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Elbeblatt und Anzeiger : 19.04.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-04-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666406244-187004197
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666406244-18700419
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666406244-18700419
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungElbeblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-04
- Tag1870-04-19
- Monat1870-04
- Jahr1870
- Titel
- Elbeblatt und Anzeiger : 19.04.1870
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ElbeblaN und Anzeiger. Amtsblatt für die Königlichen Gerichtsämter sowie die Stadträthe zu Riesa und Strehla. Redaktion und Verlag von E. F. Grellmann. 31. Dienstag, den 18. April 1870. Die hinter Karl August Ullrich aus Seerhausen in Nr. 58 dieses Blattes vom Jahre 186» und Johanne Christiane Dietrich daher in Nr. 26 dieses Blattes von diesem- Jahre erlassenen Steckbriefe haben sich durch erfolgte Einlieferung derselben erledigt. Königliches Gerichtsamt Riesa, am 13. Avril 1870. Uibrig. M. Dieses Blatt „«ldedlatt und Anzeiger" erscheint wöchentlich zweimal, Dienstag« und Freitag«, und kostet vierteljShrltch 10 Ngr, — Bestellungen werden bei jeder Postanstatt, in unseren .Expeditionen in Riesa und Strehla, sowie von allen unser,, Boten entgegen genommen. — Zu Annahme von Annonecn sind serner bevollmächtigt Haäscnstein und Vogler in Hamburg Altona, Leipzig und Frankfurt a. M., H. Engler in Leipzig, F. W. Saalbach in Dresden und Eugen Fort in Leipzig. Bekanntmachung Künftigen Kusttag und «ouuabrud, den 82. und 23. April 187« werden die GerichtSlocalitäten gereinigt und sind dieselben deshalb geschloffen. Königliches Gerichtsamt Strehla, am 13. April 1870. Strauß. Neue Verordnungen des Justizmini steriums. Dresden, L. April. Das heute ausgegcbene Justizministerialblatt bringt wiederum eine große Reihe von Generalverordnunaen, unter denen je denfalls die auf den Wechsel-Verkehr bezüglichen Vorschriften für das Publicum ein sehr eingreifen des Interesse haben. Das Justizministerium ord net an: 1) Da der zum Wechselverhör realiter citirte Wechselschuldner zu gehöriger Wahrung seiner In teressen im Stande sein muß, die zu seiner Ver- theidigung gegen den geklagten Anspruch dienen den Urkunden, sowie, für den Fall einer Verur- tbeilung, die Mittel zur sofortigen Befriedigung oder Sicherstellung des klagenden Gläubigers mit an Gerichtsstelle zu nehmen, in einzelnen Fällen aber es Vorkommen kann, daß der Beklagte bei der Realcitation nicht weiß, um welche Forderung es sich handele, so muß dafür Sorge getragen werden, daß der mit der Realcitation beauftragte Gerichtsdiener dem Beklagten hierüber Auskunft geben könne. Es ist deshalb in jedem Falle einer Realcitation zum Wechselverhör dem betreffenden Gerichtsdiener ein den Namen des Klägers und den Betrag des geklagten Anspruchs angcbender, in Form der bei mündlichen Bestellungen üblichen Bestellzettel auszufertigender Ausweis behufs der Vorzeigung an den Vorzufllhrenden mitzugeben. Dasselbe ist auch in dem Falle, wenn der ver- urtheilte Schuldner auf Grund der Bestimmungen in Z. IS fla. des Gesetzes vom 14. März 1870 in Sicherheitshaft gebracht werden soll und die Verhaftung einem andern Gerichtsbeamten als demjenigen übertragen wird, welcher die gleichzei tig zu verfügende Auspfändung vorzunehmen hat, sowie auch dann zu beobachten, wenn die Verhaf tung in emem beim Handelsgericht im Bezirksge richt zu Leipzig wegen eines andern Anspruchs, als eines Wechselanspruchs, anhängig gemachten Rechtsstreit erfolgt. 2) Da zur Kenntniß des Justizministeriums gekommen ist, daß die Rückgabe der mit der Wech- jelklage eingereichten Wechselurkunden an den Klä ger mitunter ohne Grund Verzögerung erlitten hat, so werden die Gerichte hiermit angewiesen, dafür Sorge zu trägem daß die Proceßacten durch oie Hinzubringuna beglaubigter Abschriften von dm eingereichten Wechselurkunden sobald, als es ge schehen kann, ohne dm Proceßgang auszuhalten, vervollständigt und die Urschriften an dm Kläger, auch, wenn dieser hierauf nicht angetragm hat, ohne Säunmiß zurückgegetm werden, dafern nach Lage der Sache anzunehmen ist, daß dieselben — abgesehen von einem etwaigen spätem Voll- streckungSantrag, mit welchem fte wieder einzu reichen sein wurden — bei dm Actm nicht mehr geraucht werden. S) Die Fertigung einer Reinschrift von der Jnstruüton zur Auchfändung hat Behuf» Ver meidung des damit verbundenen unnöthigen Zeit- und Kostenaufwands künftighin in Rechtssachen aller Art zu unterbleiben. Das bisher zum Ent wurf der Instruction verwendete Exemplar der betreffenden Formulars ist nach der bewirkten Aus füllung, beziehentlich unter Beobachtung der ein schlagenden Bestimmungen derStcmpelgesetze,unter schriftlich vollzogen dem Executor auszuhändigcn, von Letzterem bei Erstattung der Anzeige über die Ausführung der Anordnung wieder mit einzu reichen und sodann zu den Acten zu nehmen; die erfolgte Ausfertigung der Instruction und deren Aushändigung an den Executor aber ist einstweilen durch eine bezügliche kurze nachrichtliche Bemerkung actenkundig zu machen. 4) Die Instruction zur Auspfändung ist in allen Rechtssachen, namentlich aber in Wechselsachen, mit möglichster Beschleunigung auszufertigen und dem Executor auszuhändigen. Insbesondere ist Einrichtung zu treffen, daß, wenn in Wechselsachm auf Grund der Bestimmungen in M 2, 3 des oben erwähnten Gefetzes vom 14. März 1870 die Auspfändung unmittelbar nach Eröffnung der verurtheilenden Entscheidung mündlich zu Protokoll beantragt wird, oder wenn, wie dies zulässiger Weise geschehen kann, schon vor der Eröffnung der Entscheidung für den Fall einer Verurtheilung, die sofort nach deren Erfolg zu verfügende Aus pfändung beantragt worden ist, der Antrag ohne Säunmiß zur Erledigung gebracht werden könne, ohne daß durch die etwa nöthigen Einträge in den Registranden oder durch Buchung der Kosten ein Aufenthalt verursacht werde. Eine weitere Verordnung weist die Gerichte an, die von Erkenntnissen erbetenen Abschriften mit thunlichster Beschleunigung zu beschaffen und den Parteien oder Sachwaltern zuzustellm. — Ferner werden die Gerichte angewiesen, in dem Falle, wenn sie dem Anträge einer Privatperson oder ihres Sachwalters auf Vorlegung von Ge richtsacten, welche in bürgerlichen RechtSstrettig- keiten, in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in Untersuchungssachen ergangen sind, aus irgend einem Grund nicht stattzugeben beschließen, dem Antragsteller bei der Ertheuung der abfälli gen Bescheidung aus seinen Antrag zugleich den Grund zu eröffnen, aus welchem dir erbetene Actenvorlegung verweigert wird. Endlich sei noch erwähnt, daß das Justizmi nisterium verlangt, all« Requisitionen an BundeS- consule portofrei abzusenden, dabei aber auf eine möglichste Beschränkung de» Portoaufwandes Bedacht zu nehmen. LageSgeschicht«. Strehla, IS. Avril. Heute Vormittag ist in der Nähe der Echiffmühlen ein unbekannter, demArbetterpande angehöriger Mann anaeschwom? mm und aufgehoben tvordm. 66 der Mann den Tod selbst gesucht, darüber ist uns noch nichts Näheres bekannt. Oschatz, 14. April. In dem Dorfe Mahlis bei Wermsdorf, ohngefähr 2'/, Stunden von hier entfernt, hat der dasige Gutsbesitzer Schurig bei einem häuslichen Streite seine Ehefrau mit der Holzaxt zu erschlagen gedroht, infolge dessen die Schurigsche Ehefrau dar Haus verlassen hat und zu ihren Eltern geflüchtet ist. Während dem hat nun Schurig in den gestrigen Vormittagsstunden, jedenfalls in einem Anfall« von Melancholie zuerst eine beiden, in dem Alter von 1 und 3 Jahren siebenden Kinder erdrosselt, deren Leichname mit in die Scheune genommen, und nachdem er daselbst Feuer angelegt, sich darauf durch Erhängen selbst entleibt. Die Schurigsche Scheune ist durch die von Schurig verübte Brandstiftung total nieder gebrannt, und hat man an den aus den Trüm mern gezogenen verkohlten und verbranntm Leich namen wahrgenommen, auf welche Weise die Kin der ihren Tod gesunden, und daß Schurig durch Strangulation seinem Leben ein Ende gemacht hat. Großenhain, 16. April. Es ist nunmehr definitiv sestgestellt, daß am 20. d. M. die feier liche Eröffnung der Kottbus-Großenhainer Eisenbahn stattfindet. Der Eröffnungszug wird Vormittag 11 Uhr von Kottbus nach Großenhain abgehen, woselbst um 3 Uhr Nachmittags ein Festessen stattfindet, worauf um 6 Uhr die Rück fahrt nach Kottbus erfolgt. Dresden. Der am 15. Februar d. I. zu Funchal auf Madeira verstorbene Kaufmann, Herr Hermann Ferdinand Kegler von hier, hat der hiesigen Kinderheilanstalt die Summe von 10,000 Thlr. als Legat ausgesetzt, welche bereits vor Kurzem zur Auszahlung gelangt ist. Es wird dieses reiche Geschenk der Anstalt die Möglichkeit gewähren, ihre Wirksamkeit schon in nächster Zeit beträchtlich zu erweitern. Das Finanzministerium hat in Bezug aus die Anwendung der Verordnung vom 14. Decbr. v. I., den Wegfall der Portofreiheit betr., in Angelegenheiten der directen Steuern, auf den Bericht eines KreiSsteuerratheS mittelst Verordnung vom 10. März dS.' IS. befunden, daß Geldein sendungen auf Steuern, Land- und Landescultur- renten Setten der Stadträthe an die Bezirks steuereinnahmen durch die Post von ersteren durch- aängig zu franktren find, da dafür auch nach ftüherer Verfassung eine Portosreihett nicht be standen hat, im Ueorigen aber derartige Geldbe träge eigentlich durch dm Stadtsteuereinnehmer persönlich abzuliefern find uttd, wenn dazu die Vermittelung der Postanstalt gewählt wird, der dadurch erwachsende Aufwand von dm Stadtrttthen gegen die ihnen zur Deckung de» gesammten Auf wandes der Localsteuerverwaltung gewährten Re- bemetkt wird — felbDierMtdllch, daß auch W
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