vorgeschrieben worden sein, so ist der Betrag des dadurch beim Transporte durch Sachsen entstehenden Polizei« aufwandeS sofort bei der sächsischen Grenzstation (§ 3) zu entrichten. I3S- Besondere Bestimmungen. § 5. Der vom rechten Elbufer nach Osten sich hinziehende Tract der sächsisch-böhmischen Grenze, welcher der Gefahr derEiuschleppung der Rinderpest zunächst ausgesetzt ist, steht bis auf Weiteres unter verschärfter und nach Befinden durch Militärposten verstärkter Vieheinfuhr- Controle, dergestalt, daß nicht bloS die allgemeinen, in den 88 1 bis mit 4 enthaltenen, sondern überdies auch noch die nachstehenden Vor schriften zu beachten sind. 8 6. Das Einbringen von Vieh über diesen Theil der sächsisch-böhmischen Grenze darf nur bei TageShelle geschehen. In der Nacht und während der Dunkelheit ist das Ueberführen von Vieh über die Grenze nach Sachsen verboten. 8 7. Eine Ausnahme hiervon findet nur in Ansehung solcher Rinder statt, welche al- Zugvieh im Grenzverkebr die Grenze passiren. Desgleichen ist es nachgelassen, auf der Station des GrcnzpolizeieommissariatS Zittau zum Einlaß angemeldete Viehtransporte nöthigen Falls auch während der Dunkelheit abzufertigen. " § 8. Rinder, Schaafe und Ziegen, welche im Kleinhandel, also nach 8 3 in Transporten von weniger als 5 Stück, eingebracht werden, dürfen nur auf solchen Wegen die Grenze passiren, an welchen Zoll- oder Neben-Zollämter sich befinden und fiqd bei dem betreffenden sächsischen Zollamte anzumelven, müssen auch außer mit den tz 2 unter o. gedachten Nachweisen mit amtlichen Gesundheitszeugnissen versehen sein. 8 9. Den Zollämtern liegt es ob, die in 8 2 unter o. und 8 8 gedachte» Zeugnisse zu prüfen und haben dieselben den Einlaß nur in dem Falle zu gestatten, daß alle vorgeschriebenen Legitimationen sich in Ordnung befinden. 8- 10. Bei Kälbern, welche von hierländischen Fleischern zum Schlachten eingeführt werden, ist die Beibringung eines Gesundheits zeugnisses entbehrlich. Es genügt ein amtliches Zeugniß der 8 2 unter b. gedachten Art, welches von der Ortspolizeibehörde in legaler Form ausgestellt ist, von der Ortsbehörde aber nicht attestirt zu sein braucht. § 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach 8 328 de« Reichsstrafgesetzbuches mit Gefängniß bis zu Einem und unter Umständen bis zu Zwei Jahren bestraft. 8 12. Insoweit Vorstehend nicht etwas Anderes und Besonderes bestimmt ist, bewendet es bei der Verordnung, Maaßrrgeln zur Verhütung des Einschleppens der Rinderpest betreffend, vom 17. Oktober 1874. Gegenwärtige Verordnung ist in allen Amtsblättern abzudrucken. Dresden, den 23. Januar 1877. Ministerium des Innern, v Nostitz-Wallwitz. Pfeiffer.
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