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Dresdner Nachrichten : 08.09.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923-09-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-192309081
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-19230908
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-19230908
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1923
- Monat1923-09
- Tag1923-09-08
- Monat1923-09
- Jahr1923
- Titel
- Dresdner Nachrichten : 08.09.1923
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87. Fahrsang. ^ 248 Sonnabenö. 8. Seplember 1928 GegrUn-ek 1856 «r-dlanlchrlft! «echrtchle» »re,»««. Nerntprecher. Sammelnummer 2S 241. Nur iür N,chlge,»r»»«: 20011. ÄeZUg5^Äei)Üi)r vom ». bl» <«. Seplember M. imonoo. Einzelnummer M. zooooo. achlens ' ikirhald Aullrüge gege» Dorauedejahlun». . Dl« l spallll,« ZV mm breite Zell» M. 40VVV0 «ucherdulb Sachsens M. EM0. Ärizgiogn-Tcppllg Famlll,nanzel,»n u. Slellcnaesuche ohne RabaN M. ILllü», autzerhald m. I«nx». «riigclrjr,» H^^uzsolüh, laut Larll. AuswLrlloe 2l> " SchrVeiimi« und »eupI,»1ch»st«ft«Ue: »«ri,nstr«tze S»/40. Druck u. Verla» »an Mepfch ck Velcherbl ln Dresden. Postscheck.«»,!«» 100S Dresbe». Nachdruck nur mil deulllcher Vuellenanaabe ».Dresdner Nachr.'I ,u>!Nstk>. - Ilnverlanale SchriNftUcke werden ntchl ausdewodri. 26 Snakl Mgan'er Neisegcpäek Ä^RtLELH? Seinsle Leckerwaren 26 Die Ausnahmeoerordnung über die Devisenersassnng. Geh. Regiermigsrak Fellinger Devisenkvmmiflar — Dollmachken und Aufgaben -es neuen Devifen-iklakors — Ablieferung aller Zahlungsmittel oder Forderungen in auslän-ifcher Währung und -er E-elmelalle — Drakonische Strafen — Der Reichs- wirkschaflsrak gegen -ie Währungsreforrrrplüne Kelfferichs und -es In-uftrieverban-es — Italien besetzt -ie Inseln um Korfu — Ei« Reichsgefetz über -en Beamlenabbau — Dr. Zeigner erneut gegen -en Reichswehrminifler. Der Worllau! -er Ausnahmeveror-nung. Berlin, 7. Sept. Auf lKrnnd des Art. 18 der Verfassung des Deutschen Reiches wird folgendes verordnet: 8 1. Die Reickwregicrung bestellt einen Kommissar für Devisenersassnng mit anßerordcntlickjcn Voll- machte«. Der Kommissar ist befugt, Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung, ausländische Wertpapiere und Edelmetalle für das Reich in Anspruch zu nehmen, Z» diesem Zwecke wer den die Artikel 1>5, >17 und 1'»:> der Reichoversassnng außer Kraft gescstt. Der Kommissar siir Devisenersassung ist eine Behörde, die dem Reichowirtschastsministcr untersteht. 8 2. Die Rcicharcgierung erläßt die zur Erfüllung der Befugnis des Kommissars crsorderlichen Bestimmungen und regelt das Verfahren. Lie kann dem Kommissar siir Deviseu- rrsassung und de» von ihm bestimmten stellen die Regelung im einzelnen überlassen. Lie kann Znwidcrlmndlnngen gegen die Durchführungsbestimmungen mit Freiheitsstrafen, Geldstrafen und mit Einziehung bedrohen und bei Zuwider handlungen gegen die Deviscnverordnnng oder Anordnungen des Kommissars Ordnungsstrafen, Sicherstellungen und Bcr- sallerklärnngcn ohne Rücksicht ans das Borliegcn einer strafbaren Handlung androhen. Berlin, 7. September 192». gcz. Ebert. gez. Llresemann. Dte Deror-nung über -le Devifenerfasfung: AlS Durchfü h r u » g s b c st i m m n n g e u zur Verord nung über die Deviscuersassiiug vom 7. September INA! wird auf Eirund des 8 2 der Verordnung des Reichspräsidenten u. a. verordnet: 8 1. Wer Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung, ausländische Wertpapiere oder Edelmetalle besitzt, hat sie auf Anordnung des Kom missars gegen Goldanleihe an das Reich ab zuliefern. Mit Einverständnis des Kommissars kann die Uebernahme auch gegen Reichsmark oder Gold- gutschrift odereinen anderen Gegenwert erfolgen. Die Rechte Dritter an den abgelieferten Dermögens- gegenständen gehen auf den vom Reich geleisteten Gegen wert über. Die Ablieferung von Zahlungsmitteln in aus ländischer Währung kann nicht gefordert werden, soweit diese nach der Feststellung des Kommissars in einem den Lebens- und Wirtschasts Verhältnissen des B e > - s tt g n n g s b c r e ch t i g t e n notwendigen Umsange zu Ver wendungszwecken gehalten werden, die nach der Deviscngeseßgcbnng notwendig sind, insbesondere auch zur Abdeckung ausländischer Kredite. Die Abliesernng von Zahlungsmitteln oder Forderungen in ausländischer Währung kann ferner nicht gefordert werden, soweit diese von einer Person oder P c r s o n e n v e r c i n i g u n g, die ihren Wohnsiß oder Sitz im Auslände hat, als Entgelt, Beitrag oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder einer ans den Anstand zu nehmenden Rücksicht übersandt oder zur Vcrsiignng gestellt sind, oder wenn sich der Betrag in angemessenen (Grenzen hält nnd die U eberlass »ng ohne Entgelt erfolgt. Die Ablieferung ansländischer Wertpapiere kann nicht gefordert werde», soweit ihr Verbleib in der Hand des Besitzenden im Fnteresse eines inländischen Unternehmens oder der deutschen Wirtschaft liegt. Die Abliesernng von Edelmetallen kann nicht gefordert werden, soweit sic zur Fortführung eines inländischen Unternehmens für jeweils zwei Monate notwendig find. 8 2. Vermvgensgegenstände im Sinne dieser Durch führung sind Zahlungsmittel und Forderungen in aus ländischer Währung, ausländische Wertpapiere und Edel metalle. Zahlungsmittel im Sinne dieser Durchführung sind Gcldsvrten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen, Aus zahlungen, Anweisungen, Schecks und Wechsel. Forderungen in ausländischer Währung sind Forderungen, bei denen der Gläubiger Anspruch ans Zahlung in effektiver Valuta und der Schuldner seinen Wohnsitz im Auslande hat. Ausländische Wertpapiere im Sinne dieser Aussührnugsbestimmuuge» sind im Auslände ausgestellte Effekten aller Art, die ans eine aus ländische Währung laute», sowie Zins-, Gewinnanteile und Erncucrungöscheine solcher Effekten. Edelmetalle sind Gold, Silber, Platin, Platinmetalle in den im Handel mit solchen Metallen üblichen Formen. Die Befugnisse des Kommissars. Die Paragraphen 3 bis 5 befassen sich mit den Befugnissen deö Kommissars, der von jedermann jede von ihm für er forderlich erachtete Auskunft fordern und bei jedermann, nnch bei Behörden, jede für erforderlich erachtete Einsicht nehmen und Durchsuchungen vornehmen, der jedermann zur Er klärung vorladen und von jedermann die eidesstattliche Ver sicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben verlangen kann. Die Paragraphen t! und 7 bestimmen n. a.: Zahlungs mittel und Forderungen in ausländischer Währung, die ent gegen den Bestimmungen der ValntasvekttlativiiSverordnung erworben sind, und VcrmvgciiSgrgcnständc, die auf Erfordern des Kommissars nicht angegeben sind oder deren Ab lieferung nicht innerhalb einer vom Kommissar gestellten Frist erfolgt ist, können ohne Rücksicht aus das Vorliegcn einer stras- barcn Handlung zugunsten des Reiches siir verfallen erklärt werden. Die 'Verfallserklärung wird vom .Kommissar aus gesprochen, Bei Vvrlicgen von Verdachtsmomente» können vom .Kommissar nnd den Behörden nnd Beamten des Pvlizei- nnö Sicherheitsdienstes vorläufige Sicherstellungen erfolgen. Die folgenden Paragraphen sehen Drbnungsstrascn ei» für unvollständige oder nicht fristgemäße Erklärungen, für Nichterscheinen ans Vorladung und für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Palntaspeknlationsverordnnngen vom 8. Mai und 2!). Fnni 1923. Zuchthausstrafen. 8 Ili besagt: Wer die von ihm gemäß 8 5 ei folgte eides stattliche Versicherung wijscnllich unrichtig oder »»- vollständig ablegt, wird mit Zuchthaus bis 19 Fahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter l Fahre be straft. Neben der Freiheitsstrafe ist ans Geldstrafe zu er kennen. Für die Verbrechen des 8 1 sind die Ltraska in nrer n als erkennende tzkerichtc zuständig. Fst die im Ab satz < bezeichnet«- Handlung fahrlässig begangen, so ist ans Gefängnis und G c l d st r a s c zn erkennen. 8 17. Zur Sicherung der Gcldstrascn kann das Ver mögen desAugcichnldigtcn ganz oder teilweise b e - sch l a g nahmt werden. Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß die rtternrtcilung aus Kosten des Lchnldigen öffentlich bekannt gemacht wird. Amnestie. 8 18. Sind Zahlungsmittel oder Forderungen in aus ländischer Währung, die gemäß dieser Verordnung abgelieserl sind, unter Verletzung von Vorschriften der Devisengesetz- gcbnng erworben oder einer gesetzliche» Anordnung zu wider f r ü h er nicht o n g e meldet oder abgeIi e f c r t ivvrdcn, so findet wegen dieser Znmiderhandning eine S t r a s v e r s o l g n n g nicht statt, auch ist insoweit eine VerfaUscrklärnng nicht möglich. Lind abgeliesene 'Ver mögensgegcnstände im Sinne dieser Vestimmung bei der 'Be steuerung vom 'Vermögen oder Einkommen oder bei der Erb schaftssteuer verschwiegen worden, so findet ein Llrasverfohrcn wegen einer hierdurch begangenen Verletzung der Ltener- gesctze und einer Nachfordernng von Stenern mil Rücksicht ans diese Gegenstände und die Eintünsic ans ihnen nicht stoli. Die 'Vorschriften der Absätze 1, 2 gelten nicht, soweit bereits ein Strafverfahren oder ein Verfahren wegen Nachfordernng von Stenern eingelcitet worden ist oder die Ablieferung oder An gabe den Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über die Ablieferung ausländischer Vermögensgegenslände vow 25. August 1923 zuwider unterbliebe» ist. Die Paragraphen 29 bis 25 geben dein Kommissar gc- gegebenenfoUs das Recht der Entziehung von Handel s- k a m m e r b c s ck-c i n i g n n g c » , der Entziehung der Be fugnis siir Devisenbanken, Geschäfte in ausländischer Währnna abzuschlicßen und zn vermitteln, wenn sie keine Gewähr für die Einhaltung der Devisengesetzgebung bieten. Auch die Zu lassung zur Börse kann ans dem gleiche» Grunde untersagt werden. Die Paragraphen 29 und 30 sehen fest, daß sämtliche Be amte, Angestellte aller Stellen nnd Sachverständige, die bei der Durchführung dieser Bestimmungen tätig sind, ver,»lichtet sind, die Verhältnisse einer Person, die sic dienstlich erfahren habe», strengstens geheim zu halten und Be trieb s g c h e i m n i s s e, die sic in gleicher Weise erfahren haben, nicht unbefugt zn verwerten. Bei Zuwiderhandlungen werden Geldstrafen oder GesänaniS biS zn sechs Monaten vorgesehen. Fst die Handlung ans Eigcnnnj; oder in derMbstcht begangen, die Person oder den Betrieb zn schädigen, sü kann auf Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder stall ihrer oder neben ihr anf Gefängnis erkannt werden. Nach dem Schlnßparagraph 31 «risst der Kommissar die er forderlichen A n s f ü h r u n g s b e st i m m nngc n. Der Deoisenkommissar. Berlin. 7. Sept. Wie das W. T. B. erfährt, wird zum Kommissar für die Devisenersassnng der tzleheimc Rcgierungs- rat und Vortragende Rat im preußisckzen Ministerium für Handel nnd Gewerbe H. B. Fellinger ernannt werden. Wie eS heißt, soll der anfangs für diesen Posten aus- erschene frühere EiitivassnnngSkommiisar Dr. PctcrS die Ncbernghme des Postens abgelchnt haben. Nur »Ie gehamsterlen Devisen sollen erfatzl werden Berlin. 7. Sept. Wie von maßgebender Seite mitgeteilt wsxd, ist die Bciinrnliigniig, die in Industrie- nnd Handels- kreisen durch sie neue D c v i sc n v e r o r d n n n g hcrvor- gcrnsrn wurde, »»begründet. Es sollen aus keinen Falk produktive Devisen diesen Kreisen entzogen werden. Nur die unproduktiven also gehamsterten Devisen sollen er faßt werden. Alle Maßnahmen, die jetzt getroffen würden, dienten nur dem einzigen Zweck, ein wertdeständiges Geld zn schassen, welchem Gedanken sich alles andere »ntervrdnen müsse. Dollar («mllicli): S3000000 Im pr»Iv«rk«kr «bsnck, 8 Ukr: ckSS00000 Der Dru-erzwisl -er beiden Volksparkeien. Zu den betrüblichsten Erscheinungen unserer von Tag zn Tag sich verschlechternde» Lage gehört der längst nicht mehr im geheimen sich abspielende Kamps der beiden führenden bürgerlichen Parteien, dessen Formen in letzter Zeit eine Schürsc angenommen haben, die in keiner Weise durch die bestehenden sachlichen Tissercnzen gerechtfertigt wird. Gewiß, ivv gehobelt wird, da fallen Späne, und wo Auseinander setzungen in Rede nnd Schrift erfolgen, da ist eine gegenseitige scharfe Kritik, die die Meinungsverschiedenheiten bis in den äußerste» Winkel beleuchtet, durchaus am Platze. Tenn nur anf diese Weise ist cs möglich, zu jener befreienden Reinigung und Klärung der Ansichten zn gelangen, ohne die cs Be seitigung von Mißverständnisse» und anf somit geläuterter Grundlage die Wiederaufnahme gemeinsamer produktiver 'Arbeit nun einmal nicht geben kann. Es ist aber wenig er freulich, wenn die Kritik den Boden des Gegenständlichen nnd des gerade für den Parteikampf erforderlichen Taktes verläßt nnd sich in Ausdrücke der Erbitterung und des offenen Hohnes flüchtet, wie es ongenbücküch schmerzlicher weise in den Parteiorganen der Deutschen Vvlkspartei und der Tcntschnativnaleii Vvlkspartei beobachtet werden muß. Abgesehen davon, daß durch solche Kampschethvdc, die »vir ans Gründen des srenndschasllichen Gefühls für beide Parteien nicht durch Beispiele belenchtc» wollen, nichts, aber anch gar nichts von praktischem Wert geschaffen wird, bleibt cs in höchstem Plaste verwunderlich, daß sich die amtlichen »nd halb- amtlichen Lieben gerade dieser Parteien durch reichlich nervöse Polemik immer tiefer in geoenscitige Enisremdnng lnnein- hcgebcn können, ohne anscheinend dabei gewähr zu werden, dast die verschärfte Fehde niemandem weniger als ihnen selbst und dem von beiden in gleicher Weise geliebten „nd hilfs bereit umworbenen deutsche» Volke von Vorteil ist. Dcnlschnational und dentschoolksparleilich waren seit der Gründung dieser Parteien immer Brnderbegrisse im tiefste» Sinne des Wortes. Ziele und Wege beider Par.cicn ähneln einander nach de» »och heute gültigen Programmen in ihrem innersten Wesen so stark, das; man a» Hand der beiderseitigen Prinzipien die Berechtigung der Frage nicht abweisen lann, inivicser» bei soviel Gemeinsamkeiten die Epistenz zweier ge trennter Parteien überhaupt notwendig ist. Und mehr als einmal schwebten in de» verslossencn Fahren Erwägungen über die Möglichkeiten eines deutschnationalen dcntschvvlks- parteilichcn Zusammenschlusses zu gemeinsamer Arbeite- und Betrifft nur unsere Poskbezieker! Wie wir schon wiederholt mitgctcilt haben, müsse» wir nach den postalischen Bestimmungen die monatlichen Bezugs gebühren bis spätestens am dritten Tage des vorhergehenden Monats anmclden. Die weitere katastrophale Geldcntwertnua bat die Zeitnngsvcrlage gezwungen, von dem mit Beginn des Monats August bei unseren Stadlabonncntcn cingcführten Halbmonatsabonncment nnnmehr vom k. September ab zur wöchentlichen Erhebung des Bczngsgeldcs überzugehcn. Bei unseren Postbczielierii lässt sich das aber aus postalische» Gründen nicht durchführen. Wir müssen des halb auch diesen Monat mit Vezugsgebühre» Nachsvrdenuigeii an unsere Pvstabvnnenten hcrantrcte». Diejenigen Abonnenten, die die „Dresdner Nachrichten" durch Austräger zugestcllt erhalte», haben für die erste Woche im September vom 1. bis 7. 9. 23 gezahlt Mk. 999 999.— für die zweite Woche vom 8. bis 11. 9. 23 be tragen die Vezugsgebühre» Mk. 1 899 999. , mithin sind für die ersten >4 Tage im Sep tember zu zahlen Mk. 2 799999,—. Von unseren Pvstaboiincntcn sind aber nur cingezvgen worden Mk. l 109 990.— so daß dieselben für dir erste Hälft, des September noch Mk. I kllOOOO,— nachzuzahlcn habe». Wir bitte» Misere Pvstbezteher, n»wr Berücksichtigung der überaus schwere» Verhältnisse, in denen sich die Presse befindet, und der fortgesetzten Geldcntivertniig die Nach zahlung umgehend anf unser Postscheckkonto 1068 Dresden einzusenben. Zählkarte liegt der heutigen Ausgabe bei. Verlag der „Dresdner Nachrichten".
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